Das noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts gültige Preußische Kriegsrecht

hatte folgende Todesstrafen: »1. Arquebusieren (erschießen), 2.

Hinrichtung durch das Schwert, 3. durch den Strang, 4. durch das

Feuer, 5. durch das Rad von oben hinab oder von unten herauf, 6. durch

Viertheilung.

Bei der Hinrichtung durch das Schwert ist die Verscharrung des

Leichnams auf der Exekutionsstätte, oder das Flechten des enthaupteten

Körpers auf das Rad eine gesetzliche Folge der mindern oder größern

Wichtigkeit des Verbrechens.

Die Hinrichtung durch den Strang kann theils in der Garnison... theils

außerhalb der Garnison an dem gewöhnlichen Galgen geschehen... Im

zweiten Fall bleibt der Körper bis zur Verwesung am Galgen hängen.

Die Exekution durch Feuer, durch das Rad oder durch Viertheilen wird

jedesmal außerhalb der Garnison auf der gewöhnlichen Gerichtsstätte

vollzogen, und erfolgt sodann die Verscharrung des Leichnams oder

dessen Heftung auf das Rad, oder Anschlagen der Theile an den Galgen

oder an besonders dazu errichtete Pfähle nach der Größe und Wichtigkeit

des Verbrechens.

In wie weit bei Militär-Personen die Todesstrafe verschärft werden

kann, wobei... die... bestimmte Gattung der Strafe... für den

Verbrecher empfindlicher und für den Zuschauer abschreckender zu machen

ist, wohin das Schleifen zur Richtstätte, das Abhauen einer oder beider

Hände und so weiter gehören mag, muß in jedem einzelnen Falle entweder

nach den besonderen Militärgesetzen, oder bei gemeinen Verbrechen

der Militär-Personen, nach dem allgemeinen Landrechte beurtheilt und

festgesetzt werden.«

Wer sich selbst entleibte, wurde unter dem Galgen durch den Schinder

verscharrt.

Die Ehefrau eines Deserteurs, welche mit ihrem Ehemann zugleich

entwichen oder zwar zurückgeblieben, aber der Durchhelfung desselben

schuldig befunden, wurde mit dem Verlust ihres eingebrachten oder sonst

eigentümlichen Vermögens, welches der Generalinvalidenkasse zufiel,

bestraft.[229]

*

Die letzte Tortur in Deutschland fand im Jahre 1826 im Amte Meinersen

in Hannover statt. Ein Häusler Wiegmann war im Anfang des Jahres

verhaftet worden, weil er zwei Pferde gestohlen haben sollte, die

auf 80 Taler gewertet wurden. Da er leugnete, ging man nach den

Regeln des Inquisitionsprozesses mit »Verbal- und Realterrition«

gegen ihn vor. Man bedrohte ihn erst mit der Folter, zeigte ihm dann

die Instrumente und erklärte sie und folterte ihn endlich wirklich.

Die Justizkanzlei in Celle erließ am 4. März eine ausführliche

Instruktion über das hierbei zu beobachtende Verfahren. So sollte der

Nachrichter bei Vorzeigung der Folterwerkzeuge den Inquirierten zu

einem »ungezwungenen« (sic!) Bekenntnisse ermahnen, ihn aber, wenn er

kein Geständnis ablegte, auf die Folterbank setzen, ihm Daumenschrauben

anlegen und mit deren Zuschraubung einen »gelinden« Anfang machen.

In der Nacht vom 12. zum 13. März führte man Wiegmann in den Keller

unter dem Amtshause, wo der Scharfrichter mit zehn Henkersknechten

schon versammelt war. Zehn Minuten vor ein Uhr wurde der Inquirent

seiner Ketten entledigt, noch einmal befragt, beteuerte aber seine

Unschuld.

Der Scharfrichter erklärte ihm nun die furchtbaren Werkzeuge, die

in der absichtlich matten Beleuchtung immer noch entsetzlich genug

aussahen, und man drängte ihn wieder um ein Geständnis. Da er standhaft

blieb -- er war aller Wahrscheinlichkeit nach unschuldig --, trat nun

der Scharfrichter mit seinen Gesellen in ernstere Funktion.

Lärmend fielen die rohen Burschen über Wiegmann her, rissen ihm die

Kleider vom Leibe und setzten ihn auf den mit Stacheln gespickten

Marterstuhl. Die Augen hatte man ihm verbunden, die Hände an die

Stuhllehne gefesselt und den Stuhl selbst zurückgelehnt, damit er die

Stacheln mehr fühle. Trotzdem beteuerte er seine Unschuld.

Nun nahm man den Unglücklichen auf eine Minute herunter und ermahnte

ihn abermals zur Wahrheit. Da er nicht gestand, legte man ihn

sofort wieder zurück und setzte ihm obendrein die schrecklichen

Daumenschrauben an. Er hielt geduldig die Hände hin und zuckte nur

einige Male zusammen, als man ihm noch unvermutet Peitschenhiebe

versetzte. Er jammerte: »Wie kann ich etwas bekennen was ich nicht

getan.«

Nun wurden ihm, während man seine Wunden mit Salben bestrich, wieder

neue Folterinstrumente gezeigt und angedroht, aber seine Kraft war

erschöpft. Er sagte: »Ich friere und kann nichts mehr sehen.« Man

führte ihn nun ins Gefängnis zurück.

Seine Angst vor neuer Folterung, die gesetzlich nicht zulässig

gewesen wäre, beutete man in diabolischer Weise aus. Man erweckte

durch raffinierte Vorkehrungen aller Art in ihm den Glauben, daß er

abends wieder gefoltert werden würde und erzählte ihm allerlei von den

furchtbaren Vorbereitungen, die getroffen würden.

Nun gestand er in seiner Zelle aus Todesangst. Der Richter hatte sich

eilig zu ihm begeben, und um einem Wiederruf vorzubeugen, ließ man in

der Amtsstube Licht machen, trieb Leute, die Geräusch machen mußten,

auf dem Amtshofe zusammen und ließ Männer mit brennenden Kerzen

zwischen Amtsstube und Folterkeller hin- und herlaufen. So erweckte man

in ihm den Glauben, daß noch mehr Henkersknechte angekommen seien, ihre

Zurüstungen träfen, und daß Neugierige etwas davon zu erhaschen suchten.

Die Justizkanzlei tadelte allerdings scharf die unnötige Strenge der

»Realterrition«, dann die einen Tag dauernde Verbalterrition. »Für

künftige Fälle« hatte die Kanzlei dem Amt ein solches Vorgehen, wie

dieses, verboten. Gottlob sollten sie sich aber nicht mehr ereignen.

Am 17. April 1822 (nach Krieg erst 1840) wurde die Folter in Hannover

abgeschafft.

Wiegmann hatte vier Jahr Zuchthaus auf sein »freies Geständnis« hin

erhalten, und im Zuchthaus starb er auch.[230]

*

Bis zum Jahre 1648 erhielt sich zu Oudewater in Holland der Brauch,

daß sich Leute, die der Hexerei beschuldigt wurden, auf der großen

Stadtwage wiegen ließen. Bis aufs Hemd entkleidet geschah dies in

Gegenwart des Stadtschreibers und der Gerichtsschöppen. Bei Weibern war

auch die Wehmutter gegenwärtig. Dafür zahlte man 6 Gulden und 10 Sols,

erhielt aber ein gerichtliches Zertifikat, worin bestätigt wurde, »daß

ihr Gewicht ihrem Wuchse gemäß und nichts Teuflisches an ihrem Körper

befindlich sey«. Durch dieses Attest entging man der Inquisition.

Deshalb zog man es natürlich vor, das Geld zu erlegen, statt den

Scheiterhaufen zu riskieren.[231]

*

Aus dem Jahre 1752 hat sich ein Kabinettsbefehl des Markgrafen Karl

Friedrich von Baden-Durlach erhalten, der an die Einwohner des am Fuße

der Hardt nördlich von Landau gelegenen Fleckens Rodt gerichtet ist

und Verfälschung des Weines mit Spießglas, Silberglött und anderen

Mineralien mit dem +Tode durch den Strang+ bedroht, in milderen

Fällen, d. h. bei Anwendung von Zucker, Rosinen etc. mit dreijähriger

Zuchthausstrafe.[232]

*

Der letzte Fall von krimineller Behandlung der Häresie liegt auch noch

keineswegs so weit zurück, als man annehmen sollte. Er ereignete sich

nämlich im Jahre 1751 und betraf einen Advokaten und Notar in Tirol.

Lief die Sache auch nicht allzu grausam ab, so wurde der Angeklagte

doch recht wenig glimpflich behandelt.[233]

*

Das erinnert einigermaßen an die -- allerdings in Abrede gestellte

-- Äußerung eines bayerischen Ministerialbeamten dem Professor

Sickenberger gegenüber, daß Personen, die mit ihrer Kirche

zerfallen wären, suspekt seien und daher wenig Aussicht haben, eine

Staatsanstellung zu erhalten!!! Wurde die Äußerung auch bestritten, die

Tatsache, daß bis heute keine Anstellung erfolgte, bleibt bestehen.

*

In einem Pommerschen Städtchen ist die Benutzung von Leitern ohne

Spitzen untersagt. Eines Nachts im Jahre 1909 besuchte ein Dieb ein

Gehöft und benutzte eine auf dem Hofe stehende Leiter, um in das Haus

einzusteigen. Er wird gestört, die Leiter fällt um und er bricht den

Oberschenkel. Nun haben wir aber die sogenannte Haftpflicht, und das

war für den Dieb ein großes Glück. +Der Besitzer des Gehöftes muß dem

Herrn Einbrecher die durch den Schenkelbruch entstandenen Kurkosten und

eine Entschädigungssumme zahlen, weil die spitzenlose Leiter gegen das

Gesetz verstieß!!+[234]

*

Zu dieser erbaulichen Geschichte bietet die folgende ein allerliebstes

Gegenstück. In einem Dorfe in der Provinz Schleswig-Holstein bricht

Feuer aus. Fünf Menschenleben sind in Gefahr. Ein Arbeiter wagt sein

eigenes und rettet die fünf, wird dabei aber so schwer verletzt, daß er

längere Zeit keine Arbeit verrichten kann. Sein Antrag bei der Gemeinde

um Unterstützung wird rundweg +abgelehnt, weil er -- die Rettung »ohne

Order« vorgenommen hatte+. Difficile est satyram non scribere.[235]

*

Der Ruhm des schleswig-holsteinschen Abdera ließ die edlen Bewohner

Altonas anscheinend nicht schlafen. Sie bemühten sich also auch

ihrerseits, eine denkwürdige Tat zu begehen, und das gelang ihnen über

Erwarten glänzend. Der früher in Altona angestellte Schutzmann Riese

hatte vor einiger Zeit ein Kind aus dem Treibeis der Elbe vor dem Tode

des Ertrinkens gerettet. Durch das kalte Bad, das der Beamte dabei

unfreiwillig nahm, stellte sich bei ihm ein rheumatisches Leiden ein,

das Dienstunfähigkeit im Gefolge hatte. Darauf kündigte die Stadt

Altona dem wackeren Beamten den Dienst und entließ ihn +ohne Pension+,

weil er -- der heilige Bureaukratius fordert es so -- noch nicht zehn

Jahre sein Amt verwaltet hatte. Riese verklagte nun die Stadt auf

Zahlung einer Pension, die Stadt aber, jedenfalls aus Furcht, ihre

Munifizens könnte nicht weit genug bekannt werden, führte den Prozeß

sowohl vor dem Landesgericht, als auch vor dem Oberlandesgericht.

Sie verlor aber schändlicherweise und wurde zur Zahlung der Pension

verurteilt.[236]

Es gibt eben keine Gerechtigkeit mehr auf der Welt.

Zwölfter Abschnitt

Von allerlei Sitten und Zeremoniell

In den Göttinger Statuten des Jahres 1342 mußte besonders verboten

werden, nicht im +Ratskeller+, wo man beisammen aß und trank, +seine

gröbste Notdurft zu verrichten+.

Übrigens erzählt Schweinichen, daß sich 1571 unter den schlesischen

Adeligen ein +Verein der Unflätigen+ gebildet hatte, mit dem Statut,

sich +nicht zu waschen, nicht zu beten und unflätig zu sein+, wohin sie

kämen.[237]

*

Was man dem Adel alles zutraute, geht u. a. aus der preußischen

Hofordnung aus der Zeit Herzog Albrechts hervor. Es handelt sich

um Vorschriften für den Besuch der Junker im Gemach der Hofdamen:

»desgleichen sollen die vom Adell auch zuchtig neben ihnen (den

Hofdamen) nidersitzen und alldo alle unzuchtige geberden und wort

vermeiden, wie dann solchs die Adeliche zucht und gebrauch ehrlicher

furstlicher frauenzimmer erfordert. Und das dem also, und nicht

anderst, gemes gelept, soll der Hoffmeister und Hoffmeisterin darauff

fleißig sehen und daruber halten und in Summa keynem Edelman den

eingang gestatten, dan der sich zuchtig, ehrlich, erbarlich und, wie

sich geburt, beweysen thue.«[238]

Zu denken gibt auch folgender Passus in der Hofordnung des Markgrafen

Philipp II. von Baden-Baden (1571-1588): »Khein Unzucht, so die Natur

in Niechterkeit nothalber erfordert, solle anderer Enden dann an

denen orthen, da es sich gebürt und die darzu verordnet, verricht und

dargegen die schandtliche und ergerliche unhöflichkeiten und schanden,

so anderwerts biß anhero bößlich und schädlich in vil weg fürgangen,

gewißlich vermiden bleiben, bey gefengkhnus und unserer ungnad

unnachläßlicher gefahr.«

Die württembergische Hofordnung Herzog Johann Friedrichs enthält sogar

noch 1614 einen ganz ähnlichen Passus.[239]

*

In der Hofordnung Karls II. von Baden-Durlach heißt es: »Und nachdem

von dem hofgesindt bißher mermaln clag furkhomen, das sie nachts

uff der gassen allerhandt unzucht treiben und etwa den Burgern mit

einschlagung und einwerffung der fenster und in ander weg schaden

beschicht, so wollen Ire f. Gn. -- edel und unedel hiemit, sich eins

solchen gentzlich zu enthalten, gebotten haben und, da solches nit

helffen (wurde), mit der straaff niemandts schonen.«

*

Eine Bestimmung, die sich häufig findet und tief blicken läßt, ist die

Karls II. von Baden-Durlach: »Disgleichen soll niemandts kein büchsen

in der Statt abschießen, sonder solchs vor der Statt an unschadlichen

ortten tun.« Es war damals augenscheinlich gang und gebe, daß die

Hofleute in der Stadt herumschossen.[240]

*

Jede Hofordnung fast ohne Ausnahme enthält Bestimmungen über den

Burgfrieden, der unter dieser rauhbeinigen Gesellschaft gar nicht

energisch genug aufrecht erhalten werden konnte. So bestimmen die

württembergischen Hofordnungen noch das ganze 17. Jahrhundert hindurch,

daß, wer vom Gesinde sich an seinem Vorgesetzten vergreift, die rechte

Hand verlieren soll. Ebenda wird als Burgfriedensverletzung auch

bezeichnet, wenn jemand sich weigert, mit einem andern am selben Tisch

zu sitzen.[241]

*

Zur Illustrierung des höfischen Tones dient auch folgender Passus

in der Hof- und Feldordnung der Herzöge Adolf Friedrich und Johann

Albrecht II. von Mecklenburg vom Jahre 1609: »Es sol auch bei und uber

den Malzeiten ohne uberlauts schreyen, auch zerprech- und werfung der

Trinckgeschier sich ein jeder zuchtig und eingezogen verhalten...«[242]

Dazu passen aus der Hofordnung des Markgrafen Johann von Küstrin

die Bestimmungen: »§ 2. Eß soll auch der Hoffmeister bei seinen Unß

gethanen pflichten kein unordnunge in unsern furstlichen frauenzimmer

gestadten und darauf mit gut achtung geben, das keine Unfleterei weder

im Frauenzimmer noch davor getrieben werde, und do es von jungen oder

alten geschehe...

§ 3. Do auch der Hoffmeister einig Winkellsitzen, es were von Magden

oder Andern vormerckte, oder daß sonsten unrichtigkeitt befunden, soll

ehr uns und unsere(m) Gemahll solches jederzeitt zu vermelden schuldigk

sein, auch kein unordentlich gereiß oder dergleichen scherz, so mit

Jungfern oder Megden vorgenommen wurden, nicht gestatten, sondern

straffen.

§ 4. Es soll auch keine Saufferey in dem frauenzimmer verstattet noch

nachgeben werden.

Es folgen dann noch ähnliche Bestimmungen, so daß die Edelleute nur bis

8 Uhr abends sich mit den Jungfrauen, unter denen selbstverständlich

Hofdamen gemeint sind, unterhalten dürfen etc. Man denke sich eine

moderne Hofordnung! Und dazu muß ausdrücklich bemerkt werden, daß sehr

viele es für nötig hielten, in dieser Weise für den Anstand zu sorgen.

So z. B. Herzog Bogislaw XIV. von Pommern-Stettin, der den Hofmeister

dafür sorgen läßt, daß ›auch darin (im Gemach der Hofdamen) keine

unzulessige vollsaufferey oder sonsten wüstes, wildes wesen getrieben,

besonders (sondern) ein jeder zu rechter Zeit wiederumb wegk an seinen

ort gehen und das Frauenzimmer zu rechter Zeit geschlossen werden

möge.‹«[243]

*

Der Ton bei Hofe wird deutlich aus der Hofordnung Herzog Johann

Albrechts von Mecklenburg vom Jahre 1574. »Und weill S. f. G. in

erfahrung kommen, das die Diener, wan S. f. G. auf der Jagd oder

sonsten auff den höfen seindt, den Leutten die huener todtschlagen,

daß Obst auß den Gertten nehmen und sich sonsten dergleichen Dingen

erzeigen, alß wan eß in offenem feldtzug wehre, auch dißfalls S. f. G.

eigen Höfe und Gartten nicht verschonen. Also wollen S. f. G. solches

hiemitt ernstlich verbotten ...«

*

Montaigne, der im Jahre 1580 seine Reise antrat, ist von der

Sauberkeit, die er überall in Deutschland findet, entzückt. Besonders

lobt er die Reinlichkeit in den Augsburger Häusern, wo er sogar

nirgends Spinnweben antrifft. Köstlich ist, wie er die Einrichtung der

Schlafzimmer beschreibt: »+ils metent souvent contre la paroy a coté

des licts, du linge et des rideaus, pour qu’on ne salisse leur muraille

ein crachant+«.[244]

Nun muß man ja berücksichtigen, daß Montaigne gemäß seiner sozialen

Stellung und Vermögen nur mit wohlhabenden Kreisen in Berührung kam und

wohl auch von Frankreich her durch Reinlichkeit nicht allzu verwöhnt

war. Denn beim niedern Volk sah es anders aus. Ein Jahrhundert früher

schreibt Platter über die Läuseplage im Spital: »Ich hette schier offt

man gwelt hette, +dry leuß mit einandren uß dem busen zogen+.« Das

heißt: so oft er gewollte hätte, würde er drei Läuse mit einem Griff

aus dem Busen gezogen haben![245]

*

Der Furcht vor Insekten, die ja nicht unbegründet gewesen zu sein

scheint, dienten auch die Baldachine oder Betthimmel. Man war besonders

besorgt, den Kopf der Schlafenden vor Ungeziefer zu schützen, das von

der Decke herabfallen konnte. Deshalb waren -- was nicht für unsere

Sauberkeit sprechen will -- im 15. und 16. Jahrhundert die Betten zum

Teil der ganzen Länge nach, zum Teil auch nur am Kopfende mit einem

Holzhimmel überdeckt. In den Niederlanden genügte Stoff, wohl leichte

Seide, diesem Zweck. Aber man machte die bittere Erfahrung, daß das

gerade geschah, was man vermeiden wollte: die ungebetenen Gäste ließen

sich in den Baldachinen häuslich nieder. Deshalb verschwand im Laufe

des 17. Jahrhunderts das Himmelbett langsam, wenigstens das schwere mit

Holzdach.[246]

Wie es im 16. Jahrhunderte etc. von Flöhen und Läusen wimmelte, geht

aus der Rolle hervor, die diese Tierchen im öffentlichen Interesse

einnahmen. So prophezeit Fischart in seiner Praktik (S. 27), daß

diese Wandleuß in Frankreich gedeihen werden -- ähnlich auch Rabelais

wiederholt in Gargantua und Pantagruel -- und in der Flohatz 2082, daß

»kein Wandlauß nach kein Floh nicht bleibt.«

Ho. Coler (Oeconomia Bd. XVIII, c. 19) setzt im Ernste auseinander: »Es

sind aber von diesen edlen Creaturen dreyerley: Kopfleuse, Kleiderleuse

und Filtzleuse. Die erste befehle ich den Kindern und Weibern, die

andere den Landsknechten, Botten und Bettlern, die dritten den Bulern

und Hurenhengsten.«

Montaigne war also nicht nur naiv, sondern auch recht anspruchslos!

*

Im 14. Jahrhundert und früher hatten die Betten eine riesige Größe.

Solche von vier Meter Breite waren die Regel. Allerdings schlief nicht

nur das Ehepaar im gleichen Bett, wie ja mancherorts heute noch üblich,

sondern die Adeligen luden auch regelmäßig ihre Waffengefährten ein, in

ihrem Bett zu schlafen, zum Zeichen der Waffenbrüderschaft. Und zwar

+lud man den Freund auch ins Ehebett ein, so daß häufig die Gattin

neben dem Gast lag+. Aber auch Hunde genossen die Gastfreundschaft.[247]

*

Noch im 17. Jahrhundert besaßen die Damen keinen Salon, vielmehr

empfingen sie Besuche im Schlafzimmer, und zwar +auf dem Bett liegend+.

Das Bett spielte überhaupt eine große Rolle im Leben der Damen. Als

am 2. Oktober 1686 die Gesandtschaft von Siam dem Sonnenkönig ihre

Aufwartung machte, empfing die Gemahlin des Dauphin sie +im Bett+,

desgleichen lagen alle Prinzessinnen von Geblüt auf dem Bett, als sie

den exotischen Gästen Audienz erteilten.

Der Dichter Gombault hatte freien Zutritt bei der Königin Maria von

Medici. Eines Tages traf er sie auf ihrem Bett liegend, die Kleider in

Unordnung. In Verse goß er seine Erlebnisse:

Souvent je doute encore, et de sens dépourveû,

Dans la difficulté de me croire moy mesme,

Je pense avoir songé ce que mes yeux ont veû.

(Poésies p. 68.)

Die Sitte gab um so mehr zu pikanten Situationen und entsprechenden

Erlebnissen Gelegenheit, als die Intimen des Hauses und Ehrengäste

+sich auf das Bett setzen oder gar legen durften+.

Ein Handbuch des guten Tones vom Jahre 1675 muß deshalb ausdrücklich

feststellen, daß es unschicklich ist, sich auf das Bett einer Dame zu

setzen, und daß es sehr ungehörig sei, sich zur Konversation auf ein

Bett zu werfen.

*

Noch merkwürdiger war die Sitte, daß die +Neuvermählte sich vom Tage

nach der Hochzeit an drei Tage lang auf ihrem Bett liegend allen

Bekannten zeigen mußte+. Und zwar hatten auch ganz Fernstehende zu

diesem Schauspiel Zutritt. Man unterzog dabei die junge Frau einem

Kreuzverhör, um ihre Haltung zu prüfen. Selbst die höchsten Damen

konnten sich dem Brauch nicht entziehen. Der Herzog von Lauzun

renommierte bei dieser Gelegenheit mit seinen Heldentaten...!

Im Jahre 1698 heiratete der Graf d’Ayen ein Fräulein d’Aubigné, Nichte

der Mme. de Maintenon. Nach dem Souper legte man das Paar zu Bett.

»Der König reichte, wie Saint-Simon (II, p. 59) erzählt, das Hemd dem

Grafen, die Herzogin von Bourgogne der Braut das ihre. Der König sah

beide im Bett mit der ganzen Hochzeitsgesellschaft; er selbst zog ihnen

den Bettvorhang zu...« Am andern Morgen empfingen Mme. de Maintenon und

in einem anstoßenden Zimmer die Gräfin d’Ayen auf ihren Betten liegend

den ganzen Hof.

Aber noch in der Mitte des folgenden Jahrhunderts gehörte das Bett zum

höfischen Zeremoniell. Im Februar 1747 heiratete der Dauphin, Sohn

Ludwigs XV., in zweiter Ehe Maria Josepha von Sachsen, nachmals Mutter

dreier Könige. Der Herzog von Croy erzählt darüber in seinen Memoiren

(Ed. Grouchy, p. 49):

»Wir waren bei der Toilette der Dauphine anwesend, die sich

+öffentlich+ abspielte, bis zu dem Augenblick, wo die Königin ihr das

Hemd gab. In diesem Augenblick ließ der König alle Männer zur Toilette

des Dauphin gehen, dem Seine Majestät das Hemd reichte. Als beide

Zeremonien beendet waren, kehrte jedermann wieder ins Schlafzimmer der

Frau Kronprinzessin zurück. Sie war in der Nachthaube und in ziemlicher

Verlegenheit, aber weniger wie der Dauphin. Als sie im Bett lagen, zog

man die Vorhänge zurück und +jedermann betrachtete die beiden einige

Zeit lang+.«

*

Im 17. Jahrhundert stand das Bett ziemlich in der Mitte des Zimmers und

hatte infolgedessen rechts und links je einen freien Raum, eine Gasse,

von ungefähr gleicher Breite. Aber während die eine, etwas schmälere,

für intim galt, war die etwas breitere die +offizielle+. Einst spielte

König Heinrich IV., durch Gicht ans Bett gefesselt, mit Bassompierre,

der uns die Geschichte erzählt (Mémoires ed. Chantérac T. I, p. 218),

Würfel, und zwar saß er in der kleinen Gasse, während die große für

eventuelle Besuche frei blieb. Da kam Mme. d’Angoulême. Der König

drehte sich sofort herum und empfing die Herzogin »+auf der andern

Seite des Bettes+«.

Selbst die königlichen Prinzessinnen mußten, wenn sie am Bett Ludwigs

XIV. vorbeigingen, es durch eine +tiefe Verbeugung+ grüßen. Auch bei

der Königin grüßten die Damen das Bett.[248]

*

Im ausgehenden 15. Jahrhundert war der Gebrauch des +Taschentuches+

nicht allgemein verbreitet. Man konnte sich mit der Hand schneuzen --

das erlaubten sogar die Sittenlehrer -- nur mußte es die +linke Hand+

sein, da man mit der rechten bei Tisch das Fleisch aß! Bediente man

sich aber der Linken, dann konnte man ruhig seine Finger zur Reinigung

benutzen.

Daher mußte es als geradezu verwegene Neuerung gelten, wenn Jean

Sulpice in seinem Libellus de moribus in mensa servandis vom Jahre 1545

das Taschentuch empfiehlt und schreibt: »Wenn du dich schneuzen mußt,

dann darfst du eine solche Ausscheidung nicht mit den Fingern nehmen,

vielmehr in einem Taschentuch bergen.«

Erhebend ist auch die Vorschrift, die Erasmus von Rotterdam in

seiner unter dem Titel: Civilité moral des enfants im Jahre 1613 im

Französischen erschienenen, aus dem Lateinischen übersetzten Schrift

gibt. Daß der Nasenschleim entfernt werden müsse, steht bei ihm

fest: »Aber sich in seine Mütze oder an seinem Ärmel zu schneuzen

ist bäuerisch; sich am Arm oder am Ellenbogen zu schneuzen, mag den

Zuckerbäckern anstehen; sich mit der Hand zu schneuzen, wenn du sie

zufällig im gleichen Augenblick an deinen Anzug hinbringst, ist nicht

viel gesitteter. Aber die Ausscheidungen der Nase mit einem Taschentuch

aufzunehmen, indem man sich etwas von Standespersonen abwendet, ist

eine hochanständige Sache. +Und wenn durch Zufall etwas davon zu Boden

fallen sollte, wenn man sich nämlich mit zwei Fingern schneuzt, dann

muß man sofort darauf treten.+«[249]

*

Kultur-Kuriosa, Zweiter Band · 第 15 / 17 段