2. »Spuren äusserer Gewalt fehlten«

ist die bekannte, stereotype Formel in unsern gerichtlichen

öffentlichen Bekanntmachungen in solchen Fällen, wo unbekannte Leichen

aufgefunden werden, und in welchen Fällen dann der besichtigende

Gerichtsdeputirte _bona fide_ den Beerdigungsschein ertheilt. Spuren

äusserer Gewalt fehlten, _ergo_ hat eine äussere Gewalt den Tod nicht

veranlasst. Ueber wie manchen gewaltsam Getödteten mag nach diesem

_ergo_ die Mutter Erde ihren dunkeln, verhüllenden Mantel ausgebreitet

haben! Denn es ist zwar bekannt und schon oben (A.I.) bei der Tödtung

durch Ueberfahren besprochen worden, dass bei Zersprengungen der

Milz und Leber man oft äusserlich an der Leiche gar keine Spur einer

äusseren Gewalt findet, ich habe aber auch bereits an jener Stelle

darauf hingewiesen, und die Fälle dafür auch an spätern Stellen

angeführt, dass man auch nach anderen Verletzungen ungemein häufig die

allererheblichsten innern Beschädigungen (ein abgerissenes Herz, Fall

19 -- Bruch von Rippen, Fall 2 und 43) findet, ohne dass sie sich durch

entsprechende äussere Spuren am Leichnam hätten ahnen lassen, und kann

versichern, dass ich auch in spätern Obductionen, die ich in einer 2.

und 3. Centurie mittheilen werde, sehr häufig dieselbe Beobachtung

gemacht habe. Ganz irrig also ist es, wenn man gerichtlich annehmen

hört, dass wohl ~zuweilen~ und ~ausnahmsweise~ innere Verletzungen

vorhanden sein können, ohne dass äussere Merkmale am Leichname

dieselben verrathen, da vielmehr solche »Spuren äusserer Gewalt«,

Sugillationen, Excoriationen u. dergl. vielleicht eben so häufig

mangeln, als vorhanden sind. Man sieht, wie bedenklich die bei uns seit

dem J. 1824 gesetzlich gewordene Praxis ist, die Mehrzahl der Leichen

von Menschen, die nicht eines natürlichen Todes gestorben sind, nur von

Gerichtspersonen, ohne Zuziehung eines forensischen Arztes, besichtigen

zu lassen.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 96 / 118 题