97. Fall.

~Tödtliches Verbrühen im Bade.~

Ein 68jähriger geisteskranker Mann war in einer Krankenanstalt dadurch

gestorben, dass er sich in einem heissen Bade verbrüht hatte. Da

eine muthmaassliche Fahrlässigkeit seiner Wärter vorlag, so wurde

die gerichtliche Section verfügt. Wir fanden die Hälfte des Rückens

und Unterleibs, den ganzen linken Vorderarm, die Geschlechtstheile

und die ganzen Unterextremitäten so verbrannt, dass an allen

diesen Theilen die Oberhaut in Fetzen über der braunrothen _cutis_

abgelöst lag, und die Nägel an Fingern und Zehen ganz fehlten.

Der Unglückliche hatte nur noch zwei Stunden nach der Verbrennung

gelebt. Von den Sectionsresultaten musste eine sulzige Ausschwitzung

auf der Gehirnoberfläche, ein sehr hartes Gehirn, die sehr grosse,

rostfarbene, mürbe Leber und die musartige Milz als in Beziehung

zu der anderthalbjährigen Geisteskrankheit des _denatus_ stehend

angenommen werden, und nur eine starke Blutanhäufung im Gehirn und

eine strotzende im rechten Herzen, und namentlich die Beschaffenheit

des Blutes, welches dunkel, fast schwarz und musartig geronnen war,

konnten auf Rechnung des Verbrennungstodes gebracht werden. Dass bei

einer Verbrennung, die zwei Drittel des ganzen Körpers betroffen, und

den Tod in zwei Stunden bewirkt hatte, die absolute Tödtlichkeit der

Verletzung, im Sinne der ersten Frage des §. 169 der Criminal-Ordnung

angenommen werden musste, versteht sich von selbst.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 91 / 118 题