~Obduction einer Schwangeren.~
Gleichsam als Anhang theile ich in allgemeinem wissenschaftlichen
Interesse mehr als in dem der gerichtlichen Medicin und ihrer
Praxis die Schilderung der Obduction einer schwangeren Gebärmutter
um so lieber mit, als man in den besten geburtshülflichen und
medicinisch-forensischen Schriften darüber gar Nichts findet, und
Sectionen Schwangerer so selten sind. Ein Mädchen von 27 Jahren
war angeblich von ihrem Liebhaber todt im Bette gefunden worden.
Das Gericht hielt eine Feststellung der Todesart für nöthig. Die
Obduction des ganz gesunden Körpers, welche nachwies, dass das Mädchen
apoplectisch ohne irgend wahrnehmbare äussere Veranlassung gestorben
war, bot nichts irgend Interessantes dar bis auf den Befund einer
Uterinschwangerschaft. Die Bauchhaut zeigte weder Falten noch Narben.
Der Uterus maass vom Grunde bis zum _Os. ut. extern._ fünf Zoll und in
der grössten Breite vier Zoll. Der Gebärmuttermund war geschlossen,
rundlich, ohne Einrisse. Die Wände des Uterus waren 1/4 Zoll stark
und sehr gefässreich, ihre innere Fläche erschien leicht netzartig
aufgelockert. Die Frucht war 1-3/4 Zoll lang. Ein Mutterkuchen war
noch nicht gebildet. Im linken Eierstock fand sich ein sehr deutliches
und schönes _Corpus luteum_. Wir nahmen an, dass die Verstorbene
eine Erstgeschwängerte gewesen sei, und sich im dritten Monate ihrer
Schwangerschaft befunden habe.
Corollarien.
In den nachstehenden Bemerkungen habe ich einige solcher Thatsachen
zusammenstellen wollen, die sich mir am Sectionstisch ergeben haben,
und die theils meines Wissens noch neu sind, theils demjenigen, was
man Betreffendes selbst in den bessern Handbüchern der gerichtlichen
Medicin findet, geradezu widersprechen, in welcher Wissenschaft
sich, viel mehr als in vielen andern, eine Menge traditioneller
Irrthümer von Geschlecht zu Geschlecht, von Handbuch zu Handbuch, von
Medicinalbehörde zu Medicinalbehörde fortpflanzen, die immer wieder,
in Ermangelung der so schwierig zu machenden Erfahrung im Grossen, auf
guten Glauben und _in verba magistri_ angenommen werden. Dies gilt z.
B. sogleich von