Namentlich hatte sich die Provinz Ostpreußen der Fürsorge des
Königs in dieser Hinsicht zu erfreuen. Es tat hier auch besonders
not. Der schwedisch-polnische Krieg (1655–1660) hatte tiefe Wunden
geschlagen, die Pest (1709) eine Viertelmillion Menschen hingerafft.
In den sehr weitläufigen Kirchspielen gab es nur je eine Schule,
die bei der Kirche sich befand und zu der die Kinder oft meilenweit
zu wandern hatten. Um nun das Schulwesen dieser Provinz zu heben
und einheitlich zu regeln, ließ er zunächst durch eine Kommission
von Sachverständigen dieselbe bereisen und auf Grund des Berichtes
dieser Kommission einen Plan zur Verbesserung der Schulen ausarbeiten
und der preußischen Landesregierung vorlegen. Letztere erhob
Widerspruch und erklärte, durch diesen Plan werde dem Lande eine
unerträgliche Last aufgebürdet. Der König schrieb (1722) an den
Rand der Eingabe der Regierung: „Dieses ist nichts. Die Regierung
sieht nur auf den Ackerbau. Aber, +wenn ich auch das Land baue und
verbessere und mache keine Christen, so hilft mir alles nichts+.“
Er sandte abermals einen Sachverständigen an Ort und Stelle,
Staatsminister v. Grumbkow, um die Verhältnisse zu untersuchen, und
scheute selbst nicht die Reise in die ferne Provinz, um aus eigener
Anschauung die Not des Volkes kennen zu lernen. Nach seiner Rückkehr
erklärte er sich ausdrücklich mit dem Gutachten der Kommission
einverstanden und erließ 736 das +Schulgründungsgesetz+ (~principia
regulativa~[6]). Die wichtigsten Bestimmungen desselben sind folgende.
1. Das Schulgebäude errichten und unterhalten die assoziierten
Gemeinden.
2. Seine Majestät geben das freie Bauholz; Türen, Fenster und
Kachelofen werden von den Kollektengeldern verfertigt.
3. Seine Majestät geben auch das freie Brennholz, welches die
Gemeinden anfahren.
4. Jede Kirche zahlt zum Unterhalt der Schulmeister jährlich 4 Taler.
Dagegen soll der ~pastor loci~ die Schulmeister anhalten, daß sie
den Kirchendienst, als z. B. die Kirchen zu reinigen, mit verrichten
helfen.
6. Zur Subsistenz wird dem Schulmeister 1 Kuh und 1 Kalb, item ein
paar Schweine und etwas Federvieh frei auf der Weide gehalten, und 2
Fuder Heu und 2 Fuder Stroh gereichet.
7. Hiernächst bekommt er von Sr. Maj. einen Morgen Land (welcher
allemal hinter seinem Hause anzuweisen), solchen aufs beste zu
nutzen. Die eingewidmeten (zu einer Schulgemeinde gehörigen)
Dorfschaften bearbeiten solchen und halten ihn im Gehege.
8. Der Schulmeister bekommt von den gesamten Bauern seines Distrikts
per Hufe ¼ Scheffel Roggen, ⅛ Scheffel Gerste. Geht der Roggen
über 12 Scheffel, werden die Beiträge der Bauern kleiner, geht er
darunter, legen sie zu.
9. Jedes Schulkind von 5 bis 12 Jahren gibt ihm jährlich, es gehe
zur Schule oder nicht, 15 Groschen preußisch (1 Gr. pr. = 4 Pf.) oder
4 Gute Groschen (1 Ggr. = 15 Pf.).
10. Ist der Schulmeister ein Handwerker, kann er sich schon ernähren;
ist er keiner, wird ihm erlaubt, in der Ernte 6 Wochen auf Tagelohn
zu gehen.
11. Der Schulmeister ist frei von Kopf- und Hornschoß (von Personen-
und Viehsteuer), desgleichen von Schutzgeld (Abgabe für des Staates
Schutz, Staatssteuer).
12. Im Falle ein Bauer oder Instmann (Mieter) mehr als 2 Kinder
hätte, die zur Schule gebracht werden könnten, wird der Überrest des
Schulgeldes von den Interessen der 50000 Taler bezahlt.