~Anscheinende Tödtung durch homöopathische Pfuscherei.~
Vor einigen Jahren trieb in Berlin eine Zeit lang ein gewisser
sogenannter »Professor« _Pantillon_ sein Unwesen, der als Nichtarzt
sogenannte homöopathische Kuren machte, und zu dessen Ausweisung
endlich dieser Fall Veranlassung gab. -- Am 26. Mai 18-- verstarb der
3-1/2 Jahre alte Sohn des _N. M._ Derselbe hatte an einem angebornen
Bruch und später (nach den Akten) an einem »Augenfell« gelitten. Um
Ostern consultirte die Mutter jenen Pfuscher, der ihr homöopathische
Streukügelchen gab, wonach angeblich der Bruchschaden und das Augenübel
sich besserten (!), jedoch wurde das Kind, nach der Schilderung der
Mutter, zu gleicher Zeit so träge, dass es gar nicht mehr ausgehen
wollte, fast fortwährend schlief, und dabei stark schwitzte. Der
»Professor« gab neue Kügelchen, wonach aber das Kind »viel schlechter
ward, immer im Bette liegen blieb, gar keinen Appetit hatte, nur immer
zu trinken verlangte, und zusehends abmagerte«. Es waren jetzt sechs
Wochen nach der ersten Consultation verflossen. Nach einer fernern
Woche wurde das Kind immer schlechter, und erschien der »Professor«,
ungeachtet der Bitten der Mutter, nicht, um demselben Hülfe zu leisten.
Am 25. Mai bekam es einen heftigen Krampf, der ununterbrochen bis
zum folgenden, dem Todestage, anhielt. Der an diesem letzten Tage
gerufene practische Arzt, Dr. _W._ verordnete noch Blutegel und
Klystiere, aber schon Mittags verstarb das Kind unter den heftigsten
Krämpfen, nachdem noch der »Gehülfe des Professors« (!) mit einem
Buche und einem Arzneikasten (!) erschienen, und etwas -- -- zum
~Riechen~ angeboten hatte. (Für seine Bemühungen hat der »Professor«
jedesmal fünf Silbergroschen, im ganzen einen halben Thaler, erhalten
und angenommen.) Die von ihm angewandten Mittel waren, seiner Angabe
nach in der späteren Untersuchung, Belladonna, Aconit, _Nux vomica_
und Ignatius-Bohne. Wir hatten die gerichtliche Section der Leiche zu
verrichten, nachdem die Mutter Klage gegen den »Professor« erhoben
hatte. Die Leiche war sehr abgemagert, die Schädelknochen sehr stark
injicirt, die blutführenden Hirnhäute zeigten gleichfalls starke
Congestion. In jedem sehr erweiterten _plexus lateral._ befanden
sich etwa 3 Unzen Wasser, und sämmtliche _Sinus_ waren strotzend mit
Blut gefüllt; im Uebrigen waren die Befunde in der Kopfhöhle die
normalen. Beide Lungen waren sehr tuberkulös, mehrere Tuberkeln schon
erweicht, die Milz zeigte sich mit rohen Tuberkeln wie durchwachsen,
wie denn einige Tuberkeln sich auch im _Pancreas_ fanden. Alle übrigen
Organe boten nichts Bemerkenswerthes dar. -- In unserm Gutachten
führten wir zunächst aus, dass das Kind an Gehirnhöhlen-Wassersucht
seinen Tod gefunden habe, was hier keines weitern Beweises bedarf,
und wobei die Scrofeldyscrasie als aetiologisches Moment im
Allgemeinen, wie in Bezug auf den concreten Fall, ihre Würdigung
fand. Es wurde ferner ausgeführt, dass diese höchst bedenkliche und
lebensgefährliche Krankheit nach aller medicinischen Erfahrung nur
allein durch (das bekannte) ein energisches Heilverfahren noch in
ihrem Entstehen und in ihren ersten Stadien heilbar sei, und dann
weiter gesagt: »Anders verfuhr der »Professor« _Pantillon_. Es kann
ihm als Nichtarzt nicht zugemuthet werden, dass er diese Krankheit
in ihrem Entstehen und ihrer weiteren Ausbildung, wie die Mutter sie
ihm schilderte, richtig erkannt habe, oder habe erkennen können, und
fuhr er vielmehr fort, mit gänzlicher Hintenansetzung jener, ihm
unbekannten wirksamen Heilmethode, die sogenannten homöopathischen
Streukügelchen zu geben, d. h. arzneilich ganz indifferente, kleine
Zucker- und Mehl-Partikelchen, da deren angeblicher arzneilicher
Inhalt an Belladonna, Aconit, Krähenaugen und Ignatius-Bohnen durch
die sogenannte homöopathische Verdünnung in Nichts verschwindet. Eben
deshalb kann auch nicht angenommen werden, dass _P._ durch seine
Behandlung des Kindes die tödtliche Krankheit hervorgerufen, oder auch
nur dieselbe positiv gesteigert und deren tödtlichen Ausgang begünstigt
habe. Dagegen müssen wir, nach allen Erfahrungen der medicinischen
Wissenschaft, annehmen, abgesehen von seiner Befugniss oder
Nichtbefugniss überhaupt, dass derselbe negativ geschadet habe, indem
er ~unterliess~, die wirksamen, einzig noch möglicherweise wirksamen
Heilmittel und Methoden gegen die Krankheit des Kindes anzuwenden,
die ohne diese Behandlung ihren gewöhnlichen Verlauf durch alle ihre
Stadien bis zum tödtlichen Gehirndruck durch Wasserausschwitzung, wie
er durch die letzten Krämpfe und durch die Section nachgewiesen ist,
machen musste.« Hiernach gaben wir unser Gutachten dahin ab: »dass
der tödtliche Ausgang der Krankheit durch ein erfahrungsmässiges,
energisches Heilverfahren hätte abgewehrt werden können, und dass das
von dem _P._ eingeschlagene Verfahren ein solches erfahrungsmässiges
nicht gewesen sei.« -- Die polizeiliche Seite der Sache stand nicht in
Frage, weil sie dem Richter auch ohne das sachverständige Gutachten
klar vorlag; die gerichtliche Frage vom Antheil des Verfahrens am Tode
konnte wohl nicht milder für den Angeklagten, durfte aber auch meiner
Ueberzeugung nach nicht strenger gelöst werden.