ist die bekannte, stereotype Formel in unsern gerichtlichen
öffentlichen Bekanntmachungen in solchen Fällen, wo unbekannte Leichen
aufgefunden werden, und in welchen Fällen dann der besichtigende
Gerichtsdeputirte _bona fide_ den Beerdigungsschein ertheilt. Spuren
äusserer Gewalt fehlten, _ergo_ hat eine äussere Gewalt den Tod nicht
veranlasst. Ueber wie manchen gewaltsam Getödteten mag nach diesem
_ergo_ die Mutter Erde ihren dunkeln, verhüllenden Mantel ausgebreitet
haben! Denn es ist zwar bekannt und schon oben (A.I.) bei der Tödtung
durch Ueberfahren besprochen worden, dass bei Zersprengungen der
Milz und Leber man oft äusserlich an der Leiche gar keine Spur einer
äusseren Gewalt findet, ich habe aber auch bereits an jener Stelle
darauf hingewiesen, und die Fälle dafür auch an spätern Stellen
angeführt, dass man auch nach anderen Verletzungen ungemein häufig die
allererheblichsten innern Beschädigungen (ein abgerissenes Herz, Fall
19 -- Bruch von Rippen, Fall 2 und 43) findet, ohne dass sie sich durch
entsprechende äussere Spuren am Leichnam hätten ahnen lassen, und kann
versichern, dass ich auch in spätern Obductionen, die ich in einer 2.
und 3. Centurie mittheilen werde, sehr häufig dieselbe Beobachtung
gemacht habe. Ganz irrig also ist es, wenn man gerichtlich annehmen
hört, dass wohl ~zuweilen~ und ~ausnahmsweise~ innere Verletzungen
vorhanden sein können, ohne dass äussere Merkmale am Leichname
dieselben verrathen, da vielmehr solche »Spuren äusserer Gewalt«,
Sugillationen, Excoriationen u. dergl. vielleicht eben so häufig
mangeln, als vorhanden sind. Man sieht, wie bedenklich die bei uns seit
dem J. 1824 gesetzlich gewordene Praxis ist, die Mehrzahl der Leichen
von Menschen, die nicht eines natürlichen Todes gestorben sind, nur von
Gerichtspersonen, ohne Zuziehung eines forensischen Arztes, besichtigen
zu lassen.