von denen schon jeder Candidat bei der Prüfung »mit Recht«, gestützt
auf »gute Auctoritäten«, annimmt, dass sie sich von Wunden, die erst
der Leiche zugefügt worden, sehr leicht unterscheiden liessen durch
ihre sugillirten Ränder, die natürlich letztern ganz fehlten. Es
giebt aber Wunden am Lebenden, die sich von den letztgenannten ~gar
nicht~ unterscheiden lassen, nämlich solche Verletzungen durch Schuss-
und Stichwunden, die ein grosses inneres Gefäss treffen, und eine
augenblickliche tödtliche Verblutung veranlassen, wobei dann freilich
Leben und Tod sich auf das innigste berühren, ohne dass sie, so zu
sagen, durch den Act des Sterbens, durch eine Agonie, von einander
getrennt wären. Man sehe den obigen Fall sub 9. wo ein Messerstich den
Aortabogen durchbohrt hatte und die Verletzte todt umgesunken war,
wobei schon oben angeführt ist, »dass die äussere Wunde vollkommen
einer, erst einem Leichname zugefügten Verletzung glich«, da sie
keine Spur von Sugillation an ihren Rändern zeigte. Auch im 17. Fall
einer von hinten beigebrachten Messerstichwunde, die die linke Lunge
1-1/2 Zoll tief eingestochen, im 18ten, in welchem ein dreikantiges
Instrument den linken Herzventrikel durchbohrt hatte, und in fast
allen Fällen von augenblicklich tödtlichen, grossen Halsschnittwunden
zeigten die Wundränder keine Spur einer lebendigen Reaction. In
anderen derartigen Fällen findet man die Wundränder zwar bleich und
unsugillirt, aber darunter im subcutanen Zellgewebe wenigstens eine
schwache Sugillation.