er sich ausdrückt in dem Gelde, das seinen Gegenwert darstellt, wird von
der Zweckmäßigkeit abhängen, mit der sich innerhalb des
Wirtschaftsorganismus die _Verwaltung_ der Wirtschaft ausgestaltet. Von den
Maßnahmen dieser Verwaltung wird es abhängen, inwiefern auf der geistigen
und rechtlichen Grundlage, welche von den andern Gliedern des sozialen
Organismus geschaffen wird, die wirtschaftliche Fruchtbarkeit sich
entwickeln kann. Der Geldwert einer Ware wird dann der Ausdruck dafür sein,
daß diese Ware in der den Bedürfnissen entsprechenden Menge durch die
Einrichtungen des Wirtschaftsorganismus erzeugt wird. Würden die in dieser
Schrift dargelegten Voraussetzungen verwirklicht, so wird im
Wirtschaftsorganismus nicht der Impuls ausschlaggebend sein, welcher durch
die bloße Menge der Produktion Reichtum ansammeln will, sondern es wird
durch die entstehenden und sich in der mannigfaltigsten Art verbindenden
Genossenschaften die Gütererzeugung sich den Bedürfnissen anpassen. Dadurch
wird das diesen Bedürfnissen entsprechende Verhältnis zwischen dem Geldwert
und den Produktionseinrichtungen im sozialen Organismus hergestellt[7].
Das Geld wird im gesunden sozialen Organismus wirklich nur Wertmesser sein;
denn hinter jedem Geldstück oder Geldschein steht die Warenleistung, auf
welche hin der Geldbesitzer allein zu dem Gelde gekommen sein kann. Es
werden sich aus der Natur der Verhältnisse heraus Einrichtungen notwendig
machen, welche dem Gelde für den Inhaber seinen Wert benehmen, wenn es die
eben gekennzeichnete Bedeutung verloren hat. Auf solche Einrichtungen ist
schon hingewiesen worden. Geldbesitz geht nach einer bestimmten Zeit in
geeigneter Form an die Allgemeinheit über. Und damit Geld, das nicht in
Produktionsbetrieben arbeitet, nicht mit Umgehung der Maßnahmen der
Wirtschaftsorganisation von Inhabern zurückbehalten werde, kann Umprägung
oder Neudruck von Zeit zu Zeit stattfinden. Aus solchen Verhältnissen
heraus wird sich allerdings auch ergeben, daß der Zinsbezug von einem
Kapitale im Laufe der Jahre sich immer verringere. Das Geld wird sich
abnützen, wie sich Waren abnützen. Doch wird eine solche vom Staate zu
treffende Maßnahme gerecht sein. »Zins auf Zins« wird es nicht geben
können. Wer Ersparnisse macht, hat allerdings Leistungen vollbracht, die
ihm auf spätere Waren-Gegenleistungen Anspruch machen lassen, wie
gegenwärtige Leistungen auf den Eintausch gegenwärtiger Gegenleistungen;
aber die Ansprüche können nur bis zu einer gewissen Grenze gehen; denn aus
der Vergangenheit herrührende Ansprüche können nur durch Arbeitsleistungen
der Gegenwart befriedigt werden. Solche Ansprüche dürfen nicht zu einem
wirtschaftlichen Gewaltmittel werden. Durch die Verwirklichung solcher
Voraussetzungen wird die _Währungsfrage_ auf eine gesunde Grundlage
gestellt. Denn gleichgültig wie aus andern Verhältnissen heraus die
_Geldform_ sich gestaltet: _Währung_ wird die vernünftige Einrichtung des
gesamten Wirtschaftsorganismus durch dessen Verwaltung. Die Währungsfrage
wird niemals ein Staat in befriedigender Art durch _Gesetze_ lösen;
gegenwärtige Staaten werden sie nur lösen, wenn sie von ihrer Seite auf die
Lösung verzichten und das Nötige dem von ihnen abzusondernden
Wirtschaftsorganismus überlassen.
[7] Nur durch eine Verwaltung des sozialen Organismus, die in dieser Art
zustande kommt im freien Zusammenwirken der drei Glieder des sozialen
Organismus, wird sich als Ergebnis für das Wirtschaftsleben ein gesundes
Preisverhältnis der erzeugten Güter einstellen. Dieses muß so sein, daß
jeder Arbeitende für ein Erzeugnis so viel an Gegenwert erhält, als zur
Befriedigung sämtlicher Bedürfnisse bei ihm und den zu ihm gehörenden
Personen nötig ist, bis er ein Erzeugnis der gleichen Arbeit wieder
hervorgebracht hat. Ein solches Preisverhältnis kann nicht durch
amtliche Feststellung erfolgen, sondern es muß sich _als Resultat
ergeben_ aus dem lebendigen Zusammenwirken der im sozialen Organismus
tätigen Assoziationen. Aber es _wird_ sich einstellen, wenn das
Zusammenwirken auf dem gesunden Zusammenwirken der drei
Organisationsglieder beruht. Es muß mit derselben Sicherheit sich
ergeben, wie eine haltbare Brücke sich ergeben muß, wenn sie nach
rechten mathematischen und mechanischen Gesetzen erbaut ist. Man kann
natürlich den naheliegenden Einwand machen, das soziale Leben folge
nicht so seinen Gesetzen wie eine Brücke. Es wird aber niemand einen
solchen Einwand machen, der zu erkennen vermag, wie in der Darstellung
dieses Buches dem sozialen Leben eben _lebendige_ und nicht
mathematische Gesetze zugrunde liegend gedacht werden.
* * * * *
Man spricht viel von der modernen Arbeitsteilung, von deren Wirkung als
Zeitersparnis, Warenvollkommenheit, Warenaustausch usw.; aber man
berücksichtigt wenig, wie sie das Verhältnis des einzelnen Menschen zu
seiner Arbeits_leistung_ beeinflußt. Wer in einem auf Arbeitsteilung
eingestellten sozialen Organismus arbeitet, der _erwirbt_ eigentlich
niemals sein Einkommen selbst, sondern er erwirbt es durch die Arbeit
_aller_ am sozialen Organismus Beteiligten. Ein Schneider, der sich zum
Eigengebrauch einen Rock macht, setzt diesen Rock zu sich nicht in dasselbe
Verhältnis wie ein Mensch, der in primitiven Zuständen noch alles zu seinem
Lebensunterhalte Notwendige selbst zu besorgen hat. Er macht sich den Rock,
um für andere Kleider machen zu können; und der _Wert_ des Rockes für ihn
hängt _ganz_ von den Leistungen der andern ab. Der Rock ist eigentlich
Produktionsmittel. Mancher wird sagen, das sei eine Begriffsspalterei.
Sobald er auf die _Wertbildung_ der Waren im Wirtschaftskreislauf sieht,
wird er diese Meinung nicht mehr haben können. Dann wird er sehen, daß man
in einem Wirtschaftsorganismus, der auf Arbeitsteilung beruht, gar nicht
für sich arbeiten kann. Man kann nur für andere arbeiten, und andere für
sich arbeiten lassen. Man kann ebensowenig für sich arbeiten, wie man sich
selbst aufessen kann. Aber man kann Einrichtungen herstellen, welche dem
Wesen der Arbeitsteilung widersprechen. Das geschieht, wenn die
Gütererzeugung nur darauf eingestellt wird, dem einzelnen Menschen als
Eigentum zu überliefern, was er doch nur durch seine Stellung im sozialen
Organismus als Leistung erzeugen kann. Die Arbeitsteilung drängt den
sozialen Organismus dazu, daß der einzelne Mensch in ihm lebt nach den
Verhältnissen des Gesamtorganismus; sie schließt _wirtschaftlich_ den
Egoismus aus. Ist dann dieser Egoismus doch vorhanden in Form von
Klassenvorrechten und dergleichen, so entsteht ein sozial unhaltbarer
Zustand, der zu Erschütterungen des sozialen Organismus führt. In solchen
Zuständen leben wir gegenwärtig. Es mag manchen geben, der nichts davon
hält, wenn man fordert, die Rechtsverhältnisse und anderes müssen sich nach
dem egoismusfreien Schaffen der Arbeitsteilung richten. Ein solcher möge
dann nur aus seinen Voraussetzungen die Konsequenz ziehen. Diese wäre: man
könne überhaupt nichts tun; die soziale Bewegung könne zu nichts führen.
Man kann in bezug auf diese Bewegung allerdings Ersprießliches nicht tun,
wenn man _der Wirklichkeit_ nicht ihr Recht geben will. Die Denkungsart,
aus der die hier gegebene Darstellung heraus geschrieben ist, will, was der
Mensch innerhalb des sozialen Organismus zu tun hat, nach dem einrichten,
was aus den Lebensbedingungen dieses Organismus folgt.
* * * * *
Wer seine Begriffe nur nach den eingewöhnten Einrichtungen bilden kann, der
wird ängstlich werden, wenn er davon vernimmt, daß das Verhältnis des
Arbeitsleiters zu dem Arbeiter losgelöst werden solle von dem
Wirtschaftsorganismus. Denn er wird glauben, daß eine solche Loslösung
notwendig zur Geldentwertung und zur Rückkehr in primitive
Wirtschaftsverhältnisse führe. (Dr. Rathenau äußert in seiner Schrift »Nach
der Flut« solche Meinungen, die von _seinem_ Standpunkt aus berechtigt
erscheinen.) Aber dieser Gefahr wird durch die Dreigliederung des sozialen
Organismus entgegengearbeitet. Der auf sich selbst gestellte
Wirtschaftsorganismus im Verein mit dem Rechtsorganismus sondert die
Geldverhältnisse ganz ab von den auf das Recht gestellten
Arbeitsverhältnissen. Die Rechtsverhältnisse werden nicht unmittelbar auf
die Geldverhältnisse einen Einfluß haben können. Denn die letzteren sind
Ergebnis der Verwaltung des Wirtschaftsorganismus. Das Rechtsverhältnis
zwischen Arbeitleiter und Arbeiter wird einseitig gar nicht in dem Geldwert
zum Ausdruck kommen können, denn dieser ist nach Beseitigung des Lohnes,
der ein Tauschverhältnis von Ware und Arbeitskraft darstellt, lediglich der
Maßstab für den gegenseitigen Wert der Waren (und Leistungen). -- Aus der
Betrachtung der _Wirkungen_, welche die Dreigliederung für den sozialen
Organismus hat, muß man die Überzeugung gewinnen, daß sie zu Einrichtungen
führen werde, die in den bisherigen Staatsformen nicht vorhanden sind.
Und innerhalb dieser Einrichtungen wird dasjenige ausgetilgt werden können,
was gegenwärtig als _Klassenkampf_ empfunden wird. Denn dieser Kampf beruht
auf der Einspannung des Arbeitslohnes in den Wirtschaftskreislauf. Diese
Schrift stellt eine Form des sozialen Organismus dar, in dem der Begriff
des _Arbeitslohnes_ ebenso eine Umformung erfährt wie der alte
_Eigentumsbegriff_. Aber durch diese Umformung wird ein _lebensfähiger_
sozialer Zusammenhang der Menschen geschaffen. -- Nur eine leichtfertige
Beurteilung wird finden können, daß mit der Verwirklichung des hier
Dargestellten nichts weiter getan sei, als daß der Arbeitszeitlohn in
Stücklohn verwandelt werde. Mag sein, daß eine einseitige Ansicht von der
Sache zu diesem Urteil führt. Aber _hier_ ist diese einseitige Ansicht
nicht als die rechte geschildert, sondern es ist die Ablösung des
Entlohnungsverhältnisses durch das vertragsgemäße Teilungsverhältnis in
bezug auf das von Arbeitsleiter und Arbeiter gemeinsam Geleistete _in
Verbindung mit der gesamten Einrichtung des sozialen Organismus_ ins Auge
gefaßt. Wem der dem Arbeiter zukommende Teil des Leistungserträgnisses als
Stücklohn erscheint, der wird nicht gewahr, daß _dieser_ »Stücklohn« (der
aber eigentlich kein »Lohn« ist) sich im _Werte_ des Geleisteten in einer
Art zum Ausdruck bringt, welche die gesellschaftliche Lebenslage des
Arbeiters zu andern Mitgliedern des sozialen Organismus in ein ganz anderes
Verhältnis bringt, als dasjenige ist, das aus der einseitig wirtschaftlich
bedingten Klassenherrschaft entstanden ist. Die Forderung nach Austilgung
des Klassenkampfes wird damit befriedigt. -- Und wer sich zu der namentlich
auch in sozialistischen Kreisen zu hörenden Meinung bekennt: die
_Entwicklung_ selbst müsse die Lösung der sozialen Frage bringen, man könne
nicht Ansichten aufstellen, die verwirklicht werden sollen; dem muß
erwidert werden: gewiß wird die Entwicklung das Notwendige bringen müssen;
aber in dem sozialen Organismus sind die Ideenimpulse des Menschen
_Wirklichkeiten_. Und wenn die Zeit ein wenig vorgeschritten sein wird und
das _verwirklicht_ sein wird, was heute nur gedacht werden kann: dann wird
eben dieses Verwirklichte in der Entwicklung drinnen sein. Und diejenigen,
welche »nur von der Entwicklung« und nicht von der Erbringung fruchtbarer
Ideen etwas halten, werden sich Zeit lassen müssen mit ihrem Urteil bis
dahin, wo, was heute gedacht wird, Entwicklung sein wird. Doch wird es eben
dann _zu spät_ sein zum Vollbringen gewisser Dinge, die von den _heutigen_
Tatsachen schon gefordert werden. Im sozialen Organismus ist es nicht
möglich, die Entwicklung _objektiv_ zu betrachten wie in der Natur. Man muß
die Entwicklung _bewirken_. Deshalb ist es für ein gesundes soziales Denken
verhängnisvoll, daß ihm gegenwärtig Ansichten gegenüberstehen, die, was
sozial notwendig ist, so »beweisen« wollen, wie man in der
Naturwissenschaft »beweist«. Ein »Beweis« in sozialer Lebensauffassung kann
sich nur dem ergeben, der in seine Anschauung _das_ aufnehmen kann, was
nicht nur im _Bestehenden_ liegt, sondern _dasjenige_, was in den
Menschenimpulsen -- von ihnen oft unbemerkt -- keimhaft ist und sich
verwirklichen will.
* * * * *
Eine derjenigen Wirkungen, durch welche die Dreigliederung des sozialen
Organismus ihre Begründung im Wesenhaften des menschlichen
Gesellschaftslebens zu erweisen haben wird, ist die Loslösung der
richterlichen Tätigkeit von den staatlichen Einrichtungen. Den letzteren
wird es obliegen, die Rechte festzulegen, welche zwischen Menschen oder
Menschengruppen zu bestehen haben. Die Urteilsfindungen selbst aber liegen
in Einrichtungen, die aus der geistigen Organisation heraus gebildet sind.
Diese Urteilsfindung ist in hohem Maße abhängig von der Möglichkeit, daß
der Richtende Sinn und Verständnis habe für die individuelle Lage eines zu
Richtenden. Solcher Sinn und solches Verständnis werden nur vorhanden sein,
wenn dieselben Vertrauensbande, durch welche die Menschen zu den
Einrichtungen der geistigen Organisation sich hingezogen fühlen, auch
maßgebend sind für die Einsetzung der Gerichte. Es ist möglich, daß die
Verwaltung der geistigen Organisation die Richter aufstellt, die aus den
verschiedensten geistigen Berufsklassen heraus genommen sein können, und
die auch nach Ablauf einer gewissen Zeit wieder in ihre eigenen Berufe
zurückkehren. In gewissen Grenzen hat dann jeder Mensch die Möglichkeit,
sich die Persönlichkeit unter den Aufgestellten für fünf oder zehn Jahre zu
wählen, zu der er so viel Vertrauen hat, daß er in dieser Zeit, wenn es
dazu kommt, von ihr die Entscheidung in einem privaten oder
strafrechtlichen Fall entgegennehmen will. Im Umkreis des Wohnortes jedes
Menschen werden dann immer so viele Richtende sein, daß diese Wahl eine
Bedeutung haben wird. Ein Kläger hat sich dann stets an den für einen
Angeklagten zuständigen Richter zu wenden. -- Man bedenke, was eine solche
Einrichtung in den österreichisch-ungarischen Gegenden für eine
einschneidende Bedeutung gehabt hätte. In gemischtsprachigen Gegenden hätte
der Angehörige einer jeden Nationalität sich einen Richter seines Volkes
erwählen können. Wer die österreichischen Verhältnisse kennt, der kann auch
wissen, wieviel zum Ausgleich im Leben der Nationalitäten eine solche
Einrichtung hätte beitragen können. -- Aber außer der Nationalität gibt es
weite Lebensgebiete, für deren gesunde Entfaltung eine solche Einrichtung
im gedeihlichen Sinne wirken kann. -- Für die engere Gesetzeskenntnis
werden den in der geschilderten Art bestellten Richtern und Gerichtshöfen
Beamte zur Seite stehen, deren Wahl auch von der Verwaltung des geistigen
Organismus zu vollziehen ist, die aber nicht selbst zu richten haben.
Ebenso werden Appellationsgerichte aus dieser Verwaltung heraus zu bilden
sein. Es wird im Wesen desjenigen Lebens liegen, das sich durch die
Verwirklichung solcher Voraussetzungen abspielt, daß ein Richter den
Lebensgewohnheiten und der Empfindungsart der zu Richtenden nahestehen
kann, daß er durch sein außerhalb des Richteramtes -- dem er nur eine
Zeitlang vorstehen wird -- liegendes Leben mit den Lebenskreisen der zu
Richtenden vertraut wird. Wie der gesunde soziale Organismus überall in
seinen Einrichtungen das soziale Verständnis der an seinem Leben
beteiligten Personen heranziehen wird, so auch bei der richterlichen
Tätigkeit. Die Urteilsvollstreckung fällt dem Rechtsstaate zu.
* * * * *
Die Einrichtungen, die sich durch die Verwirklichung des hier Dargestellten
für andere Lebensgebiete als die angegebenen notwendig machen, brauchen
vorläufig hier wohl nicht geschildert zu werden. Diese Schilderung würde
selbstverständlich einen nicht zu begrenzenden Raum einnehmen.
Die dargestellten einzelnen Lebenseinrichtungen werden gezeigt haben, daß
es bei der zugrunde liegenden Denkungsart sich _nicht_, wie mancher meinen
könnte -- und wie tatsächlich geglaubt wurde, als ich hier und dort das
Dargestellte mündlich vorgetragen habe --, um eine Erneuerung der drei
Stände, Nähr-, Wehr- und Lehrstand handelt. Das Gegenteil dieser
Ständegliederung wird angestrebt. Die Menschen werden weder in Klassen noch
in Stände _sozial_ eingegliedert sein, sondern der soziale Organismus
selbst wird gegliedert sein. Der Mensch aber wird gerade dadurch wahrhaft
Mensch sein können. Denn die Gliederung wird eine solche sein, daß er mit
seinem Leben in jedem der drei Glieder wurzeln wird. In dem Gliede des
sozialen Organismus, in dem er durch den Beruf drinnen steht, wird er mit
sachlichem Interesse stehen; und zu den andern wird er lebensvolle
Beziehungen haben, denn deren Einrichtungen werden zu ihm in einem
Verhältnisse stehen, das solche Beziehungen herausfordert. Dreigeteilt wird
der vom Menschen abgesonderte, seinen Lebensboden bildende soziale
Organismus sein; jeder Mensch als solcher wird ein Verbindendes der drei
Glieder sein.
IV. Internationale Beziehungen der sozialen Organismen
Die innere Gliederung des gesunden sozialen Organismus macht auch die
internationalen Beziehungen dreigliedrig. Jedes der drei Gebiete wird
sein selbständiges Verhältnis zu den entsprechenden Gebieten der
andern sozialen Organismen haben. Wirtschaftliche Beziehungen des
einen Landesgebietes werden zu eben solchen eines andern entstehen,
ohne daß die Beziehungen der Rechtsstaaten darauf einen unmittelbaren
Einfluß haben[8]. Und umgekehrt, die Verhältnisse der Rechtsstaaten
werden sich innerhalb gewisser Grenzen in völliger Unabhängigkeit von
den wirtschaftlichen Beziehungen ausbilden. Durch diese Unabhängigkeit
im _Entstehen_ der Beziehungen werden diese in Konfliktfällen
ausgleichend aufeinander wirken können. Interessenzusammenhänge der
einzelnen sozialen Organismen werden sich ergeben, welche die
Landesgrenzen als unbeträchtlich für das Zusammenleben der Menschen
erscheinen lassen werden. -- Die geistigen Organisationen der
einzelnen Landesgebiete werden zueinander in Beziehungen treten
können, die _nur_ aus dem gemeinsamen Geistesleben der Menschheit
selbst sich ergeben. Das vom Staate unabhängige, auf sich gestellte
Geistesleben wird Verhältnisse ausbilden, die dann unmöglich sind,
wenn die Anerkennung der geistigen Leistungen nicht von der Verwaltung
eines geistigen Organismus, sondern vom Rechtsstaate abhängt. In
dieser Beziehung herrscht auch kein Unterschied zwischen den
Leistungen der ganz offenbar internationalen Wissenschaft und
denjenigen anderer geistiger Gebiete. Ein geistiges Gebiet stellt ja
auch die einem Volke eigene Sprache dar und alles, was sich in
unmittelbarem Zusammenhange mit der Sprache ergibt. Das Volksbewußtsein
selbst gehört in dieses Gebiet. Die Menschen eines Sprachgebietes kommen
mit denen eines andern nicht in unnatürliche Konflikte, wenn sie sich
nicht zur Geltendmachung ihrer Volkskultur der staatlichen Organisation
oder der wirtschaftlichen Gewalt bedienen wollen. Hat eine Volkskultur
gegenüber einer andern eine größere Ausbreitungsfähigkeit und geistige
Fruchtbarkeit, so wird die Ausbreitung eine gerechtfertigte sein, und sie
wird sich friedlich vollziehen, wenn sie nur durch die Einrichtungen
zustande kommt, die von den geistigen Organismen abhängig sind.
[8] Wer dagegen einwendet, daß die Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse
doch in Wirklichkeit ein Ganzes bilden und nicht voneinander getrennt
werden können, der beachtet nicht, worauf es bei der hier gemeinten
Gliederung ankommt. Im _gesamten_ Verkehrsprozeß wirken die beiderlei
Verhältnisse selbstverständlich als ein Ganzes. Aber es ist etwas
anderes, ob man Rechte aus den wirtschaftlichen Bedürfnissen heraus
gestaltet; oder ob man sie aus den elementaren Rechtsempfindungen heraus
gestaltet und, was daraus entsteht, mit dem Wirtschaftsverkehr
zusammenwirken läßt.
Gegenwärtig wird der Dreigliederung des sozialen Organismus noch der
schärfste Widerstand von seiten derjenigen Menschheitszusammenhänge
erwachsen, die aus den Gemeinsamkeiten der Sprachen und Volkskulturen sich
entwickelt haben. Dieser Widerstand wird sich brechen müssen an dem Ziel,
das sich aus den Lebensnotwendigkeiten der neueren Zeit die Menschheit als
Ganzes immer bewußter wird setzen müssen. Diese Menschheit wird empfinden,
daß ein jeder ihrer Teile zu einem wahrhaft menschenwürdigen Dasein nur
kommen kann, wenn er sich lebenskräftig mit allen anderen Teilen verbindet.
Volkszusammenhänge sind neben anderen naturgemäßen Impulsen die Ursachen,
durch die sich Rechts- und Wirtschaftsgemeinsamkeiten geschichtlich
gebildet haben. Aber die Kräfte, durch welche die Volkstümer wachsen,
müssen sich in einer Wechselwirkung entfalten, die nicht gehemmt ist durch
die Beziehungen, welche die Staatskörper und Wirtschaftsgenossenschaften
zueinander entwickeln. Das wird erreicht, wenn die Volksgemeinschaften die
innere Dreigliederung ihrer sozialen Organismen so durchführen, daß jedes
der Glieder seine selbständigen Beziehungen zu anderen sozialen Organismen
entfalten kann.
Dadurch bilden sich _vielgestaltige_ Zusammenhänge zwischen Völkern,
Staaten und Wirtschaftskörpern, die jeden Teil der Menschheit mit anderen
Teilen so verbinden, daß der eine in seinen eigenen Interessen das Leben
der andern mitempfindet. Ein Völkerbund _entsteht_ aus wirklichkeitsgemäßen
Grundimpulsen heraus. Er wird nicht aus einseitigen Rechtsanschauungen
»eingesetzt« werden müssen[9].
[9] Wer in solchen Dingen »Utopien« sieht, der beachtet nicht, daß _in
Wahrheit_ die Wirklichkeit des Lebens nach diesen von ihm für
utopistisch gehaltenen Einrichtungen hinstrebt, und daß die Schäden
dieser Wirklichkeit gerade davon kommen, daß diese Einrichtungen nicht
da sind.
Von besonderer Bedeutung muß einem wirklichkeitsgemäßen Denken erscheinen,
daß die hier dargestellten Ziele eines sozialen Organismus zwar ihre
Geltung haben für die gesamte Menschheit, daß sie aber von _jedem
einzelnen_ sozialen Organismus verwirklicht werden können, gleichgültig,
wie sich andere Länder zu dieser Verwirklichung vorläufig verhalten.
Gliedert sich ein sozialer Organismus in die naturgemäßen drei Gebiete, so
können die Vertretungen derselben als einheitliche Körperschaft mit anderen
in internationale Beziehungen treten, auch wenn diese anderen für sich die
Gliederung noch nicht vorgenommen haben. Wer mit dieser Gliederung
vorangeht, der wird für ein gemeinschaftliches Menschheitsziel wirken. Was
getan werden soll, wird sich durchsetzen viel mehr durch die Kraft, welche
ein in wirklichen Menschheitsimpulsen wurzelndes Ziel _im Leben_ erweist,
als durch eine Feststellung auf Kongressen und aus Verabredungen heraus.
Auf einer Wirklichkeitsgrundlage ist dieses Ziel _gedacht_; im wirklichen
Leben, an jedem Punkte der Menschengemeinschaften läßt es sich erstreben.