~Mord durch Verbrennen oder Erdrosseln.~
Am 26. April 18-- war der Arbeitsmann _Fritze_ Nachmittags zu der
allein wohnenden 70jährigen Wittwe _Hake_ gegangen, geständlich um von
ihr Geld zu borgen, im Weigerungsfalle aber sie umzubringen. Wirklich
verweigerte sie das Darlehn, und er, ein sehr grosser und starker Mann,
gab ihr sogleich einen Schlag mit der Faust vor die Stirn, wodurch sie
umfiel. Sie war »ganz still ohne zu stöhnen, zu winseln oder um Hülfe
zu rufen.« Er nahm hierauf einen Pflasterstein, der etwa Faust dick
war, und den er angeblich in der Stube gefunden hatte, und versetzte
ihr damit einen Schlag ins Gesicht, worauf sie »noch kurze Zeit gezuckt
und dann sich nicht mehr bewegt hat.« Weiter wollte er durchaus Nichts
mit dem Körper der _Hake_ unternommen, namentlich sie weder gewürgt,
noch verbrannt, nur allein die am Boden rücklings da Liegende umgedreht
haben, weil es ihm »unangenehm« war, ihr ins Gesicht zu sehen. Er
durchsuchte nunmehr die Schränke, fand einen Beutel mit 1000 Thalern,
blieb im Zimmer, bis es finster geworden, zündete ein Talglicht an
und entfernte sich endlich spät Abends mit seinem Raube, nachdem er
das noch brennende Licht unter einen Rohrstuhl gesetzt hatte, für
welches absonderliche Verfahren er durchaus keine Erklärung abgeben
zu können vermeinte. Am folgenden Tage fand man, auch wir selbst, die
kleine zweizimmerige Wohnung der _Hake_ ganz mit brenzlichem Geruche
erfüllt und Wände, Möbel u. s. w. ganz mit Kohlenniederschlag bedeckt.
In der Schlafkammer lag die gleich zu schildernde Leiche auf dem
Bauche neben dem ganz zerstörten Bette, worin viele Theile verbrannt
waren; auf ihr lag ein ganz angebranntes Kopfkissen, und einen Fuss
von ihr stand ein durchgebrannter Rohrstuhl, unter welchem noch der
messingene Leuchter, in welchem ein Talglicht ganz ausgebrannt war,
gefunden wurde. Im Wohnzimmer fand sich der Pflasterstein auf der
Diele. Die wesentlichen Befunde nun der gerichtlichen Section, die
ich dem ausführlichen Obductionsprotokolle auszugsweise entnehme,
waren folgende. Die Haare der corpulenten Leiche angebrannt, zum Theil
verkohlt; die Nasenbeine zerbrochen, und das _Septum_ von den Knorpeln
getrennt; die Augen platt zugedrückt und im Innern des rechten Auges
kleine Brandblasen; die ganze Stirn mit angetrocknetem Blute besudelt
und in ihrer Mitte eine Achtgroschenstück grosse Sugillation, bei deren
Einschnitt sich flüssiges Blut ergab; eine kleinere Sugillation auf
der rechten Backe; das ganze Gesicht mit angetrocknetem Blute und mit
verbrannten Bettfedern bedeckt, und wie verkohlt und ganz unkenntlich;
das rechte Ohr vollständig verkohlt, das linke nur angebrannt; an
der Nasenwurzel eine halbmondförmige, etwa Viertel Zoll lange, 2
Linien breite Wunde mit stumpfen, ungleichen Rändern, einen halben
Zoll von derselben entfernt eine zweite ähnliche, die aber beide
nur die Haut trennten; am rechten Schlafbein eine dritte ähnliche,
aber dreieckige Wunde; die Zunge vor den Kiefern; der Hals ringsum
vollständig verkohlt, die Haut in grossen Fetzen abgeplatzt, nur die
Kehlkopfgegend nicht verkohlt, aber mit mehreren Brandblasen besetzt;
die rechte Hand vollständig verkohlt; der rechte Ober- und Vorderarm,
so wie der linke Arm waren nur theilweise verkohlt, aber reichlich mit
Brandblasen besetzt, die kleiner und grösser und zum Theil mit Serum
gefüllt, zum Theil leer waren, was von allen auf dem ganzen Körper
zahlreich befundenen Phlyctänen gilt. Bemerkenswerth war noch, dass
_Nates_ und äussere Geschlechtstheile vollkommen verkohlt waren, so
dass von letztern gar kein anatomischer Bau mehr erkannt werden konnte.
Nur allein die Unterschenkel und Füsse waren ganz unversehrt. Bei der
innern Besichtigung zeigte die Schädelhöhle und das Gehirn Blutleere,
sonst Nichts, was für die Beurtheilung des Todes hätte erheblich
werden können, weshalb wir die einzelnen Befunde hier übergehen; der
Bruch der Nasenbeine konnte nun noch genauer constatirt werden; dass
er im Leben entstanden, bewiesen die Sugillationen, die sich in die
Knochen erstreckten. Die Schleimhaut der Luftröhre erschien, nachdem
mit dem Schwamm ein schmutziger (Russ-) Niederschlag abgewaschen war,
»hellkirschroth gefärbt, und etwas blutig-wässriger Schaum fand sich im
_lumen_ der Luftröhre vor.« Die Lungen waren »stark mit einem dunkeln
Blute überfüllt«, das schlaffe Herz »in seiner linken Hälfte blutleer,
in der rechten mit schwarzem Blute überfüllt«; die Speiseröhre leer
und normal; die grossen Venenstämme der Brust stark mit dunklem Blute
erfüllt. Von der Bauchhöhle habe ich hier nur hervorzuheben, da alle
Organe normal beschaffen waren, dass die _V. cava_ viel dunkelflüssiges
Blut enthielt.
Nach diesen Befunden mussten wir schon im summarisch-vorläufigen
Gutachten gleich nach der Obduction annehmen: dass _denata_ den
~Erstickungstod~ gestorben, und dass es »sehr wohl möglich«, dass die
bedeutende Verbrennung die alleinige Ursache dieses Erstickungstodes
gewesen sei. Für den Obductionsbericht wurden uns nun folgende Fragen
zur Beantwortung vorgelegt:
1) Ist gewiss, wahrscheinlich, oder nur möglicherweise der
Erstickungstod der _Hake_ durch die ihr mit der Faust und mit dem
Steine beigebrachten Schläge gegen die Stirn und auf die Nase
unmittelbar oder mittelbar herbeigeführt, oder sind diese Schläge
unmöglich die Ursache des Erstickungstodes?
2) Wenn dies der Fall, ist er dadurch, dass _Fritze_ nach den
beiden Schlägen die _Hake_, welche corpulent und hoch in Jahren
gewesen, auf den Leib gelegt, und sie so einige Stunden bis zu
seinem Fortgehen ohne Wahrnehmung eines Lebenszeichens hat liegen
lassen, herbeigeführt worden?
3) Aus welchen medicinischen Gründen lässt sich nachweisen,
dass nur der Statt gehabte Dampf des angelegten Feuers den
Erstickungstod der _Hake_ herbeigeführt habe?
Der Obductionsbericht begann nun damit nach der Anforderung des
Gesetzes, da hier Tödtung nach Verletzungen vorlag, diese im Sinne
des §. 169 der Criminal-Ordnung (nach ihren Lethalitätsgraden) zu
würdigen. Da aber, selbst zugegeben, dass sie eine Hirnerschütterung
unmittelbar zur Folge gehabt, diese Verletzungen sich nicht als die
Todesursache durch die Section erwiesen hatten, die vielmehr den Tod
durch Erstickung bewies, so mussten wir zunächst behaupten, dass die
drei Lethalitätsfragen auf den vorliegenden Fall gar keine Anwendung
fänden. Nachdem nun wissenschaftlich motivirt worden, dass und warum
hier Erstickungstod anzunehmen sei, wurden sämmtliche verschiedene
mögliche Entstehungsweisen des Erstickungstodes angegeben, und nun
in Beziehung auf die erste der vorgelegten Fragen fortgefahren;
»namentlich kann derselbe durch Kopfverletzungen, die an sich nicht
einmal schwere und tödtliche waren, nicht etwa das ganze Gehirn,
oder grosse und wesentliche Theile desselben zermalmt, und dadurch
die Innervation der Lungen zerstört hatten, nicht bedingt werden. Im
vorliegenden Falle ist hierbei die Zermalmung der Nase allerdings in
so fern nicht ganz unberücksichtigt zu lassen, als bei einer solchen
Verletzung das Athemholen mehr oder weniger erschwert werden muss. Der
bei weitem wichtigere Weg aber für die Athmung, der durch den Mund,
bleibt bei einem Bruch, ja bei einer völligen Zerquetschung der Nase
ganz ungehindert, und es kann demnach aus einer noch so bedeutenden
Beschädigung der Nase, wenn nur der Hauptweg der Luftströmung durch
die Athemwerkzeuge nicht behindert wird, Erstickung nicht entstehen.«
Hiernach wurde mit Bezug auf die erste Frage geantwortet: dass jene
Schläge »unmöglich die Ursache des Erstickungstodes gewesen seien.«
In Betreff der nicht leichten zweiten Frage wurde im Wesentlichen
Folgendes gesagt: »wir müssen abermals wiederholen, dass die _Hake_
an den Kopfverletzungen nicht gestorben ist. Sie war also noch nicht
todt, als _Fritze_ die am Boden scheinbar leblos Daliegende todt
glaubte, sondern sie lag höchstens -- wenn seine Aussage überhaupt
Glauben verdient -- in jener Betäubung, die die Kopfverletzungen
allerdings veranlassen konnten, aber noch athmend am Boden. In diesem
von uns vorausgesetzten Zustande drehte _Fritze_ sie angeblich um,
und legte sie auf das Gesicht, welches allerdings, bei der durch den
Knochenbruch platt gedrückten Nase, hart auf der Diele zu liegen kommen
musste. Hierdurch musste begreiflich die Athmung erschwert werden.
Berücksichtigt man hierzu, dass die _Hake_ sehr hoch in Jahren gewesen,
in welchem Lebensalter überhaupt die Athmung schon weniger häufig
und energisch ist, und ist es ferner wenigstens nicht actenwidrig,
anzunehmen, dass sie in einem gewissen Grade von Hirnerschütterung
dalag, bei welcher an sich die Respiration selten und unterdrückt
wird, so ist es ~nicht unmöglich~, dass durch alle diese Momente die
Behinderung der Athmung sich bis zur endlichen Erstickung steigern
konnte. Dunkel bleibt uns jedoch bei dieser Annahme, der wir nicht
einmal eine höhere Wahrscheinlichkeit, geschweige Gewissheit beilegen,
die ~Verkohlung des Gesichts~, das als fast ganz flach auf dem Boden
liegend angenommen werden muss, während der Fussboden an dieser Stelle
gar nicht sehr verbrannt oder verkohlt war. Eben so scheint gegen
diese Annahme der Befund der gänzlich verkohlten ~rechten~ Hand zu
sprechen, die wohl, worüber wir keine Wissenschaft besitzen, bei der
am Boden bereits todt liegenden so gelegen haben kann, dass die Flamme
sie besonders und vorzugsweise ergriffen haben mag, während sich
die Annahme nicht ganz abweisen lässt, dass die _Hake_ damals noch
~lebte~, als die Flamme ihre Kleidungsstücke und das Kissen, womit
ihr Rücken bedeckt gefunden wurde, ergriffen, und dass sie nun, halb
oder ganz besinnlich, mit der ~rechten~ Hand so viel als möglich sich
zu retten, und die brennenden Stoffe von sich zu reissen versucht
habe. Wir können hiernach die zweite Frage nur dahin beantworten: dass
der Erstickungstod dadurch, dass _Fritze_ nach den beiden Schlägen
die _Hake_ auf den Leib gelegt, und sie so einige Stunden hat liegen
lassen, ~möglicherweise~ herbeigeführt worden sein kann.«
Zur dritten Frage endlich äusserten wir uns dahin: »wie stark der
Rauch und Dampf des Feuers gewesen sei, und wie sehr derselbe die
beiden kleinen Zimmer der _Hake_'schen Wohnung erfüllt haben müsse,
davon gab der starke Kohlenniederschlag einen Beweis, den wir auf
allen Möbeln und Stoffen daselbst vorfanden. Eben so beweisen dies die
fast ganz verbrannten und verschwälten Kleidungsstücke, die _denata_
am Leibe gehabt hatte, so wie endlich die Intensität des Feuers und
seiner Wirkung auf den Körper der _Hake_ aus den Verkohlungen an ihrer
Leiche, namentlich am Gesicht, rechtem Ohr, rechter Hand, den _nates_
und Geschlechtstheilen deutlich hervorgeht. Dass ein solcher Brand und
Rauch einen darin hülfslos Verweilenden tödten müssen, bedarf keines
Beweises, wie es denn auch von selbst erhellt, dass in solchem Falle
die Obduction gerade ~die~ Resultate liefern wird, welche die des
Körpers der _H._ ergeben hat, nämlich Verbrennungen und Verkohlungen an
der Oberfläche, und Erstickungstod im Innern. -- Dass aber letzterer
bei der _denata_ »~nur~« auf diese Weise erfolgt sei, lässt sich »aus
medicinischen Gründen« durchaus nicht erweisen. Im Gegentheile sind
mehrfache, anderartige Veranlassungen hierbei denkbar. Keine anderen
als die vorgefundenen Sectionsresultate würden sich ergeben haben,
wenn z. B. _Fritze_ die durch die vorgängigen Schläge betäubte _Hake_
mit den Händen erwürgt, oder sie mit einem Strangulationswerkzeuge
erdrosselt gehabt, und nachher den Hals so verbrannt und geröstet
hätte, wie er von uns gefunden worden, und woran eine etwanige frühere
Strangmarke unmöglich mehr zu erkennen war -- oder wenn derselbe das
Kopfkissen der auf dem Boden Liegenden so lange gewaltsam auf das
Gesicht oder über den Kopf hinüber gedrückt hätte, bis er sie erstickt
wusste, oder vermuthen konnte, und nachher den Brand angelegt hätte« u.
s. w. -- Hiernach beantworteten wir die letzte vorgelegte Frage dahin:
»dass aus medicinischen Gründen sich gar nicht nachweisen lasse, dass
~nur~ der Statt gehabte Dampf des angelegten Feuers den Erstickungstod
der _H._ herbeigeführt habe.«
Nachträglich wurde uns noch die Frage vorgelegt -- die von grosser
gerichtlich-medicinischer Wichtigkeit ist, und die wir bereits im
Eingange dieses Falles, den wir namentlich deshalb so ausführlich
mittheilen, berührt haben: ob die vorgefundenen Brandblasen an der
Leiche nicht erst ~nach~ dem Tode der _Hake_ verursacht worden sein
konnten? Wir ~verneinten~ diese Frage, auf Auctoritäten des Faches und
eigene Erfahrung gestützt, mit dem Zusatze: »dass es wohl möglich sei,
dass, nachdem _Fritze_ auf eine oder die andere Art die _Hake_ schon
asphyctisch gemacht hatte, d. h. als sie schon dem Erstickungstode
nahe, ~aber noch nicht alles Leben in ihr erloschen war~, die
Verbrennung auf sie gewirkt und die Brandblasen erzeugt habe, welche
unter ~solchen~ Umständen sich noch erzeugen können.«
Diese Behauptung wurde in einem anderen technischen Gutachten
angefochten, und darin der Satz aufgestellt: »auch an der ~Leiche~
bilden sich erfahrungsgemäss (??) durch die eine Zeit lang
unterhaltene Einwirkung des Feuers, wahrscheinlich in Folge der
durch die Hitze bewirkten Ausdehnung und raschen Verdampfung von
Flüssigkeiten, die durch die Oberhaut nicht entweichen können, nach 12
bis 20 Stunden, ja noch längere Zeit nach dem Tode, ~deutliche Blasen~,
welche den im Leben sich bildenden um so mehr ähnlich sehen, je kürzere
Zeit nach dem Tode sie durch das Feuer hervorgebracht wurden« u. s. w.
In einer Gegenerklärung musste ich die Behauptung aufstellen, dass
die angeblichen »Erfahrungen« der Verfasser dieses Gutachtens ganz
isolirt daständen. Man höre, wie sich die drei besten neueren (nicht
blos Theoretiker, sondern wirklich practische) Fachkenner darüber
aussprechen:
_Orfila_ sagt (_Méd. lég. #1# Paris 1828_. S. 457.): »_on cherchera
à découvrir, s'il-y-a des phlictènes_ (wobei _O._ keine weitere
Charakteristik derselben in Bezug auf Hof, Grund der Blasen u. s. w.
angiebt) _altération, qui dénote ~manifestement~, que l'enfant était
~vivant~ lorsqu'il a êté brulé_.«
_Dévergie_ (_Méd. lég. Par._ 1836 S. 273) bemerkt: »_si l'on applique
de l'eau bouillante ou un fer rouge à la surface du corps d'un individu
~dix minutes~ même aprês la mort, il ne se manifeste ~jamais~ de
rougeur ni de phlictènes_«, und gleich weiter sagt derselbe: »dass es
~nicht möglich~ ist, eine Verbrennung, die im Leben geschah, mit einer
nach dem Tode gemachten, zu verwechseln.«
_Christison_ (_Edinb. med. and surg. Journ. l. c._) hat 6 Versuche
gemacht, »wonach es ihm »evident« erscheint, dass die Anwendung der
Hitze, selbst »einige Minuten« nach dem Tode, ~keine~ der Wirkungen
hervorbringen kann, die die lebendige Reaction hervorrufe.« Besonders
lehrreich ist ein Fall, in welchem vier Stunden ~vor~ dem Tode eine
comatös Daliegende mit heissem Wasser behandelt, und ~eine halbe
Stunde nach~ dem Tode mit Glüheisen gebrannt wurde, und worauf dann an
der Leiche ~jene~ Stellen grosse Brandblasen zeigten, diese letztere
~durchaus nicht~.
Ich glaubte mich hierbei noch nicht begnügen zu müssen, und stellte
selbst mit einem in dergleichen Dingen sehr bewanderten und bewährten
Freunde ~vier Versuche~ an Leichen an, deren kurzgefasstes Ergebniss
Folgendes war:
1) Der Leiche einer 60jährigen, vor 48 Stunden verstorbenen Frau wurde
ein zwei Finger breiter Streifen Watte, die mit Terpenthin-Oel (das
am Lebenden die ausgebreitetsten Brandblasen giebt) getränkt worden,
viermal um die Waden gewickelt und angezündet. Die Stoffe brannten vier
Minuten, worauf die Watte ganz verbrannt war. Der Streifen Haut unter
der Watte war oberflächlich geröstet; ~nirgends fand sich eine Spur von
wässriger Ausschwitzung oder Blasenbildung~.
2) An derselben Leiche wurde die starke Flamme einer Oellampe drei
Minuten lang an den Fussrücken so angehalten, dass sich die Flamme
ihrer ganzen Breite nach an die Hautfläche anlegte. Die Folge war die,
dass die Stelle braun, trocken und hart wurde; ~nirgends~ aber war eine
Spur von Loslösung, Wulstung oder gar ~Blasenbildung~ der Oberhaut zu
bemerken.
3) An einem frühzeitig geborenen Kinde, welches 24 Stunden nach
der Geburt gestorben war, wurden 13 Stunden nach dem Tode zwei
Versuche gemacht. Auf die Magengrube wurde ein 1 Q.-Zoll grosses, in
Terpenthin-Oel getauchtes Baumwollenbäuschgen gelegt und angezündet.
Nach 3-1/2 Minute war es verbrannt. Die ganze Stelle war mit feinen
Fältchen strahlenförmig umgeben. In dem umgebenden Rande entstanden
nach drei Minuten einige kleine Risse; der Raum, welcher von der
Baumwolle bedeckt gewesen war, bildete eine lichtbraune, trockene,
geröstete Rinde, ~ohne Spur einer Blase~.
4) An dem wassersüchtigen prallen Scrotum dieser Leiche, an welchem,
wegen der Menge wässriger Flüssigkeit -- nach der Theorie des oben
citirten Gutachtens -- am meisten Veranlassung zur Bildung von Blasen
gewesen wäre, wurde eine Lichtflamme so angehalten, dass der Rand der
Basis des Lichtkegels die Haut berührte. Es fand also eine mässige,
aber stete Einwirkung der Hitze auf die Hautfläche Statt, ohne dass
sich Russ ansetzen konnte. Die der Flamme ausgesetzte Stelle zog sich
zusammen, und bekam eine silbergraue glänzende Fläche; ~nirgends~ aber
zeigte sich auch nur die geringste ~Spur von Blasenbildung~.
Ich darf hier noch an ganz alltägliche Erfahrungen erinnern. Wer
überhaupt viel Leichen gesehen, der hat auch oft Leichen von Menschen
gesehen, denen, und zwar in der Regel doch ~unmittelbar~ nach erfolgtem
Tode, als ganz gewöhnlicher Rettungsversuch brennender Siegellack auf
die Magengrube getröpfelt worden. ~Niemals~ habe ich an den höchst
zahlreichen Leichen der Art, die mir vorgekommen, auch nur eine Spur
von Blasenbildung danach beobachtet.[21]
~Fritze~ ist hingerichtet worden. Wie oben schon bemerkt, so war es
psychologisch höchst merkwürdig, dass er, der sehr bald im Gefängniss
reumüthig und weich geworden war, und ein freiwilliges Geständniss
des Mordes mit allen Einzelheiten abgelegt hatte, doch nicht dazu zu
bewegen war, die ohne allen Zweifel von ihm verübte Brandstiftung
einzubekennen. Noch einen Tag vor seiner Hinrichtung, wo Nichts auf
Erden mehr für ihn zu hoffen noch zu fürchten war, sprach ich ihm
im Gefängniss zu, mir, da es mich persönlich für meine Wissenschaft
interessire, nun noch zu erzählen, wie er die ~Hake~ behandelt habe.
Umsonst! Er blieb dabei, dass er nicht wisse, warum er beim Weggehen
das brennende Licht unter den Rohrstuhl und dicht neben das Bett
der Ermordeten gestellt habe! Er scheute sich nicht, von seinem
Gewissen gepeinigt, zu gestehen, dass er ein ~Mörder~ geworden, als
~Mordbrenner~ aber wollte er nicht aus der Welt gehen. Das ist das
eigenthümliche _point d'honneur_ der Verbrecher, von welchem man in der
Verbrecherwelt vielfache Beweise findet.