91. Fall.

~Anscheinende Tödtung durch homöopathische Pfuscherei.~

Vor einigen Jahren trieb in Berlin eine Zeit lang ein gewisser

sogenannter »Professor« _Pantillon_ sein Unwesen, der als Nichtarzt

sogenannte homöopathische Kuren machte, und zu dessen Ausweisung

endlich dieser Fall Veranlassung gab. -- Am 26. Mai 18-- verstarb der

3-1/2 Jahre alte Sohn des _N. M._ Derselbe hatte an einem angebornen

Bruch und später (nach den Akten) an einem »Augenfell« gelitten. Um

Ostern consultirte die Mutter jenen Pfuscher, der ihr homöopathische

Streukügelchen gab, wonach angeblich der Bruchschaden und das Augenübel

sich besserten (!), jedoch wurde das Kind, nach der Schilderung der

Mutter, zu gleicher Zeit so träge, dass es gar nicht mehr ausgehen

wollte, fast fortwährend schlief, und dabei stark schwitzte. Der

»Professor« gab neue Kügelchen, wonach aber das Kind »viel schlechter

ward, immer im Bette liegen blieb, gar keinen Appetit hatte, nur immer

zu trinken verlangte, und zusehends abmagerte«. Es waren jetzt sechs

Wochen nach der ersten Consultation verflossen. Nach einer fernern

Woche wurde das Kind immer schlechter, und erschien der »Professor«,

ungeachtet der Bitten der Mutter, nicht, um demselben Hülfe zu leisten.

Am 25. Mai bekam es einen heftigen Krampf, der ununterbrochen bis

zum folgenden, dem Todestage, anhielt. Der an diesem letzten Tage

gerufene practische Arzt, Dr. _W._ verordnete noch Blutegel und

Klystiere, aber schon Mittags verstarb das Kind unter den heftigsten

Krämpfen, nachdem noch der »Gehülfe des Professors« (!) mit einem

Buche und einem Arzneikasten (!) erschienen, und etwas -- -- zum

~Riechen~ angeboten hatte. (Für seine Bemühungen hat der »Professor«

jedesmal fünf Silbergroschen, im ganzen einen halben Thaler, erhalten

und angenommen.) Die von ihm angewandten Mittel waren, seiner Angabe

nach in der späteren Untersuchung, Belladonna, Aconit, _Nux vomica_

und Ignatius-Bohne. Wir hatten die gerichtliche Section der Leiche zu

verrichten, nachdem die Mutter Klage gegen den »Professor« erhoben

hatte. Die Leiche war sehr abgemagert, die Schädelknochen sehr stark

injicirt, die blutführenden Hirnhäute zeigten gleichfalls starke

Congestion. In jedem sehr erweiterten _plexus lateral._ befanden

sich etwa 3 Unzen Wasser, und sämmtliche _Sinus_ waren strotzend mit

Blut gefüllt; im Uebrigen waren die Befunde in der Kopfhöhle die

normalen. Beide Lungen waren sehr tuberkulös, mehrere Tuberkeln schon

erweicht, die Milz zeigte sich mit rohen Tuberkeln wie durchwachsen,

wie denn einige Tuberkeln sich auch im _Pancreas_ fanden. Alle übrigen

Organe boten nichts Bemerkenswerthes dar. -- In unserm Gutachten

führten wir zunächst aus, dass das Kind an Gehirnhöhlen-Wassersucht

seinen Tod gefunden habe, was hier keines weitern Beweises bedarf,

und wobei die Scrofeldyscrasie als aetiologisches Moment im

Allgemeinen, wie in Bezug auf den concreten Fall, ihre Würdigung

fand. Es wurde ferner ausgeführt, dass diese höchst bedenkliche und

lebensgefährliche Krankheit nach aller medicinischen Erfahrung nur

allein durch (das bekannte) ein energisches Heilverfahren noch in

ihrem Entstehen und in ihren ersten Stadien heilbar sei, und dann

weiter gesagt: »Anders verfuhr der »Professor« _Pantillon_. Es kann

ihm als Nichtarzt nicht zugemuthet werden, dass er diese Krankheit

in ihrem Entstehen und ihrer weiteren Ausbildung, wie die Mutter sie

ihm schilderte, richtig erkannt habe, oder habe erkennen können, und

fuhr er vielmehr fort, mit gänzlicher Hintenansetzung jener, ihm

unbekannten wirksamen Heilmethode, die sogenannten homöopathischen

Streukügelchen zu geben, d. h. arzneilich ganz indifferente, kleine

Zucker- und Mehl-Partikelchen, da deren angeblicher arzneilicher

Inhalt an Belladonna, Aconit, Krähenaugen und Ignatius-Bohnen durch

die sogenannte homöopathische Verdünnung in Nichts verschwindet. Eben

deshalb kann auch nicht angenommen werden, dass _P._ durch seine

Behandlung des Kindes die tödtliche Krankheit hervorgerufen, oder auch

nur dieselbe positiv gesteigert und deren tödtlichen Ausgang begünstigt

habe. Dagegen müssen wir, nach allen Erfahrungen der medicinischen

Wissenschaft, annehmen, abgesehen von seiner Befugniss oder

Nichtbefugniss überhaupt, dass derselbe negativ geschadet habe, indem

er ~unterliess~, die wirksamen, einzig noch möglicherweise wirksamen

Heilmittel und Methoden gegen die Krankheit des Kindes anzuwenden,

die ohne diese Behandlung ihren gewöhnlichen Verlauf durch alle ihre

Stadien bis zum tödtlichen Gehirndruck durch Wasserausschwitzung, wie

er durch die letzten Krämpfe und durch die Section nachgewiesen ist,

machen musste.« Hiernach gaben wir unser Gutachten dahin ab: »dass

der tödtliche Ausgang der Krankheit durch ein erfahrungsmässiges,

energisches Heilverfahren hätte abgewehrt werden können, und dass das

von dem _P._ eingeschlagene Verfahren ein solches erfahrungsmässiges

nicht gewesen sei.« -- Die polizeiliche Seite der Sache stand nicht in

Frage, weil sie dem Richter auch ohne das sachverständige Gutachten

klar vorlag; die gerichtliche Frage vom Antheil des Verfahrens am Tode

konnte wohl nicht milder für den Angeklagten, durfte aber auch meiner

Ueberzeugung nach nicht strenger gelöst werden.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 85 / 118 题