Nachdem der König 1713 eine allgemeine Schulordnung für die
reformierten Schulen erlassen, gab er 1715 eine Instruktion für die
Visitation der lutherischen Schulen. Auf Grund der eingegangenen
Berichte setzte er in der Verordnung vom J. 1717 folgendes fest:
„Künftighin sollen an den Orten, wo Schulen sind, die Eltern bei
nachdrücklicher Strafe gehalten sein, ihre Kinder vom 5.–12. Jahre
gegen zwey Dreyer wöchentliches Schulgeld von einem jeden Kind
im Winter täglich und im Sommer wenigstens ein- oder zweimal die
Woche in die Schule zu schicken, damit sie dasjenige, was im Winter
erlernt worden, nicht gänzlich vergessen mögen. Falls aber die Eltern
arm sind, so wollen wir, daß solche zwey Dreyer aus jedes Ortes
Almosen bezahlt werden sollen.“ In dem Reglement v. J. 1738 wird der
Unterricht in der Religion besonders betont; doch sollte die Übung
der religiösen Pflichten mit dem Erlernen der Religionswahrheiten
verbunden sein. Dazu kamen als weitere Fächer: Deutsch, Rechnen und
Gesang. Die Unterrichtsbücher sollen einheitlich sein. Jährlich
mußte eine öffentliche Prüfung stattfinden. Kinder, die nicht
lesen konnten, durften zur +Konfirmation+ nicht zugelassen werden.
Kinder, die in der Religion, im Deutschen, Rechnen und Singen
nicht hinlänglich unterrichtet waren, durften nicht +entlassen+
werden. Auf seinen Reisen besuchte er die Schulhäuser, wohnte dem
Unterricht bei und hielt strenges Gericht über die unfleißigen
Schüler, wie einst Kaiser Karl d. Gr. Als der König zum letztenmal
in der Provinz Preußen war, sagte er dem Professor der Theologie
Schulze in Königsberg, dem er die Einrichtung der Schulen in
Klein-Litauen übertragen hatte, daß er es am jüngsten Tage zu
verantworten haben werde, wenn er ihm nicht alles bekannt mache, was
er zum Besten der Kirchen und Schulen tun könne. Mit der Methode des
Elementarunterrichts war er so vertraut, daß er einst an der Hoftafel
auseinandersetzen konnte, wie die Kinder nach neuer Erfindung das
Lesen ohne Buchstabieren lernten.