öffentlichen Rechtes, das eigentliche politische Leben. Zu ihm gehört
dasjenige, das man im Sinne des alten Rechtsstaates als das eigentliche
Staatsleben bezeichnen könnte. Während es das Wirtschaftsleben mit all dem
zu tun hat, was der Mensch braucht aus der Natur und aus seiner eigenen
Produktion heraus, mit Waren, Warenzirkulation und Warenkonsum, kann es
dieses zweite Glied des sozialen Organismus nur zu tun haben mit all dem,
was sich aus rein menschlichen Untergründen heraus auf das Verhältnis des
Menschen zum Menschen bezieht. Es ist wesentlich für die Erkenntnis der
Glieder des sozialen Organismus, daß man weiß, welcher Unterschied besteht
zwischen dem System des öffentlichen Rechtes, das es nur zu tun haben kann
aus menschlichen Untergründen heraus mit dem Verhältnis von Mensch zu
Mensch, und dem Wirtschafts-System, das es _nur_ zu tun hat mit
Warenproduktion, Warenzirkulation, Warenkonsum. Man muß dieses im Leben
empfindend unterscheiden, damit sich als Folge dieser Empfindung das
Wirtschafts- von dem Rechtsleben scheidet, wie im menschlichen natürlichen
Organismus die Tätigkeit der Lunge zur Verarbeitung der äußeren Luft sich
abscheidet von den Vorgängen im Nerven-Sinnesleben.
Als drittes Glied, das ebenso selbständig sich neben die beiden andern
Glieder hinstellen muß, hat man im sozialen Organismus das aufzufassen, was
sich auf das geistige Leben bezieht. Noch genauer könnte man sagen, weil
vielleicht die Bezeichnung »geistige Kultur« oder alles das, was sich auf
das geistige Leben bezieht, durchaus nicht ganz genau ist: alles dasjenige,
was beruht auf der natürlichen Begabung des einzelnen menschlichen
Individuums, was hineinkommen muß in den sozialen Organismus auf Grundlage
dieser natürlichen, sowohl der geistigen wie der physischen Begabung des
einzelnen menschlichen Individuums. Das erste System, das
Wirtschaftssystem, hat es zu tun mit all dem, was da sein muß, damit der
Mensch sein materielles Verhältnis zur Außenwelt regeln kann. Das zweite
System hat es zu tun mit dem, was da sein muß im sozialen Organismus wegen
des Verhältnisses von Mensch zu Mensch. Das dritte System hat zu tun mit
all dem, was hervorsprießen muß und eingegliedert werden muß in den
sozialen Organismus aus der einzelnen menschlichen Individualität heraus.
Ebenso wahr, wie es ist, daß moderne Technik und moderner Kapitalismus
unserm gesellschaftlichen Leben eigentlich in der neueren Zeit das Gepräge
gegeben haben, ebenso notwendig ist es, daß diejenigen Wunden, die von
dieser Seite her notwendig der menschlichen Gesellschaft geschlagen worden
sind, dadurch geheilt werden, daß man den Menschen und das _menschliche
Gemeinschaftsleben_ in ein richtiges Verhältnis bringt zu den drei Gliedern
dieses sozialen Organismus. Das Wirtschaftsleben hat einfach durch sich
selbst in der neueren Zeit ganz bestimmte Formen angenommen. Es hat durch
eine einseitige Wirksamkeit in das menschliche Leben sich besonders
machtvoll hereingestellt. Die andern beiden Glieder des sozialen Lebens
sind bisher nicht in der Lage gewesen, mit derselben Selbstverständlichkeit
sich in der richtigen Weise nach ihren eigenen Gesetzen in den sozialen
Organismus einzugliedern. Für sie ist es notwendig, daß der Mensch aus den
oben angedeuteten Empfindungen heraus die soziale Gliederung vornimmt,
jeder an seinem Orte; an dem Orte, an dem er gerade steht. Denn im Sinne
derjenigen Lösungsversuche der sozialen Fragen, die hier gemeint sind, hat
jeder einzelne Mensch seine soziale Aufgabe in der Gegenwart und in der
nächsten Zukunft.
Dasjenige, was das erste Glied des sozialen Organismus ist, das
Wirtschaftsleben, das ruht zunächst auf der Naturgrundlage geradeso, wie
der einzelne Mensch mit Bezug auf dasjenige, was er für sich durch Lernen,
durch Erziehung, durch das Leben werden kann, ruht auf der Begabung seines
geistigen und körperlichen Organismus. Diese Naturgrundlage drückt einfach
dem Wirtschaftsleben und dadurch dem gesamten sozialen Organismus sein
Gepräge auf. Aber diese Naturgrundlage ist da, ohne daß sie durch
irgendeine soziale Organisation, durch irgendeine Sozialisierung in
ursprünglicher Art getroffen werden kann. Sie muß dem Leben des sozialen
Organismus so zugrunde gelegt werden, wie bei der Erziehung des Menschen
zugrunde gelegt werden muß die Begabung, die er auf den verschiedenen
Gebieten hat, seine natürliche körperliche und geistige Tüchtigkeit. Von
jeder Sozialisierung, von jedem Versuche, dem menschlichen Zusammenleben
eine wirtschaftliche Gestaltung zu geben, muß berücksichtigt werden die
Naturgrundlage. Denn aller Warenzirkulation und auch aller menschlichen
Arbeit und auch jeglichem geistigen Leben liegt zugrunde als ein erstes
elementarisches Ursprüngliches dasjenige, was den Menschen kettet an ein
bestimmtes Stück Natur. Man muß über den Zusammenhang des sozialen
Organismus mit der Naturgrundlage denken, wie man mit Bezug auf Lernen beim
einzelnen Menschen denken muß über sein Verhältnis zu seiner Begabung. Man
kann gerade sich dieses klarmachen an extremen Fällen. Man braucht z. B.
nur zu bedenken, daß in gewissen Gebieten der Erde, wo die Banane ein
naheliegendes Nahrungsmittel für die Menschen abgibt, in Betracht kommt für
das menschliche Zusammenleben dasjenige an Arbeit, was aufgebracht werden
muß, um die Banane von ihrer Ursprungsstätte aus an einen Bestimmungsort zu
bringen und sie zu einem Konsummittel zu machen. Vergleicht man die
menschliche Arbeit, die aufgebracht werden muß, um die _Banane_ für die
menschliche Gesellschaft konsumfähig zu machen, mit der Arbeit, die
aufgebracht werden muß, etwa in unsern Gegenden Mitteleuropas, um den
Weizen konsumfähig zu machen, so ist die Arbeit, die für die Banane
notwendig ist, gering gerechnet, eine dreihundertmal kleinere als beim
Weizen.
Gewiß, das ist ein extremer Fall. Aber solche Unterschiede mit Bezug auf
das notwendige Maß von Arbeit im Verhältnis zu der Naturgrundlage sind auch
da unter den Produktionszweigen, die in irgendeinem sozialen Organismus
Europas vertreten sind, -- nicht in dieser radikalen Verschiedenheit wie
bei Banane und Weizen, aber sie sind als Unterschiede da. So ist es im
Wirtschaftsorganismus begründet, daß durch das Verhältnis des Menschen zur
Naturgrundlage seines Wirtschaftens das Maß von Arbeitskraft bedingt ist,
das er in den Wirtschaftsprozeß hineintragen muß. Und man braucht ja nur
z. B. zu vergleichen: in _Deutschland_, in Gegenden mit mittlerer
Ertragsfähigkeit, ist ungefähr das Erträgnis der Weizenkultur so, daß das
_Sieben- bis Achtfache_ der Aussaat einkommt durch die Ernte; in _Chile_
kommt das _Zwölffache_ herein, in _Nordmexiko_ kommt das _Siebzehnfache_
ein, in _Peru_ das _Zwanzigfache_. (Vergleiche Jentsch,
Volkswirtschaftslehre, S. 64.)
Dieses ganze zusammengehörige Wesen, welches verläuft in Vorgängen, die
beginnen mit dem Verhältnis des Menschen zur Natur, die sich fortsetzen in
all dem, was der Mensch zu tun hat, um die Naturprodukte umzuwandeln und
sie bis zur Konsumfähigkeit zu bringen, alle diese Vorgänge und nur diese
umschließen für einen gesunden sozialen Organismus sein Wirtschaftsglied.
Dieses steht im sozialen Organismus wie das Kopfsystem, von dem die
individuellen Begabungen bedingt sind, im menschlichen Gesamtorganismus
drinnen steht. Aber wie dieses Kopfsystem von dem Lungen-Herzsystem
abhängig ist, so ist das Wirtschaftssystem von der menschlichen
Arbeitsleistung abhängig. Wie nun aber der Kopf nicht selbständig die
Atemregelung hervorbringen kann, so sollte das menschliche Arbeitssystem
nicht durch die im Wirtschaftsleben wirksamen Kräfte selbst geregelt
werden.
In dem Wirtschaftsleben steht der Mensch durch seine Interessen darinnen.
Diese haben ihre Grundlage in seinen seelischen und geistigen Bedürfnissen.
Wie den Interessen am zweckmäßigsten entsprochen werden kann innerhalb
eines sozialen Organismus, so daß der einzelne Mensch durch diesen
Organismus in der bestmöglichen Art zur Befriedigung seines Interesses
kommt, und er auch in vorteilhaftester Art sich in die Wirtschaft
hineinstellen kann: diese Frage muß praktisch in den Einrichtungen des
Wirtschaftskörpers gelöst sein. Das kann nur dadurch sein, daß die
Interessen sich wirklich frei geltend machen können und daß auch der Wille
und die Möglichkeit entstehen, das Nötige zu ihrer Befriedigung zu tun. Die
Entstehung der Interessen liegt außerhalb des Kreises, der das
Wirtschaftsleben umgrenzt. Sie bilden sich mit der Entfaltung des
seelischen und natürlichen Menschenwesens. Daß Einrichtungen bestehen, sie
zu befriedigen, ist die Aufgabe des Wirtschaftslebens. Diese Einrichtungen
können es mit nichts anderem zu tun haben als allein mit der Herstellung
und dem Tausch von Waren, das heißt von Gütern, die ihren Wert durch das
menschliche Bedürfnis erhalten. Die Ware hat ihren Wert durch denjenigen,
der sie verbraucht. Dadurch, daß die Ware ihren Wert durch den Verbraucher
erhält, steht sie in einer ganz anderen Art im sozialen Organismus als
anderes, das für den Menschen als Angehörigen dieses Organismus Wert hat.
Man sollte unbefangen das Wirtschaftsleben betrachten, in dessen Umkreis
Warenerzeugung, Warenaustausch und Warenverbrauch gehören. Man wird den
_wesenhaften_ Unterschied nicht _bloß_ betrachtend bemerken, welcher
besteht zwischen dem Verhältnis von Mensch zu Mensch, indem der eine für
den anderen Waren erzeugt, und demjenigen, das auf einem Rechtsverhältnis
beruhen muß. Man wird von der Betrachtung zu der praktischen Forderung
kommen, daß im sozialen Organismus das Rechtsleben völlig von dem
Wirtschaftsleben abgesondert gehalten werden muß. Aus den Tätigkeiten,
welche die Menschen innerhalb der Einrichtungen zu entwickeln haben, die
der Warenerzeugung und dem Warenaustausch dienen, können sich unmittelbar
nicht die möglichst besten Impulse ergeben für die rechtlichen
Verhältnisse, die unter den Menschen bestehen müssen. Innerhalb der
Wirtschaftseinrichtungen wendet sich der Mensch an den Menschen, weil der
eine dem Interesse des andern dient; grundverschieden davon ist die
Beziehung, welche der eine Mensch zu dem andern innerhalb des Rechtslebens
hat.
Man könnte nun glauben, dieser vom Leben geforderten Unterscheidung wäre
schon Genüge geschehen, wenn innerhalb der Einrichtungen, die dem
Wirtschaftsleben dienen, auch für die Rechte gesorgt werde, welche in den
Verhältnissen der in dieses Wirtschaftsleben hineingestellten Menschen
zueinander bestehen müssen. -- Ein solcher Glaube hat seine Wurzeln nicht
in der Wirklichkeit des Lebens. Der Mensch kann nur dann das
Rechtsverhältnis richtig erleben, das zwischen ihm und anderen Menschen
bestehen muß, wenn er dieses Verhältnis _nicht_ auf dem Wirtschaftsgebiet
erlebt, sondern auf einem davon völlig getrennten Boden. Es muß deshalb im
gesunden sozialen Organismus _neben_ dem Wirtschaftsleben und in
Selbständigkeit ein Leben sich entfalten, in dem die Rechte entstehen und
verwaltet werden, die von Mensch zu Mensch bestehen. Das Rechtsleben ist
aber dasjenige des eigentlichen politischen Gebietes, des Staates. Tragen
die Menschen diejenigen Interessen, denen sie in ihrem Wirtschaftsleben
dienen müssen, in die Gesetzgebung und Verwaltung des Rechtsstaates hinein,
so werden die entstehenden Rechte nur der Ausdruck dieser wirtschaftlichen
Interessen sein. Ist der Rechtsstaat selbst Wirtschafter, so verliert er
die Fähigkeit, das Rechtsleben der Menschen zu regeln. Denn seine Maßnahmen
und Einrichtungen werden dem menschlichen Bedürfnisse nach Waren dienen
müssen; sie werden dadurch abgedrängt von den Impulsen, die auf das
Rechtsleben gerichtet sind.
Der gesunde soziale Organismus erfordert als zweites Glied neben dem
Wirtschaftskörper das selbständige politische Staatsleben. In dem
selbständigen Wirtschaftskörper werden die Menschen durch die Kräfte des
wirtschaftlichen Lebens zu Einrichtungen kommen, welche der Warenerzeugung
und dem Warenaustausch in der möglichst besten Weise dienen. In dem
politischen Staatskörper werden solche Einrichtungen entstehen, welche die
gegenseitigen Beziehungen zwischen Menschen und Menschengruppen in solcher
Art orientieren, daß dem Rechtsbewußtsein des Menschen entsprochen wird.
Der Gesichtspunkt, von dem aus hier die gekennzeichnete Forderung nach
völliger Trennung des Rechtsstaates von dem Wirtschaftsgebiet gestellt
wird, ist ein solcher, der im _wirklichen_ Menschenleben drinnen liegt.
Einen solchen Gesichtspunkt nimmt derjenige nicht ein, der Rechtsleben und
Wirtschaftsleben miteinander verbinden will. Die im wirtschaftlichen Leben
stehenden Menschen haben selbstverständlich das Rechtsbewußtsein; aber sie
werden _nur_ aus diesem heraus und nicht aus den wirtschaftlichen
Interessen Gesetzgebung und Verwaltung im Sinne des Rechtes besorgen, wenn
sie darüber zu urteilen haben in dem Rechtsstaat, der als solcher an dem
Wirtschaftsleben keinen Anteil hat. Ein solcher Rechtsstaat hat seinen
eigenen Gesetzgebungs- und Verwaltungskörper, die beide nach den
Grundsätzen aufgebaut sind, welche sich aus dem Rechtsbewußtsein der
neueren Zeit ergeben. Er wird aufgebaut sein auf den Impulsen im
Menschheitsbewußtsein, die man gegenwärtig die demokratischen nennt. Das
Wirtschaftsgebiet wird aus den Impulsen des Wirtschaftslebens heraus seine
Gesetzgebungs- und Verwaltungskörperschaften bilden. Der notwendige Verkehr
zwischen _den Leitungen_ des Rechts- und Wirtschaftskörpers wird erfolgen
annähernd wie gegenwärtig der zwischen den Regierungen souveräner
Staatsgebiete. Durch diese Gliederung wird, was in dem einen Körper sich
entfaltet, auf dasjenige, was im andern entsteht, die notwendige Wirkung
ausüben können. Diese Wirkung wird dadurch gehindert, daß das eine Gebiet
in sich selbst das entfalten will, was ihm von dem anderen zufließen soll.
Wie das Wirtschaftsleben auf der einen Seite den Bedingungen der
Naturgrundlage (Klima, geographische Beschaffenheit des Gebietes,
Vorhandensein von Bodenschätzen usw.) unterworfen ist, so ist es auf der
andern Seite von den Rechtsverhältnissen abhängig, welche der Staat
zwischen den wirtschaftenden Menschen und Menschengruppen schafft. Damit
sind die Grenzen dessen bezeichnet, was die Tätigkeit des Wirtschaftslebens
umfassen kann und soll. Wie die Natur Vorbedingungen schafft, die außerhalb
des Wirtschaftskreises liegen und die der wirtschaftende Mensch hinnehmen
muß als etwas Gegebenes, auf das er erst seine Wirtschaft aufbauen kann, so
soll alles, was im Wirtschaftsbereich ein Rechtsverhältnis begründet von
Mensch zu Mensch im gesunden sozialen Organismus durch den Rechtsstaat
seine Regelung erfahren, der wie die Naturgrundlage als etwas dem
Wirtschaftsleben selbständig Gegenüberstehendes sich entfaltet.
In dem sozialen Organismus, der sich im bisherigen geschichtlichen Werden
der Menschheit herausgebildet hat und der durch das Maschinenzeitalter und
durch die moderne kapitalistische Wirtschaftsform zu dem geworden ist, was
der sozialen Bewegung ihr Gepräge gibt, umfaßt das Wirtschaftsleben mehr,
als es im gesunden sozialen Organismus umfassen soll. Gegenwärtig bewegt
sich in dem wirtschaftlichen Kreislauf, in dem sich bloß _Waren_ bewegen
sollen, auch die menschliche Arbeitskraft, und es bewegen sich auch Rechte.
Man kann gegenwärtig in dem Wirtschaftskörper, der auf der Arbeitsteilung
beruht, nicht allein Waren tauschen gegen Waren, sondern durch denselben
wirtschaftlichen Vorgang auch Waren gegen Arbeit und Waren gegen Rechte.
(Ich nenne Ware jede Sache, die durch menschliche Tätigkeit zu dem geworden
ist, als das sie an irgend einem Orte, an den sie durch den Menschen
gebracht wird, ihrem Verbrauch zugeführt wird. Mag diese Bezeichnung
manchem Volkswirtschaftslehrer auch anstößig oder nicht genügend
erscheinen, sie kann zur Verständigung über das, was dem Wirtschaftsleben
angehören soll, ihre guten Dienste tun.)[4] Wenn jemand durch Kauf ein
Grundstück erwirbt, so muß das als ein Tausch des Grundstückes gegen Waren,
für die das Kaufgeld als Repräsentant zu gelten hat, angesehen werden. Das
Grundstück selber aber wirkt im Wirtschaftsleben nicht als Ware. Es steht
in dem sozialen Organismus durch das _Recht_ darinnen, das der Mensch auf
seine Benützung hat. Dieses Recht ist etwas wesentlich anderes als das
Verhältnis, in dem sich der Produzent einer Ware zu dieser befindet. In dem
letzteren Verhältnis liegt es wesenhaft begründet, daß es nicht übergreift
auf die ganz anders geartete Beziehung von Mensch zu Mensch, die dadurch
hergestellt wird, daß jemandem die alleinige Benützung eines Grundstückes
zusteht. Der Besitzer bringt andere Menschen, die zu ihrem Lebensunterhalt
von ihm zur Arbeit auf diesem Grundstück angestellt werden, oder die darauf
wohnen müssen, in Abhängigkeit von sich. Dadurch, daß man gegenseitig
wirkliche Waren tauscht, die man produziert oder konsumiert, stellt sich
eine Abhängigkeit nicht ein, welche in derselben Art zwischen Mensch und
Mensch wirkt.
[4] Es kommt eben bei einer Darlegung, die im Dienste des Lebens gemacht
wird, nicht darauf an, Definitionen zu geben, die aus einer Theorie
heraus stammen, sondern Ideen, die verbildlichen, was in der
Wirklichkeit eine lebensvolle Rolle spielt. »Ware« im obigen Sinne
gebraucht, weist auf etwas hin, was der Mensch erlebt; jeder andere
Begriff von »Ware« läßt etwas weg oder fügt etwas hinzu, so daß sich der
Begriff mit den Lebensvorgängen in ihrer wahren Wirklichkeit nicht
deckt.
Wer eine solche Lebenstatsache unbefangen durchschaut, dem wird
einleuchten, daß sie ihren Ausdruck finden muß in den Einrichtungen des
gesunden sozialen Organismus. Solange Waren gegen Waren im Wirtschaftsleben
ausgetauscht werden, bleibt die Wertgestaltung dieser Waren unabhängig von
dem Rechtsverhältnisse zwischen Personen und Personengruppen. Sobald Waren
gegen Rechte eingetauscht werden, wird das Rechtsverhältnis selbst berührt.
Nicht auf den Tausch als solchen kommt es an. Dieser ist das notwendige
Lebenselement des gegenwärtigen, auf Arbeitsteilung ruhenden sozialen
Organismus; sondern es handelt sich darum, daß durch den Tausch des Rechtes
mit der Ware das Recht selbst zur Ware gemacht wird, wenn das Recht
_innerhalb_ des Wirtschaftslebens entsteht. Das wird nur dadurch
verhindert, daß im sozialen Organismus einerseits Einrichtungen bestehen,
die _nur_ darauf abzielen, den Kreislauf der Waren in der zweckmäßigsten
Weise zu bewirken; und anderseits solche, welche die im Warenaustausch
lebenden Rechte der produzierenden, Handel treibenden und konsumierenden
Personen regeln. _Diese_ Rechte unterscheiden sich ihrem Wesen nach gar
nicht von anderen Rechten, die in dem vom Warenaustausch ganz unabhängigen
Verhältnis von Person zu Person bestehen müssen. Wenn ich meinen
Mitmenschen durch den Verkauf einer Ware schädige oder fördere, das gehört
in das gleiche Gebiet des sozialen Lebens wie eine Schädigung oder
Förderung durch eine Tätigkeit oder Unterlassung, die unmittelbar nicht in
einem Warenaustausch zum Ausdruck kommt.
In der Lebenshaltung des einzelnen Menschen fließen die Wirkungen aus den
Rechtseinrichtungen mit denen aus der rein wirtschaftlichen Tätigkeit
zusammen. Im gesunden sozialen Organismus müssen sie aus zwei verschiedenen
Richtungen kommen. In der wirtschaftlichen Organisation hat die aus der
Erziehung für einen Wirtschaftszweig und die aus der Erfahrung in demselben
gewonnene Vertrautheit mit ihm für die leitenden Persönlichkeiten die
nötigen Gesichtspunkte abzugeben. In der Rechtsorganisation wird durch
Gesetz und Verwaltung verwirklicht, was aus dem Rechtsbewußtsein als
Beziehung einzelner Menschen oder Menschengruppen zueinander gefordert
wird. Die Wirtschaftsorganisation wird Menschen mit gleichen Berufs- oder
Konsuminteressen oder mit in anderer Beziehung gleichen Bedürfnissen sich
zu Genossenschaften zusammenschließen lassen, die im gegenseitigen
Wechselverkehr die Gesamtwirtschaft zustande bringen. Diese Organisation
wird sich auf assoziativer Grundlage und auf dem Verhältnis der
Assoziationen aufbauen. Diese Assoziationen werden eine bloß
wirtschaftliche Tätigkeit entfalten. Die Rechtsgrundlage, auf der sie
arbeiten, kommt ihnen von der Rechtsorganisation zu. Wenn solche
Wirtschaftsassoziationen ihre wirtschaftlichen Interessen in den
Vertretungs- und Verwaltungskörpern der Wirtschaftsorganisation zur Geltung
bringen können, dann werden sie nicht den Drang entwickeln, in die
gesetzgebende oder verwaltende Leitung des Rechtsstaates einzudringen
(z. B. als Bund der Landwirte, als Partei der Industriellen, als
wirtschaftlich orientierte Sozialdemokratie), um da anzustreben, was ihnen
innerhalb des Wirtschaftslebens zu erreichen nicht möglich ist. Und wenn
der Rechtsstaat in gar keinem Wirtschaftszweige mitwirtschaftet, dann wird
er nur Einrichtungen schaffen, die aus dem Rechtsbewußtsein der zu ihm
gehörenden Menschen stammen. Auch wenn in der Vertretung des
Rechtsstaates, wie es ja selbstverständlich ist, dieselben Personen sitzen,
die im Wirtschaftsleben tätig sind, so wird sich durch die Gliederung in
Wirtschafts- und in Rechtsleben nicht ein Einfluß des Wirtschafts- auf das
Rechtsleben ergeben können, der die Gesundheit des sozialen Organismus so
untergräbt, wie sie untergraben werden kann, wenn die Staatsorganisation
selbst Zweige des Wirtschaftslebens versorgt, und wenn in derselben die
Vertreter des Wirtschaftslebens aus dessen Interessen heraus Gesetze
beschließen.
Ein typisches Beispiel von Verschmelzung des Wirtschaftslebens mit dem
Rechtsleben bot Österreich mit der Verfassung, die es sich in den sechziger
Jahren des neunzehnten Jahrhunderts gegeben hat. Die Vertreter des
Reichsrates dieses Ländergebietes wurden aus den vier Zweigen des
Wirtschaftslebens heraus gewählt, aus der Gemeinschaft der
Großgrundbesitzer, der Handelskammern, der Städte, Märkte und
Industrialorte und der Landgemeinden. Man sieht, daß für diese
Zusammensetzung der Staatsvertretung an gar nichts anderes in erster Linie
gedacht wurde, als daß aus der Geltendmachung der wirtschaftlichen
Verhältnisse sich das Rechtsleben ergeben werde. Gewiß ist, daß zu dem
gegenwärtigen Zerfall Österreichs die auseinandertreibenden Kräfte seiner
Nationalitäten bedeutsam mitgewirkt haben. Allein als ebenso gewiß kann es
gelten, daß eine Rechtsorganisation, die neben der wirtschaftlichen ihre
Tätigkeit hätte entfalten können, aus dem Rechtsbewußtsein heraus eine
Gestaltung des sozialen Organismus würde entwickelt haben, in der ein
Zusammenleben der Völker möglich geworden wäre.