3. Die englischen Fräulein.

1. Stifterin dieser Kongregation ist die +Engländerin+ Maria +Ward+

(1585–1615). Sie stammte von vornehmen Eltern und erhielt eine

sorgfältige Erziehung. Mit Einwilligung ihres Vaters begab sie sich

1606 +in die spanischen Niederlande+ und gründete hier in der Stadt

St. +Omer+ eine Zufluchtsstätte für +englische adelige Mädchen+, die

damals ihrer Religion wegen aus der Heimat flüchten mußten.

2. Mit Hilfe der spanischen Infantin (Prinzessin) +Eugenie+ wurde zu

+Gravelingen+ eine Niederlassung eröffnet. Englische und spanische

Jungfrauen führten hier ein sehr strenges Leben und besorgten außer

Gebet und Betrachtung den Unterricht +armer+ Kinder. Der Bischof von

St. Omer nahm sich des Instituts an.

So entstand in St. Omer unter Oberleitung des Bischofs der erste

Verein der englischen Fräulein mit der Bestimmung des Unterrichts und

der Erziehung der weiblichen Jugend.

3. Die englischen Fräulein hatten anfangs keine bestimmte Ordensregel

und waren vom Hl. Stuhle auch nicht bestätigt. Dennoch verbreiteten

sie sich bald auch in verschiedene Städte Deutschlands. Papst Gregor

XV. gab der Stifterin die Erlaubnis, in Rom und anderen Städten

Italiens Niederlassungen zu errichten.

4. Mit der Zahl der Freunde mehrte sich indes auch die Zahl der

+Gegner+ der Wardschen Institute. Es kam so weit, daß man Maria Ward

sogar der Häresie beschuldigte. Urban VIII. ordnete eine Untersuchung

an. Der Umstand, daß die englischen Fräulein keine Klausur hatten

und von einer einzigen weiblichen Oberin geleitet wurden, veranlaßte

die +Aufhebung+ der +Institute+ im Jahre 1630 durch eine eigene

päpstliche Bulle.

5. Kurfürst +Maximilian+ von Bayern brachte es beim Papste dahin, daß

den englischen Fräulein das Zusammenleben zunächst in ihrem Hause zu

+München+ wieder gestattet wurde. Darauf erwirkte Miß Ward selbst

in Rom die stillschweigende Zurücknahme des päpstlichen Erlasses.

1703 wurde endlich von +Clemens+ XI. das Institut der +englischen

Fräulein+ und dessen Regel +bestätigt+ und den Häusern desselben die

Vorrechte der „geistlichen Häuser“ verliehen.

Die Mitglieder legen einfache Gelübde ab und sind zur Klausur nicht

verpflichtet.

6. Die englischen Fräulein besorgen +Schulen+ und halten

+Pensionate+, in welchen vorzugsweise Kinder +höherer+ Stände erzogen

werden.

Unterrichtsgegenstände sind außer der +Religion+: +deutsche+ und

+französische+ Sprache, +Rechnen+, +Geschichte+, +Geographie+,

+Naturkunde+, +Schönschreiben+, +Zeichnen+ und weibliche

+Handarbeiten+.

Zur Erlernung der englischen Sprache, der Musik, des Gesanges und

Tanzes ist Gelegenheit geboten.

Für Mädchen, welche nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre eintreten,

besteht ein eigener 2jähriger Lehrkursus, worin auch Anweisung im

+Kochen+, Bügeln usw. gegeben wird.

Grundzüge der Geschichte der Pädagogik · 第 78 / 110 题