In den Statuten des schwarzburgischen Städtchens Blankenburg vom Jahre

1594 heißt es § 14: »Welch Weib ihren Ehemann rauft oder schlägt, die

soll nach Befinden und Umständen der Sachen mit Geld oder Gefängnis

bestraft werden, oder da sie des Vermögens, soll sie der Rathsdiener

zum Kleide wüllen Gewandt geben.« § 15 lautet: »Da aber ein Exempel

vorgefunden werden sollte, daß ein Mann so weibisch, daß er sich

von seinem Weibe raufen, schlagen und schelten ließe, und solches

gebührlicher Weise nicht eifert oder klagt, der soll des Raths beide

Stadtknechte mit Wüllengewandt kleiden, oder da ers nicht vermag, mit

Gefängnis oder sonst willkürlich gestraft, und ihme hierüber +das Dach

auf seinem Hauße aufgehoben werden+.«

Eine ähnliche, später außer Kraft gesetzte Verordnung stand auch in den

rudolstädtischen Statuten.

*

Eine sehr verständige, nur etwas gewalttätige Sitte herrschte im

Fürstentum Hechingen, um die eheliche Harmonie zu sichern. Die

gesetztesten Bauern einiger zu Balingen gehöriger Ortschaften wählten

einen ehrlichen, untadelhaften Mann in aller Stille. Dieser wurde Datte

genannt, im Schwäbischen soviel wie Vater. Der Datte wählte sich zwei

Assistenten. Erfuhr er nun, daß ein Ehepaar im Zwist lebe und sich

gegeneinander unanständig betrage, dann erkundigte er sich genau, ob

das Gerücht auch begründet sei. War es der Fall, dann ging er nachts

mit seinen beiden Assistenten vor das Haus des Ehepaares, klopfte an

und antwortete auf die Frage: Wer da? weiter nichts als: »Der Datte

kommt.«

Hat diese wohlmeinende Mahnung zum Frieden keinen Erfolg, dann kommt

er ein zweites Mal in finsterer Nacht, klopft stärker an und sagt

nochmals: »Der Datte kommt.« Blieb auch diese Warnung fruchtlos,

dann kam er ein drittes Mal nachts, jetzt aber mit seinen vermummten

Assistenten. Mit Knütteln machen sie sich über den schuldigen Teil,

der gewissenhaft ermittelt ist, her und verprügeln ihn exemplarisch.

Die Wirkung dieser Sitte war glänzend, denn lange Zeit kamen

keine Ehehändel in den betreffenden Orten vor. Als aber der Datte

seines Amtes einmal zu energisch gewaltet hatte, untersagte die

Landesregierung den Brauch.

*

Eine befremdende, aber der da und dort in unserem Recht auftretenden

Romantik ein ehrendes Zeugnis ausstellende Sitte bestand darin,

+Verbrecher dann frei zu lassen, wenn Jungfrauen sie zur Ehe begehrten+.

Im Jahre 1505 erschien zu Lyon ein Buch mit dem Titel: »Le Masuer

en françois selon la coutume du hault et du bas pays d’Auvergne«.

Hier heißt es Blatt 119: »In mehreren Orten und Ländern herrscht die

Gewohnheit, wenn eine heiratsfähige Frau, namentlich, sofern sie noch

Jungfrau ist, einen zum Tode verurteilten und zum Galgen abgeführten

Mann zum Gatten verlangt, man ihn der genannten Frau überliefert; sie

wird ihm das Leben retten. Aber, setzt der Autor hinzu, es geschieht

dies entgegen dem gemeinen Recht.«

*

Im Kirchenstaat scheint dieser Brauch noch zu Beginn des 19.

Jahrhunderts bestanden zu haben. Der 1812 hingerichtete Räuber Stefano

Spadolino wurde nämlich von der Galeerenstrafe befreit durch eine

Türkin, die das Christentum annahm und ihn zur Ehe begehrte.

*

Uns braucht es nicht zu kümmern, ob es kodifiziertes oder

Gewohnheitsrecht war, ob der König um seine Einwilligung zur

Begnadigung angegangen werden mußte und er sie dann verweigern durfte

oder nicht. Uns genügt die Tatsache, daß so und so oft der gewiß

schöne Brauch gehandhabt wurde. Im Jahre 1579 wurde Martin Hugert

vom Kurfürsten August von Sachsen begnadigt, weil »auff demütiges

Suppliciren Ursulen, Mich. Langen Tochter, gnädigst bewilligt, dem

heiligen Ehestand zu ehren, ime Gnade wiederfahren lassen..., doch daß

ime gemeldete Supplicantin ehelich getrauet werde, ehe sie das Land

verlassen.« In einem andern Falle unter Kurfürst Johann Georg I. (1606)

gaben die Richter, nicht der Landesfürst, das Urteil ab, daß der zum

Tode verurteilte Peter Mebuß des Gefängnisses ledig sei, da sich eine

Magd erbot, ihn zu heiraten.

Noch im Jahre 1725 ereignete sich ein solcher Fall, und zwar umgekehrt,

indem der Mann die Frau durch Ehe befreite. Ein Gerbergeselle Weber von

Mölig in Schwaben trat vor das Gericht mit der Erklärung, wenn der zum

Tode verurteilten Anna Maria Inderbitzi (Schwyz) das Leben geschenkt

und sie von Henkershand verschont werde, wolle er sie ehelichen. Er

habe sie zwar weder gesehen noch gesprochen, sein Entschluß rühre

lediglich aus christlichem Mitleid her, auch habe sein Großvater eine

solche Weibsperson durch Heirat am Leben erhalten und Glück und Segen

gehabt. Das Gericht erkannte nach reiflicher Überlegung: »Es sollen

beide Personen vorgeführt werden und für den Fall der Einwilligung soll

der Anna Maria die Strafe erlassen werden.« Die Verlobung fand statt

in Gegenwart des Pfarrers und zweier Kapuziner, nach vierzehn Tagen

die Hochzeit. (E. Osenbrüggen, »Neue kulturhistorische Bilder aus der

Schweiz«, 1864, S. 51.)

*

Der leitende Gedanke war natürlich der, daß ein Mensch nicht völlig

verdorben sein könne, wenn er noch jemanden findet, der mit ihm die Ehe

wagt. Und schließlich war das Risiko des Heiratenden ja viel größer als

das des begnadigenden Staates.

Das Andenken an dieses Jungfrauenrecht ist heute noch im Volke nicht

ganz erloschen. Als im Jahre 1834 zu Schönfeld bei Dresden zwei

Raubmörder hingerichtet werden sollten, fragte eine Frauensperson

beim Pfarrer an, ob wohl ein Unverheirateter unter diesen Verbrechern

dadurch zu befreien sei, daß sie ihn zur Ehe begehre.[219]

*

Eine sehr merkwürdige Sitte wird uns aus dem 18. Jahrhundert aus

Litauen berichtet: »Die Litthauer sind überaus ängstlich und

vorsichtig, daß ihr Ehestand nicht unfruchtbar und ohne Segen seyn

möge; daher sie lieber eine Hure mit zwei und mehr unehrlichen Kindern

heyraten, als eine Jungfer.« Das ist ja nicht so sonderbar, da ja

unsere Bauern, für die Kinder Lebensbedingung sind und die unfehlbar

auf die Gant kommen, wenn sie statt der Söhne bezahlte Arbeiter haben

müssen, genau so verfahren. Allerdings meist so, daß sie diejenige

Dirn heiraten, mit der sie selbst Kinder haben. Um so befremdender ist

die Fortsetzung des Berichtes: »+Die Weiber sollen mit gutem Willen

der Männer Coadjutores Connubii oder Neben-Beyschläffer halten+; denen

Männern aber wird es für eine Unehre gehalten, wenn sie Concubinen

haben.« Vielleicht trat nur dann die Freiheit, einen Liebhaber zu

nehmen, in Kraft, wenn Verdacht bestand, daß die Kinderlosigkeit auf

Verschulden des Mannes zurückzuführen sei.[220]

Elfter Abschnitt

Rechtspflege

Nicht nur daß Tiere von weltlichen und kirchlichen Behörden bestraft

wurden, kam im Mittelalter vor -- die beiden letzten derartigen

französischen Fälle ereigneten sich noch 1793, ja 1845! -- +man

verhandelte auch mit ihnen+. Um 1500 wurde in der Diözese Lausanne

ein außerordentlicher Tierprozeß in Gestalt eines bedingten

Mandatsprozesses eingeführt. Der bischöfliche Official erläßt auf die

Supplik der geschädigten Grundbesitzer den +Ausweisungsbefehl an die

verklagten Tiere+ unter Exorcismen und Androhung der Malediktion sowie

unter dem Angebot, den Verklagten einen Kurator oder Defensor stellen

zu wollen, falls jemand den Befehl anzufechten gedenke. Damit verbindet

er unter Androhung der Exkommunikation den Befehl, daß +die Tiere

während der späteren Verhandlungen sich jeder weiteren Ausbreitung zu

enthalten haben+.

Das erste Verfahren schließt mit einem Urteil ab, das die verklagten

Tiere ausweist. Es handelt sich hier ausschließlich um sogenanntes

Ungeziefer, wenigstens niemals um Haustiere oder bestimmte einzelne

Tiere. Also um Mäuse, Ratten, Maulwürfe, Insekten, Raupen, Engerlinge,

Schnecken, Blutegel, Schlangen, Kröten. Allerdings wurde es in Canada

auch gegen wilde Tauben, in Südfrankreich schon viel früher gegen

Störche, in Deutschland gegen Sperlinge, am Genfer See gegen Aale

angewandt, wenn sie in ungezählten Mengen auftraten und gemeinschädlich

geworden waren. Im Ausweisungsbefehl wurde in der Regel eine Frist

bestimmt, innerhalb der die Tiere ihren Abzug bewerkstelligen

sollen. Gelegentlich hat man dies so ins einzelne durchgebildet,

daß man den ausgewiesenen Tieren bis zum Ablauf der Frist +freies

Geleit zusicherte+. Ziemlich weitverbreitet war auch -- wenigstens

seit dem Spätmittelalter -- der Brauch, mit der Ausweisung eine

Verweisung zu verbinden, sei es, daß man den Tieren aufgab, sich an

einen nicht näher bezeichneten Ort zurückzuziehen, wo sie niemandem

mehr würden schaden können, sei es, daß man zu diesem Behuf einen

Ort benannte. Bald verurteilte man sie »ins Meer«, bald verbannte

man sie auf eine entlegene Insel, oder man räumte ihnen gar einen

freien Bezirk in der Gemeinde ein mit der Auflage, die außerhalb

desselben gelegenen Grundstücke zu verschonen. So noch 1713 im Urteil

von Piedade-no-Maranhao. Dies hat mitunter zu einem +förmlichen

Vergleichsangebot+ der Klagspartei an den Offizialvertreter der

verklagten Tiere geführt, wonach diesen +vertragsmäßig ein solches

Grundstück überlassen werden sollte+. +Die mancherlei Vorbehalte und

Klauseln+, womit man einen solchen Vergleich ausstattete, zeigen, wie

ernsthaft der Vertrag der Menschen mit den Tieren gemeint war.[221]

*

Prozesse gegen Tiere sind erst seit dem 15. Jahrhundert deutlich

nachweisbar, während Malediktionen und Exkommunikationen viel älter

sind. Der letzte Tierprozeß in der vollen Form hat sich vor einem

weltlichen Gericht abgespielt, und zwar 1733 vor dem von Bouranton.

Aber noch ein Jahrhundert lang haben im Norden die Erinnerungen an die

Tierprozesse fortgedauert. Noch um 1805 oder 1806 haben die Bauern

auf Lyö in der Herrschaft Holstenshus einen solchen Prozeß wenigstens

angefangen.

*

Lautete in einem Tierprozeß (gegen Haustiere) das Urteil auf Tötung,

dann war auch die Todesart bestimmt. Das Tier wurde demnach als

Verbrecher angesehen, dem ein verbrecherischer Wille zugeschrieben

wurde. Pour la cruauté et férocité commise (1567) verurteilt das

Gericht, d. h. graduierte oder doch geschulte Juristen, den Übeltäter.

Am meisten üblich war es, das Tier durch Hängen zu töten oder es zu

erdrosseln, und nachher aufzuhängen oder doch zu schleifen. In gewissen

Gegenden scheint man aber das Lebendigbegraben oder das Steinigen,

das Verbrennen oder das Enthaupten vorgezogen zu haben. Erst seit dem

17. Jahrhundert kommt es ab, die Todesart im Urteil zu bestimmen. Das

Gericht überläßt ihre Auswahl hinfort dem Gerichtsherrn oder dessen

Vollzugsbeamten.

+Der Vollzug des Urteils geschah öffentlich unter dem Geläute der

Glocken.+ Stets obliegt dem Diener der öffentlichen Gewalt, dem Nach-

oder Scharfrichter, der Vollzug. Die Richtstatt ist der gesetzliche

Hinrichtungsort. Hatte das Urteil auf Hängen gelautet, so geschah das

am Baum oder am Galgen. Ein Wandbild in der Kirche Sainte-Trinité

zu Falaise zeigt das Tier sogar in Menschenkleidern. Man hatte auch

sorgsam darauf zu achten, +daß durch den Strafvollzug der Inhaber der

hohen Gerichtsbarkeit nicht in seinen Rechten gekränkt wird+. In dieser

Hinsicht hat das Verfahren mehrmals zu +Beschwerden und Streitigkeiten+

Anlaß gegeben. Noch 1572 liefern, um dergleichen zu vermeiden, die

von Moyen-Moutier ein dort +zum Strang verurteiltes Schwein+ an den

Probst von Saint-Dizenz als den vollzugsberechtigten Herrn unter

altherkömmlichen Formen aus, indem sie das Tier bis zum Steinkreuz le

Tembroix führen, wo der Probst, dreimal angerufen, alle »Verbrecher«

(criminaly) in Empfang zu nehmen hat.

*

Die Glocke von S. Marco in Florenz, La Piagnola genannt, läutete am 8.

April 1498 Sturm, als die Gegner Savonarolas das Kloster in der Nacht

belagerten und erstürmten und den Propheten ins Gefängnis führten.

+Dieses Rufen verzieh man der Glocke nicht.+ Am 29. Juni 1498 beschloß

der Große Rat von Florenz, daß die Glocke von S. Marco zu +bestrafen+

sei. Am folgenden Tage riß das Volk sie vom Turm herunter, ließ sie

von Eseln durch die Straßen der Stadt schleifen, und +der Henker

folgte ihr und peitschte sie+. Dann wurde sie +aus der Stadt verbannt+.

Auf dem Campanile von S. Salvatore al Monte blieb sie elf Jahre im

Exil, bis sie am 9. Juni 1509 wieder auf den Glockenturm von S. Marco

heraufgezogen wurde.

Die Glocke, ein Werk Donatellos und Michelozzos, befindet sich seit

1908 im Museo di S. Marco, wo man sich von den damals erlittenen

Mißhandlungen überzeugen kann.[222]

*

Dafür, daß die Frauenemanzipation nicht zu Übergriffen führte, war im

Gesetz in weniger ritterlicher als wirksamer Weise gesorgt: »Wenn ein

böses schnödes Weib auf freier Straße einen Bürger oder Bürgerkinder

mit ehrenrührigen Worten anfährt, so darf er das Weib dreimal

vermahnen, solche Worte heel zu halten, und wenn es auch das drittemal

fruchtlos, seine Faust nehmen, dem Weibe an den Hals schlagen, sie in

die Gosse werfen, mit Füßen vor den Hintern stoßen und dann gehen ohne

Strafe.«[223]

*

Daneben findet sich eine Ritterlichkeit, die unsere Gesetzgebung

vermissen läßt: Die Schwangere genießt das Vorrecht, ihre Gelüste zu

befriedigen, ebenso darf ohne weiteres für eine Kindbetterin Wein und

Brot entwendet werden. Ja, mehr als das. Im Weistum von Galgenscheid

(Untermosel) von 1460 heißt es, nachdem das Jagen verboten: »is

enwere dan, das eyne frawe swanger ginge mit eyme kinde und des

wiltz gelustet, die mag eynen man oder knechte usschicken, des wiltz

so viel griffen und sahen, das sie iren gelosten gebussen moge

ungeverlichen.«[224]

*

Bekannt ist das Verbrennen und Hängen in Effigie. Aber daß man auch in

+Effigie gerädert+ werden konnte -- für den Delinquenten entschieden

wesentlich dem Verfahren in natura vorzuziehen --, berichtet Felix

Platter im Jahre 1554.[225]

*

Die Gespenster mischten sich früher in so mancherlei Angelegenheiten

des Lebens, daß die Juristen nicht umhin zu können glaubten, ihre

Rechte zu bestimmen. Der berühmte Rechtslehrer Johann Samuel +Stryck+

verfaßte darüber eine 1700 zu Halle erschienene umfangreiche

Dissertation (De jure spectrorum. Halle 1700. recusa ib. 1738), in der

er sich so eingehend mit der Materie befaßte, daß das +Gespensterrecht+

es sicher zum Range einer selbständigen Wissenschaft, wie Handels- oder

Wechselrecht, gebracht hätte, wenn die Aufklärung nicht schnöderweise

das schöne System über den Haufen geworfen hätte.

Nach einer Einleitung, in der die verschiedenen Sorten von Gespenstern,

als da sind Kobolde, Nixen, Feldgeister, Bergmännchen etc. dem Leser

vorgestellt werden, kommen in schönster systematischer Ordnung die

durch dieselben entstehenden Rechtsfälle an die Reihe. Der Hexenhammer

hatte ja auch mehr als zwei Jahrhunderte früher diese Materie

behandelt. Man sieht daraus wieder einmal, wie sehr die weltlichen

Wissenschaften den geistlichen nachhinken.

*

Doch ad rem! Es gibt bekanntlich Personen, die von Gespenstern sehr

geplagt werden. Was ist nun zu tun, wenn ein Ehegatte die Beobachtung

macht, daß sein Gespons zu dieser Sorte gehört? Stryck gestattet aus

diesem Grunde zwar die Auflösung eines Verlöbnisses, nicht aber die

Ehescheidung. Der Mann muß dann eben den Spuk als Hauskreuz ansehen und

es zusammen mit seinem angetrauten mit Würde tragen.

Da ein Haus, in dem die Geister spukten, nahezu wertlos war, findet

es Stryck nur gerecht, wenn gegen den Verkäufer, der damit den

Käufer betrog, Klage erhoben wird. Natürlich wird dadurch auch ein

Mietkontrakt hinfällig. Wenn der Spuk aber so harmlos ist, daß die

Geister nur in den abgelegensten Teilen des Hauses an die Türen

klopfen oder ein wenig heulen, dann darf man deshalb nicht gleich die

Flinte ins Korn werfen und ausziehen. Auch ist der Vermieter nicht

zum Nachgeben verpflichtet, wenn er beweisen kann, daß bisher sein

Haus von Geistern rein war und erst seit der Vermietung, weil die neue

Partei mit Hexen und Zauberern in Feindschaft lebe, von ihnen zum

Tummelplatz auserkoren wurde. Natürlich hat der Hausherr das Recht

auf Injurienklage, wenn ein Verleumder sein Haus für nicht geheuer

bezeichnet.

Wenn der Teufel jemand zu Verbrechen bewegt, so ist der Delinquent

darum nicht jeder Strafe ledig, aber unter gewissen Umständen ist es

doch billig, sie zu mildern, z. B. wenn der Delinquent anführen kann,

der Teufel habe gedroht, ihn zu ersticken oder den Hals umzudrehen.

Augenscheinlich hatte Stryck die Materie nicht gründlich genug

behandelt, denn der Rechtsgelehrte +Karl Friedrich Romanus+ in

Leipzig sah sich 1703 gezwungen, die Frage, ob wegen Gespenstern

der Mietkontrakt aufgehoben werden könne, mit großem Aufwand von

Gelehrsamkeit und Spitzfindigkeit nochmals zu behandeln. (Schediasma

polemicum expendens quaestionem an dentur spectra, magi et sagae. Lips.

1703.) Da er die Gespensterfurcht durch hundert Zitate beweist, so

steht für ihn fest, daß selbst die manierlichsten Geister den Mieter

zur Auflösung des Kontraktes berechtigen. +Thomasius+ war allerdings

anderer Ansicht (De non rescindendo contractu conductionis ob metum

spectrorum. Halle 1711 recusa ib. 1721. Deutsche Halle 1711), doch der

bedeutende Mann stand dem Geisterglauben überhaupt recht skeptisch

gegenüber. Dieser Stryck nun ging den Theologen in der »Gläubigkeit«

nicht weit genug und mußte sich deshalb mit einer Menge Gegner

herumschlagen.[226]

*

Friedrich der Große hob bekanntlich durch die Kabinettsorder

vom 3. Juni 1740 die Tortur in seinen Ländern auf, außer bei

Majestätsverbrechen, Landesverrat und Massenmord. Natürlich gegen den

Willen der Juristen. Ein teilweises, allerdings sehr verklausuliertes

Zurückgreifen auf sie enthält das Zirkular Friedrich Wilhelms

III. von Preußen vom 21. Juli 1802. Es ordnet zwar an, daß »bei

Criminal-Untersuchungen die Angeschuldigten durch thätliche Behandlung

nicht zum Bekenntniß der Wahrheit zu nöthigen« sind, führt aus, »wie

unzulässig der Gebrauch der Schärfe in einer Criminal-Untersuchung

sei, und wie leicht die Inquirenten von der ihnen eingeräumten

Befugniß, einen verstockten Verbrecher für offenbare Lügen zu

züchtigen, Mißbrauch machen können«. Deshalb sei »die Anwendung

körperlicher Züchtigungen als Mittel zur Erforschung der Wahrheit bei

Criminal-Untersuchungen gänzlich zu untersagen.« Das klingt sehr schön.

Dann aber heißt es weiter:

»Damit aber der halsstarrige und verschlagene Verbrecher durch freche

Lügen und Erdichtungen, oder durch verstocktes Leugnen, oder gänzliches

Schweigen sich nicht der verdienten Strafe entziehen möge, soll...

das Collegium befugt sein..., +eine Züchtigung gegen einen solchen

Angeschuldigten zu verfügen+. Vorzüglich findet eine solche Züchtigung

alsdann statt, wenn der Verbrecher bei einem gegen ihn ausgemittelten

Verbrechen, welches er nicht allein ausgeübt haben kann, die Angabe

der Mitschuldigen verweigert, oder wenn der Dieb nicht anzeigen will,

wo sich die gestohlenen Sachen befinden, oder wenn dieser hierin

durch falsche Angaben den Richter täuscht. Die Züchtigung muß nach

Beschaffenheit des körperlichen Zustandes in einer bestimmten Anzahl

von +Peitschen- oder Rutenhieben+ bestehen, auch kann an deren Stelle

Entziehung der besseren Kost, einsames Gefängnis oder eine ähnliche,

der Gesundheit des Angeschuldigten unschädliche Maßregel gewählt

werden.«[227]

Das heißt auf deutsch, +daß es in Preußen noch zu Beginn des 19.

Jahrhunderts rechtens war, Geständnisse in gewissen Fällen durch

Peitschenhiebe zu erzwingen+.

Das scheint uns haarsträubend und doch haben wir heute noch eine viel

schlimmere Tortur, als sie früher bestand. Wirft Müller dem Meyer

ein Schimpfwort an den Kopf, dann hat er obendrein noch das Recht,

durch Zeugen alles an schmutziger Wäsche in die Öffentlichkeit zu

zerren, was sich nur über seinen Gegner auftreiben läßt. Die Zeugen

selbst aber sind verpflichtet, bis in die intimsten Intimitäten ihres

eigenen Lebens hinein alles nur irgend einer sensationslüsternen Menge

interessant erscheinende vor aller Welt aufzudecken. Eine Reihe von

Prozessen aus letzter Zeit beweisen, daß ungezählte Existenzen durch

diese moderne Tortur vernichtet werden können. Es ist nur Glückssache,

ob nicht jeder von uns einmal gezwungen wird, seinen eigenen

moralischen Henker vielleicht um einer Bagatelle willen zu machen.

Manchem dürften da die Stockschläge von ehedem humaner erscheinen.

*

Friedrich Wilhelm III. erließ am 7. Juli 1802 das »Publicandum wegen

Deportation incorrigibler Verbrecher in die +Sibirischen Bergwerke+«.

Unter der Motivierung, daß der beabsichtigte Zweck, die getreuen

Untertanen vor Verbrechern zu schützen, nicht erreicht wurde, da

von Zeit zu Zeit solche Verbrecher aus den Strafanstalten entwichen

und andrerseits die Hoffnung auf Flucht selbst lebenslängliche

Verurteilung diesen Bösewichtern nicht hinlänglich schrecklich

erscheinen läßt, heißt es:

»Aus diesen Gründen haben Allerhöchst dieselben beschlossen, die in den

Strafanstalten befindlichen incorrigible Diebe, Räuber, Brandstifter

und ähnliche grobe Verbrecher, in einen entfernten Weltteil

transportieren zu lassen, um dort zu den härtesten Arbeiten gebraucht

zu werden, ohne daß ihnen einige Hoffnung übrig bliebe, jemals wieder

in Freiheit zu kommen. Diesem gemäß ist mit dem +Russisch-Kaiserlichen

Hof die Vereinbarung getroffen, daß dergleichen Bösewichter in dem

im äußersten Sibirien+, über tausend Meilen von der Grenze der

Königlichen Staaten +belegenen Bergwerken zum Bergbau gebraucht werden

sollen, und es sind hierauf vorerst Acht und Funfzig der verdorbensten

solcher Verbrecher am 17. Junius d. J. an den Kaiserlich Russischen

Kommandanten zu Narva würklich abgeliefert, um von dort in diese

Sibirischen Bergwerke transportiert zu werden+.

Seine Königliche Majestät werden durch fernere, von Zeit zu Zeit zu

bewürkende Absendungen solcher Verbrecher die Eigenthumsrechte der

sämmtlichen Bewohner Ihrer Staaten gegen die Unternehmungen solcher

Bösewichter schüzzen, und lasse daher dieses zur Beruhigung Ihrer

gutgesinnten Unterthanen und zur Warnung für jedermann hierdurch

öffentlich bekannt machen.«

Daß der Staat zur Sicherung seiner Untertanen zur Deportation oder

zu sonstigen Gewaltmitteln greift, ist gewiß kein Kultur-Kuriosum,

wohl aber, daß eine Großmacht sich der Hilfe einer anderen bedient, um

seiner verbrecherischen Untertanen, noch dazu in friedlichen Zeiten,

Herr zu werden.

*

Übrigens waren die herrschenden preußischen Gesetze nicht durch

Milde ausgezeichnet. +Das Vermögen der politischen Verbrecher wurde

eingezogen, auch ihre Kinder durften »zur Abwendung künftiger

Gefahren« in beständiger Gefangenschaft gehalten oder verbannt

werden.+ Selbst Eltern, Kinder und Ehegatten waren bei zehnjähriger

bis lebenslänglicher Festungsstrafe zur Denunziation und Verhütung

dieses Verbrechens verpflichtet. Landesverräter sollten »zum

Richtplatz geschleift, mit dem Rade von unten herauf getötet, und

der Körper auf das Rad geflochten werden«. +Zum Landesverrat gehörte

auch die Verleitung zur Auswanderung+ und Verrat von Fabrik- und

Handlungsgeheimnissen, doch hatte es in diesem Falle mit vier- bis

achtjähriger Festungs- oder Zuchthausstrafe sein Bewenden.[228]

*

Im Palais, das Friedrich Wilhelm III. bewohnte, wurden Gegenstände

im Werte von 50 Talern gestohlen. Bei einem Mädchen, das für die

Königin strickte, fand man einige Sachen. Sie wurde verhaftet, der

Fall dem König angezeigt und er befahl: »daß man die eingezogene und

arretirte Inquisitin Louise M. +so lange peitschen sollte, bis sie ihre

Mitschuldigen bekenne+, und anzeigen würde, und +wenn sie unter den

Streichen tot bleiben sollte+.«

Darauf zählte man dem Mädchen den ersten Tag 79, den andern Tag 86

und nachmittags 50 Peitschenhiebe »theils auf den bloßen Hintern, und

theils auf den Rücken ohne Barmherzigkeit auf, überließ die Direktion

des Verfahrens den niedrigsten Beamten, das heißt Schreibern und Boten.

-- Das Urtheil erfolgte und sie wurde zu Zuchthausstrafe auf des Königs

Gnade (d. h. so lange der König wollte!!) condemnirt. Durch diese

von dem jetzt regierenden König eingeführten Peitschenhiebe bei den

Inquisitionen +ist die Tortur der Alten optima forma eingeführt+.«

*

Kultur-Kuriosa, Zweiter Band · 第 14 / 17 段