1. Wunden am Lebenden,

von denen schon jeder Candidat bei der Prüfung »mit Recht«, gestützt

auf »gute Auctoritäten«, annimmt, dass sie sich von Wunden, die erst

der Leiche zugefügt worden, sehr leicht unterscheiden liessen durch

ihre sugillirten Ränder, die natürlich letztern ganz fehlten. Es

giebt aber Wunden am Lebenden, die sich von den letztgenannten ~gar

nicht~ unterscheiden lassen, nämlich solche Verletzungen durch Schuss-

und Stichwunden, die ein grosses inneres Gefäss treffen, und eine

augenblickliche tödtliche Verblutung veranlassen, wobei dann freilich

Leben und Tod sich auf das innigste berühren, ohne dass sie, so zu

sagen, durch den Act des Sterbens, durch eine Agonie, von einander

getrennt wären. Man sehe den obigen Fall sub 9. wo ein Messerstich den

Aortabogen durchbohrt hatte und die Verletzte todt umgesunken war,

wobei schon oben angeführt ist, »dass die äussere Wunde vollkommen

einer, erst einem Leichname zugefügten Verletzung glich«, da sie

keine Spur von Sugillation an ihren Rändern zeigte. Auch im 17. Fall

einer von hinten beigebrachten Messerstichwunde, die die linke Lunge

1-1/2 Zoll tief eingestochen, im 18ten, in welchem ein dreikantiges

Instrument den linken Herzventrikel durchbohrt hatte, und in fast

allen Fällen von augenblicklich tödtlichen, grossen Halsschnittwunden

zeigten die Wundränder keine Spur einer lebendigen Reaction. In

anderen derartigen Fällen findet man die Wundränder zwar bleich und

unsugillirt, aber darunter im subcutanen Zellgewebe wenigstens eine

schwache Sugillation.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 95 / 118 题