1. Stifterin dieser Kongregation ist die +Engländerin+ Maria +Ward+
(1585–1615). Sie stammte von vornehmen Eltern und erhielt eine
sorgfältige Erziehung. Mit Einwilligung ihres Vaters begab sie sich
1606 +in die spanischen Niederlande+ und gründete hier in der Stadt
St. +Omer+ eine Zufluchtsstätte für +englische adelige Mädchen+, die
damals ihrer Religion wegen aus der Heimat flüchten mußten.
2. Mit Hilfe der spanischen Infantin (Prinzessin) +Eugenie+ wurde zu
+Gravelingen+ eine Niederlassung eröffnet. Englische und spanische
Jungfrauen führten hier ein sehr strenges Leben und besorgten außer
Gebet und Betrachtung den Unterricht +armer+ Kinder. Der Bischof von
St. Omer nahm sich des Instituts an.
So entstand in St. Omer unter Oberleitung des Bischofs der erste
Verein der englischen Fräulein mit der Bestimmung des Unterrichts und
der Erziehung der weiblichen Jugend.
3. Die englischen Fräulein hatten anfangs keine bestimmte Ordensregel
und waren vom Hl. Stuhle auch nicht bestätigt. Dennoch verbreiteten
sie sich bald auch in verschiedene Städte Deutschlands. Papst Gregor
XV. gab der Stifterin die Erlaubnis, in Rom und anderen Städten
Italiens Niederlassungen zu errichten.
4. Mit der Zahl der Freunde mehrte sich indes auch die Zahl der
+Gegner+ der Wardschen Institute. Es kam so weit, daß man Maria Ward
sogar der Häresie beschuldigte. Urban VIII. ordnete eine Untersuchung
an. Der Umstand, daß die englischen Fräulein keine Klausur hatten
und von einer einzigen weiblichen Oberin geleitet wurden, veranlaßte
die +Aufhebung+ der +Institute+ im Jahre 1630 durch eine eigene
päpstliche Bulle.
5. Kurfürst +Maximilian+ von Bayern brachte es beim Papste dahin, daß
den englischen Fräulein das Zusammenleben zunächst in ihrem Hause zu
+München+ wieder gestattet wurde. Darauf erwirkte Miß Ward selbst
in Rom die stillschweigende Zurücknahme des päpstlichen Erlasses.
1703 wurde endlich von +Clemens+ XI. das Institut der +englischen
Fräulein+ und dessen Regel +bestätigt+ und den Häusern desselben die
Vorrechte der „geistlichen Häuser“ verliehen.
Die Mitglieder legen einfache Gelübde ab und sind zur Klausur nicht
verpflichtet.
6. Die englischen Fräulein besorgen +Schulen+ und halten
+Pensionate+, in welchen vorzugsweise Kinder +höherer+ Stände erzogen
werden.
Unterrichtsgegenstände sind außer der +Religion+: +deutsche+ und
+französische+ Sprache, +Rechnen+, +Geschichte+, +Geographie+,
+Naturkunde+, +Schönschreiben+, +Zeichnen+ und weibliche
+Handarbeiten+.
Zur Erlernung der englischen Sprache, der Musik, des Gesanges und
Tanzes ist Gelegenheit geboten.
Für Mädchen, welche nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre eintreten,
besteht ein eigener 2jähriger Lehrkursus, worin auch Anweisung im
+Kochen+, Bügeln usw. gegeben wird.