nochmals einen zweijährigen Zehnten aus, um das Geld angeblich zu
einem Kriege gegen die Türken zu verwenden. Zur Ausführung kam dieser
zwar nicht, aber das von Klemens aus dem Klerus erpreßte Geld setzte
ihn in die angenehme Lage, dem französischen König über 700000 und
seinen Verwandten über 100000 Kammergoldgulden, also zusammen +über
zwanzig Millionen Mark+, leihen zu können. Allerdings kam es auch
vor, daß der Klerus sich weigerte, sich diesem Ausbeutungssystem zu
fügen. Schon 1265 hatte Klemens IV. die Verleihung aller am Sitze
der Kurie erledigten kirchlichen Benefizien dem päpstlichen Stuhle
vorbehalten. Diese Zahl schwillt während des zehnjährigen Pontifikats
Klemens VI. zu tausenden an. Außerdem gab es noch +Exspektanzen+,
entstanden aus Bitten und Empfehlungen von Päpsten des 12. Jahrhunderts
für einzelne Personen zum Zwecke ihrer Versorgung mit einer Pfründe
an die ordentlichen Kirchenoberen als deren Verleiher. Schließlich
wurden aus den Bitten Befehle mit Strafandrohungen. Häufig ernannte
der Papst einen Nachfolger zugleich mit den betreffenden Kollegien, so
daß die Gegenkandidaten jahrelang prozessieren mußten. Die Sporteln
beider vereinnahmte natürlich die Kurie, ohne sich weiter viel darum zu
kümmern, wer in den Besitz der Pfründe kam.[178]
*
In welcher Weise das Avignonische Papsttum, der »strenge« und
»ausgezeichnete« Innozenz VI., der »heiligmäßige« Urban V. und der
»durch Klugheit ausgezeichnete« Gregor IX., Nachfolger des Mannes,
der morgens nicht wußte, wo er abends sein müdes Haupt niederlegen
sollte, mit dem Gelde schalteten, werden wir gleich sehen. Die Dummheit
der Völker, die sich von einer prasserischen Geistlichkeit aussaugen
ließen, war aber gewiß nicht geringer, als die Habsucht der Kurie.
Am 3. Mai 1372 verlieh Gregor XI. dem von ihm ein Jahr vorher zum
Kardinal ernannten Jakob Orsini eine Massenexspektanz für künftig
erledigte Pfründen in den Patriarchaten Aquileja und Grado und in der
Mainzer Kirchenprovinz bis zu einem taxmäßigen Jahresertrage von 4000
Kammergoldgulden, deren Kaufkraft nach heutigem Gelde +über 100000 M.+
entsprechen.
Welche Pfründenmassen vier Kardinäle beim Ausbruch des Schismas 1378
lediglich in England besessen haben, erfahren wir von einem von
ihnen, Wilhelm d’Aigrefeuille. Sie bezogen jährlich nämlich 12000
Kammergoldgulden, denen eine heutige Summe von +rund 350000 M. an
Kaufkraft gleichkommt+. Allerdings war England ein besonders beliebtes
Ausbeutungsobjekt, da hier, wie in Frankreich, die Geldwirtschaft
völlig die Naturalwirtschaft verdrängt hatte, während in Deutschland
im 14. Jahrhundert noch vorwiegend die Steuern etc. in Natura gezahlt
wurden.[179]
Außer dem Ertrage ihrer in verschiedenen Ländern der abendländischen
Christenheit gelegenen Pfründen hatten die Kardinäle noch die Einkünfte
ihrer römischen Titelkirchen, ferner die Hälfte der aus verschiedenen
Ländern an den päpstlichen Stuhl zu zahlenden Zensusabgaben, die Hälfte
der servitia communia und Einnahmen aus dem Ertrage der visitationes
reales mancher Prälaten, sowie Anteile an mehreren anderen Einkünften
des päpstlichen Stuhles.
Diese Zensusabgaben, die allerdings gerade zur Avignonischen Zeit
oftmals nicht eingeliefert wurden, waren sehr bedeutend. Die
Beherrscher Neapels schuldeten einen Jahreszensus von 8000 Unzen Gold
= 40000 Kammergoldgulden (ca. 1200000 M.) jährlich dem päpstlichen
Stuhle, die Beherrscher der Insel Sizilien jährlich 3000 Unzen Gold.
Was die servitia communia betrifft, zu deren Zahlung die neuernannten
oder neu bestätigten Bischöfe und Äbte verpflichtet waren, so betrug
1336 die von der päpstlichen Kammer vereinnahmte Hälfte -- die andere
fiel ja an die Kardinäle -- über 30792 Kammergoldgulden. Im zweiten
Pontifikatsjahre Klemens VI. waren es gar 59904 Kammergoldgulden, also
ca. 1700000 M.! Das Durchschnittseinkommen der päpstlichen Kammer in
den neun Jahren von 1336-1345 belief sich auf 48000 Kammergoldgulden
jährlich und das war, wie gesagt, nur die Hälfte der servitia communia.
Diese Summe verringert sich unter Innocenz VI. im Durchschnitt seines
neunjährigen Pontifikates auf rund 33450 Kammergoldgulden jährlich. Da
nun das Kardinalkollegium, wie gesagt, auf die gleiche Summe Anspruch
hatte, die Zahl der am Sitze der Kurie weilenden Kardinäle unter diesem
Papste aber im Durchschnitt 22 betrug, so kam im Jahresdurchschnitt
auf jeden Kardinal allein an Servitiengeldern die Summe von etwa 1500
Kammergoldgulden oder 45000 M. nach heutigem Gelde.
*
Das +Gesamteinkommen eines Kardinals+ betrug während der Regierung
Klemens VI. und Innozenz VI. nach der aktenmäßig fundierten Berechnung
Sauerlands +mindestens+ 4000-5000 Kammergoldgulden jährlich. Das
Hirtenamt war also recht einträglich, denn nach unserem Gelde
entspricht diese Summe einer Kaufkraft von 120000-150000 M. Mancher
von ihnen wird aber jährlich eine +doppelt oder dreifach so große
Summe vereinnahmt haben+. Das läßt sich beispielsweise aus dem
Nachlaßinventar Hugo Rogers, des Bruders Klemens VI. erweisen. Am 20.
September 1342 zum Kardinal ernannt, starb er am 21. Oktober 1363.
Er war also 21 Jahre Kardinal. In seinem Nachlaß fand man 179186
Goldmünzen und über 8000 Silbermünzen, also eine Geldmasse, deren
damalige Kaufkraft einer heutigen Summe von etwa 6000000 M. gleichkommt.
Diesem Oheim Hugo hatte dessen Neffe Peter, der mit 17 Jahren Kardinal
und mit 39 Jahren Papst war (Gregor XI.) erfolgreich nachgeeifert. Sein
Nachlaß enthielt außer dem Gold- und Silbergerät in barem Gelde 140503
Goldgulden, die aber natürlich nicht der Christenheit oder den Armen,
sondern seinem nahen Verwandten Reymond von Turenne als Haupterben
zufielen.[180]
*
Sauerland hat festgestellt, daß im 14. Jahrhundert im Rheinland nicht
weniger als 94 +Nichtpriester+ im Besitz von Pfarreien waren. Das
schlug natürlich auch damals dem Kirchenrecht ins Gesicht. Während
es häufig in den Urkunden heißt, daß dieser Zustand »viele Jahre«
gedauert hat, gelang es dem Gelehrten, 38 Fälle genau festzustellen.
Unter diesen findet sich in fünf Fällen die Dauer von 10 Jahren, in
einem Fall 11 Jahre, in zwei Fällen 12 Jahre, in drei Fällen 13 Jahre,
in einem Fall 14 Jahre, in zwei Fällen 16 Jahre, in einem Fall 19
Jahre, in einem Falle aber sogar +26 Jahre+!! Es kam vor, daß +ein
Nichtpriester einem ebensolchen folgte+!
Unter den 38 Pfarrinhabern finden sich +ein Knabe von 6 Jahren+, einer
von 10 Jahren, vier von 11 Jahren und ein Knabe von 14 Jahren.[181]
*
Nicht nur die +Söhne von Geistlichen+ erhielten durch päpstlichen
Dispens mit der Priesterwürde die Pfründe, sondern auch ein
+Nonnensohn+ wird genannt. An sich ist Vorurteilslosigkeit gegenüber
der Herkunft gewiß kein Kulturkuriosum, aber merkwürdig ist, daß die
angeblich so sittenstrenge Kirche daran keinen Anstoß nimmt.[182]
*
Ein schönes Beispiel für die Dimensionen, die zur Zeit des
Avignonischen Papsttumes die Pfründenjagd einnehmen konnte, bietet der
Dr. Regum Heinrich +Sudermann+, Angehöriger einer adeligen Dortmunder
Patrizierfamilie. Er war Sekretär des in ständiger Geldnot befindlichen
Kölner Erzbischofs Walram und erhielt von ihm für eine Anleihe von 500
Goldgulden die bedeutenden Höfe der Kölnischen Kirche zu Hagen und
Schwelm samt der dortigen erzbischöflichen Gerichtsgewalt verpfändet.
Während der Regierung Benedikts XII., zwischen 1337 und 1340, erschien
Sudermann viermal als erzbischöflicher Gesandter an der Kurie. Dafür
erhielt er nur die Exspektanz für eine Kanonikatspfründe der Kölner
Severinskirche, die im nächsten Jahre zu einer Exspektanz für eine
höhere Pfründe derselben Kirche erweitert wurde. Das war gewiß nicht zu
viel. Aber es sollte nicht alles bleiben.
Unter der sechsjährigen Regierung Klemens VI. erhielt er eine
Kanonikatswohnung, eine Kanonikatspfründe und die Scholastrie der
Kölner Andreaskirche. Außerdem erwirkte er seinem Bruder Bertram
Exspektanzen auf zwei Pfründen und ferner eine priesterliche
Kanonikatspfründe der Kölner Domkirche. Für einen außerehelich
geborenen Neffen Hermann erwirkte er päpstliche Dispens zum Empfang
der Weihen und eine Pfründe oder eine Exspektanz, einem andern Neffen
eine Exspektanz für eine Kanonikatspfründe der Soester Patroklikirche.
Ferner erwirkte er zwei Angestellten bzw. Bekannten Pfründen.
Später trat Suderman als Notar in päpstliche Dienste und wurde in
wichtigen Geschäften viermal nach Deutschland geschickt. Dafür erhielt
er für seine eigene Person noch drei Pfründen vom Papste, so daß er am
Ende des Pontifikats Innozenz VI. im Besitze der Pfründen von Lüttich,
Haslach, Maastricht, Xanten und St. Andreas in Köln sich befand. Sie
warfen etwa 120 Mark Silber jährlich ab, die Mark Silber galt etwa
fünf Kammergoldgulden, dessen Wert etwa zehn Mark, deren Kaufkraft
damals aber zwei bis dreimal so hoch war wie heute, so ergibt sich eine
Jahresrente von 12-18000 Mark. Das ist durchaus nicht übertrieben. Aber
Suderman wirkte weniger für sich, als +für seine Verwandten, Freunde
und Diener+.
Das eine Mal erbittet er Pfründen bzw. Pfründenexspektanzen für +sechs
Neffen und zwei Diener+, das andere Mal für +drei unehelich geborene
Neffen+ je eine Exspektanz für eine höhere Pfründe, ein drittes Mal
Pfründen und Exspektanzen für fünf Verwandte, ein viertes Mal fünf
Pfründen und zwei Pfründenexspektanzen für sieben Neffen, ein fünftes
Mal Pfründen und Pfründenexspektanzen für sechs Verwandte, Gehilfen
und Diener und ein sechstes und letztes Mal elf Pfründenexspektanzen
für elf Neffen. Onkels von heute, nehmt euch ein Beispiel an diesem
edlen Manne, der während der Regierung Innozenz’ VI. nicht weniger als
+56 päpstliche Verleihungen von Pfründen und Exspektanzen für andere
erwirkte+!
Hier lernten wir ein Musterbild eines vornehmen Kurialen der Avignoner
Papstzeit kennen, der für sich wenige, aber fette Pfründen erwirbt,
aber möglichst viel für seine Verwandten und Diener zu erwerben
trachtet und versteht. Was Nepotismus ist, dürfte nunmehr jeder
wissen.[183]
*
Doch was will der Nepotismus eines Kurialbeamten des 14. Jahrhunderts
bedeuten gegenüber dem des Papstes Sixtus IV. und seiner Nachfolger! Er
wurde nie, weder vorher noch nachher, so rücksichtslos betrieben. Er
war das Prinzip aller Handlungen dieses Statthalters Christi.
Im Jahre seiner Papstwahl noch, 1471, machte er zwei Neffen, +Pietro
Riario+, den man für seinen Sohn hielt, und Julian Rovere, nachmals
Julius II., junge Menschen niederer Abkunft, weder durch Verdienst
noch Talent ausgezeichnet, zu Kardinälen. Dessen ungeachtet erhielt
Pietro die Würden eines Patriarchen von Konstantinopel, eines
Erzbischofs von Sevilla, Florenz und Mende und so viele Benefizien, daß
sich sein Einkommen auf 60000 Goldgulden belief. In den zwei Jahren,
die dieser Parasit noch zu leben hatte, bis Reichtümer und Leben
vergeudet waren, stürzte sich Riario in die sinnloseste Schwelgerei.
Seine Feste übertrafen an Verschwendung alles je Dagewesene. +Seine
Nachttöpfe waren aus vergoldetem Silber!+ Der erbärmliche Mensch starb,
erst 28 Jahre alt, nachdem er 200000 Goldgulden (ca. acht Millionen
Mark!) verpraßt hatte, mit Hinterlassung großer Schulden. Er war
mächtiger gewesen als der Papst![184]
*
Die kirchlichen Zustände im 14. Jahrhundert werden am Beispiel
des Erzbischofs Walram von Köln deutlich. Um das Jahr 1315,
+als zwölfjähriger Knabe+, hatte er bereits eine Kölner
+Domkanonikatspfründe+ erhalten, noch bevor ihm die Tonsur erteilt
worden war. In seinem 23. Lebensjahre erhielt er dazu die Propstei
der Maastrichter Stiftskirche S. Servatii, eine Sinekure, sowie die
Thesaurarie der Kölner Domkirche, obschon er damals für beide Würden
noch nicht das kanonische Alter hatte. Nachdem er dieses erreicht,
verlieh der Papst ihm noch die Propstei der Lütticher Domkirche, eine
Kuratdignität, samt einer dortigen Domkanonikatspfründe und gestattete
ihm den Fortbesitz der Maastrichter Propstei. Weil er aber unterlassen
hatte, wegen der beiden erstgenannten Dignitäten den vorgeschriebenen
kanonischen Dispens wegen mangelnden Alters einzuholen, war er der
kirchlichen Strafe der Infamie und der Unfähigkeit zum Erwerb und
Besitz kirchlicher Pfründen verfallen. Doch die päpstliche Lossprechung
von diesen Kirchenstrafen und kanonische Wiedereinsetzung in die
Kirchenpfründen wurde ihm unterm 30. September 1330 zuteil.
Zugleich schrieb ihm der Papst vor, bis zum nächsten Osterfest
(1331) die für die Lütticher Dompropstei kanonisch erforderliche
Subdiakonatsweihe und dann binnen dreier Jahre die dafür ebenfalls
erforderliche Diakonats- und Priesterweihen sich erteilen zu
lassen. Walram versäumte die erste Pflicht und erfüllte auch die
Residenzpflicht nicht. Deshalb verfiel er neuerdings den vorgenannten
Kirchenstrafen. Doch erhielt er am Ostermontag 1331 die päpstliche
Lossprechung und zugleich die Erlaubnis, den Empfang der Diakonats- und
Priesterweihe noch drei Jahre lang aufzuschieben. In der Zwischenzeit
hatte Walram am 21. Oktober 1328 Titel und Vorrechte eines päpstlichen
Kaplans erhalten.
Diese, wenigstens nach heutigen Begriffen, nicht ganz normale
Lebensgeschichte war aber noch lange nicht zu Ende. Am 27. Januar
1332 wurde nämlich Walram zum Erzbischof von Köln ernannt. Da er aber
das vom kanonischen Recht für einen Bischof erforderliche Alter noch
nicht erreicht hatte, was dem Papste verschwiegen worden war, so war
die Ernennungsurkunde ungültig und mußte durch eine neue gültige
Ausfertigung, die das Datum des folgenden Tages trägt, ersetzt werden.
Der noch nicht dreißigjährige Erzbischof hatte erst die sogenannten
niederen Weihen erhalten. Deshalb bekam er vom Papste die Erlaubnis,
binnen dreier Jahre sich die drei höheren Weihen von einem beliebigen
Bischof erteilen zu lassen.
Diese ganze abenteuerlich klingende, aber durchaus nicht vereinzelte
Geschichte findet ihre Erklärung darin, daß Walram von seinem Bruder,
dem Grafen Wilhelm von Jülich, dem Neffen des französischen Königs,
protegiert worden war. Dieser hatte dem Papst als Entgeld für
seine Bereitwilligkeit in der Ernennungsangelegenheit das eidliche
Versprechen gegeben, dem päpstlichen Stuhle zeitlebens treu und ergeben
zu bleiben und ein Widersacher Ludwigs des Bayern und anderer Gegner
des Papsttums zu sein.
Außerdem war die Sache für Wilhelm auch nicht billig. Sie hatte nämlich
40000 Goldgulden gekostet, also etwa 1200000 Mark nach heutigem
Geldwert!
Daß das Erzbistum diese Summe wieder aufbringen mußte, ist
selbstverständlich. Aber das ging nicht glatt. Vielmehr sah sich
Walram gezwungen, aus Gründen der Sparsamkeit das hochverschuldete
Erzstift, dessen wichtigste Besitzungen verpfändet waren, zu verlassen
und seine Verwaltung fremden Personen anzuvertrauen. Er wanderte mit
wenigen Begleitern nach Frankreich, wo er nach 17jähriger nicht eben
glorreicher Verwaltung der hohen Würde am 14. August 1349 in Paris
starb.[185]
*
Wie wenig Rücksicht die Avignonischen Päpste auf die materielle
Wohlfahrt der Kirchenprovinzen legten, geht schon aus der einzigen
Tatsache schlagend hervor, daß der Nachfolger Walrams, Wilhelm von
Genepe, sich verpflichten mußte, Klemens VI. 30000 Goldgulden zu
zahlen.[186]
*
Auch heute noch scheint der geistliche Beruf recht einträglich zu
sein, wie aus der in »Reynolds Newspaper« (6. Januar 1907) enthaltenen
Zusammenstellung von Hinterlassenschaften von Klerikern im Jahre 1906
aus England hervorgeht.
233 testamentarische Hinterlassenschaften mit in Summa 5638073 £, im
Durchschnitt pro Person 23933 £ werden hier notiert.
+10 überstiegen 2 Millionen Mark+: Rev. Sir Richard Fitzherbert, Rektor
von Warshop = 530548 £. Rev. J. H. Godber, Kanonikus von Southwell =
218506 £. Jeder dieser 10 hinterließ im Durchschnitt 179121 £.
Die 9 Bischöfe, deren Testament im Jahre 1901 veröffentlicht wurde,
hinterließen im Durchschnitt je 24332 £, also etwa eine halbe Million
Mark.
Neunter Abschnitt
Klerus und Sittlichkeit
Gegen den ersten Band dieses Buches ist von ultramontanen Blättern der
Vorwurf erhoben worden -- natürlich ohne auch nur den Gegenbeweis,
der völlig aussichtslos gewesen wäre, zu versuchen --, daß ich die im
mittelalterlichen Klerus herrschende Unsittlichkeit stark übertrieben
hätte. Nun liegt mir nichts ferner, als zu bestreiten, daß es zu allen
Zeiten und überall sittenstrenge und edle Menschen gegeben habe und daß
auch die katholische Geistlichkeit solche stets in ihren Reihen zählte.
Wohl aber ist es grundfalsch, ihnen eine höhere Moral zu imputieren. Im
Gegenteil waren im Mittelalter und besonders vor der Reformation dort
häufig Zustände zu finden, die man kaum irgendwo in einer Gesellschaft,
die nur einigermaßen auf gute Sitten Anspruch erheben möchte, antreffen
dürfte.
*
Der ultramontane Historiker Janssen hielt die Unsittlichkeit des
Klerus vor der Reformation für kaum der Erwähnung wert und führt die
Verwilderung in tendenziöser und die Tatsachen auf den Kopf stellender
Weise auf die Reformation zurück. Mag diese große Geistesbewegung auch
viele Schattenseiten im Gefolge gehabt haben, so wird die Gerechtigkeit
ihr doch zum mindesten eine Besserung der öffentlichen Sittlichkeit
zubilligen müssen.
*
Ein anderer Gesinnungsgenosse Janssens, H. Finke, im übrigen ein
vortrefflicher Historiker, hat zum mindesten Schleswig-Holstein und
Westfalen für die Länder erklärt, die von der sittlichen Verwilderung
der Zeit verschont geblieben seien[187], eine Behauptung, die Pastor
nicht nur übernimmt, sondern in seiner Bearbeitung des Janssenschen
Werkes noch erweitert.[188] Unter diesen Umständen ist es besonders
amüsant, die Zustände +Westfalens+, also des vorgeblichen +sittlichen
Musterlandes+, kennen zu lernen.
Es handelt sich um einen offiziellen Bericht des Fiskalprokurators
Friedrich Turken, also eines Geistlichen, am Kölnischen Offizialgericht
in Werl an den Siegler des Offizialgerichts in Köln vom Jahre 1458.[189]
Das Dokument ist mithin völlig einwandfrei und nicht, wie man glauben
möchte, die gehässige Streitschrift eines Satirikers.
Zunächst werden Verstöße gegen die äußere kirchliche Ordnung
festgestellt, widerrechtliche Abhaltung des Gottesdienstes, Ausfall
der Messe bis zu 14 Tagen, Simonie, gehässige Verweigerung des
Beichtstuhls, Spendung des Abendmahls an Exkommunizierte, und zwar
bewußt und aus Dreistigkeit. In Rüthen werden zwei Vikariate gegründet,
nur damit der Pfarrer als +Vagabund+ leben kann.
Ferner wird konstatiert, daß die Geistlichkeit sich nicht nur an
Wein- und Getreidehandel beteiligt -- und zwar trotz Wohlstandes
aus purer Gewinnsucht --, sondern daß der Klerus allgemein Zins-
und Wuchergeschäfte macht. Der Pfarrer in Rüthen erhält von einem
Sterbenden um der Absolution und der Exsequien willen +alle Güter
vermacht+, hat ihn dann aber +weder absolviert, noch kirchlich
bestattet+. Die fünfjährige Tochter des Verstorbenen ist dadurch
gezwungen, sich von Almosen zu nähren.
Der Gewinnsucht ebenbürtig ist die +Schimpfwut+ und +Gewalttätigkeit+.
Das Dokument führt die Schimpfworte genau an. Uns interessiert mehr die
Tatsache, daß ein Pfarrer den +Schulmeister vor dem Altar »im Angesicht
des ewigen Gottes« verprügelt+, oder daß der von Flierich +seine eigene
Mutter mißhandelt+, oder daß ein anderer in Schwerte mit Bürgern ein
+Messerstechen+ veranstaltet. Bei demselben wird für die Fastnacht die
Teilnahme an einem Turnier getadelt.
Harmloser ist das wilde Jagen der Geistlichkeit bis zu reinem
Vagabundenleben, nicht schön der Wirtshausbesuch mit Betrunkenheit,
Erbrechen und Übernachten auf der Straße. Am wenigsten erfreulich die
geschlechtliche Unsittlichkeit. Das Protokoll enthält +fünf Fälle
von Konkubinaten der Pfarrer mit verheirateten Frauen, deren Männer
noch leben+. Einmal wird die Frau gegen die ausdrückliche Reklamation
des Mannes vom Pfarrer +zurückbehalten+, ein Mandat des Erzbischofs
bleibt gänzlich wirkungslos. Daneben erscheinen +Prostituierte im
Umgang mit Pfarrern+, so scheint das Leben des Kaplans Heinrich Jummen
in Werl sich -- und zwar +ganz öffentlich+ -- überhaupt vornehmlich
in diesen Kreisen zu bewegen. Das Benehmen dieses Seelenhirten wird
im Dokument bis herab zu den Wechselreden im Frauenhause mit einer
Laszivität geschildert, die nur mit der Faszetienliteratur verglichen
werden kann. Der Pfarrer in Altenrüthen hat +eine Ehefrau und zwei
Ledige mißbraucht+, im Nachbardorfe Rüthen aber +gar drei Ehefrauen und
eine Ledige, in Elsey zwei Ledige+. Förmliche Schlägereien zwischen
Konkubinen um einen Pfarrer kommen vor. Der Aplerbecker veranstaltet
eine große Gasterei zur +Hochzeit seiner Tochter+. +Dieselbe Konkubine
dient gleichzeitig und auch nacheinander verschiedenen Geistlichen.+
Übrigens muß sich auch die Breslauer Diözesansynode von 1440 gegen das
Konkubinat mit Ehefrauen wenden. Die Eichstädter Diözesansynode von
1453 aber sieht sich ausdrücklich zur Festsetzung veranlaßt, daß +auch
simplex fornicatio eine Sünde sei+. Man war also bisher zumeist anderer
Ansicht.
*
Papst Gregor XII. erließ im Jahre 1308 eine Bulle, in welcher die
Zustände in einer großen Anzahl von Benediktinerinnenklöstern der
nordwestdeutschen Diözesen Bremen, Münster und Utrecht dargestellt
werden.
Nachdem der Papst festgestellt hat, daß fast jegliche Religion
und Beachtung der Ordensregel abhanden gekommen sind, dafür aber
Fleischeslust und Laster regierten, fährt er fort:
»Sie selbst, aus weltlichem Stande und Leben hervorgegangen,
nehmen bisweilen ihre Konkubinen oder Kebsweiber, die sie, wie
vorausgeschickt, im weltlichen Stande gehalten hatten, sogar mitsamt
den Kindern, die sie mit den Kebsweibern gezeugt hatten, mit sich in
die vorgenannten Klöster, in die sie aufgenommen wurden, und halten
und begünstigen sie in ihnen ganz öffentlich, wie sie es früher getan
hatten, als sie noch selbst in weltlichem Stande gelebt hatten, und
scheuen sich nicht, die Messe und andere heilige Ämter zu feiern,
ohne von solchen Verbrechen absolviert zu sein. Es huren auch viele
Nonnen mit ihren Prälaten, Mönchen und Geistlichen herum und gebären in
denselben Klöstern viele Söhne und Töchter, die sie von den gleichen
Prälaten, Mönchen und Geistlichen durch Hurerei oder blutschänderischen
Beischlaf empfangen haben.
Die Söhne aber machen sie zu Mönchen, die auf dieselbe Weise
empfangenen Töchter aber häufig zu Nonnen in den genannten Klöstern.
Und was bemitleidenswert ist: viele dieser Nonnen vergessen
ihre mütterliche Liebe und treiben, indem sie Böses durch Böses
noch vermehren, ihre Frucht ab und töten die zutage geförderten
Kinder....«[190]
*
Im Jahre 1423 berief Erzbischof Otto von Ziegenhain eine
Provinzialsynode, auf der die Sittenzustände im Klerus der Trierer
Kirchenprovinz folgendermaßen geschildert werden:
»Wiewohl aber gegen jene bereits geweihten Kleriker, die notorisch
Konkubinen bei sich halten oder andere verdächtige Weiber viele neue
und alte Gesetze erlassen sind und mehrere bestraft wurden, haben doch
viele heutige Kleriker keine Achtung vor den genannten Strafen, sondern
sie entehren sich, indem sie diese verruchte Sünde begehen. Daraus
entsteht viel Ärgernis, und aller Wahrscheinlichkeit nach würde es noch
mehr sein, wenn nicht Vorkehrungen getroffen würden.«
Daraufhin erließ die Provinzialsynode den Befehl, daß kein Presbyter
oder Kleriker eine Konkubine oder eine verdächtige Weibsperson in
seinem Hause habe. Habe er aber eine solche bei sich, so müsse er
sie binnen zwölf Tagen »+tatsächlich und mit Erfolg entfernen und
entlassen+«.
*
An solchen Schilderungen von authentischer Seite ist kein Mangel.
Bemerkenswert ist noch das 17. Kapitel der Kölner Diözesansynode vom
Jahre 1307, das über Vorfälle in Nonnenklöstern berichtet:
»... viele Nonnen unserer Stadt und geheiligten Diözese werden
geschändet, und wenn sie so geschändet sind, von diesen (Verführern)
aus ihren Klöstern entführt und zur großen Gefahr ihrer Seelen und
vielem Ärgernis öffentlich abspenstig gemacht. Die so Ferngehaltenen
werden durch die nämlichen bisweilen durch Listen, häufig durch
Drohungen und Gewalt, ihren Klöstern wieder zurückerstattet.