Als _zweites Glied_ des sozialen Organismus ist zu betrachten das Leben des

öffentlichen Rechtes, das eigentliche politische Leben. Zu ihm gehört

dasjenige, das man im Sinne des alten Rechtsstaates als das eigentliche

Staatsleben bezeichnen könnte. Während es das Wirtschaftsleben mit all dem

zu tun hat, was der Mensch braucht aus der Natur und aus seiner eigenen

Produktion heraus, mit Waren, Warenzirkulation und Warenkonsum, kann es

dieses zweite Glied des sozialen Organismus nur zu tun haben mit all dem,

was sich aus rein menschlichen Untergründen heraus auf das Verhältnis des

Menschen zum Menschen bezieht. Es ist wesentlich für die Erkenntnis der

Glieder des sozialen Organismus, daß man weiß, welcher Unterschied besteht

zwischen dem System des öffentlichen Rechtes, das es nur zu tun haben kann

aus menschlichen Untergründen heraus mit dem Verhältnis von Mensch zu

Mensch, und dem Wirtschafts-System, das es _nur_ zu tun hat mit

Warenproduktion, Warenzirkulation, Warenkonsum. Man muß dieses im Leben

empfindend unterscheiden, damit sich als Folge dieser Empfindung das

Wirtschafts- von dem Rechtsleben scheidet, wie im menschlichen natürlichen

Organismus die Tätigkeit der Lunge zur Verarbeitung der äußeren Luft sich

abscheidet von den Vorgängen im Nerven-Sinnesleben.

Als drittes Glied, das ebenso selbständig sich neben die beiden andern

Glieder hinstellen muß, hat man im sozialen Organismus das aufzufassen, was

sich auf das geistige Leben bezieht. Noch genauer könnte man sagen, weil

vielleicht die Bezeichnung »geistige Kultur« oder alles das, was sich auf

das geistige Leben bezieht, durchaus nicht ganz genau ist: alles dasjenige,

was beruht auf der natürlichen Begabung des einzelnen menschlichen

Individuums, was hineinkommen muß in den sozialen Organismus auf Grundlage

dieser natürlichen, sowohl der geistigen wie der physischen Begabung des

einzelnen menschlichen Individuums. Das erste System, das

Wirtschaftssystem, hat es zu tun mit all dem, was da sein muß, damit der

Mensch sein materielles Verhältnis zur Außenwelt regeln kann. Das zweite

System hat es zu tun mit dem, was da sein muß im sozialen Organismus wegen

des Verhältnisses von Mensch zu Mensch. Das dritte System hat zu tun mit

all dem, was hervorsprießen muß und eingegliedert werden muß in den

sozialen Organismus aus der einzelnen menschlichen Individualität heraus.

Ebenso wahr, wie es ist, daß moderne Technik und moderner Kapitalismus

unserm gesellschaftlichen Leben eigentlich in der neueren Zeit das Gepräge

gegeben haben, ebenso notwendig ist es, daß diejenigen Wunden, die von

dieser Seite her notwendig der menschlichen Gesellschaft geschlagen worden

sind, dadurch geheilt werden, daß man den Menschen und das _menschliche

Gemeinschaftsleben_ in ein richtiges Verhältnis bringt zu den drei Gliedern

dieses sozialen Organismus. Das Wirtschaftsleben hat einfach durch sich

selbst in der neueren Zeit ganz bestimmte Formen angenommen. Es hat durch

eine einseitige Wirksamkeit in das menschliche Leben sich besonders

machtvoll hereingestellt. Die andern beiden Glieder des sozialen Lebens

sind bisher nicht in der Lage gewesen, mit derselben Selbstverständlichkeit

sich in der richtigen Weise nach ihren eigenen Gesetzen in den sozialen

Organismus einzugliedern. Für sie ist es notwendig, daß der Mensch aus den

oben angedeuteten Empfindungen heraus die soziale Gliederung vornimmt,

jeder an seinem Orte; an dem Orte, an dem er gerade steht. Denn im Sinne

derjenigen Lösungsversuche der sozialen Fragen, die hier gemeint sind, hat

jeder einzelne Mensch seine soziale Aufgabe in der Gegenwart und in der

nächsten Zukunft.

Dasjenige, was das erste Glied des sozialen Organismus ist, das

Wirtschaftsleben, das ruht zunächst auf der Naturgrundlage geradeso, wie

der einzelne Mensch mit Bezug auf dasjenige, was er für sich durch Lernen,

durch Erziehung, durch das Leben werden kann, ruht auf der Begabung seines

geistigen und körperlichen Organismus. Diese Naturgrundlage drückt einfach

dem Wirtschaftsleben und dadurch dem gesamten sozialen Organismus sein

Gepräge auf. Aber diese Naturgrundlage ist da, ohne daß sie durch

irgendeine soziale Organisation, durch irgendeine Sozialisierung in

ursprünglicher Art getroffen werden kann. Sie muß dem Leben des sozialen

Organismus so zugrunde gelegt werden, wie bei der Erziehung des Menschen

zugrunde gelegt werden muß die Begabung, die er auf den verschiedenen

Gebieten hat, seine natürliche körperliche und geistige Tüchtigkeit. Von

jeder Sozialisierung, von jedem Versuche, dem menschlichen Zusammenleben

eine wirtschaftliche Gestaltung zu geben, muß berücksichtigt werden die

Naturgrundlage. Denn aller Warenzirkulation und auch aller menschlichen

Arbeit und auch jeglichem geistigen Leben liegt zugrunde als ein erstes

elementarisches Ursprüngliches dasjenige, was den Menschen kettet an ein

bestimmtes Stück Natur. Man muß über den Zusammenhang des sozialen

Organismus mit der Naturgrundlage denken, wie man mit Bezug auf Lernen beim

einzelnen Menschen denken muß über sein Verhältnis zu seiner Begabung. Man

kann gerade sich dieses klarmachen an extremen Fällen. Man braucht z. B.

nur zu bedenken, daß in gewissen Gebieten der Erde, wo die Banane ein

naheliegendes Nahrungsmittel für die Menschen abgibt, in Betracht kommt für

das menschliche Zusammenleben dasjenige an Arbeit, was aufgebracht werden

muß, um die Banane von ihrer Ursprungsstätte aus an einen Bestimmungsort zu

bringen und sie zu einem Konsummittel zu machen. Vergleicht man die

menschliche Arbeit, die aufgebracht werden muß, um die _Banane_ für die

menschliche Gesellschaft konsumfähig zu machen, mit der Arbeit, die

aufgebracht werden muß, etwa in unsern Gegenden Mitteleuropas, um den

Weizen konsumfähig zu machen, so ist die Arbeit, die für die Banane

notwendig ist, gering gerechnet, eine dreihundertmal kleinere als beim

Weizen.

Gewiß, das ist ein extremer Fall. Aber solche Unterschiede mit Bezug auf

das notwendige Maß von Arbeit im Verhältnis zu der Naturgrundlage sind auch

da unter den Produktionszweigen, die in irgendeinem sozialen Organismus

Europas vertreten sind, -- nicht in dieser radikalen Verschiedenheit wie

bei Banane und Weizen, aber sie sind als Unterschiede da. So ist es im

Wirtschaftsorganismus begründet, daß durch das Verhältnis des Menschen zur

Naturgrundlage seines Wirtschaftens das Maß von Arbeitskraft bedingt ist,

das er in den Wirtschaftsprozeß hineintragen muß. Und man braucht ja nur

z. B. zu vergleichen: in _Deutschland_, in Gegenden mit mittlerer

Ertragsfähigkeit, ist ungefähr das Erträgnis der Weizenkultur so, daß das

_Sieben- bis Achtfache_ der Aussaat einkommt durch die Ernte; in _Chile_

kommt das _Zwölffache_ herein, in _Nordmexiko_ kommt das _Siebzehnfache_

ein, in _Peru_ das _Zwanzigfache_. (Vergleiche Jentsch,

Volkswirtschaftslehre, S. 64.)

Dieses ganze zusammengehörige Wesen, welches verläuft in Vorgängen, die

beginnen mit dem Verhältnis des Menschen zur Natur, die sich fortsetzen in

all dem, was der Mensch zu tun hat, um die Naturprodukte umzuwandeln und

sie bis zur Konsumfähigkeit zu bringen, alle diese Vorgänge und nur diese

umschließen für einen gesunden sozialen Organismus sein Wirtschaftsglied.

Dieses steht im sozialen Organismus wie das Kopfsystem, von dem die

individuellen Begabungen bedingt sind, im menschlichen Gesamtorganismus

drinnen steht. Aber wie dieses Kopfsystem von dem Lungen-Herzsystem

abhängig ist, so ist das Wirtschaftssystem von der menschlichen

Arbeitsleistung abhängig. Wie nun aber der Kopf nicht selbständig die

Atemregelung hervorbringen kann, so sollte das menschliche Arbeitssystem

nicht durch die im Wirtschaftsleben wirksamen Kräfte selbst geregelt

werden.

In dem Wirtschaftsleben steht der Mensch durch seine Interessen darinnen.

Diese haben ihre Grundlage in seinen seelischen und geistigen Bedürfnissen.

Wie den Interessen am zweckmäßigsten entsprochen werden kann innerhalb

eines sozialen Organismus, so daß der einzelne Mensch durch diesen

Organismus in der bestmöglichen Art zur Befriedigung seines Interesses

kommt, und er auch in vorteilhaftester Art sich in die Wirtschaft

hineinstellen kann: diese Frage muß praktisch in den Einrichtungen des

Wirtschaftskörpers gelöst sein. Das kann nur dadurch sein, daß die

Interessen sich wirklich frei geltend machen können und daß auch der Wille

und die Möglichkeit entstehen, das Nötige zu ihrer Befriedigung zu tun. Die

Entstehung der Interessen liegt außerhalb des Kreises, der das

Wirtschaftsleben umgrenzt. Sie bilden sich mit der Entfaltung des

seelischen und natürlichen Menschenwesens. Daß Einrichtungen bestehen, sie

zu befriedigen, ist die Aufgabe des Wirtschaftslebens. Diese Einrichtungen

können es mit nichts anderem zu tun haben als allein mit der Herstellung

und dem Tausch von Waren, das heißt von Gütern, die ihren Wert durch das

menschliche Bedürfnis erhalten. Die Ware hat ihren Wert durch denjenigen,

der sie verbraucht. Dadurch, daß die Ware ihren Wert durch den Verbraucher

erhält, steht sie in einer ganz anderen Art im sozialen Organismus als

anderes, das für den Menschen als Angehörigen dieses Organismus Wert hat.

Man sollte unbefangen das Wirtschaftsleben betrachten, in dessen Umkreis

Warenerzeugung, Warenaustausch und Warenverbrauch gehören. Man wird den

_wesenhaften_ Unterschied nicht _bloß_ betrachtend bemerken, welcher

besteht zwischen dem Verhältnis von Mensch zu Mensch, indem der eine für

den anderen Waren erzeugt, und demjenigen, das auf einem Rechtsverhältnis

beruhen muß. Man wird von der Betrachtung zu der praktischen Forderung

kommen, daß im sozialen Organismus das Rechtsleben völlig von dem

Wirtschaftsleben abgesondert gehalten werden muß. Aus den Tätigkeiten,

welche die Menschen innerhalb der Einrichtungen zu entwickeln haben, die

der Warenerzeugung und dem Warenaustausch dienen, können sich unmittelbar

nicht die möglichst besten Impulse ergeben für die rechtlichen

Verhältnisse, die unter den Menschen bestehen müssen. Innerhalb der

Wirtschaftseinrichtungen wendet sich der Mensch an den Menschen, weil der

eine dem Interesse des andern dient; grundverschieden davon ist die

Beziehung, welche der eine Mensch zu dem andern innerhalb des Rechtslebens

hat.

Man könnte nun glauben, dieser vom Leben geforderten Unterscheidung wäre

schon Genüge geschehen, wenn innerhalb der Einrichtungen, die dem

Wirtschaftsleben dienen, auch für die Rechte gesorgt werde, welche in den

Verhältnissen der in dieses Wirtschaftsleben hineingestellten Menschen

zueinander bestehen müssen. -- Ein solcher Glaube hat seine Wurzeln nicht

in der Wirklichkeit des Lebens. Der Mensch kann nur dann das

Rechtsverhältnis richtig erleben, das zwischen ihm und anderen Menschen

bestehen muß, wenn er dieses Verhältnis _nicht_ auf dem Wirtschaftsgebiet

erlebt, sondern auf einem davon völlig getrennten Boden. Es muß deshalb im

gesunden sozialen Organismus _neben_ dem Wirtschaftsleben und in

Selbständigkeit ein Leben sich entfalten, in dem die Rechte entstehen und

verwaltet werden, die von Mensch zu Mensch bestehen. Das Rechtsleben ist

aber dasjenige des eigentlichen politischen Gebietes, des Staates. Tragen

die Menschen diejenigen Interessen, denen sie in ihrem Wirtschaftsleben

dienen müssen, in die Gesetzgebung und Verwaltung des Rechtsstaates hinein,

so werden die entstehenden Rechte nur der Ausdruck dieser wirtschaftlichen

Interessen sein. Ist der Rechtsstaat selbst Wirtschafter, so verliert er

die Fähigkeit, das Rechtsleben der Menschen zu regeln. Denn seine Maßnahmen

und Einrichtungen werden dem menschlichen Bedürfnisse nach Waren dienen

müssen; sie werden dadurch abgedrängt von den Impulsen, die auf das

Rechtsleben gerichtet sind.

Der gesunde soziale Organismus erfordert als zweites Glied neben dem

Wirtschaftskörper das selbständige politische Staatsleben. In dem

selbständigen Wirtschaftskörper werden die Menschen durch die Kräfte des

wirtschaftlichen Lebens zu Einrichtungen kommen, welche der Warenerzeugung

und dem Warenaustausch in der möglichst besten Weise dienen. In dem

politischen Staatskörper werden solche Einrichtungen entstehen, welche die

gegenseitigen Beziehungen zwischen Menschen und Menschengruppen in solcher

Art orientieren, daß dem Rechtsbewußtsein des Menschen entsprochen wird.

Der Gesichtspunkt, von dem aus hier die gekennzeichnete Forderung nach

völliger Trennung des Rechtsstaates von dem Wirtschaftsgebiet gestellt

wird, ist ein solcher, der im _wirklichen_ Menschenleben drinnen liegt.

Einen solchen Gesichtspunkt nimmt derjenige nicht ein, der Rechtsleben und

Wirtschaftsleben miteinander verbinden will. Die im wirtschaftlichen Leben

stehenden Menschen haben selbstverständlich das Rechtsbewußtsein; aber sie

werden _nur_ aus diesem heraus und nicht aus den wirtschaftlichen

Interessen Gesetzgebung und Verwaltung im Sinne des Rechtes besorgen, wenn

sie darüber zu urteilen haben in dem Rechtsstaat, der als solcher an dem

Wirtschaftsleben keinen Anteil hat. Ein solcher Rechtsstaat hat seinen

eigenen Gesetzgebungs- und Verwaltungskörper, die beide nach den

Grundsätzen aufgebaut sind, welche sich aus dem Rechtsbewußtsein der

neueren Zeit ergeben. Er wird aufgebaut sein auf den Impulsen im

Menschheitsbewußtsein, die man gegenwärtig die demokratischen nennt. Das

Wirtschaftsgebiet wird aus den Impulsen des Wirtschaftslebens heraus seine

Gesetzgebungs- und Verwaltungskörperschaften bilden. Der notwendige Verkehr

zwischen _den Leitungen_ des Rechts- und Wirtschaftskörpers wird erfolgen

annähernd wie gegenwärtig der zwischen den Regierungen souveräner

Staatsgebiete. Durch diese Gliederung wird, was in dem einen Körper sich

entfaltet, auf dasjenige, was im andern entsteht, die notwendige Wirkung

ausüben können. Diese Wirkung wird dadurch gehindert, daß das eine Gebiet

in sich selbst das entfalten will, was ihm von dem anderen zufließen soll.

Wie das Wirtschaftsleben auf der einen Seite den Bedingungen der

Naturgrundlage (Klima, geographische Beschaffenheit des Gebietes,

Vorhandensein von Bodenschätzen usw.) unterworfen ist, so ist es auf der

andern Seite von den Rechtsverhältnissen abhängig, welche der Staat

zwischen den wirtschaftenden Menschen und Menschengruppen schafft. Damit

sind die Grenzen dessen bezeichnet, was die Tätigkeit des Wirtschaftslebens

umfassen kann und soll. Wie die Natur Vorbedingungen schafft, die außerhalb

des Wirtschaftskreises liegen und die der wirtschaftende Mensch hinnehmen

muß als etwas Gegebenes, auf das er erst seine Wirtschaft aufbauen kann, so

soll alles, was im Wirtschaftsbereich ein Rechtsverhältnis begründet von

Mensch zu Mensch im gesunden sozialen Organismus durch den Rechtsstaat

seine Regelung erfahren, der wie die Naturgrundlage als etwas dem

Wirtschaftsleben selbständig Gegenüberstehendes sich entfaltet.

In dem sozialen Organismus, der sich im bisherigen geschichtlichen Werden

der Menschheit herausgebildet hat und der durch das Maschinenzeitalter und

durch die moderne kapitalistische Wirtschaftsform zu dem geworden ist, was

der sozialen Bewegung ihr Gepräge gibt, umfaßt das Wirtschaftsleben mehr,

als es im gesunden sozialen Organismus umfassen soll. Gegenwärtig bewegt

sich in dem wirtschaftlichen Kreislauf, in dem sich bloß _Waren_ bewegen

sollen, auch die menschliche Arbeitskraft, und es bewegen sich auch Rechte.

Man kann gegenwärtig in dem Wirtschaftskörper, der auf der Arbeitsteilung

beruht, nicht allein Waren tauschen gegen Waren, sondern durch denselben

wirtschaftlichen Vorgang auch Waren gegen Arbeit und Waren gegen Rechte.

(Ich nenne Ware jede Sache, die durch menschliche Tätigkeit zu dem geworden

ist, als das sie an irgend einem Orte, an den sie durch den Menschen

gebracht wird, ihrem Verbrauch zugeführt wird. Mag diese Bezeichnung

manchem Volkswirtschaftslehrer auch anstößig oder nicht genügend

erscheinen, sie kann zur Verständigung über das, was dem Wirtschaftsleben

angehören soll, ihre guten Dienste tun.)[4] Wenn jemand durch Kauf ein

Grundstück erwirbt, so muß das als ein Tausch des Grundstückes gegen Waren,

für die das Kaufgeld als Repräsentant zu gelten hat, angesehen werden. Das

Grundstück selber aber wirkt im Wirtschaftsleben nicht als Ware. Es steht

in dem sozialen Organismus durch das _Recht_ darinnen, das der Mensch auf

seine Benützung hat. Dieses Recht ist etwas wesentlich anderes als das

Verhältnis, in dem sich der Produzent einer Ware zu dieser befindet. In dem

letzteren Verhältnis liegt es wesenhaft begründet, daß es nicht übergreift

auf die ganz anders geartete Beziehung von Mensch zu Mensch, die dadurch

hergestellt wird, daß jemandem die alleinige Benützung eines Grundstückes

zusteht. Der Besitzer bringt andere Menschen, die zu ihrem Lebensunterhalt

von ihm zur Arbeit auf diesem Grundstück angestellt werden, oder die darauf

wohnen müssen, in Abhängigkeit von sich. Dadurch, daß man gegenseitig

wirkliche Waren tauscht, die man produziert oder konsumiert, stellt sich

eine Abhängigkeit nicht ein, welche in derselben Art zwischen Mensch und

Mensch wirkt.

[4] Es kommt eben bei einer Darlegung, die im Dienste des Lebens gemacht

wird, nicht darauf an, Definitionen zu geben, die aus einer Theorie

heraus stammen, sondern Ideen, die verbildlichen, was in der

Wirklichkeit eine lebensvolle Rolle spielt. »Ware« im obigen Sinne

gebraucht, weist auf etwas hin, was der Mensch erlebt; jeder andere

Begriff von »Ware« läßt etwas weg oder fügt etwas hinzu, so daß sich der

Begriff mit den Lebensvorgängen in ihrer wahren Wirklichkeit nicht

deckt.

Wer eine solche Lebenstatsache unbefangen durchschaut, dem wird

einleuchten, daß sie ihren Ausdruck finden muß in den Einrichtungen des

gesunden sozialen Organismus. Solange Waren gegen Waren im Wirtschaftsleben

ausgetauscht werden, bleibt die Wertgestaltung dieser Waren unabhängig von

dem Rechtsverhältnisse zwischen Personen und Personengruppen. Sobald Waren

gegen Rechte eingetauscht werden, wird das Rechtsverhältnis selbst berührt.

Nicht auf den Tausch als solchen kommt es an. Dieser ist das notwendige

Lebenselement des gegenwärtigen, auf Arbeitsteilung ruhenden sozialen

Organismus; sondern es handelt sich darum, daß durch den Tausch des Rechtes

mit der Ware das Recht selbst zur Ware gemacht wird, wenn das Recht

_innerhalb_ des Wirtschaftslebens entsteht. Das wird nur dadurch

verhindert, daß im sozialen Organismus einerseits Einrichtungen bestehen,

die _nur_ darauf abzielen, den Kreislauf der Waren in der zweckmäßigsten

Weise zu bewirken; und anderseits solche, welche die im Warenaustausch

lebenden Rechte der produzierenden, Handel treibenden und konsumierenden

Personen regeln. _Diese_ Rechte unterscheiden sich ihrem Wesen nach gar

nicht von anderen Rechten, die in dem vom Warenaustausch ganz unabhängigen

Verhältnis von Person zu Person bestehen müssen. Wenn ich meinen

Mitmenschen durch den Verkauf einer Ware schädige oder fördere, das gehört

in das gleiche Gebiet des sozialen Lebens wie eine Schädigung oder

Förderung durch eine Tätigkeit oder Unterlassung, die unmittelbar nicht in

einem Warenaustausch zum Ausdruck kommt.

In der Lebenshaltung des einzelnen Menschen fließen die Wirkungen aus den

Rechtseinrichtungen mit denen aus der rein wirtschaftlichen Tätigkeit

zusammen. Im gesunden sozialen Organismus müssen sie aus zwei verschiedenen

Richtungen kommen. In der wirtschaftlichen Organisation hat die aus der

Erziehung für einen Wirtschaftszweig und die aus der Erfahrung in demselben

gewonnene Vertrautheit mit ihm für die leitenden Persönlichkeiten die

nötigen Gesichtspunkte abzugeben. In der Rechtsorganisation wird durch

Gesetz und Verwaltung verwirklicht, was aus dem Rechtsbewußtsein als

Beziehung einzelner Menschen oder Menschengruppen zueinander gefordert

wird. Die Wirtschaftsorganisation wird Menschen mit gleichen Berufs- oder

Konsuminteressen oder mit in anderer Beziehung gleichen Bedürfnissen sich

zu Genossenschaften zusammenschließen lassen, die im gegenseitigen

Wechselverkehr die Gesamtwirtschaft zustande bringen. Diese Organisation

wird sich auf assoziativer Grundlage und auf dem Verhältnis der

Assoziationen aufbauen. Diese Assoziationen werden eine bloß

wirtschaftliche Tätigkeit entfalten. Die Rechtsgrundlage, auf der sie

arbeiten, kommt ihnen von der Rechtsorganisation zu. Wenn solche

Wirtschaftsassoziationen ihre wirtschaftlichen Interessen in den

Vertretungs- und Verwaltungskörpern der Wirtschaftsorganisation zur Geltung

bringen können, dann werden sie nicht den Drang entwickeln, in die

gesetzgebende oder verwaltende Leitung des Rechtsstaates einzudringen

(z. B. als Bund der Landwirte, als Partei der Industriellen, als

wirtschaftlich orientierte Sozialdemokratie), um da anzustreben, was ihnen

innerhalb des Wirtschaftslebens zu erreichen nicht möglich ist. Und wenn

der Rechtsstaat in gar keinem Wirtschaftszweige mitwirtschaftet, dann wird

er nur Einrichtungen schaffen, die aus dem Rechtsbewußtsein der zu ihm

gehörenden Menschen stammen. Auch wenn in der Vertretung des

Rechtsstaates, wie es ja selbstverständlich ist, dieselben Personen sitzen,

die im Wirtschaftsleben tätig sind, so wird sich durch die Gliederung in

Wirtschafts- und in Rechtsleben nicht ein Einfluß des Wirtschafts- auf das

Rechtsleben ergeben können, der die Gesundheit des sozialen Organismus so

untergräbt, wie sie untergraben werden kann, wenn die Staatsorganisation

selbst Zweige des Wirtschaftslebens versorgt, und wenn in derselben die

Vertreter des Wirtschaftslebens aus dessen Interessen heraus Gesetze

beschließen.

Ein typisches Beispiel von Verschmelzung des Wirtschaftslebens mit dem

Rechtsleben bot Österreich mit der Verfassung, die es sich in den sechziger

Jahren des neunzehnten Jahrhunderts gegeben hat. Die Vertreter des

Reichsrates dieses Ländergebietes wurden aus den vier Zweigen des

Wirtschaftslebens heraus gewählt, aus der Gemeinschaft der

Großgrundbesitzer, der Handelskammern, der Städte, Märkte und

Industrialorte und der Landgemeinden. Man sieht, daß für diese

Zusammensetzung der Staatsvertretung an gar nichts anderes in erster Linie

gedacht wurde, als daß aus der Geltendmachung der wirtschaftlichen

Verhältnisse sich das Rechtsleben ergeben werde. Gewiß ist, daß zu dem

gegenwärtigen Zerfall Österreichs die auseinandertreibenden Kräfte seiner

Nationalitäten bedeutsam mitgewirkt haben. Allein als ebenso gewiß kann es

gelten, daß eine Rechtsorganisation, die neben der wirtschaftlichen ihre

Tätigkeit hätte entfalten können, aus dem Rechtsbewußtsein heraus eine

Gestaltung des sozialen Organismus würde entwickelt haben, in der ein

Zusammenleben der Völker möglich geworden wäre.

Die Kernpunkte der sozialen Frage in den Lebensnotwendigkeiten der Gegenwart und Zukunft · 第 4 / 11 段