Der Zugführer hat ferner dafür zu sorgen, daß der Zug bei Eintritt der

Dunkelheit rechtzeitig beleuchtet wird, und daß auch bei Tag die Lampen

angezündet werden, wenn Fahrt durch einen Tunnel bevorsteht, in dem die

vollständige Verfinsterung länger als eine Minute dauert. Nimmt der

Zugführer eine Unregelmäßigkeit im Lauf der Fahrzeuge oder eine

Beschädigung an diesen wahr, bemerkt er Mängel in der Gleislage, Fehler

in der Stellung, Bedienung oder Beobachtung der Signale, oder erhält er

hiervon Mitteilung, so hat er eine Meldekarte auszufüllen und sie dem

Aufsichtsbeamten auf dem nächsten Bahnhof zu übergeben. Dieser leitet

die Meldung dann schriftlich weiter oder benachrichtigt die zuständige

Stelle telegraphisch, wenn es sich um einen betriebsgefährlichen Vorgang

handelt. Beobachtet der Zugführer häufiger einen Überfluß oder Mangel an

Plätzen, die eine Änderung der Zugzusammensetzung erforderlich

erscheinen lassen, so hat er dies gleichfalls durch Meldekarte dem

Betriebsbüro der zuständigen Eisenbahndirektion anzuzeigen. Der

Lokomotivführer hat aus seinem Bereich gleichfalls derartige Meldungen

zu erstatten.

[Abbildung: 341~a~. _Fahrbericht des Zugführers_

Spalte 1 bis 7]

[Abbildung: 341~b~. _Fahrbericht des Zugführers_

Spalte 8 bis 13]

Damit die Züge auf der Strecke ordnungsgemäß und sicher verkehren

können, müssen alle Dienststellen, die für die Regelung der Zugfahrten

in Betracht kommen, von dem Lauf der Züge unterrichtet sein. Im

allgemeinen ist die Zugfolge durch die Fahrpläne bekannt gegeben. Aber

das Einsetzen von Sonderzügen, die Regelung der Zugfahrten bei

Verspätungen, die Maßnahmen bei Unglücksfällen oder bei sonstigen

Störungen machen Vorkehrungen notwendig, durch die alle Posten stets

sehr rasch von derartigen Vorgängen unterrichtet werden können. Zu

diesem Zweck sind die Dienststellen durch Fernschreiber und Fernsprecher

miteinander verbunden.

Diejenigen Dienststellen, welche bei der Regelung der Zugfahrten

mitwirken, werden unterschieden in Zugfolgestellen und Zugmeldestellen.

Zugfolgestellen heißen alle Betriebsstellen, die einen Streckenabschnitt

begrenzen, in den kein Zug einfahren darf, bevor ihn der vorausgefahrene

Zug verlassen hat. Zugfolgestellen, die nicht zu Bahnhöfen gehören,

heißen Blockstellen. Zugmeldestellen sind solche Zugfolgestellen, an

denen es möglich ist, Züge beginnen, endigen, wenden, kreuzen,

überholen, von einem Hauptgleis auf das andere gelangen oder auf eine

abzweigende Bahnstrecke übergehen zu lassen. Sie spielen bei der

Regelung der Zugfahrten natürlich eine sehr wichtige Rolle.

Es besteht die Vorschrift, daß auf eingeleisigen Bahnen jeder Zugfahrt,

die zwischen zwei Zugmeldestellen stattfindet, eine Verständigung

zwischen diesen vorangehen muß.

Die Zugmeldestelle, welche bei der Zugfahrt zunächst berührt wird

(Abfahrtstelle), hat der nächsten (Ankunftstelle), den Zug anzubieten;

die Ankunftstelle hat den Zug, wenn nichts dagegenspricht, anzunehmen.

Ist der Zug an der zweiten Meldestelle vorübergefahren und durch

Haltsignal gedeckt, so ist er an die erste zurückzumelden. Auf

zweigeleisigen Strecken fällt das Anbieten und Annehmen fort. Hier ist

jeder Zug von der vorherliegenden Zugmeldestelle, sobald er an dieser

vorübergefahren ist, an die nächste abzumelden und von dieser

zurückzumelden.

Wo Blockeinrichtung besteht, werden diese Vorschriften bereits durch die

Blockbedienung erfüllt, auf zweigeleisigen Strecken z. B. durch das

Vorblocken (Abmelden) und Entblocken (Zurückmelden).

Wo aber keine Blockeinrichtung vorhanden ist, oder wo auf einer damit

versehenen Strecke der Block infolge einer Störung nicht benutzt werden

kann, tritt das telegraphische Zugmeldeverfahren mit seiner ganzen

Umständlichkeit und seinen bis ins kleinste geregelten äußeren Formen in

Tätigkeit. Hierdurch wird gleichfalls eine sehr weitgehende Sicherung

erreicht.

Auf eingeleisigen Strecken spielt sich das Zugmeldeverfahren nach

folgenden Vorschriften und in folgenden Formen ab:

Die Abfahrtstelle ruft die Ankunftstelle mit deren telegraphischem

Rufzeichen an, das aus einer bestimmten Anordnung von Punkten und

Strichen des Morse-ABC besteht. Sobald die Ankunftstelle den Anruf

erhalten hat, meldet sie sich ihrerseits bei der Abfahrtstelle, indem

sie gleichfalls Morsezeichen dorthin sendet. Auf dem Morsestreifen der

Abfahrtstelle erscheint dann:

Hier (Rufzeichen der Ankunftstelle)!

Darauf antwortet die Abfahrtstelle:

Verstanden (Rufzeichen der Abfahrtstelle). Wird Zug 11 angenommen? (In

telegraphischer Abkürzung: Z 11 ag?)

Ist die Ankunftstelle damit einverstanden, daß der Zug abgelassen wird,

so antwortet sie:

Zug 11 ja!

Hierauf gibt die Abfahrtstelle ihr eigenes Rufzeichen und das ein für

alle Male festgesetzte Bestätigungszeichen. Nun darf der Zug abfahren.

Wenn die Ankunftstelle den Zug nicht annehmen kann, so drahtet sie:

Nein warten!

Der Eingang dieser Meldung wird von der Abfahrstelle gleichfalls durch

ihr Rufzeichen und das Bestätigungszeichen bescheinigt. Von dem Grund

der Ablehnung hat die Ankunftstelle die Abfahrtstelle, soweit es

erforderlich ist, in Kenntnis zu setzen.

Ist der Hinderungsgrund fortgefallen, dann meldet die Ankunftstelle:

Jetzt Zug 11 ja!

worauf die Abfahrtstelle wieder ihr Rufzeichen und das

Bestätigungszeichen abgibt.

Sobald der Zug an der nächsten Zugfolgestelle mit seinem Schlußsignal

vorbeigegangen und das Streckensignal hinter ihm auf Halt gelegt ist,

meldet diese Zugfolgestelle den Zug zurück in der Form:

Zug 11 hier!

Dadurch wird bestätigt, daß die Zugfahrt ordnungsmäßig verlaufen und der

vom Zug verlassene Gleisabschnitt wieder frei ist.

Damit eine vollkommene Sicherheit in der Verständigung erreicht wird,

ist vorgeschrieben, daß die Ankunftstelle auch dann „Nein warten!“

zurücktelegraphieren muß, wenn, obgleich der Zugfahrt nichts

entgegensteht, das Anbieten nicht genau in der vorgeschriebenen Form

erfolgt ist. Durchaus zweifelsfreie Verständigung in den festgesetzten

Formen ist also die Voraussetzung jeder Zugfahrt beim telegraphischen

Meldeverfahren.

Auf zweigeleisigen Bahnen hat zwar das Rückmelden in gleicher Form

stattzufinden, aber an die Stelle des Anbietens und Annehmens tritt

hier, wo Fahrten von Zügen gegeneinander ja nicht stattfinden können,

das sehr viel einfachere Abmelden. Die Abfahrtstelle hat an die

Ankunftstelle den abfahrenden oder -- bei Zügen, die an der

Abfahrtstelle nicht halten -- den durchfahrenden Zug abzumelden.

Wiederum wird die Ankunftstelle wie beim Anbieten angerufen, sie

antwortet wie dort, und alsdann meldet die Abfahrstelle:

Zug 81 ab 3,37!

Hierauf gibt die empfangende Stelle das eigene Ruf- und

Bestätigungszeichen.

Auf Nebenbahnen mit nicht mehr als 40 Kilometern höchster

Fahrgeschwindigkeit können die Zugmeldungen auch durch den Fernsprecher

stattfinden. Das gleiche ist der Fall, wenn auf anderen Bahnen einmal

die Block- und die telegraphische Verbindung gleichzeitig gestört sind,

der Fernsprecher aber noch benutzbar ist. Da mündliche Meldungen als

nicht so sicher anzusehen sind wie schriftliche, ist bestimmt, daß jede

im Zugmeldeverfahren durch den Fernsprecher abzugebende Meldung vorher

in das Zugmeldebuch einzutragen und aus diesem der Empfangstelle

vorzulesen ist. Jede eingegangene Meldung ist gleichfalls in das

Zugmeldebuch einzutragen und aus diesem als Bestätigung des Eingangs der

meldenden Stelle vorzulesen. Für die Benutzung auf zweigeleisigen

Strecken haben die Blätter des Zugmeldebuchs folgende Form:

[Abbildung: 342. _Eintragungen in das Zugmeldebuch_]

Mit Hilfe der beim telegraphischen Meldeverfahren bedruckten

Morsestreifen oder durch Nachprüfung der Eintragungen in das

Zugmeldebuch sind die vorgesetzten Dienststellen stets in der Lage, den

gesamten Dienst in den Zugmeldestellen zu verfolgen, nach Unglücksfällen

etwa vorgekommene Unregelmäßigkeiten zu ermitteln und Schuldige zur

Verantwortung zu ziehen.

Zur Übermittlung der zahlreichen dienstlichen Meldungen, die dem Zug

vorauflaufen oder die Kunde von seinem Verbleib rückwärts tragen, aber

auch für die sonstigen, sehr zahlreichen dienstlichen Telegramme, die

Blockströme und Läutesignale, laufen neben den Strecken die

Drahtleitungen einher. Der Dieb, der im Zug dem Ort seiner Tat

entflieht, sieht mit Schrecken diese Träger schnellster Nachrichten

unerbittlich neben seinem Reiseweg entlanglaufen. Die Zugmannschaft aber

erblickt sie mit stiller Freude. Schützen diese in luftiger Höhe

angebrachten, dünnen, glatten Drähte die Freiheit der Zugbahn doch weit

gründlicher als der sorgfältigst geflochtene Verhau aus Stacheldraht es

vermöchte.

Nicht alle Drähte an den Eisenbahnstrecken dienen den Zwecken der

Bahnverwaltung. An dem Gestänge werden meist auch Postleitungen

mitgeführt, um die Kosten für die Anlage besonderer Linien zwischen

gleichen Orten zu vermeiden. In Preußen sind die bahneigenen Leitungen

heute schon fast überall dadurch gekennzeichnet, daß die

Porzellanisolatoren, an denen die Drähte befestigt sind, einen grünen

Streifen tragen.

Ganz besonders mannigfaltig sind die Bestimmungen, welche die

Wahrnehmung des Fahrdiensts in Bahnhöfen regeln. Hier ist ja nicht nur

für eine ordnungsgemäße und gesicherte Durchbringung der Züge zu sorgen,

es müssen auf größeren Bahnhöfen auch Züge gebildet, zerlegt und

umgebildet werden, Güterwagen sind an die Schuppen zu schieben, neu

eintretende Personenzüge eine gewisse Zeit vor der Abfahrt an den

Bahnsteig zu stellen usw. Die Ausführung all dieser eben genannten

Arbeiten untersteht besonderen Bahnhofsaufsichtsbeamten oder sie wird

vom Fahrdienstleiter mit besorgt.

Diesem liegt es, wie wir schon wissen, ferner ob, den meist an den

Bahnhofsenden stehenden Stellwerken die Erlaubnis zum Ziehen der Ein-

und Ausfahrsignale zu geben, nachdem er sich überzeugt hat, daß

innerhalb des Bahnhofs der Zugfahrt kein Hindernis entgegensteht, das

betreffende Gleis geräumt ist, die Weichen der Fahrstraße richtig

liegen. Bei den sehr langen Fahrstraßen, die heute auf großen Bahnhöfen

vorkommen, ist es nicht möglich, daß der Fahrdienstleiter sich vor jeder

Zugfahrt persönlich von der Lage jeder einzelnen Weiche überzeugt. Er

wird von dieser Verpflichtung dort enthoben, wo die Weichen mit den

Signalen derart in Abhängigkeit gebracht sind, daß ein Ziehen des für

eine Fahrstraße geltenden Signals nur möglich ist, wenn alle zugehörigen

Weichen, einschließlich der Schutzweichen, die richtige Lage haben.

Trotzdem sind in diesem Bezirk so viele Geschäfte wahrzunehmen, daß auf

einem einzigen Bahnhof oft eine größere Zahl von Fahrdienstleitern

beschäftigt ist; jedem von ihnen untersteht dann ein bestimmter Bezirk

oder mehrere von diesen. Auf kleinen Bahnhöfen kann dem einzigen

vorhandenen Fahrdienstleiter neben der Verkehrsaufsicht auch das Stellen

der Signale mit eigener Hand übertragen werden. Häufig hat der

Fahrdienstleiter seinen Dienstraum nicht im Bahnhofsgebäude, sondern im

Stellwerk, von wo aus er die Zugläufe und die Fahrstraßen sehr viel

besser überschauen kann. Die Gleisstücke freilich, die unter den

Bahnhofshallen selbst liegen, kann er von dort aus nicht sehen. Alsdann

wird ihm für die Beaufsichtigung dieser Gleisabschnitte noch eine

Hilfskraft beigesellt, die Einfluß auf die Signalfreigabe hat.

In dem außerordentlich großen Stellwerk, das vor der Einfahrt in den

Leipziger Hauptbahnhof steht, sind mehrere Fahrdienstleiter tätig. Bevor

einer von ihnen ein Einfahr- oder Ausfahrsignal zieht, muß er die

Zustimmung eines Beamten erwirken, der das Innere des Hallenbaus zu

übersehen vermag. Der Mann hat einen luftigen Standplatz. Sein Posten

befindet sich nämlich innerhalb der inneren Querträger, welche die

hintere Abschlußwand der Bahnhofshalle tragen. Wenn der Fahrdienstleiter

im Stellwerk etwa die Einfahrt für das Hallengleis 5 freigeben will, so

drückt er auf einen Knopf. Am Standplatz des Hallenwärters fällt alsdann

eine Klappe mit der Zahl 5. Der Wärter überzeugt sich nun, ob Gleis 5

frei ist und drückt dann seinerseits einen mit der Zahl 5 bezeichneten

Knopf nieder. Im Stellwerk wird hierdurch gleichfalls ein Signal

ausgelöst und eine der Festhaltungen an dem Stellhebel des

Einfahrsignals für Gleis 5 gelöst.

Während die Erlaubnis zu Einfahrten nur durch Signale erteilt wird,

gehört zur Genehmigung der Ausfahrt auch der Abfahrauftrag an den

Lokomotivführer. Dieser Befehl darf gleichfalls nur mit Zustimmung des

Fahrdienstleiters erteilt werden, nachdem die Abfertigung des Zugs

beendet ist. Ist mit der Erteilung des Abfahrauftrags ein besonderer

Aufsichtsbeamter auf dem Bahnsteig betraut, was auf großen Bahnhöfen

stets der Fall ist, so gilt das Ziehen des Ausfahrsignals zugleich als

diese Erlaubniserteilung durch den Fahrdienstleiter.

Die Benutzung der Geleise in jedem Bahnhof, die für die Ein-, Aus- und

Durchfahrten von Zügen bestimmt sind, wird für jeden Fahrplanabschnitt

durch eine besondere Vorschrift, die Bahnhofsfahrordnung, festgesetzt.

Diese bestimmt aufs genaueste, welches Gleis jeder Zug zu benutzen hat

und gibt an, wie lange es von ihm benutzt wird. Jedes Übersetzen von

Zügen von einem Hauptgleis aufs andere, die Fahrt jeder Lokomotive vom

Schuppen bis zum Vorlegen vor einen fahrplanmäßigen Zug sind in der

Bahnhofsfahrordnung angegeben. Jedes Gleisstück, das hierbei benutzt,

jede Weiche, die durchfahren wird, sind genannt. Auf diese Weise werden

Störungen durch willkürliche Gleisbenutzungen vermieden, alles vollzieht

sich planmäßig wie der Ablauf eines Uhrwerks. Auf den Verschiebegeleisen

hingegen findet ein freier Betrieb statt.

Von der Bahnhofsfahrordnung darf nur in besonderen Fällen und nur auf

ausdrückliche Anordnung des Fahrdienstleiters abgewichen werden. Soll

dies geschehen, so sind alle Dienststellen, die Maßnahmen für diese

Änderung auszuführen haben, vorher davon zu benachrichtigen. Ein

Stellwerkswärter, der den Auftrag erhält, eine bestimmte Fahrstraße im

durchgehenden Gleis zu einer Zeit einzustellen, die mit den Angaben in

der geltenden Bahnhofsfahrordnung nicht übereinstimmt, darf dies

keinesfalls tun, wenn er nicht vorher von der Umänderung der Bestimmung

in Kenntnis gesetzt ist. Er hat sich in solchem Fall vielmehr erst mit

dem Fahrdienstleiter in Verbindung zu setzen und diesen zu fragen, ob er

eine Änderung verfügt hat.

Damit die Lokomotiv- und Zugbegleitmannschaft weiß, welches Gleis in

jedem zu durchfahrenden Bahnhof zu benutzen ist, werden für jede Strecke

allgemeine Fahrordnungen aufgestellt. In diesen sind alle diejenigen

Angaben der einzelnen Bahnhofsfahrordnungen zusammengestellt, welche für

die Zugmannschaft wissenswert sind. Die allgemeine Fahrordnung enthält

aber nicht nur die Angaben über die Gleisbenutzung, sondern sie teilt

auch die Signalbilder mit, die vor und hinter jedem Bahnhof bei

Erteilung einer bestimmten Ein- oder Ausfahr-Erlaubnis entstehen.

Auf allen größeren Bahnhöfen ist ja eine Anzahl von Signalmasten

aufgestellt. Jeder Flügel an diesen Masten hat seine besondere

Bedeutung. Es ergibt sich also bei jeder Erlaubniserteilung ein anderes

Gesamtbild. Die allgemeine Fahrordnung stellt diese wechselnden

Gesamtbilder zusammenhängend und mit Angabe ihrer Bedeutung dar, wie das

Beispiel auf der folgenden Seite zeigt.

Der Fahrdienstleiter darf keinen für Personenbeförderung bestimmten Zug

vor dessen fahrplanmäßiger Abfahrzeit ablassen. Bei Güterzügen aber ist

es erlaubt, die Abfahrzeit bis zu zehn Minuten vorzurücken. Ein

Bedürfnis hierfür kann durch die Verkehrsverhältnisse auf einem

Nachbarbahnhof eintreten. Hat z. B. der Bahnhof ~B~ an einem Tag

besonders viele Wagen zu verarbeiten, so kann er, falls er sich hiervon

eine Erleichterung des Verschiebegeschäfts verspricht, einen fälligen

Güterzug bis zu zehn Minuten früher, als der Fahrplan es anordnet, vom

Bahnhof ~A~ erbitten. Allen zwischen den beiden Bahnhöfen liegenden

Zugmelde- und Zugfolgestellen ist die Änderung anzuzeigen; die

Streckenwärter werden durch die uns ja bereits bekannten Läutesignale

drei Minuten vor der tatsächlichen Abfahrt des Zugs benachrichtigt.

Wenn ein Sonderzug abgelassen werden soll, so ist dies rechtzeitig

vorher allen an der Regelung der Zugfahrt beteiligten Beamten kundzutun.

Möglichst soll die Meldung an alle Blockposten, aber auch an die

Schrankenwärter und sonstige auf der Strecke beschäftigten Beamte auf

schriftlichem Weg unter genauer Angabe des Fahrplans für den Sonderzug

erfolgen. Reicht die Zeit für die Abgabe einer schriftlichen Meldung

nicht aus, so wird der Fernsprecher benutzt oder ein Zug, der vorher

über die Strecke geht, mit den auf Bild 337 (hinter Seite 416) unter

~c~ oder ~d~ wiedergegebenen Signalen ausgerüstet. Die Mannschaft eines

jeden Sonderzugs erhält den Abdruck des hierfür aufgestellten Fahrplans

zugestellt.

==============+========+===========+=====+===========+========+

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |

--------------+--------+-----------+-----+-----------+--------+

Bezeichnung | Einfahrt |Gleis| Ausfahrt |

der Züge +--------+-----------+ +-----------+--------+

|Richtung|Signalbild | | Signalbild|Richtung|

| von | | | | von |

==============+========+===========+=====+===========+========+

Bahnhof Nakel |

Sämtliche |Schnei- |[Abbildung]| 1 |[Abbildung]|Bromberg|

Personenzüge |demühl | | | | |

bei Über- | | | | | |

holungen | | | | | |

| | | | | |

Sämtliche |desgl. |[Abbildung]| 2 |[Abbildung]|desgl. |

Personen- u. | | | | | |

Güterzüge | | | | | |

| | | | | |

Güterzüge |Schnei- |[Abbildung]| 4 |[Abbildung]|Bromberg|

bei Über- |demühl | | | | |

holungen | | | | | |

| | | | | |

Güterzug 6753 |desgl. |[Abbildung]| 5 |[Abbildung]|desgl. |

und nach | | | | | |

Bedarf | | | | | |

| | | | | |

Güterzüge nach|desgl. |[Abbildung]| 6 |[Abbildung]|desgl. |

Bedarf | | | | | |

| | | | | |

Sämtliche |Bromberg|[Abbildung]| 3 |[Abbildung]|Schnei- |

Personen- u. | | | | |demühl |

Güterzüge | | | | | |

| | | | | |

Güterzug 6754 |desgl. |[Abbildung]| 4 |[Abbildung]|desgl. |

und Personen- | | | | | |

u. Güterzüge | | | | | |

bei Überho- | | | | | |

lungen | | | | | |

343. _Aus der Bahnhofs-Fahrordnung_

Signalbilder einer Bahnhofs-Ein- und Ausfahrt

Bei noch so sorgfältiger Durchführung aller Verkehrsvorschriften lassen

sich Verspätungen nicht immer vermeiden. Die hierdurch eintretenden

zeitlichen Umlagerungen von Zugfahrten üben natürlich einen

tiefgreifenden Einfluß auf die Strecken- und Bahnhofsfahrordnungen aus.

Sinngemäße Umänderungen sind alsdann notwendig, über die Verständigungen

zwischen den einzelnen in Betracht kommenden Dienststellen stattfinden

müssen.

Wenn die Verspätung den Lauf einer größeren Zahl von Zügen beeinflußt,

so sind die wichtigeren Züge vor den minder wichtigen abzufertigen. Es

gilt eine bestimmte Rangordnung. Allen anderen voran gehen Sonderzüge

besonderer Art, dann folgen der Bedeutung nach Schnell- und Eilzüge,

Personenzüge, Eilgüterzüge, Ferngüterzüge, Durchgangsgüterzüge,

Nahgüterzüge. Hilfszüge, die infolge eines Unfalls angefordert sind,

haben überall den Vorrang.

Zum Ausgleich der Verspätungen wird die schnellste auf jeder Strecke

zulässige Geschwindigkeit angewendet. Die Sicherheit des Zugs aber darf

keinesfalls leiden, so daß also nach wie vor in scharfen Krümmungen, auf

Brücken und an sonstigen besonderen Stellen langsam gefahren werden muß.

Um den Reisenden das Erreichen von Anschlüssen nach Möglichkeit zu

wahren, haben Anschlußzüge auf den verspäteten Zug zu warten. Da die aus

dem Warten entstehende Verspätung der Anschlußzüge aber wieder

Unregelmäßigkeiten in den Bezirk hineinbringt, den diese zu durchfahren

haben, so sind die Wartezeiten beschränkt. Sie werden in besonderen

Vorschriften für jeden Bezirk festgesetzt, z. B.:

=======+===+============+=========+=====+===+============+=========

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8

-------+---+------------+---------+-----+---+------------+---------

Bahn- | _Es wartet_

hof | der Zug | | auf den Zug

|Nr.| nach | Abf. |höch-|Nr.| von | Ank.

| | | |stens| | |

| | | | Min.| | |

=======+===+============+=========+=====+===+============+=========

Berlin | 13| Danzig |11^{#30#}| 5 | 45| Frankfurt |11^{#02#}

Schles.| | | | | | a. M. |

Bhf. | 3| Gumbinnen |11^{#20#}| 5 | 13| Cöln |11^{#09#}

| | | | | | |

Brom- |570| Wongrowitz | 8^{#37#}| 20 | 25| Berlin | 8^{#30#}

berg |417| Schönsee | 8^{#40#}| 45 | 25| „ | 8^{#30#}

|255| Thorn | 8^{#47#}| 30 | 25| „ | 8^{#30#}

| 48| Dirschau | 9^{#16#}| 10 |250| Thorn | 9^{#04#}

| | | | | | |

Roga- |642| Posen | 8^{44} | 10 |543| Sagen-Goray| 8^{21}

sen |544|Sagen-Goray | 9^{06} | 20 |642|Schneidemühl| 8^{40}

|543|Hohensalza | 9^{09} | 15 | „ | „ | 8^{40}

|649|Schneidemühl| 12^{18} | 10 |546| Hohensalza| 12^{00}

|644| Posen | 12^{33} | 15 | „ | „ | „

|545| Wongrowitz | 12^{40} | 40 |644|Schneidemühl| 12^{28}

|546|Sagen-Goray | 12^{46} | 20 | „ | „ | „

Längere Verspätungen werden den Fahrkartenausgaben mitgeteilt und von

diesen den Reisenden durch Ausfüllung der Verspätungstafeln auf den

Bahnsteigen bekanntgegeben.

Ist es notwendig, daß auf zweigeleisiger Strecke ein Zug infolge

Gleissperrung oder wegen einer anderen Störung ausnahmsweise das falsche

Gleis befahren muß, so treten ganz besondere Vorsichtsmaßregeln ein.

Alle beteiligten Zugmeldestellen sind zu verständigen. Am Blockapparat,

am Fernschreiber und Fernsprecher ist eine Tafel mit der Aufschrift

„Strecke gesperrt“ anzubringen, damit der außergewöhnliche Zustand nicht

in Vergessenheit gerät. Eine vorhandene Blockeinrichtung tritt außer

Tätigkeit, da sie ja für den jetzigen Zustand nicht eingerichtet ist,

und es wird das Zugmeldeverfahren unter Anwendung besonderer

Verschärfungen zur Erreichung genauester Verständigung angewendet.

[Abbildung: 344~a~. _„Befehl ~A~“ zum Befahren des falschen Gleises_]

[Abbildung: 344~b~. _„Befehl ~A~“ zum Vorüberfahren an einem auf Halt

liegenden Signal_]

Die auf falschem Gleis fahrenden Züge dürfen einander nur in den

Abständen der Zugmeldestellen folgen. Der Lokomotivführer darf den Zug

erst auf das falsche Gleis hinüberführen, wenn ihm schriftlicher Befehl

auf besonderem Formblatt, dem „Befehl ~A~“, erteilt ist. Bevor der erste

Zug das falsche Gleis befährt, sind alle Schrankenwärter und

Streckenposten durch Fernsprecher hiervon zu benachrichtigen. Ist dies

nicht mehr möglich, so hat der erste Zug so langsam zu fahren, daß sein

Herannahen von den Schrankenwärtern und von Arbeitern, die auf der

Strecke beschäftigt sind, rechtzeitig wahrgenommen werden kann.

Das Befahren des falschen Gleises tritt stets ein, wenn eine

Schiebelokomotive einen Zug nur bis zu einem Punkt mitten auf der

Strecke begleitet und alsdann zum Ausgangsbahnhof zurückfährt. Jedesmal,

wenn ein Zug mit Schiebelokomotive, die von der freien Strecke aus

zurückkehrt, an einer Zugmelde- oder Zugfolgestelle vorbeigefahren ist,

hat diese am Blockwerk, Fernschreiber und Fernsprecher die Tafel

„Strecke gesperrt“ anzubringen, die erst beseitigt werden darf, wenn die

Lokomotive wieder vorbeigefahren ist.

Soll ein Zug auf einem Bahnhof, den er fahrplanmäßig zu durchfahren hat,

ausnahmsweise anhalten, so genügt es nicht, das Ausfahrsignal des

Bahnhofs auf Halt zu legen. Denn abgesehen davon, daß immer die

Möglichkeit des Übersehens eines solchen Haltesignals besteht, ist das

Bahnhofs-Ausfahrsignal für das unerwartete Aufhalten von Zügen besonders

ungeeignet, da es meist erst aus kurzer Entfernung zu erblicken ist. Es

muß daher bei außerfahrplanmäßigem Anhalten auch das Einfahrsignal des

Bahnhofs auf Halt gelegt werden; der Zug darf erst, nachdem er dort

gestellt ist, in den Bahnhof eingelassen werden. Nach Möglichkeit soll

der Zug von dem außerfahrplanmäßigen Aufenthalt schon auf dem letzten

Bahnhof verständigt werden, in dem er fahrplanmäßig zu halten hat.

An einzelnen Stellen ist es erlaubt, Schnell- oder Eilzüge

außerfahrplanmäßig stets dann anzuhalten, wenn sie Anschlüsse neu

ermöglichen können, die durch Verspätungen verloren gegangen sind. Wo

dies geschehen darf, ist in den Vorschriften besonders angegeben.

Hiervon ein Beispiel:

Außerfahrplanmäßiges Halten von Schnell- und Eilzügen

Die Welt auf Schienen Eine Darstellung der Einrichtungen und des Betriebs auf den Eisenbahnen des Fernverkehrs, Nebst einer Geschichte der Eisenbahn · 第 49 / 60 段