100. Fall.

~Obduction einer Schwangeren.~

Gleichsam als Anhang theile ich in allgemeinem wissenschaftlichen

Interesse mehr als in dem der gerichtlichen Medicin und ihrer

Praxis die Schilderung der Obduction einer schwangeren Gebärmutter

um so lieber mit, als man in den besten geburtshülflichen und

medicinisch-forensischen Schriften darüber gar Nichts findet, und

Sectionen Schwangerer so selten sind. Ein Mädchen von 27 Jahren

war angeblich von ihrem Liebhaber todt im Bette gefunden worden.

Das Gericht hielt eine Feststellung der Todesart für nöthig. Die

Obduction des ganz gesunden Körpers, welche nachwies, dass das Mädchen

apoplectisch ohne irgend wahrnehmbare äussere Veranlassung gestorben

war, bot nichts irgend Interessantes dar bis auf den Befund einer

Uterinschwangerschaft. Die Bauchhaut zeigte weder Falten noch Narben.

Der Uterus maass vom Grunde bis zum _Os. ut. extern._ fünf Zoll und in

der grössten Breite vier Zoll. Der Gebärmuttermund war geschlossen,

rundlich, ohne Einrisse. Die Wände des Uterus waren 1/4 Zoll stark

und sehr gefässreich, ihre innere Fläche erschien leicht netzartig

aufgelockert. Die Frucht war 1-3/4 Zoll lang. Ein Mutterkuchen war

noch nicht gebildet. Im linken Eierstock fand sich ein sehr deutliches

und schönes _Corpus luteum_. Wir nahmen an, dass die Verstorbene

eine Erstgeschwängerte gewesen sei, und sich im dritten Monate ihrer

Schwangerschaft befunden habe.

Corollarien.

In den nachstehenden Bemerkungen habe ich einige solcher Thatsachen

zusammenstellen wollen, die sich mir am Sectionstisch ergeben haben,

und die theils meines Wissens noch neu sind, theils demjenigen, was

man Betreffendes selbst in den bessern Handbüchern der gerichtlichen

Medicin findet, geradezu widersprechen, in welcher Wissenschaft

sich, viel mehr als in vielen andern, eine Menge traditioneller

Irrthümer von Geschlecht zu Geschlecht, von Handbuch zu Handbuch, von

Medicinalbehörde zu Medicinalbehörde fortpflanzen, die immer wieder,

in Ermangelung der so schwierig zu machenden Erfahrung im Grossen, auf

guten Glauben und _in verba magistri_ angenommen werden. Dies gilt z.

B. sogleich von

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 94 / 118 题