~Tödtliches Verbrühen im Bade.~
Ein 68jähriger geisteskranker Mann war in einer Krankenanstalt dadurch
gestorben, dass er sich in einem heissen Bade verbrüht hatte. Da
eine muthmaassliche Fahrlässigkeit seiner Wärter vorlag, so wurde
die gerichtliche Section verfügt. Wir fanden die Hälfte des Rückens
und Unterleibs, den ganzen linken Vorderarm, die Geschlechtstheile
und die ganzen Unterextremitäten so verbrannt, dass an allen
diesen Theilen die Oberhaut in Fetzen über der braunrothen _cutis_
abgelöst lag, und die Nägel an Fingern und Zehen ganz fehlten.
Der Unglückliche hatte nur noch zwei Stunden nach der Verbrennung
gelebt. Von den Sectionsresultaten musste eine sulzige Ausschwitzung
auf der Gehirnoberfläche, ein sehr hartes Gehirn, die sehr grosse,
rostfarbene, mürbe Leber und die musartige Milz als in Beziehung
zu der anderthalbjährigen Geisteskrankheit des _denatus_ stehend
angenommen werden, und nur eine starke Blutanhäufung im Gehirn und
eine strotzende im rechten Herzen, und namentlich die Beschaffenheit
des Blutes, welches dunkel, fast schwarz und musartig geronnen war,
konnten auf Rechnung des Verbrennungstodes gebracht werden. Dass bei
einer Verbrennung, die zwei Drittel des ganzen Körpers betroffen, und
den Tod in zwei Stunden bewirkt hatte, die absolute Tödtlichkeit der
Verletzung, im Sinne der ersten Frage des §. 169 der Criminal-Ordnung
angenommen werden musste, versteht sich von selbst.