Der vorige Abschnitt zeigte uns den rechnungsmäßigen Zusammenhang der
Flugthätigkeit mit der Flugwirkung am Vogelflügel. Die hier in Betracht
gezogenen Verhältnisse entsprechend vergrößert, müssen uns auf Formen
und Dimensionen solcher Apparate führen, deren sich der Mensch beim
freien Fluge zu bedienen hätte.
Wir betrachten es nun nicht als unsere Aufgabe, durch sensationelle
Bilder Eindrücke hervorzurufen, sondern überlassen es der Phantasie
jedes Einzelnen, sich auszumalen, wie der Mensch unter Innehaltung der
hier entwickelten Principien fliegend in der Luft sich ausnehmen würde.
Statt dessen wollen wir aber kurz noch einmal die Gesichtspunkte
zusammenstellen, nach denen die Konstruktion der Flugapparate zu
erfolgen hätte, wenn die in diesem Werke veröffentlichten
Versuchsresultate berücksichtigt werden, und die demzufolge entwickelten
Ansichten richtige sind.
Es würden sich dann folgende Sätze ergeben:
1. Die Konstruktion brauchbarer Flugvorrichtungen ist nicht unter allen
Umständen abhängig von der Beschaffung starker und leichter Motore.
2. Der Flug auf der Stelle bei ruhender Luft kann vom Menschen durch
eigene Kraft nicht bewirkt werden, derselbe erfordert unter den
allergünstigsten Verhältnissen mindestens 1,5 HP.
3. Bei Wind von mittlerer Stärke genügt die physische Kraft des
Menschen, um einen geeigneten Flugapparat wirkungsvoll in Bewegung zu
setzen.
4. Bei Wind von über 10 m Geschwindigkeit ist der anstrengungslose
Segelflug mittelst geeigneter Trageflächen vom Menschen ausführbar.
5. Ein Flugapparat, der mit möglichster Arbeitsersparnis wirken soll,
hat sich in Form und Verhältnissen genau den Flügeln der gutfliegenden
größeren Vögel anzuschließen.
6. Als Flügelgröße ist pro Kilogramm Gesamtgewicht 1/10-1/8 qm
Flugfläche zu wählen.
7. Tragfähige Apparate, hergestellt aus Weidenruten mit Stoffbespannung,
bei 10 qm Tragefläche lassen sich bei einem Gewicht von cirka 15 kg
anfertigen.
8. Ein Mensch mit einem solchen Apparate im Gesamtgewicht von cirka 90
kg besäße pro Kilogramm 1/9 qm Flugfläche, was dem Flugflächenverhältnis
der größeren Vögel entspricht.
9. Sache des Versuches wird es sein, ob die breite Form der Raub- und
Sumpfvogelflügel mit gegliederten Schwungfedern, oder die langgestreckte
und zugespitzte Flügelform der Seevögel als vorteilhafter sich
herausstellt.
10. In kurzer, breiter Ausführung würden die Flügel eines Apparates von
10 qm Tragefläche eine Klafterbreite von 8 m bei 1,6 m größter Breite
nach Fig. 79 erhalten.
[Illustration: Fig. 79.]
11. Bei Anwendung einer schlanken Flügelform ergäbe eine Flugfläche von
10 qm nach Fig. 80 eine Klafterbreite von 11 m bei einer größten Breite
von 1,4 m.
[Illustration: Fig. 80.]
12. Die Anwendung einer Schwanzfläche hat für die Tragewirkung
untergeordnete Bedeutung.
13. Die Flügel müssen im Querschnitt eine Wölbung besitzen, die mit der
Höhlung nach unten zeigt.
14. Die Pfeilhöhe der Wölbung hat nach Maßgabe der Vogelflügel ungefähr
1/12 der Flügelbreite an der betreffenden Querschnittstelle zu betragen.
15. Durch Versuche wäre festzustellen, ob für größere Flügelflächen etwa
schwächere oder stärkere Wölbungen vorteilhafter sind.
16. Die Tragerippen und Verdickungen der Flügel sind möglichst an der
vorderen Kante derselben anzubringen.
17. Wenn möglich, so ist dieser verdickten Kante noch eine Zuschärfung
vorzusetzen.
18. Die Form der Wölbung muß eine parabolische sein, nach der
Vorderkante zu gekrümmter, nach der Hinterkante zu gestreckter.
19. Die beste Wölbungsform für größere Flächen wäre durch Versuche zu
ermitteln und derjenigen Form der Vorzug zu geben, deren Widerstände für
kleinere Neigungswinkel sich am meisten nach der Bewegungsrichtung
hinneigen.
20. Die Konstruktion muß eine Drehung des Flügels um seine Längsachse
ermöglichen, die am besten ganz oder teilweise durch den Luftdruck
selbst bewirkt wird. An dieser Drehung haben am stärksten die
Flügelenden teilzunehmen.
21. Beim Ruderfluge erhalten die nach der Mitte zu liegenden breiteren
Flügelteile möglichst wenig Hub und dienen ausschließlich zum Tragen.
22. Das Vorwärtsziehen zur Unterhaltung der Fluggeschwindigkeit wird
dadurch bewirkt, daß die Flügelspitzen oder Schwungfedern mit gesenkter
Vorderkante abwärtsgeschlagen werden.
23. Der breitere Flügelteil hat im Ruderfluge auch beim Aufschlag
möglichst tragend mitzuwirken.
24. Die Flügelspitzen sind beim Aufschlag mit möglichst wenig Widerstand
zu heben.
25. Der Niederschlag muß wenigstens 6/10 der Dauer eines Doppelschlages
betragen.
26. An dem Auf- und Niederschlag brauchen nur die Enden der Flügel
teilzunehmen. Der nur tragende Flügelteil kann wie beim Segeln
unbeweglich bleiben.
27. Wenn nur die Flügelspitzen auf und nieder bewegt werden, darf dieses
nicht mit Hülfe eines Gelenkes geschehen, weil der Flügel sonst einen
schädlichen Knick erhielte, vielmehr muß der Ausschlag der Spitzen mit
allmählichem Übergang sich bilden.
28. Zur Hervorrufung der Flügelschläge durch die Kraft des Menschen
müßten vor allem die Streckmuskeln der Beine verwendet werden, und zwar
nicht gleichzeitig, sondern abwechselnd, aber möglichst so, daß der
Tritt jedes einzelnen Fußes einen Doppelschlag zur Folge hat.