3. Er gründete viele neue +Schulen+.

Namentlich hatte sich die Provinz Ostpreußen der Fürsorge des

Königs in dieser Hinsicht zu erfreuen. Es tat hier auch besonders

not. Der schwedisch-polnische Krieg (1655–1660) hatte tiefe Wunden

geschlagen, die Pest (1709) eine Viertelmillion Menschen hingerafft.

In den sehr weitläufigen Kirchspielen gab es nur je eine Schule,

die bei der Kirche sich befand und zu der die Kinder oft meilenweit

zu wandern hatten. Um nun das Schulwesen dieser Provinz zu heben

und einheitlich zu regeln, ließ er zunächst durch eine Kommission

von Sachverständigen dieselbe bereisen und auf Grund des Berichtes

dieser Kommission einen Plan zur Verbesserung der Schulen ausarbeiten

und der preußischen Landesregierung vorlegen. Letztere erhob

Widerspruch und erklärte, durch diesen Plan werde dem Lande eine

unerträgliche Last aufgebürdet. Der König schrieb (1722) an den

Rand der Eingabe der Regierung: „Dieses ist nichts. Die Regierung

sieht nur auf den Ackerbau. Aber, +wenn ich auch das Land baue und

verbessere und mache keine Christen, so hilft mir alles nichts+.“

Er sandte abermals einen Sachverständigen an Ort und Stelle,

Staatsminister v. Grumbkow, um die Verhältnisse zu untersuchen, und

scheute selbst nicht die Reise in die ferne Provinz, um aus eigener

Anschauung die Not des Volkes kennen zu lernen. Nach seiner Rückkehr

erklärte er sich ausdrücklich mit dem Gutachten der Kommission

einverstanden und erließ 736 das +Schulgründungsgesetz+ (~principia

regulativa~[6]). Die wichtigsten Bestimmungen desselben sind folgende.

1. Das Schulgebäude errichten und unterhalten die assoziierten

Gemeinden.

2. Seine Majestät geben das freie Bauholz; Türen, Fenster und

Kachelofen werden von den Kollektengeldern verfertigt.

3. Seine Majestät geben auch das freie Brennholz, welches die

Gemeinden anfahren.

4. Jede Kirche zahlt zum Unterhalt der Schulmeister jährlich 4 Taler.

Dagegen soll der ~pastor loci~ die Schulmeister anhalten, daß sie

den Kirchendienst, als z. B. die Kirchen zu reinigen, mit verrichten

helfen.

6. Zur Subsistenz wird dem Schulmeister 1 Kuh und 1 Kalb, item ein

paar Schweine und etwas Federvieh frei auf der Weide gehalten, und 2

Fuder Heu und 2 Fuder Stroh gereichet.

7. Hiernächst bekommt er von Sr. Maj. einen Morgen Land (welcher

allemal hinter seinem Hause anzuweisen), solchen aufs beste zu

nutzen. Die eingewidmeten (zu einer Schulgemeinde gehörigen)

Dorfschaften bearbeiten solchen und halten ihn im Gehege.

8. Der Schulmeister bekommt von den gesamten Bauern seines Distrikts

per Hufe ¼ Scheffel Roggen, ⅛ Scheffel Gerste. Geht der Roggen

über 12 Scheffel, werden die Beiträge der Bauern kleiner, geht er

darunter, legen sie zu.

9. Jedes Schulkind von 5 bis 12 Jahren gibt ihm jährlich, es gehe

zur Schule oder nicht, 15 Groschen preußisch (1 Gr. pr. = 4 Pf.) oder

4 Gute Groschen (1 Ggr. = 15 Pf.).

10. Ist der Schulmeister ein Handwerker, kann er sich schon ernähren;

ist er keiner, wird ihm erlaubt, in der Ernte 6 Wochen auf Tagelohn

zu gehen.

11. Der Schulmeister ist frei von Kopf- und Hornschoß (von Personen-

und Viehsteuer), desgleichen von Schutzgeld (Abgabe für des Staates

Schutz, Staatssteuer).

12. Im Falle ein Bauer oder Instmann (Mieter) mehr als 2 Kinder

hätte, die zur Schule gebracht werden könnten, wird der Überrest des

Schulgeldes von den Interessen der 50000 Taler bezahlt.

Grundzüge der Geschichte der Pädagogik · 第 91 / 110 题