hatte folgende Todesstrafen: »1. Arquebusieren (erschießen), 2.
Hinrichtung durch das Schwert, 3. durch den Strang, 4. durch das
Feuer, 5. durch das Rad von oben hinab oder von unten herauf, 6. durch
Viertheilung.
Bei der Hinrichtung durch das Schwert ist die Verscharrung des
Leichnams auf der Exekutionsstätte, oder das Flechten des enthaupteten
Körpers auf das Rad eine gesetzliche Folge der mindern oder größern
Wichtigkeit des Verbrechens.
Die Hinrichtung durch den Strang kann theils in der Garnison... theils
außerhalb der Garnison an dem gewöhnlichen Galgen geschehen... Im
zweiten Fall bleibt der Körper bis zur Verwesung am Galgen hängen.
Die Exekution durch Feuer, durch das Rad oder durch Viertheilen wird
jedesmal außerhalb der Garnison auf der gewöhnlichen Gerichtsstätte
vollzogen, und erfolgt sodann die Verscharrung des Leichnams oder
dessen Heftung auf das Rad, oder Anschlagen der Theile an den Galgen
oder an besonders dazu errichtete Pfähle nach der Größe und Wichtigkeit
des Verbrechens.
In wie weit bei Militär-Personen die Todesstrafe verschärft werden
kann, wobei... die... bestimmte Gattung der Strafe... für den
Verbrecher empfindlicher und für den Zuschauer abschreckender zu machen
ist, wohin das Schleifen zur Richtstätte, das Abhauen einer oder beider
Hände und so weiter gehören mag, muß in jedem einzelnen Falle entweder
nach den besonderen Militärgesetzen, oder bei gemeinen Verbrechen
der Militär-Personen, nach dem allgemeinen Landrechte beurtheilt und
festgesetzt werden.«
Wer sich selbst entleibte, wurde unter dem Galgen durch den Schinder
verscharrt.
Die Ehefrau eines Deserteurs, welche mit ihrem Ehemann zugleich
entwichen oder zwar zurückgeblieben, aber der Durchhelfung desselben
schuldig befunden, wurde mit dem Verlust ihres eingebrachten oder sonst
eigentümlichen Vermögens, welches der Generalinvalidenkasse zufiel,
bestraft.[229]
*
Die letzte Tortur in Deutschland fand im Jahre 1826 im Amte Meinersen
in Hannover statt. Ein Häusler Wiegmann war im Anfang des Jahres
verhaftet worden, weil er zwei Pferde gestohlen haben sollte, die
auf 80 Taler gewertet wurden. Da er leugnete, ging man nach den
Regeln des Inquisitionsprozesses mit »Verbal- und Realterrition«
gegen ihn vor. Man bedrohte ihn erst mit der Folter, zeigte ihm dann
die Instrumente und erklärte sie und folterte ihn endlich wirklich.
Die Justizkanzlei in Celle erließ am 4. März eine ausführliche
Instruktion über das hierbei zu beobachtende Verfahren. So sollte der
Nachrichter bei Vorzeigung der Folterwerkzeuge den Inquirierten zu
einem »ungezwungenen« (sic!) Bekenntnisse ermahnen, ihn aber, wenn er
kein Geständnis ablegte, auf die Folterbank setzen, ihm Daumenschrauben
anlegen und mit deren Zuschraubung einen »gelinden« Anfang machen.
In der Nacht vom 12. zum 13. März führte man Wiegmann in den Keller
unter dem Amtshause, wo der Scharfrichter mit zehn Henkersknechten
schon versammelt war. Zehn Minuten vor ein Uhr wurde der Inquirent
seiner Ketten entledigt, noch einmal befragt, beteuerte aber seine
Unschuld.
Der Scharfrichter erklärte ihm nun die furchtbaren Werkzeuge, die
in der absichtlich matten Beleuchtung immer noch entsetzlich genug
aussahen, und man drängte ihn wieder um ein Geständnis. Da er standhaft
blieb -- er war aller Wahrscheinlichkeit nach unschuldig --, trat nun
der Scharfrichter mit seinen Gesellen in ernstere Funktion.
Lärmend fielen die rohen Burschen über Wiegmann her, rissen ihm die
Kleider vom Leibe und setzten ihn auf den mit Stacheln gespickten
Marterstuhl. Die Augen hatte man ihm verbunden, die Hände an die
Stuhllehne gefesselt und den Stuhl selbst zurückgelehnt, damit er die
Stacheln mehr fühle. Trotzdem beteuerte er seine Unschuld.
Nun nahm man den Unglücklichen auf eine Minute herunter und ermahnte
ihn abermals zur Wahrheit. Da er nicht gestand, legte man ihn
sofort wieder zurück und setzte ihm obendrein die schrecklichen
Daumenschrauben an. Er hielt geduldig die Hände hin und zuckte nur
einige Male zusammen, als man ihm noch unvermutet Peitschenhiebe
versetzte. Er jammerte: »Wie kann ich etwas bekennen was ich nicht
getan.«
Nun wurden ihm, während man seine Wunden mit Salben bestrich, wieder
neue Folterinstrumente gezeigt und angedroht, aber seine Kraft war
erschöpft. Er sagte: »Ich friere und kann nichts mehr sehen.« Man
führte ihn nun ins Gefängnis zurück.
Seine Angst vor neuer Folterung, die gesetzlich nicht zulässig
gewesen wäre, beutete man in diabolischer Weise aus. Man erweckte
durch raffinierte Vorkehrungen aller Art in ihm den Glauben, daß er
abends wieder gefoltert werden würde und erzählte ihm allerlei von den
furchtbaren Vorbereitungen, die getroffen würden.
Nun gestand er in seiner Zelle aus Todesangst. Der Richter hatte sich
eilig zu ihm begeben, und um einem Wiederruf vorzubeugen, ließ man in
der Amtsstube Licht machen, trieb Leute, die Geräusch machen mußten,
auf dem Amtshofe zusammen und ließ Männer mit brennenden Kerzen
zwischen Amtsstube und Folterkeller hin- und herlaufen. So erweckte man
in ihm den Glauben, daß noch mehr Henkersknechte angekommen seien, ihre
Zurüstungen träfen, und daß Neugierige etwas davon zu erhaschen suchten.
Die Justizkanzlei tadelte allerdings scharf die unnötige Strenge der
»Realterrition«, dann die einen Tag dauernde Verbalterrition. »Für
künftige Fälle« hatte die Kanzlei dem Amt ein solches Vorgehen, wie
dieses, verboten. Gottlob sollten sie sich aber nicht mehr ereignen.
Am 17. April 1822 (nach Krieg erst 1840) wurde die Folter in Hannover
abgeschafft.
Wiegmann hatte vier Jahr Zuchthaus auf sein »freies Geständnis« hin
erhalten, und im Zuchthaus starb er auch.[230]
*
Bis zum Jahre 1648 erhielt sich zu Oudewater in Holland der Brauch,
daß sich Leute, die der Hexerei beschuldigt wurden, auf der großen
Stadtwage wiegen ließen. Bis aufs Hemd entkleidet geschah dies in
Gegenwart des Stadtschreibers und der Gerichtsschöppen. Bei Weibern war
auch die Wehmutter gegenwärtig. Dafür zahlte man 6 Gulden und 10 Sols,
erhielt aber ein gerichtliches Zertifikat, worin bestätigt wurde, »daß
ihr Gewicht ihrem Wuchse gemäß und nichts Teuflisches an ihrem Körper
befindlich sey«. Durch dieses Attest entging man der Inquisition.
Deshalb zog man es natürlich vor, das Geld zu erlegen, statt den
Scheiterhaufen zu riskieren.[231]
*
Aus dem Jahre 1752 hat sich ein Kabinettsbefehl des Markgrafen Karl
Friedrich von Baden-Durlach erhalten, der an die Einwohner des am Fuße
der Hardt nördlich von Landau gelegenen Fleckens Rodt gerichtet ist
und Verfälschung des Weines mit Spießglas, Silberglött und anderen
Mineralien mit dem +Tode durch den Strang+ bedroht, in milderen
Fällen, d. h. bei Anwendung von Zucker, Rosinen etc. mit dreijähriger
Zuchthausstrafe.[232]
*
Der letzte Fall von krimineller Behandlung der Häresie liegt auch noch
keineswegs so weit zurück, als man annehmen sollte. Er ereignete sich
nämlich im Jahre 1751 und betraf einen Advokaten und Notar in Tirol.
Lief die Sache auch nicht allzu grausam ab, so wurde der Angeklagte
doch recht wenig glimpflich behandelt.[233]
*
Das erinnert einigermaßen an die -- allerdings in Abrede gestellte
-- Äußerung eines bayerischen Ministerialbeamten dem Professor
Sickenberger gegenüber, daß Personen, die mit ihrer Kirche
zerfallen wären, suspekt seien und daher wenig Aussicht haben, eine
Staatsanstellung zu erhalten!!! Wurde die Äußerung auch bestritten, die
Tatsache, daß bis heute keine Anstellung erfolgte, bleibt bestehen.
*
In einem Pommerschen Städtchen ist die Benutzung von Leitern ohne
Spitzen untersagt. Eines Nachts im Jahre 1909 besuchte ein Dieb ein
Gehöft und benutzte eine auf dem Hofe stehende Leiter, um in das Haus
einzusteigen. Er wird gestört, die Leiter fällt um und er bricht den
Oberschenkel. Nun haben wir aber die sogenannte Haftpflicht, und das
war für den Dieb ein großes Glück. +Der Besitzer des Gehöftes muß dem
Herrn Einbrecher die durch den Schenkelbruch entstandenen Kurkosten und
eine Entschädigungssumme zahlen, weil die spitzenlose Leiter gegen das
Gesetz verstieß!!+[234]
*
Zu dieser erbaulichen Geschichte bietet die folgende ein allerliebstes
Gegenstück. In einem Dorfe in der Provinz Schleswig-Holstein bricht
Feuer aus. Fünf Menschenleben sind in Gefahr. Ein Arbeiter wagt sein
eigenes und rettet die fünf, wird dabei aber so schwer verletzt, daß er
längere Zeit keine Arbeit verrichten kann. Sein Antrag bei der Gemeinde
um Unterstützung wird rundweg +abgelehnt, weil er -- die Rettung »ohne
Order« vorgenommen hatte+. Difficile est satyram non scribere.[235]
*
Der Ruhm des schleswig-holsteinschen Abdera ließ die edlen Bewohner
Altonas anscheinend nicht schlafen. Sie bemühten sich also auch
ihrerseits, eine denkwürdige Tat zu begehen, und das gelang ihnen über
Erwarten glänzend. Der früher in Altona angestellte Schutzmann Riese
hatte vor einiger Zeit ein Kind aus dem Treibeis der Elbe vor dem Tode
des Ertrinkens gerettet. Durch das kalte Bad, das der Beamte dabei
unfreiwillig nahm, stellte sich bei ihm ein rheumatisches Leiden ein,
das Dienstunfähigkeit im Gefolge hatte. Darauf kündigte die Stadt
Altona dem wackeren Beamten den Dienst und entließ ihn +ohne Pension+,
weil er -- der heilige Bureaukratius fordert es so -- noch nicht zehn
Jahre sein Amt verwaltet hatte. Riese verklagte nun die Stadt auf
Zahlung einer Pension, die Stadt aber, jedenfalls aus Furcht, ihre
Munifizens könnte nicht weit genug bekannt werden, führte den Prozeß
sowohl vor dem Landesgericht, als auch vor dem Oberlandesgericht.
Sie verlor aber schändlicherweise und wurde zur Zahlung der Pension
verurteilt.[236]
Es gibt eben keine Gerechtigkeit mehr auf der Welt.
Zwölfter Abschnitt
Von allerlei Sitten und Zeremoniell
In den Göttinger Statuten des Jahres 1342 mußte besonders verboten
werden, nicht im +Ratskeller+, wo man beisammen aß und trank, +seine
gröbste Notdurft zu verrichten+.
Übrigens erzählt Schweinichen, daß sich 1571 unter den schlesischen
Adeligen ein +Verein der Unflätigen+ gebildet hatte, mit dem Statut,
sich +nicht zu waschen, nicht zu beten und unflätig zu sein+, wohin sie
kämen.[237]
*
Was man dem Adel alles zutraute, geht u. a. aus der preußischen
Hofordnung aus der Zeit Herzog Albrechts hervor. Es handelt sich
um Vorschriften für den Besuch der Junker im Gemach der Hofdamen:
»desgleichen sollen die vom Adell auch zuchtig neben ihnen (den
Hofdamen) nidersitzen und alldo alle unzuchtige geberden und wort
vermeiden, wie dann solchs die Adeliche zucht und gebrauch ehrlicher
furstlicher frauenzimmer erfordert. Und das dem also, und nicht
anderst, gemes gelept, soll der Hoffmeister und Hoffmeisterin darauff
fleißig sehen und daruber halten und in Summa keynem Edelman den
eingang gestatten, dan der sich zuchtig, ehrlich, erbarlich und, wie
sich geburt, beweysen thue.«[238]
Zu denken gibt auch folgender Passus in der Hofordnung des Markgrafen
Philipp II. von Baden-Baden (1571-1588): »Khein Unzucht, so die Natur
in Niechterkeit nothalber erfordert, solle anderer Enden dann an
denen orthen, da es sich gebürt und die darzu verordnet, verricht und
dargegen die schandtliche und ergerliche unhöflichkeiten und schanden,
so anderwerts biß anhero bößlich und schädlich in vil weg fürgangen,
gewißlich vermiden bleiben, bey gefengkhnus und unserer ungnad
unnachläßlicher gefahr.«
Die württembergische Hofordnung Herzog Johann Friedrichs enthält sogar
noch 1614 einen ganz ähnlichen Passus.[239]
*
In der Hofordnung Karls II. von Baden-Durlach heißt es: »Und nachdem
von dem hofgesindt bißher mermaln clag furkhomen, das sie nachts
uff der gassen allerhandt unzucht treiben und etwa den Burgern mit
einschlagung und einwerffung der fenster und in ander weg schaden
beschicht, so wollen Ire f. Gn. -- edel und unedel hiemit, sich eins
solchen gentzlich zu enthalten, gebotten haben und, da solches nit
helffen (wurde), mit der straaff niemandts schonen.«
*
Eine Bestimmung, die sich häufig findet und tief blicken läßt, ist die
Karls II. von Baden-Durlach: »Disgleichen soll niemandts kein büchsen
in der Statt abschießen, sonder solchs vor der Statt an unschadlichen
ortten tun.« Es war damals augenscheinlich gang und gebe, daß die
Hofleute in der Stadt herumschossen.[240]
*
Jede Hofordnung fast ohne Ausnahme enthält Bestimmungen über den
Burgfrieden, der unter dieser rauhbeinigen Gesellschaft gar nicht
energisch genug aufrecht erhalten werden konnte. So bestimmen die
württembergischen Hofordnungen noch das ganze 17. Jahrhundert hindurch,
daß, wer vom Gesinde sich an seinem Vorgesetzten vergreift, die rechte
Hand verlieren soll. Ebenda wird als Burgfriedensverletzung auch
bezeichnet, wenn jemand sich weigert, mit einem andern am selben Tisch
zu sitzen.[241]
*
Zur Illustrierung des höfischen Tones dient auch folgender Passus
in der Hof- und Feldordnung der Herzöge Adolf Friedrich und Johann
Albrecht II. von Mecklenburg vom Jahre 1609: »Es sol auch bei und uber
den Malzeiten ohne uberlauts schreyen, auch zerprech- und werfung der
Trinckgeschier sich ein jeder zuchtig und eingezogen verhalten...«[242]
Dazu passen aus der Hofordnung des Markgrafen Johann von Küstrin
die Bestimmungen: »§ 2. Eß soll auch der Hoffmeister bei seinen Unß
gethanen pflichten kein unordnunge in unsern furstlichen frauenzimmer
gestadten und darauf mit gut achtung geben, das keine Unfleterei weder
im Frauenzimmer noch davor getrieben werde, und do es von jungen oder
alten geschehe...
§ 3. Do auch der Hoffmeister einig Winkellsitzen, es were von Magden
oder Andern vormerckte, oder daß sonsten unrichtigkeitt befunden, soll
ehr uns und unsere(m) Gemahll solches jederzeitt zu vermelden schuldigk
sein, auch kein unordentlich gereiß oder dergleichen scherz, so mit
Jungfern oder Megden vorgenommen wurden, nicht gestatten, sondern
straffen.
§ 4. Es soll auch keine Saufferey in dem frauenzimmer verstattet noch
nachgeben werden.
Es folgen dann noch ähnliche Bestimmungen, so daß die Edelleute nur bis
8 Uhr abends sich mit den Jungfrauen, unter denen selbstverständlich
Hofdamen gemeint sind, unterhalten dürfen etc. Man denke sich eine
moderne Hofordnung! Und dazu muß ausdrücklich bemerkt werden, daß sehr
viele es für nötig hielten, in dieser Weise für den Anstand zu sorgen.
So z. B. Herzog Bogislaw XIV. von Pommern-Stettin, der den Hofmeister
dafür sorgen läßt, daß ›auch darin (im Gemach der Hofdamen) keine
unzulessige vollsaufferey oder sonsten wüstes, wildes wesen getrieben,
besonders (sondern) ein jeder zu rechter Zeit wiederumb wegk an seinen
ort gehen und das Frauenzimmer zu rechter Zeit geschlossen werden
möge.‹«[243]
*
Der Ton bei Hofe wird deutlich aus der Hofordnung Herzog Johann
Albrechts von Mecklenburg vom Jahre 1574. »Und weill S. f. G. in
erfahrung kommen, das die Diener, wan S. f. G. auf der Jagd oder
sonsten auff den höfen seindt, den Leutten die huener todtschlagen,
daß Obst auß den Gertten nehmen und sich sonsten dergleichen Dingen
erzeigen, alß wan eß in offenem feldtzug wehre, auch dißfalls S. f. G.
eigen Höfe und Gartten nicht verschonen. Also wollen S. f. G. solches
hiemitt ernstlich verbotten ...«
*
Montaigne, der im Jahre 1580 seine Reise antrat, ist von der
Sauberkeit, die er überall in Deutschland findet, entzückt. Besonders
lobt er die Reinlichkeit in den Augsburger Häusern, wo er sogar
nirgends Spinnweben antrifft. Köstlich ist, wie er die Einrichtung der
Schlafzimmer beschreibt: »+ils metent souvent contre la paroy a coté
des licts, du linge et des rideaus, pour qu’on ne salisse leur muraille
ein crachant+«.[244]
Nun muß man ja berücksichtigen, daß Montaigne gemäß seiner sozialen
Stellung und Vermögen nur mit wohlhabenden Kreisen in Berührung kam und
wohl auch von Frankreich her durch Reinlichkeit nicht allzu verwöhnt
war. Denn beim niedern Volk sah es anders aus. Ein Jahrhundert früher
schreibt Platter über die Läuseplage im Spital: »Ich hette schier offt
man gwelt hette, +dry leuß mit einandren uß dem busen zogen+.« Das
heißt: so oft er gewollte hätte, würde er drei Läuse mit einem Griff
aus dem Busen gezogen haben![245]
*
Der Furcht vor Insekten, die ja nicht unbegründet gewesen zu sein
scheint, dienten auch die Baldachine oder Betthimmel. Man war besonders
besorgt, den Kopf der Schlafenden vor Ungeziefer zu schützen, das von
der Decke herabfallen konnte. Deshalb waren -- was nicht für unsere
Sauberkeit sprechen will -- im 15. und 16. Jahrhundert die Betten zum
Teil der ganzen Länge nach, zum Teil auch nur am Kopfende mit einem
Holzhimmel überdeckt. In den Niederlanden genügte Stoff, wohl leichte
Seide, diesem Zweck. Aber man machte die bittere Erfahrung, daß das
gerade geschah, was man vermeiden wollte: die ungebetenen Gäste ließen
sich in den Baldachinen häuslich nieder. Deshalb verschwand im Laufe
des 17. Jahrhunderts das Himmelbett langsam, wenigstens das schwere mit
Holzdach.[246]
Wie es im 16. Jahrhunderte etc. von Flöhen und Läusen wimmelte, geht
aus der Rolle hervor, die diese Tierchen im öffentlichen Interesse
einnahmen. So prophezeit Fischart in seiner Praktik (S. 27), daß
diese Wandleuß in Frankreich gedeihen werden -- ähnlich auch Rabelais
wiederholt in Gargantua und Pantagruel -- und in der Flohatz 2082, daß
»kein Wandlauß nach kein Floh nicht bleibt.«
Ho. Coler (Oeconomia Bd. XVIII, c. 19) setzt im Ernste auseinander: »Es
sind aber von diesen edlen Creaturen dreyerley: Kopfleuse, Kleiderleuse
und Filtzleuse. Die erste befehle ich den Kindern und Weibern, die
andere den Landsknechten, Botten und Bettlern, die dritten den Bulern
und Hurenhengsten.«
Montaigne war also nicht nur naiv, sondern auch recht anspruchslos!
*
Im 14. Jahrhundert und früher hatten die Betten eine riesige Größe.
Solche von vier Meter Breite waren die Regel. Allerdings schlief nicht
nur das Ehepaar im gleichen Bett, wie ja mancherorts heute noch üblich,
sondern die Adeligen luden auch regelmäßig ihre Waffengefährten ein, in
ihrem Bett zu schlafen, zum Zeichen der Waffenbrüderschaft. Und zwar
+lud man den Freund auch ins Ehebett ein, so daß häufig die Gattin
neben dem Gast lag+. Aber auch Hunde genossen die Gastfreundschaft.[247]
*
Noch im 17. Jahrhundert besaßen die Damen keinen Salon, vielmehr
empfingen sie Besuche im Schlafzimmer, und zwar +auf dem Bett liegend+.
Das Bett spielte überhaupt eine große Rolle im Leben der Damen. Als
am 2. Oktober 1686 die Gesandtschaft von Siam dem Sonnenkönig ihre
Aufwartung machte, empfing die Gemahlin des Dauphin sie +im Bett+,
desgleichen lagen alle Prinzessinnen von Geblüt auf dem Bett, als sie
den exotischen Gästen Audienz erteilten.
Der Dichter Gombault hatte freien Zutritt bei der Königin Maria von
Medici. Eines Tages traf er sie auf ihrem Bett liegend, die Kleider in
Unordnung. In Verse goß er seine Erlebnisse:
Souvent je doute encore, et de sens dépourveû,
Dans la difficulté de me croire moy mesme,
Je pense avoir songé ce que mes yeux ont veû.
(Poésies p. 68.)
Die Sitte gab um so mehr zu pikanten Situationen und entsprechenden
Erlebnissen Gelegenheit, als die Intimen des Hauses und Ehrengäste
+sich auf das Bett setzen oder gar legen durften+.
Ein Handbuch des guten Tones vom Jahre 1675 muß deshalb ausdrücklich
feststellen, daß es unschicklich ist, sich auf das Bett einer Dame zu
setzen, und daß es sehr ungehörig sei, sich zur Konversation auf ein
Bett zu werfen.
*
Noch merkwürdiger war die Sitte, daß die +Neuvermählte sich vom Tage
nach der Hochzeit an drei Tage lang auf ihrem Bett liegend allen
Bekannten zeigen mußte+. Und zwar hatten auch ganz Fernstehende zu
diesem Schauspiel Zutritt. Man unterzog dabei die junge Frau einem
Kreuzverhör, um ihre Haltung zu prüfen. Selbst die höchsten Damen
konnten sich dem Brauch nicht entziehen. Der Herzog von Lauzun
renommierte bei dieser Gelegenheit mit seinen Heldentaten...!
Im Jahre 1698 heiratete der Graf d’Ayen ein Fräulein d’Aubigné, Nichte
der Mme. de Maintenon. Nach dem Souper legte man das Paar zu Bett.
»Der König reichte, wie Saint-Simon (II, p. 59) erzählt, das Hemd dem
Grafen, die Herzogin von Bourgogne der Braut das ihre. Der König sah
beide im Bett mit der ganzen Hochzeitsgesellschaft; er selbst zog ihnen
den Bettvorhang zu...« Am andern Morgen empfingen Mme. de Maintenon und
in einem anstoßenden Zimmer die Gräfin d’Ayen auf ihren Betten liegend
den ganzen Hof.
Aber noch in der Mitte des folgenden Jahrhunderts gehörte das Bett zum
höfischen Zeremoniell. Im Februar 1747 heiratete der Dauphin, Sohn
Ludwigs XV., in zweiter Ehe Maria Josepha von Sachsen, nachmals Mutter
dreier Könige. Der Herzog von Croy erzählt darüber in seinen Memoiren
(Ed. Grouchy, p. 49):
»Wir waren bei der Toilette der Dauphine anwesend, die sich
+öffentlich+ abspielte, bis zu dem Augenblick, wo die Königin ihr das
Hemd gab. In diesem Augenblick ließ der König alle Männer zur Toilette
des Dauphin gehen, dem Seine Majestät das Hemd reichte. Als beide
Zeremonien beendet waren, kehrte jedermann wieder ins Schlafzimmer der
Frau Kronprinzessin zurück. Sie war in der Nachthaube und in ziemlicher
Verlegenheit, aber weniger wie der Dauphin. Als sie im Bett lagen, zog
man die Vorhänge zurück und +jedermann betrachtete die beiden einige
Zeit lang+.«
*
Im 17. Jahrhundert stand das Bett ziemlich in der Mitte des Zimmers und
hatte infolgedessen rechts und links je einen freien Raum, eine Gasse,
von ungefähr gleicher Breite. Aber während die eine, etwas schmälere,
für intim galt, war die etwas breitere die +offizielle+. Einst spielte
König Heinrich IV., durch Gicht ans Bett gefesselt, mit Bassompierre,
der uns die Geschichte erzählt (Mémoires ed. Chantérac T. I, p. 218),
Würfel, und zwar saß er in der kleinen Gasse, während die große für
eventuelle Besuche frei blieb. Da kam Mme. d’Angoulême. Der König
drehte sich sofort herum und empfing die Herzogin »+auf der andern
Seite des Bettes+«.
Selbst die königlichen Prinzessinnen mußten, wenn sie am Bett Ludwigs
XIV. vorbeigingen, es durch eine +tiefe Verbeugung+ grüßen. Auch bei
der Königin grüßten die Damen das Bett.[248]
*
Im ausgehenden 15. Jahrhundert war der Gebrauch des +Taschentuches+
nicht allgemein verbreitet. Man konnte sich mit der Hand schneuzen --
das erlaubten sogar die Sittenlehrer -- nur mußte es die +linke Hand+
sein, da man mit der rechten bei Tisch das Fleisch aß! Bediente man
sich aber der Linken, dann konnte man ruhig seine Finger zur Reinigung
benutzen.
Daher mußte es als geradezu verwegene Neuerung gelten, wenn Jean
Sulpice in seinem Libellus de moribus in mensa servandis vom Jahre 1545
das Taschentuch empfiehlt und schreibt: »Wenn du dich schneuzen mußt,
dann darfst du eine solche Ausscheidung nicht mit den Fingern nehmen,
vielmehr in einem Taschentuch bergen.«
Erhebend ist auch die Vorschrift, die Erasmus von Rotterdam in
seiner unter dem Titel: Civilité moral des enfants im Jahre 1613 im
Französischen erschienenen, aus dem Lateinischen übersetzten Schrift
gibt. Daß der Nasenschleim entfernt werden müsse, steht bei ihm
fest: »Aber sich in seine Mütze oder an seinem Ärmel zu schneuzen
ist bäuerisch; sich am Arm oder am Ellenbogen zu schneuzen, mag den
Zuckerbäckern anstehen; sich mit der Hand zu schneuzen, wenn du sie
zufällig im gleichen Augenblick an deinen Anzug hinbringst, ist nicht
viel gesitteter. Aber die Ausscheidungen der Nase mit einem Taschentuch
aufzunehmen, indem man sich etwas von Standespersonen abwendet, ist
eine hochanständige Sache. +Und wenn durch Zufall etwas davon zu Boden
fallen sollte, wenn man sich nämlich mit zwei Fingern schneuzt, dann
muß man sofort darauf treten.+«[249]
*