1594 heißt es § 14: »Welch Weib ihren Ehemann rauft oder schlägt, die
soll nach Befinden und Umständen der Sachen mit Geld oder Gefängnis
bestraft werden, oder da sie des Vermögens, soll sie der Rathsdiener
zum Kleide wüllen Gewandt geben.« § 15 lautet: »Da aber ein Exempel
vorgefunden werden sollte, daß ein Mann so weibisch, daß er sich
von seinem Weibe raufen, schlagen und schelten ließe, und solches
gebührlicher Weise nicht eifert oder klagt, der soll des Raths beide
Stadtknechte mit Wüllengewandt kleiden, oder da ers nicht vermag, mit
Gefängnis oder sonst willkürlich gestraft, und ihme hierüber +das Dach
auf seinem Hauße aufgehoben werden+.«
Eine ähnliche, später außer Kraft gesetzte Verordnung stand auch in den
rudolstädtischen Statuten.
*
Eine sehr verständige, nur etwas gewalttätige Sitte herrschte im
Fürstentum Hechingen, um die eheliche Harmonie zu sichern. Die
gesetztesten Bauern einiger zu Balingen gehöriger Ortschaften wählten
einen ehrlichen, untadelhaften Mann in aller Stille. Dieser wurde Datte
genannt, im Schwäbischen soviel wie Vater. Der Datte wählte sich zwei
Assistenten. Erfuhr er nun, daß ein Ehepaar im Zwist lebe und sich
gegeneinander unanständig betrage, dann erkundigte er sich genau, ob
das Gerücht auch begründet sei. War es der Fall, dann ging er nachts
mit seinen beiden Assistenten vor das Haus des Ehepaares, klopfte an
und antwortete auf die Frage: Wer da? weiter nichts als: »Der Datte
kommt.«
Hat diese wohlmeinende Mahnung zum Frieden keinen Erfolg, dann kommt
er ein zweites Mal in finsterer Nacht, klopft stärker an und sagt
nochmals: »Der Datte kommt.« Blieb auch diese Warnung fruchtlos,
dann kam er ein drittes Mal nachts, jetzt aber mit seinen vermummten
Assistenten. Mit Knütteln machen sie sich über den schuldigen Teil,
der gewissenhaft ermittelt ist, her und verprügeln ihn exemplarisch.
Die Wirkung dieser Sitte war glänzend, denn lange Zeit kamen
keine Ehehändel in den betreffenden Orten vor. Als aber der Datte
seines Amtes einmal zu energisch gewaltet hatte, untersagte die
Landesregierung den Brauch.
*
Eine befremdende, aber der da und dort in unserem Recht auftretenden
Romantik ein ehrendes Zeugnis ausstellende Sitte bestand darin,
+Verbrecher dann frei zu lassen, wenn Jungfrauen sie zur Ehe begehrten+.
Im Jahre 1505 erschien zu Lyon ein Buch mit dem Titel: »Le Masuer
en françois selon la coutume du hault et du bas pays d’Auvergne«.
Hier heißt es Blatt 119: »In mehreren Orten und Ländern herrscht die
Gewohnheit, wenn eine heiratsfähige Frau, namentlich, sofern sie noch
Jungfrau ist, einen zum Tode verurteilten und zum Galgen abgeführten
Mann zum Gatten verlangt, man ihn der genannten Frau überliefert; sie
wird ihm das Leben retten. Aber, setzt der Autor hinzu, es geschieht
dies entgegen dem gemeinen Recht.«
*
Im Kirchenstaat scheint dieser Brauch noch zu Beginn des 19.
Jahrhunderts bestanden zu haben. Der 1812 hingerichtete Räuber Stefano
Spadolino wurde nämlich von der Galeerenstrafe befreit durch eine
Türkin, die das Christentum annahm und ihn zur Ehe begehrte.
*
Uns braucht es nicht zu kümmern, ob es kodifiziertes oder
Gewohnheitsrecht war, ob der König um seine Einwilligung zur
Begnadigung angegangen werden mußte und er sie dann verweigern durfte
oder nicht. Uns genügt die Tatsache, daß so und so oft der gewiß
schöne Brauch gehandhabt wurde. Im Jahre 1579 wurde Martin Hugert
vom Kurfürsten August von Sachsen begnadigt, weil »auff demütiges
Suppliciren Ursulen, Mich. Langen Tochter, gnädigst bewilligt, dem
heiligen Ehestand zu ehren, ime Gnade wiederfahren lassen..., doch daß
ime gemeldete Supplicantin ehelich getrauet werde, ehe sie das Land
verlassen.« In einem andern Falle unter Kurfürst Johann Georg I. (1606)
gaben die Richter, nicht der Landesfürst, das Urteil ab, daß der zum
Tode verurteilte Peter Mebuß des Gefängnisses ledig sei, da sich eine
Magd erbot, ihn zu heiraten.
Noch im Jahre 1725 ereignete sich ein solcher Fall, und zwar umgekehrt,
indem der Mann die Frau durch Ehe befreite. Ein Gerbergeselle Weber von
Mölig in Schwaben trat vor das Gericht mit der Erklärung, wenn der zum
Tode verurteilten Anna Maria Inderbitzi (Schwyz) das Leben geschenkt
und sie von Henkershand verschont werde, wolle er sie ehelichen. Er
habe sie zwar weder gesehen noch gesprochen, sein Entschluß rühre
lediglich aus christlichem Mitleid her, auch habe sein Großvater eine
solche Weibsperson durch Heirat am Leben erhalten und Glück und Segen
gehabt. Das Gericht erkannte nach reiflicher Überlegung: »Es sollen
beide Personen vorgeführt werden und für den Fall der Einwilligung soll
der Anna Maria die Strafe erlassen werden.« Die Verlobung fand statt
in Gegenwart des Pfarrers und zweier Kapuziner, nach vierzehn Tagen
die Hochzeit. (E. Osenbrüggen, »Neue kulturhistorische Bilder aus der
Schweiz«, 1864, S. 51.)
*
Der leitende Gedanke war natürlich der, daß ein Mensch nicht völlig
verdorben sein könne, wenn er noch jemanden findet, der mit ihm die Ehe
wagt. Und schließlich war das Risiko des Heiratenden ja viel größer als
das des begnadigenden Staates.
Das Andenken an dieses Jungfrauenrecht ist heute noch im Volke nicht
ganz erloschen. Als im Jahre 1834 zu Schönfeld bei Dresden zwei
Raubmörder hingerichtet werden sollten, fragte eine Frauensperson
beim Pfarrer an, ob wohl ein Unverheirateter unter diesen Verbrechern
dadurch zu befreien sei, daß sie ihn zur Ehe begehre.[219]
*
Eine sehr merkwürdige Sitte wird uns aus dem 18. Jahrhundert aus
Litauen berichtet: »Die Litthauer sind überaus ängstlich und
vorsichtig, daß ihr Ehestand nicht unfruchtbar und ohne Segen seyn
möge; daher sie lieber eine Hure mit zwei und mehr unehrlichen Kindern
heyraten, als eine Jungfer.« Das ist ja nicht so sonderbar, da ja
unsere Bauern, für die Kinder Lebensbedingung sind und die unfehlbar
auf die Gant kommen, wenn sie statt der Söhne bezahlte Arbeiter haben
müssen, genau so verfahren. Allerdings meist so, daß sie diejenige
Dirn heiraten, mit der sie selbst Kinder haben. Um so befremdender ist
die Fortsetzung des Berichtes: »+Die Weiber sollen mit gutem Willen
der Männer Coadjutores Connubii oder Neben-Beyschläffer halten+; denen
Männern aber wird es für eine Unehre gehalten, wenn sie Concubinen
haben.« Vielleicht trat nur dann die Freiheit, einen Liebhaber zu
nehmen, in Kraft, wenn Verdacht bestand, daß die Kinderlosigkeit auf
Verschulden des Mannes zurückzuführen sei.[220]
Elfter Abschnitt
Rechtspflege
Nicht nur daß Tiere von weltlichen und kirchlichen Behörden bestraft
wurden, kam im Mittelalter vor -- die beiden letzten derartigen
französischen Fälle ereigneten sich noch 1793, ja 1845! -- +man
verhandelte auch mit ihnen+. Um 1500 wurde in der Diözese Lausanne
ein außerordentlicher Tierprozeß in Gestalt eines bedingten
Mandatsprozesses eingeführt. Der bischöfliche Official erläßt auf die
Supplik der geschädigten Grundbesitzer den +Ausweisungsbefehl an die
verklagten Tiere+ unter Exorcismen und Androhung der Malediktion sowie
unter dem Angebot, den Verklagten einen Kurator oder Defensor stellen
zu wollen, falls jemand den Befehl anzufechten gedenke. Damit verbindet
er unter Androhung der Exkommunikation den Befehl, daß +die Tiere
während der späteren Verhandlungen sich jeder weiteren Ausbreitung zu
enthalten haben+.
Das erste Verfahren schließt mit einem Urteil ab, das die verklagten
Tiere ausweist. Es handelt sich hier ausschließlich um sogenanntes
Ungeziefer, wenigstens niemals um Haustiere oder bestimmte einzelne
Tiere. Also um Mäuse, Ratten, Maulwürfe, Insekten, Raupen, Engerlinge,
Schnecken, Blutegel, Schlangen, Kröten. Allerdings wurde es in Canada
auch gegen wilde Tauben, in Südfrankreich schon viel früher gegen
Störche, in Deutschland gegen Sperlinge, am Genfer See gegen Aale
angewandt, wenn sie in ungezählten Mengen auftraten und gemeinschädlich
geworden waren. Im Ausweisungsbefehl wurde in der Regel eine Frist
bestimmt, innerhalb der die Tiere ihren Abzug bewerkstelligen
sollen. Gelegentlich hat man dies so ins einzelne durchgebildet,
daß man den ausgewiesenen Tieren bis zum Ablauf der Frist +freies
Geleit zusicherte+. Ziemlich weitverbreitet war auch -- wenigstens
seit dem Spätmittelalter -- der Brauch, mit der Ausweisung eine
Verweisung zu verbinden, sei es, daß man den Tieren aufgab, sich an
einen nicht näher bezeichneten Ort zurückzuziehen, wo sie niemandem
mehr würden schaden können, sei es, daß man zu diesem Behuf einen
Ort benannte. Bald verurteilte man sie »ins Meer«, bald verbannte
man sie auf eine entlegene Insel, oder man räumte ihnen gar einen
freien Bezirk in der Gemeinde ein mit der Auflage, die außerhalb
desselben gelegenen Grundstücke zu verschonen. So noch 1713 im Urteil
von Piedade-no-Maranhao. Dies hat mitunter zu einem +förmlichen
Vergleichsangebot+ der Klagspartei an den Offizialvertreter der
verklagten Tiere geführt, wonach diesen +vertragsmäßig ein solches
Grundstück überlassen werden sollte+. +Die mancherlei Vorbehalte und
Klauseln+, womit man einen solchen Vergleich ausstattete, zeigen, wie
ernsthaft der Vertrag der Menschen mit den Tieren gemeint war.[221]
*
Prozesse gegen Tiere sind erst seit dem 15. Jahrhundert deutlich
nachweisbar, während Malediktionen und Exkommunikationen viel älter
sind. Der letzte Tierprozeß in der vollen Form hat sich vor einem
weltlichen Gericht abgespielt, und zwar 1733 vor dem von Bouranton.
Aber noch ein Jahrhundert lang haben im Norden die Erinnerungen an die
Tierprozesse fortgedauert. Noch um 1805 oder 1806 haben die Bauern
auf Lyö in der Herrschaft Holstenshus einen solchen Prozeß wenigstens
angefangen.
*
Lautete in einem Tierprozeß (gegen Haustiere) das Urteil auf Tötung,
dann war auch die Todesart bestimmt. Das Tier wurde demnach als
Verbrecher angesehen, dem ein verbrecherischer Wille zugeschrieben
wurde. Pour la cruauté et férocité commise (1567) verurteilt das
Gericht, d. h. graduierte oder doch geschulte Juristen, den Übeltäter.
Am meisten üblich war es, das Tier durch Hängen zu töten oder es zu
erdrosseln, und nachher aufzuhängen oder doch zu schleifen. In gewissen
Gegenden scheint man aber das Lebendigbegraben oder das Steinigen,
das Verbrennen oder das Enthaupten vorgezogen zu haben. Erst seit dem
17. Jahrhundert kommt es ab, die Todesart im Urteil zu bestimmen. Das
Gericht überläßt ihre Auswahl hinfort dem Gerichtsherrn oder dessen
Vollzugsbeamten.
+Der Vollzug des Urteils geschah öffentlich unter dem Geläute der
Glocken.+ Stets obliegt dem Diener der öffentlichen Gewalt, dem Nach-
oder Scharfrichter, der Vollzug. Die Richtstatt ist der gesetzliche
Hinrichtungsort. Hatte das Urteil auf Hängen gelautet, so geschah das
am Baum oder am Galgen. Ein Wandbild in der Kirche Sainte-Trinité
zu Falaise zeigt das Tier sogar in Menschenkleidern. Man hatte auch
sorgsam darauf zu achten, +daß durch den Strafvollzug der Inhaber der
hohen Gerichtsbarkeit nicht in seinen Rechten gekränkt wird+. In dieser
Hinsicht hat das Verfahren mehrmals zu +Beschwerden und Streitigkeiten+
Anlaß gegeben. Noch 1572 liefern, um dergleichen zu vermeiden, die
von Moyen-Moutier ein dort +zum Strang verurteiltes Schwein+ an den
Probst von Saint-Dizenz als den vollzugsberechtigten Herrn unter
altherkömmlichen Formen aus, indem sie das Tier bis zum Steinkreuz le
Tembroix führen, wo der Probst, dreimal angerufen, alle »Verbrecher«
(criminaly) in Empfang zu nehmen hat.
*
Die Glocke von S. Marco in Florenz, La Piagnola genannt, läutete am 8.
April 1498 Sturm, als die Gegner Savonarolas das Kloster in der Nacht
belagerten und erstürmten und den Propheten ins Gefängnis führten.
+Dieses Rufen verzieh man der Glocke nicht.+ Am 29. Juni 1498 beschloß
der Große Rat von Florenz, daß die Glocke von S. Marco zu +bestrafen+
sei. Am folgenden Tage riß das Volk sie vom Turm herunter, ließ sie
von Eseln durch die Straßen der Stadt schleifen, und +der Henker
folgte ihr und peitschte sie+. Dann wurde sie +aus der Stadt verbannt+.
Auf dem Campanile von S. Salvatore al Monte blieb sie elf Jahre im
Exil, bis sie am 9. Juni 1509 wieder auf den Glockenturm von S. Marco
heraufgezogen wurde.
Die Glocke, ein Werk Donatellos und Michelozzos, befindet sich seit
1908 im Museo di S. Marco, wo man sich von den damals erlittenen
Mißhandlungen überzeugen kann.[222]
*
Dafür, daß die Frauenemanzipation nicht zu Übergriffen führte, war im
Gesetz in weniger ritterlicher als wirksamer Weise gesorgt: »Wenn ein
böses schnödes Weib auf freier Straße einen Bürger oder Bürgerkinder
mit ehrenrührigen Worten anfährt, so darf er das Weib dreimal
vermahnen, solche Worte heel zu halten, und wenn es auch das drittemal
fruchtlos, seine Faust nehmen, dem Weibe an den Hals schlagen, sie in
die Gosse werfen, mit Füßen vor den Hintern stoßen und dann gehen ohne
Strafe.«[223]
*
Daneben findet sich eine Ritterlichkeit, die unsere Gesetzgebung
vermissen läßt: Die Schwangere genießt das Vorrecht, ihre Gelüste zu
befriedigen, ebenso darf ohne weiteres für eine Kindbetterin Wein und
Brot entwendet werden. Ja, mehr als das. Im Weistum von Galgenscheid
(Untermosel) von 1460 heißt es, nachdem das Jagen verboten: »is
enwere dan, das eyne frawe swanger ginge mit eyme kinde und des
wiltz gelustet, die mag eynen man oder knechte usschicken, des wiltz
so viel griffen und sahen, das sie iren gelosten gebussen moge
ungeverlichen.«[224]
*
Bekannt ist das Verbrennen und Hängen in Effigie. Aber daß man auch in
+Effigie gerädert+ werden konnte -- für den Delinquenten entschieden
wesentlich dem Verfahren in natura vorzuziehen --, berichtet Felix
Platter im Jahre 1554.[225]
*
Die Gespenster mischten sich früher in so mancherlei Angelegenheiten
des Lebens, daß die Juristen nicht umhin zu können glaubten, ihre
Rechte zu bestimmen. Der berühmte Rechtslehrer Johann Samuel +Stryck+
verfaßte darüber eine 1700 zu Halle erschienene umfangreiche
Dissertation (De jure spectrorum. Halle 1700. recusa ib. 1738), in der
er sich so eingehend mit der Materie befaßte, daß das +Gespensterrecht+
es sicher zum Range einer selbständigen Wissenschaft, wie Handels- oder
Wechselrecht, gebracht hätte, wenn die Aufklärung nicht schnöderweise
das schöne System über den Haufen geworfen hätte.
Nach einer Einleitung, in der die verschiedenen Sorten von Gespenstern,
als da sind Kobolde, Nixen, Feldgeister, Bergmännchen etc. dem Leser
vorgestellt werden, kommen in schönster systematischer Ordnung die
durch dieselben entstehenden Rechtsfälle an die Reihe. Der Hexenhammer
hatte ja auch mehr als zwei Jahrhunderte früher diese Materie
behandelt. Man sieht daraus wieder einmal, wie sehr die weltlichen
Wissenschaften den geistlichen nachhinken.
*
Doch ad rem! Es gibt bekanntlich Personen, die von Gespenstern sehr
geplagt werden. Was ist nun zu tun, wenn ein Ehegatte die Beobachtung
macht, daß sein Gespons zu dieser Sorte gehört? Stryck gestattet aus
diesem Grunde zwar die Auflösung eines Verlöbnisses, nicht aber die
Ehescheidung. Der Mann muß dann eben den Spuk als Hauskreuz ansehen und
es zusammen mit seinem angetrauten mit Würde tragen.
Da ein Haus, in dem die Geister spukten, nahezu wertlos war, findet
es Stryck nur gerecht, wenn gegen den Verkäufer, der damit den
Käufer betrog, Klage erhoben wird. Natürlich wird dadurch auch ein
Mietkontrakt hinfällig. Wenn der Spuk aber so harmlos ist, daß die
Geister nur in den abgelegensten Teilen des Hauses an die Türen
klopfen oder ein wenig heulen, dann darf man deshalb nicht gleich die
Flinte ins Korn werfen und ausziehen. Auch ist der Vermieter nicht
zum Nachgeben verpflichtet, wenn er beweisen kann, daß bisher sein
Haus von Geistern rein war und erst seit der Vermietung, weil die neue
Partei mit Hexen und Zauberern in Feindschaft lebe, von ihnen zum
Tummelplatz auserkoren wurde. Natürlich hat der Hausherr das Recht
auf Injurienklage, wenn ein Verleumder sein Haus für nicht geheuer
bezeichnet.
Wenn der Teufel jemand zu Verbrechen bewegt, so ist der Delinquent
darum nicht jeder Strafe ledig, aber unter gewissen Umständen ist es
doch billig, sie zu mildern, z. B. wenn der Delinquent anführen kann,
der Teufel habe gedroht, ihn zu ersticken oder den Hals umzudrehen.
Augenscheinlich hatte Stryck die Materie nicht gründlich genug
behandelt, denn der Rechtsgelehrte +Karl Friedrich Romanus+ in
Leipzig sah sich 1703 gezwungen, die Frage, ob wegen Gespenstern
der Mietkontrakt aufgehoben werden könne, mit großem Aufwand von
Gelehrsamkeit und Spitzfindigkeit nochmals zu behandeln. (Schediasma
polemicum expendens quaestionem an dentur spectra, magi et sagae. Lips.
1703.) Da er die Gespensterfurcht durch hundert Zitate beweist, so
steht für ihn fest, daß selbst die manierlichsten Geister den Mieter
zur Auflösung des Kontraktes berechtigen. +Thomasius+ war allerdings
anderer Ansicht (De non rescindendo contractu conductionis ob metum
spectrorum. Halle 1711 recusa ib. 1721. Deutsche Halle 1711), doch der
bedeutende Mann stand dem Geisterglauben überhaupt recht skeptisch
gegenüber. Dieser Stryck nun ging den Theologen in der »Gläubigkeit«
nicht weit genug und mußte sich deshalb mit einer Menge Gegner
herumschlagen.[226]
*
Friedrich der Große hob bekanntlich durch die Kabinettsorder
vom 3. Juni 1740 die Tortur in seinen Ländern auf, außer bei
Majestätsverbrechen, Landesverrat und Massenmord. Natürlich gegen den
Willen der Juristen. Ein teilweises, allerdings sehr verklausuliertes
Zurückgreifen auf sie enthält das Zirkular Friedrich Wilhelms
III. von Preußen vom 21. Juli 1802. Es ordnet zwar an, daß »bei
Criminal-Untersuchungen die Angeschuldigten durch thätliche Behandlung
nicht zum Bekenntniß der Wahrheit zu nöthigen« sind, führt aus, »wie
unzulässig der Gebrauch der Schärfe in einer Criminal-Untersuchung
sei, und wie leicht die Inquirenten von der ihnen eingeräumten
Befugniß, einen verstockten Verbrecher für offenbare Lügen zu
züchtigen, Mißbrauch machen können«. Deshalb sei »die Anwendung
körperlicher Züchtigungen als Mittel zur Erforschung der Wahrheit bei
Criminal-Untersuchungen gänzlich zu untersagen.« Das klingt sehr schön.
Dann aber heißt es weiter:
»Damit aber der halsstarrige und verschlagene Verbrecher durch freche
Lügen und Erdichtungen, oder durch verstocktes Leugnen, oder gänzliches
Schweigen sich nicht der verdienten Strafe entziehen möge, soll...
das Collegium befugt sein..., +eine Züchtigung gegen einen solchen
Angeschuldigten zu verfügen+. Vorzüglich findet eine solche Züchtigung
alsdann statt, wenn der Verbrecher bei einem gegen ihn ausgemittelten
Verbrechen, welches er nicht allein ausgeübt haben kann, die Angabe
der Mitschuldigen verweigert, oder wenn der Dieb nicht anzeigen will,
wo sich die gestohlenen Sachen befinden, oder wenn dieser hierin
durch falsche Angaben den Richter täuscht. Die Züchtigung muß nach
Beschaffenheit des körperlichen Zustandes in einer bestimmten Anzahl
von +Peitschen- oder Rutenhieben+ bestehen, auch kann an deren Stelle
Entziehung der besseren Kost, einsames Gefängnis oder eine ähnliche,
der Gesundheit des Angeschuldigten unschädliche Maßregel gewählt
werden.«[227]
Das heißt auf deutsch, +daß es in Preußen noch zu Beginn des 19.
Jahrhunderts rechtens war, Geständnisse in gewissen Fällen durch
Peitschenhiebe zu erzwingen+.
Das scheint uns haarsträubend und doch haben wir heute noch eine viel
schlimmere Tortur, als sie früher bestand. Wirft Müller dem Meyer
ein Schimpfwort an den Kopf, dann hat er obendrein noch das Recht,
durch Zeugen alles an schmutziger Wäsche in die Öffentlichkeit zu
zerren, was sich nur über seinen Gegner auftreiben läßt. Die Zeugen
selbst aber sind verpflichtet, bis in die intimsten Intimitäten ihres
eigenen Lebens hinein alles nur irgend einer sensationslüsternen Menge
interessant erscheinende vor aller Welt aufzudecken. Eine Reihe von
Prozessen aus letzter Zeit beweisen, daß ungezählte Existenzen durch
diese moderne Tortur vernichtet werden können. Es ist nur Glückssache,
ob nicht jeder von uns einmal gezwungen wird, seinen eigenen
moralischen Henker vielleicht um einer Bagatelle willen zu machen.
Manchem dürften da die Stockschläge von ehedem humaner erscheinen.
*
Friedrich Wilhelm III. erließ am 7. Juli 1802 das »Publicandum wegen
Deportation incorrigibler Verbrecher in die +Sibirischen Bergwerke+«.
Unter der Motivierung, daß der beabsichtigte Zweck, die getreuen
Untertanen vor Verbrechern zu schützen, nicht erreicht wurde, da
von Zeit zu Zeit solche Verbrecher aus den Strafanstalten entwichen
und andrerseits die Hoffnung auf Flucht selbst lebenslängliche
Verurteilung diesen Bösewichtern nicht hinlänglich schrecklich
erscheinen läßt, heißt es:
»Aus diesen Gründen haben Allerhöchst dieselben beschlossen, die in den
Strafanstalten befindlichen incorrigible Diebe, Räuber, Brandstifter
und ähnliche grobe Verbrecher, in einen entfernten Weltteil
transportieren zu lassen, um dort zu den härtesten Arbeiten gebraucht
zu werden, ohne daß ihnen einige Hoffnung übrig bliebe, jemals wieder
in Freiheit zu kommen. Diesem gemäß ist mit dem +Russisch-Kaiserlichen
Hof die Vereinbarung getroffen, daß dergleichen Bösewichter in dem
im äußersten Sibirien+, über tausend Meilen von der Grenze der
Königlichen Staaten +belegenen Bergwerken zum Bergbau gebraucht werden
sollen, und es sind hierauf vorerst Acht und Funfzig der verdorbensten
solcher Verbrecher am 17. Junius d. J. an den Kaiserlich Russischen
Kommandanten zu Narva würklich abgeliefert, um von dort in diese
Sibirischen Bergwerke transportiert zu werden+.
Seine Königliche Majestät werden durch fernere, von Zeit zu Zeit zu
bewürkende Absendungen solcher Verbrecher die Eigenthumsrechte der
sämmtlichen Bewohner Ihrer Staaten gegen die Unternehmungen solcher
Bösewichter schüzzen, und lasse daher dieses zur Beruhigung Ihrer
gutgesinnten Unterthanen und zur Warnung für jedermann hierdurch
öffentlich bekannt machen.«
Daß der Staat zur Sicherung seiner Untertanen zur Deportation oder
zu sonstigen Gewaltmitteln greift, ist gewiß kein Kultur-Kuriosum,
wohl aber, daß eine Großmacht sich der Hilfe einer anderen bedient, um
seiner verbrecherischen Untertanen, noch dazu in friedlichen Zeiten,
Herr zu werden.
*
Übrigens waren die herrschenden preußischen Gesetze nicht durch
Milde ausgezeichnet. +Das Vermögen der politischen Verbrecher wurde
eingezogen, auch ihre Kinder durften »zur Abwendung künftiger
Gefahren« in beständiger Gefangenschaft gehalten oder verbannt
werden.+ Selbst Eltern, Kinder und Ehegatten waren bei zehnjähriger
bis lebenslänglicher Festungsstrafe zur Denunziation und Verhütung
dieses Verbrechens verpflichtet. Landesverräter sollten »zum
Richtplatz geschleift, mit dem Rade von unten herauf getötet, und
der Körper auf das Rad geflochten werden«. +Zum Landesverrat gehörte
auch die Verleitung zur Auswanderung+ und Verrat von Fabrik- und
Handlungsgeheimnissen, doch hatte es in diesem Falle mit vier- bis
achtjähriger Festungs- oder Zuchthausstrafe sein Bewenden.[228]
*
Im Palais, das Friedrich Wilhelm III. bewohnte, wurden Gegenstände
im Werte von 50 Talern gestohlen. Bei einem Mädchen, das für die
Königin strickte, fand man einige Sachen. Sie wurde verhaftet, der
Fall dem König angezeigt und er befahl: »daß man die eingezogene und
arretirte Inquisitin Louise M. +so lange peitschen sollte, bis sie ihre
Mitschuldigen bekenne+, und anzeigen würde, und +wenn sie unter den
Streichen tot bleiben sollte+.«
Darauf zählte man dem Mädchen den ersten Tag 79, den andern Tag 86
und nachmittags 50 Peitschenhiebe »theils auf den bloßen Hintern, und
theils auf den Rücken ohne Barmherzigkeit auf, überließ die Direktion
des Verfahrens den niedrigsten Beamten, das heißt Schreibern und Boten.
-- Das Urtheil erfolgte und sie wurde zu Zuchthausstrafe auf des Königs
Gnade (d. h. so lange der König wollte!!) condemnirt. Durch diese
von dem jetzt regierenden König eingeführten Peitschenhiebe bei den
Inquisitionen +ist die Tortur der Alten optima forma eingeführt+.«
*