von dem, was dem inneren Erleben die rechte Stoßkraft gibt. Sie erstreben
eine Lebensauffassung, ein seelisches, ein denkerisches, ein nach
wissenschaftlicher Erkenntnis suchendes inneres Leben gewissermaßen wie
eine Insel im Gesamtmenschenleben. Sie sind dann nicht in der Lage, die
Brücke zu bauen von diesem Leben hin zu demjenigen, was den Menschen in die
Alltäglichkeit einspannt. Man kann sehen, wie viele Menschen der Gegenwart
es gewissermaßen »innerlich vornehm« finden, in einer gewissen, sei es auch
schulmäßigen Abstraktheit nachzudenken über allerlei ethisch-religiöse
Probleme in Wolkenkuckucksheimhöhen; man kann sehen, wie die Menschen
nachdenken über die Art und Weise, wie sich der Mensch Tugenden aneignen
könne, wie er in Liebe zu seinen Mitmenschen sich verhalten soll, wie er
begnadet werden kann mit einem »inneren Lebensinhalt«. Man sieht dann aber
auch das Unvermögen, einen Übergang zu ermöglichen von dem, was die Leute
gut und liebevoll und wohlwollend und rechtlich und sittlich nennen, zu
dem, was in der äußern Wirklichkeit, im Alltag den Menschen umgibt als
Kapitalwirkung, als Arbeitsentlöhnung, als Konsum, als Produktion, als
Warenzirkulation, als Kreditwesen, als Bank- und Börsenwesen. Man kann
sehen, wie zwei Weltenströmungen nebeneinandergestellt werden auch in den
Denkgewohnheiten der Menschen. Die _eine_ Weltenströmung ist die, welche
sich gewissermaßen in göttlich-geistiger Höhe halten will, die keine Brücke
bauen will zwischen dem, was ein geistiger Impuls ist, und was eine
Tatsache des gewöhnlichen Handelns im Leben ist. Die _andere_ lebt
gedankenlos im Alltäglichen. Das Leben aber ist ein einheitliches. Es kann
nur gedeihen, wenn die es treibenden Kräfte von allem ethisch-religiösen
Leben herunterwirken in das alleralltäglichste profanste Leben, in
dasjenige Leben, das manchem eben weniger vornehm erscheint. Denn, versäumt
man, die Brücke zu schlagen zwischen den beiden Lebensgebieten, so verfällt
man in bezug auf religiöses, sittliches Leben _und auf soziales Denken_ in
bloße Schwarmgeisterei, die fernsteht der alltäglichen wahren Wirklichkeit.
Es rächt sich dann gewissermaßen diese alltäglich-wahre Wirklichkeit. Dann
strebt der Mensch aus einem gewissen »geistigen« Impuls heraus alles
mögliche Ideale an, alles mögliche, was er »gut« nennt; aber denjenigen
Instinkten, die diesen »Idealen« gegenüberstehen als Grundlage der
gewöhnlichen täglichen Lebensbedürfnisse, deren Befriedigung aus der
Volkswirtschaft heraus kommen muß, diesen Instinkten gibt sich der Mensch
ohne »Geist« hin. Er weiß keinen wirklichkeitsgemäßen Weg von dem Begriff
der Geistigkeit zu dem, was im alltäglichen Leben vor sich geht. Dadurch
nimmt dieses alltägliche Leben eine Gestalt an, die nichts zu tun haben
soll mit dem, was als ethische Impulse in vornehmeren, seelisch-geistigen
Höhen gehalten werden will. Dann aber wird die Rache der Alltäglichkeit
eine solche, daß das ethisch-religiöse Leben zu einer innerlichen
Lebenslüge des Menschen sich gestaltet, weil es sich ferne hält von der
alltäglichen, von der unmittelbaren Lebenspraxis, ohne daß man es merkt.
Wie zahlreich sind doch heute die Menschen, die aus einer gewissen
ethisch-religiösen Vornehmheit heraus den besten _Willen_ zeigen zu einem
rechten Zusammenleben mit ihren Mitmenschen, die ihren Mitmenschen nur das
Allerallerbeste tun möchten. Sie versäumen es aber, zu einer Empfindungsart
zu kommen, die dies wirklich ermöglicht, weil sie sich kein soziales, in
den _praktischen_ Lebensgewohnheiten sich auswirkendes Vorstellen aneignen
können.
Aus dem Kreise solcher Menschen stammen diejenigen, die in diesem
welthistorischen Augenblick, wo die sozialen Fragen so drängend geworden
sind, sich als die Schwarmgeister, die sich aber für echte Lebenspraktiker
halten, hemmend der wahren Lebenspraxis entgegenstellen. Man kann von ihnen
Reden hören wie diese: Wir haben nötig, daß die Menschen sich erheben aus
dem Materialismus, aus dem äußerlich materiellen Leben, das uns in die
Weltkriegs-Katastrophe und in das Unglück hineingetrieben hat, und daß sie
sich einer geistigen Auffassung des Lebens zuwenden. Man wird, wenn man so
die Wege des Menschen zur Geistigkeit zeigen will, nicht müde, diejenigen
Persönlichkeiten zu zitieren, die man in der Vergangenheit wegen ihrer dem
Geiste zugewendeten Denkungsart verehrt hat. Man kann erleben, daß jemand,
der versucht, gerade auf dasjenige hinzuweisen, was heute der Geist für das
wirkliche praktische Leben so notwendig leisten muß, wie das tägliche Brot
erzeugt werden muß, darauf aufmerksam gemacht wird, daß es ja in erster
Linie darauf ankomme, die Menschen wiederum zur Anerkennung des Geistes zu
bringen. Es kommt aber gegenwärtig darauf an, daß aus der Kraft des
geistigen Lebens heraus die Richtlinien für die Gesundung des sozialen
Organismus gefunden werden. Dazu genügt nicht, daß die Menschen in einer
Seitenströmung des Lebens sich mit dem Geiste beschäftigen. Dazu ist
notwendig, daß das alltägliche Dasein geistgemäß werde. Die Neigung, für
das »geistige Leben« solche Seitenströmungen zu suchen, führte die bisher
leitenden Kreise dazu, an sozialen Zuständen Geschmack zu haben, die in die
gegenwärtigen Tatsachen ausgelaufen sind.
Eng verbunden sind im sozialen Leben der Gegenwart die Verwaltung des
Kapitals in der Warenproduktion und der Besitz der Produktionsmittel, also
auch des Kapitals. Und doch sind diese beiden Verhältnisse des Menschen zum
Kapital ganz verschieden mit Bezug auf ihre Wirkung innerhalb des sozialen
Organismus. Die Verwaltung durch die individuellen Fähigkeiten führt,
zweckmäßig angewendet, dem sozialen Organismus Güter zu, an deren
Vorhandensein alle Menschen, die diesem Organismus angehören, ein Interesse
haben. In welcher Lebenslage ein Mensch auch ist, er hat ein Interesse
daran, daß nichts von dem verloren gehe, was aus den Quellen der
Menschennatur an solchen individuellen Fähigkeiten erfließt, durch die
Güter zustande kommen, welche dem Menschenleben zweckentsprechend dienen.
Die Entwicklung dieser Fähigkeiten kann aber nur dadurch erfolgen, daß ihre
menschlichen Träger aus der eigenen freien Initiative heraus sie zur
Wirkung bringen können. Was aus diesen Quellen nicht in Freiheit erfließen
kann, das wird der Menschenwohlfahrt mindestens bis zu einem gewissen Grade
entzogen. Das Kapital aber ist das Mittel, solche Fähigkeiten für weite
Gebiete des sozialen Lebens in Wirksamkeit zu bringen. Den gesamten
Kapitalbesitz so zu verwalten, daß der einzelne in besonderer Richtung
begabte Mensch oder daß zu Besonderem befähigte Menschengruppen zu einer
solchen Verfügung über Kapital kommen, die lediglich aus ihrer ureigenen
Initiative entspringt, daran muß jedermann innerhalb eines sozialen
Organismus ein wahrhaftes Interesse haben. Vom Geistesarbeiter bis zum
handwerklich Schaffenden muß ein jeder Mensch, wenn er vorurteilslos dem
eigenen Interesse dienen will, sagen: ich möchte, daß eine genügend große
Anzahl befähigter Personen oder Personengruppen völlig frei über Kapital
nicht nur verfügen können, sondern daß sie auch aus der eigenen Initiative
heraus zu dem Kapitale gelangen können; denn nur sie allein können ein
Urteil darüber haben, wie durch die Vermittlung des Kapitales ihre
individuellen Fähigkeiten dem sozialen Organismus zweckmäßig Güter erzeugen
werden.
Es ist nicht nötig, im Rahmen dieser Schrift darzustellen, wie im Laufe der
Menschheitsentwicklung zusammenhängend mit der Betätigung der menschlichen
individuellen Fähigkeiten im sozialen Organismus sich der Privatbesitz aus
andern Besitzformen ergeben hat. Bis zur Gegenwart hat sich unter dem
Einfluß der Arbeitsteilung innerhalb dieses Organismus ein solcher Besitz
entwickelt. Und von den gegenwärtigen Zuständen und deren notwendiger
Weiterentwicklung soll hier gesprochen werden.
Wie auch der Privatbesitz sich gebildet hat, durch Macht- und
Eroberungsbetätigung usw., er ist ein Ergebnis des an individuelle
menschliche Fähigkeiten gebundenen sozialen Schaffens. Dennoch besteht
gegenwärtig bei sozialistisch Denkenden die Meinung, daß sein Bedrückendes
nur beseitigt werden könne durch seine Verwandlung in Gemeinbesitz. Dabei
stellt man die Frage so: wie kann der Privatbesitz an Produktionsmitteln in
seinem Entstehen verhindert werden, damit die durch ihn bewirkte Bedrückung
der besitzlosen Bevölkerung aufhöre? Wer die Frage so stellt, der richtet
dabei sein Augenmerk nicht auf die Tatsache, daß der soziale Organismus ein
fortwährend _Werdendes_, _Wachsendes_ ist. Man kann diesem Wachsenden
gegenüber nicht so fragen: wie soll man es am besten einrichten, damit es
durch diese Einrichtung dann in dem Zustande verbleibe, den man als den
richtigen erkannt hat? So kann man gegenüber einer Sache denken, die von
einem gewissen Ausgangspunkt aus wesentlich unverändert weiter wirkt. Das
gilt nicht für den sozialen Organismus. Der verändert durch sein Leben
fortwährend dasjenige, das in ihm entsteht. Will man ihm eine vermeintlich
beste Form geben, in der er dann bleiben soll, so untergräbt man seine
Lebensbedingungen.
Eine Lebensbedingung des sozialen Organismus ist, daß demjenigen, welcher
der Allgemeinheit durch seine individuellen Fähigkeiten dienen kann, die
Möglichkeit zu solchem Dienen aus der freien eigenen Initiative heraus
nicht genommen werde. Wo zu solchem Dienste die freie Verfügung über
Produktionsmittel gehört, da würde die Verhinderung dieser freien
Initiative den allgemeinen sozialen Interessen schaden. Was gewöhnlich mit
Bezug auf diese Sache vorgebracht wird, daß der Unternehmer zum Anreiz
seiner Tätigkeit die Aussicht auf den Gewinn braucht, der an den Besitz
der Produktionsmittel gebunden ist: das soll hier nicht geltend gemacht
werden. Denn die Denkart, aus welcher die in diesem Buche dargestellte
Meinung von einer Fortentwicklung der sozialen Verhältnisse erfließt, muß
in der Befreiung des geistigen Lebens von dem politischen und dem
wirtschaftlichen Gemeinwesen die Möglichkeit sehen, daß ein solcher Anreiz
wegfallen kann. Das befreite Geistesleben wird soziales Verständnis ganz
notwendig aus sich selbst entwickeln; und aus diesem Verständnis werden
Anreize ganz anderer Art sich ergeben als derjenige ist, der in der
Hoffnung auf wirtschaftlichen Vorteil liegt. Aber nicht darum kann es sich
allein handeln, aus welchen Impulsen heraus der Privatbesitz an
Produktionsmitteln bei Menschen beliebt ist, sondern darum, ob die freie
Verfügung über solche Mittel, oder die durch die Gemeinschaft geregelte den
Lebensbedingungen des sozialen Organismus entspricht. Und dabei muß immer
im Auge behalten werden, daß man für den gegenwärtigen sozialen Organismus
nicht die Lebensbedingungen in Betracht ziehen kann, die man bei primitiven
Menschengesellschaften zu beobachten glaubt, sondern allein diejenigen,
welche der heutigen Entwicklungsstufe der Menschheit entsprechen.
Auf dieser gegenwärtigen Stufe _kann_ eben die fruchtbare Betätigung der
individuellen Fähigkeiten durch das Kapital nicht ohne die freie Verfügung
über dasselbe in den Kreislauf des Wirtschaftslebens eintreten. Wo
fruchtbringend produziert werden soll, da muß diese Verfügung möglich sein,
_nicht_ weil sie einem einzelnen oder einer Menschengruppe Vorteil bringt,
sondern weil sie der Allgemeinheit am besten dienen kann, wenn sie
zweckmäßig von sozialem Verständnis getragen ist.
Der Mensch ist gewissermaßen, wie mit der Geschicklichkeit seiner eigenen
Leibesglieder, so verbunden mit dem, was er selbst oder in Gemeinschaft mit
andern erzeugt. Die Unterbindung der freien Verfügung über die
Produktionsmittel kommt gleich einer Lähmung der freien Anwendung seiner
Geschicklichkeit der Leibesglieder.
Nun ist aber das Privateigentum nichts anderes als der Vermittler dieser
freien Verfügung. Für den sozialen Organismus kommt in Ansehung des
Eigentums gar nichts anderes in Betracht, als daß der Eigentümer das
_Recht_ hat, über das Eigentum aus seiner freien Initiative heraus zu
verfügen. Man sieht, im sozialen Leben sind zwei Dinge miteinander
verbunden, welche von ganz verschiedener Bedeutung sind für den sozialen
Organismus: _Die freie Verfügung_ über die Kapitalgrundlage der sozialen
Produktion, und _das Rechtsverhältnis_, in das der Verfüger zu andern
Menschen tritt dadurch, daß durch sein Verfügungsrecht diese anderen
Menschen ausgeschlossen werden von der freien Betätigung durch diese
Kapitalgrundlage.
Nicht die _ursprüngliche_ freie Verfügung führt zu sozialen Schäden,
sondern lediglich das _Fortbestehen_ des Rechtes auf diese Verfügung, wenn
die Bedingungen aufgehört haben, welche in zweckmäßiger Art individuelle
menschliche Fähigkeiten mit dieser Verfügung zusammenbinden. Wer seinen
Blick auf den sozialen Organismus als auf ein Werdendes, Wachsendes
richtet, der wird das hier Angedeutete nicht mißverstehen können. Er wird
nach der Möglichkeit fragen, wie dasjenige, was dem Leben auf der einen
Seite dient, so verwaltet werden kann, daß es nicht auf der anderen Seite
schädlich wirkt. Was _lebt_, kann gar nicht in einer andern Weise
fruchtbringend eingerichtet sein als dadurch, daß im Werden das Entstandene
auch zum Nachteil führt. Und soll man an einem Werdenden selbst
mitarbeiten, wie es der Mensch am sozialen Organismus muß, so kann die
Aufgabe nicht darin bestehen, das Entstehen einer notwendigen Einrichtung
zu verhindern, um Schaden zu vermeiden. Denn damit untergräbt man die
Lebensmöglichkeit des sozialen Organismus. Es kann sich allein darum
handeln, daß im rechten Augenblick eingegriffen werde, wenn sich das
Zweckmäßige in ein Schädliches verwandelt.
Die Möglichkeit, frei über die Kapitalgrundlage aus den individuellen
Fähigkeiten heraus zu verfügen, muß bestehen; das damit verbundene
Eigentumsrecht muß in dem Augenblicke verändert werden können, in dem es
umschlägt in ein Mittel zur ungerechtfertigten Machtentfaltung. In unserer
Zeit haben wir eine Einrichtung, welche der hier angedeuteten sozialen
Forderung Rechnung trägt, teilweise durchgeführt nur für das sogenannte
geistige Eigentum. Dieses geht einige Zeit nach dem Tode des Schaffenden in
freies Besitztum der Allgemeinheit über. Dem liegt eine dem Wesen des
menschlichen Zusammenlebens entsprechende Vorstellungsart zugrunde. So eng
auch die Hervorbringung eines rein geistigen Gutes an die individuelle
Begabung des einzelnen gebunden ist: es ist dieses Gut zugleich ein
Ergebnis des sozialen Zusammenlebens und muß in dieses im rechten
Augenblicke übergeleitet werden. Nicht anders aber steht es mit anderem
Eigentum. Daß mit dessen Hilfe der einzelne im Dienste der Gesamtheit
produziert, das ist nur möglich im Mitwirken dieser Gesamtheit. Es kann
also das Recht auf die Verfügung über ein Eigentum nicht von den Interessen
dieser Gesamtheit getrennt verwaltet werden. Nicht ein Mittel ist zu
finden, wie das Eigentum an der Kapitalgrundlage ausgetilgt werden kann,
sondern ein solches, wie dieses Eigentum so verwaltet werden kann, daß es
in der besten Weise der Gesamtheit diene.
In dem dreigliedrigen sozialen Organismus kann dieses Mittel gefunden
werden. Die im sozialen Organismus vereinigten Menschen wirken als
Gesamtheit durch den Rechtsstaat. Die Betätigung der individuellen
Fähigkeiten gehört der geistigen Organisation an.
Wie alles am sozialen Organismus einer Anschauung, die für _Wirklichkeiten_
Verständnis hat, und die nicht von subjektiven Meinungen, Theorien,
Wünschen usw. sich ganz beherrschen läßt, die Notwendigkeit der
Dreigliederung dieses Organismus ergibt, so insbesondere die Frage nach dem
Verhältnis der individuellen menschlichen Fähigkeiten zur Kapitalgrundlage
des Wirtschaftslebens und dem Eigentum an dieser Kapitalgrundlage. Der
Rechtsstaat wird die Entstehung und die Verwaltung des privaten Eigentums
an Kapital nicht zu verhindern haben, solange die individuellen Fähigkeiten
so verbunden bleiben mit der Kapitalgrundlage, daß die Verwaltung einen
Dienst bedeutet für das Ganze des sozialen Organismus. Und er wird
Rechtsstaat bleiben gegenüber dem privaten Eigentum; er wird es niemals
selbst in seinen Besitz nehmen, sondern bewirken, daß es im rechten
Zeitpunkt in das Verfügungsrecht einer Person oder Personengruppe übergeht,
die wieder ein in den individuellen Verhältnissen bedingtes Verhältnis zu
dem Besitze entwickeln können. Von zwei ganz verschiedenen Ausgangspunkten
wird dadurch dem sozialen Organismus gedient werden können. Aus dem
demokratischen Untergrund des Rechtsstaates heraus, der es zu tun hat mit
dem, was _alle Menschen_ in gleicher Art berührt, wird gewacht werden
können, daß Eigentumsrecht nicht im Laufe der Zeit zu Eigentumsunrecht
wird. Dadurch daß dieser Staat das Eigentum nicht selbst verwaltet, sondern
sorgt für die Überleitung an die individuellen menschlichen Fähigkeiten,
werden diese ihre fruchtbare Kraft für die Gesamtheit des sozialen
Organismus entfalten. Solange es als zweckmäßig erscheint, werden durch
eine solche Organisation die Eigentumsrechte oder die Verfügung über
dieselben bei dem persönlichen Elemente verbleiben können. Man kann sich
vorstellen, daß die Vertreter im Rechtsstaate zu verschiedenen Zeiten ganz
verschiedene Gesetze geben werden über die Überleitung des Eigentums von
einer Person oder Personengruppe an andere. In der Gegenwart, in der sich
in weiten Kreisen ein großes Mißtrauen zu allem privaten Eigentum
entwickelt hat, wird an ein radikales Überführen des privaten Eigentums in
Gemeineigentum gedacht. Würde man auf diesem Wege weit gelangen, so würde
man sehen, wie man dadurch die Lebensmöglichkeit des sozialen Organismus
unterbindet. Durch die Erfahrung belehrt, würde man einen andern Weg später
einschlagen. Doch wäre es zweifellos besser, wenn man schon in der
Gegenwart zu Einrichtungen griffe, die dem sozialen Organismus im Sinne des
hier Angedeuteten seine Gesundheit gäben. Solange eine Person für sich
allein oder in Verbindung mit einer Personengruppe die produzierende
Betätigung fortsetzt, die sie mit einer Kapitalgrundlage zusammengebracht
hat, wird ihr das Verfügungsrecht verbleiben müssen über diejenige
Kapitalmasse, die sich aus dem Anfangskapital als Betriebsgewinn ergibt,
wenn der letztere zur Erweiterung des Produktionsbetriebes verwendet wird.
Von dem Zeitpunkt an, in dem eine solche Persönlichkeit aufhört, die
Produktion zu verwalten, soll diese Kapitalmasse an eine andere Person oder
Personengruppe zum Betriebe einer gleichgearteten oder anderen dem sozialen
Organismus dienenden Produktion übergehen. Auch dasjenige Kapital, das aus
dem Produktionsbetrieb gewonnen wird und nicht zu dessen Erweiterung
verwendet wird, soll von seiner Entstehung an den gleichen Weg nehmen. Als
persönliches Eigentum der den Betrieb leitenden Persönlichkeit soll nur
gelten, was diese bezieht auf Grund derjenigen Ansprüche, die sie bei
Aufnahme des Produktionsbetriebes glaubte wegen ihrer individuellen
Fähigkeit machen zu können, und die dadurch gerechtfertigt erscheinen, daß
sie aus dem Vertrauen anderer Menschen heraus bei Geltendmachung derselben
Kapital erhalten hat. Hat das Kapital durch die Betätigung dieser
Persönlichkeit eine Vergrößerung erfahren, so wird in deren individuelles
Eigentum aus dieser Vergrößerung so viel übergehen, daß die Vermehrung der
ursprünglichen Bezüge der Kapitalvermehrung im Sinne eines Zinsbezuges
entspricht. -- Das Kapital, mit dem ein Produktionsbetrieb eingeleitet
worden ist, wird nach dem Willen der ursprünglichen Besitzer an den neuen
Verwalter mit allen übernommenen Verpflichtungen übergehen, oder an diese
zurückfließen, wenn der erste Verwalter den Betrieb nicht mehr besorgen
kann oder will.
Man hat es bei einer solchen Einrichtung mit Rechtsübertragungen zu tun.
Die gesetzlichen Bestimmungen zu treffen, wie solche Übertragungen
stattfinden sollen, obliegt dem Rechtsstaat. Er wird auch über die
Ausführung zu wachen und deren Verwaltung zu führen haben. Man kann sich
denken, daß im einzelnen die Bestimmungen, die eine solche
Rechtsübertragung regeln, in sehr verschiedener Art aus dem
Rechtsbewußtsein heraus für richtig befunden werden. Eine Vorstellungsart,
die wie die hier dargestellte _wirklichkeitsgemäß_ sein soll, wird niemals
mehr wollen als auf die _Richtung_ weisen, in der sich die Regelung bewegen
kann. Geht man verständnisvoll auf diese Richtung ein, so wird man im
konkreten Einzelfalle immer ein Zweckentsprechendes finden. Doch wird aus
den besondern Verhältnissen heraus für die Lebenspraxis dem Geiste der
Sache gemäß das Richtige gefunden werden müssen. Je wirklichkeitsgemäßer
eine Denkart ist, desto weniger wird sie für Einzelnes aus vorgefaßten
Forderungen heraus Gesetz und Regel feststellen wollen. -- Nur wird
andrerseits eben aus dem Geiste der Denkart in entschiedener Weise das eine
oder das andere mit Notwendigkeit sich ergeben. Ein solches Ergebnis ist,
daß der Rechtsstaat durch seine Verwaltung der Rechtsübertragungen selbst
niemals die Verfügung über ein Kapital wird an sich reißen dürfen. Er wird
nur dafür zu sorgen haben, daß die Übertragung an eine solche Person oder
Personengruppe geschieht, welche diesen Vorgang durch ihre individuellen
Fähigkeiten als gerechtfertigt erscheinen lassen. Aus dieser Voraussetzung
heraus wird auch zunächst ganz allgemein die Bestimmung zu gelten haben,
daß, wer aus den geschilderten Gründen zu einer Kapitalübertragung zu
schreiten hat, sich aus freier Wahl über seine Nachfolge in der
Kapitalverwertung entscheiden kann. Er wird eine Person oder Personengruppe
wählen können, oder auch das Verfügungsrecht auf eine Korporation der
geistigen Organisation übertragen können. Denn wer durch eine
Kapitalverwaltung dem sozialen Organismus zweckentsprechende Dienste
geleistet hat, der wird auch über die weitere Verwendung dieses Kapitals
aus seinen individuellen Fähigkeiten heraus mit sozialem Verständnis
urteilen. Und es wird für den sozialen Organismus dienlicher sein, wenn auf
dieses Urteil gebaut wird, als wenn darauf verzichtet und die Regelung von
Personen vorgenommen wird, die nicht unmittelbar mit der Sache verbunden
sind.
Eine Regelung dieser Art wird in Betracht kommen bei Kapitalmassen von
einer bestimmten Höhe an, die von einer Person oder einer Personengruppe
durch Produktionsmittel (zu denen auch Grund und Boden gehört) erworben
werden, und die nicht auf der Grundlage der ursprünglich für die Betätigung
der individuellen Fähigkeiten gemachten Ansprüche persönliches Eigentum
werden.
Die in der letzteren Art gemachten Erwerbungen und alle Ersparnisse, die
aus den Leistungen der eigenen Arbeit entspringen, verbleiben bis zum Tode
des Erwerbers oder bis zu einem spätern Zeitpunkte im persönlichen Besitz
dieses Erwerbers oder seiner Nachkommen. Bis zu diesem Zeitpunkte wird auch
ein aus dem Rechtsbewußtsein sich ergebender, durch den Rechtsstaat
festzusetzender Zins von dem zu leisten sein, dem solche Ersparnisse zum
Schaffen von Produktionsmitteln gegeben werden. In einer sozialen Ordnung,
die auf den hier geschilderten Grundlagen ruht, kann eine vollkommene
Scheidung durchgeführt werden zwischen den Erträgnissen, die auf Grund
einer Arbeitsleistung mit Produktionsmitteln zustandekommen und den
Vermögensmassen, die auf Grund der persönlichen (physischen und geistigen)
Arbeit erworben werden. Diese Scheidung entspricht dem Rechtsbewußtsein und
den Interessen der sozialen Allgemeinheit. Was jemand erspart, und als
Ersparnis einem Produktionsbetrieb zur Verfügung stellt, das dient den
allgemeinen Interessen. Denn es macht erst die Produktionsleitung durch
individuelle menschliche Fähigkeiten möglich. Was an Kapitalvermehrung
durch die Produktionsmittel -- nach Abzug des rechtmäßigen Zinses --
entsteht, das verdankt seine Entstehung der Wirkung des gesamten sozialen
Organismus. Es soll also auch in der geschilderten Art wieder in ihn
zurückfließen. Der Rechtsstaat wird nur eine Bestimmung darüber zu treffen
haben, _daß_ die Überleitung der in Frage kommenden Kapitalmassen in der
angegebenen Art geschehe; nicht aber wird es ihm obliegen, Entscheidungen
darüber zu treffen, zu welcher materiellen oder geistigen Produktion ein
übergeleitetes oder auch ein erspartes Kapital zur Verfügung zu stellen
ist. Das würde zu einer Tyrannis des Staates über die geistige und
materielle Produktion führen. Diese aber wird in der für den sozialen
Organismus besten Art durch die individuellen menschlichen Fähigkeiten
geleitet. Nur wird es demjenigen, der nicht selbst die Wahl darüber treffen
will, an wen er ein durch ihn entstandenes Kapital übertragen soll, frei
überlassen sein, für das Verfügungsrecht eine Korporation der geistigen
Organisation einzusetzen.
Auch ein durch Ersparnis gewonnenes Vermögen geht mit dem Zinserträgnis
nach dem Tode des Erwerbers oder einige Zeit danach an eine geistig oder
materiell produzierende Person oder Personengruppe -- aber _nur_ an eine
solche, nicht an eine unproduktive Person, bei der es zur Rente würde --
über, die durch letztwillige Anordnung von dem Erwerber zu wählen ist. Auch
dafür wird, wenn eine Person oder Personengruppe nicht unmittelbar gewählt
werden kann, die Übertragung des Verfügungsrechtes an eine Korporation des
geistigen Organismus in Betracht kommen. Nur wenn jemand von sich aus keine
Verfügung trifft, so wird der Rechtsstaat für ihn eintreten und durch die
geistige Organisation die Verfügung treffen lassen.