90. Fall.

~Angebliche Vergiftung durch Opium.~

Der letzte, in dieser Centurie zu erwähnende Fall einer vermutheten

Vergiftung war nicht an sich, aber deshalb interessant, weil er

Veranlassung zu einer Untersuchung auf Opium gab. Bei dieser

Gelegenheit kann ich nicht unterlassen, auf den grossen Unterschied

aufmerksam zu machen, der in Beziehung auf die zu Vergiftungen

benutzten Substanzen zwischen England und Deutschland beobachtet

wird. Es ist mir seit langen Jahren aufgefallen, in den statistischen

Nachweisungen aus England, betreffend die (natürlichen und gewaltsamen)

Todesarten, wie sie namentlich das vortreffliche und für medicinische

Statistik unschätzbare _registral general_ alljährlich liefert, immer

wieder zu finden, wie fast alle denkbaren giftigen, organischen wie

anorganischen Stoffe dort als Ursachen des Vergiftungstodes benutzt

werden, während in Deutschland, namentlich aber, wie ich bestimmt

versichern kann, in Berlin und Umgegend sowohl bei absichtlichen wie

bei zufälligen Vergiftungen fast in allen Fällen nur Schwefel- oder

Arsensäure das tödtende Agens war, und nur auf dem Lande wohl auch

zuweilen zufällige Unglücksfälle durch wildwachsende Giftpflanzen

beobachtet werden. Es kann wohl dieser auffallende Unterschied

nicht anders erklärt werden, als durch den besseren Zustand der

Medicinalpolizei in Deutschland, der die »Gifte« nicht Jedem zugänglich

macht. In unserm Falle nun war ein kräftiger Mann (Kutscher) am

Schlagfluss gestorben, wahrscheinlich nach vorangegangenem _delirium

potatorum_. Der Verdacht einer Vergiftung durch Opiumtinctur, die

ihm ein Barbier (!) als Arznei gegeben hatte, ward Veranlassung

zur gerichtlichen Section der Leiche, welche Nichts als die ganz

gewöhnlichen Resultate einer _Apopl. sanguinea_ ergab, und zur

chemischen Untersuchung des Darminhaltes. Da es nicht möglich ist,

das Opium, mag es trocken oder aufgelöst in den Magen gebracht

sein, als solches und mit seinen physikalischen Eigenschaften aus

demselben wieder auszuscheiden, so musste sich diese Untersuchung

darauf beschränken, die An- oder Abwesenheit der zwei wichtigsten,

und durch auffallende Reactionserscheinungen sich characterisirenden

Bestandtheile des Opiums, nämlich des Morphiums und der Mekonsäure,

darzuthun, und auf diese Weise einen indirecten Beweis für oder

gegen das Vorhandensein von Opium in den Eingeweiden herzustellen.

1) ~Morphium~. Um dasselbe aufzusuchen, wurden die aufbewahrten

Organe, Speiseröhre, Magen und Zwölffingerdarm zerschnitten, mit

destillirtem Wasser unter Zusatz von etwas Essigsäure ausgekocht,

die Abkochung filtrirt, mit Aetzammoniak übersättigt, und mehrere

Tage bei Seite gestellt. Nach dieser Zeit hatte sich ein geringer

Niederschlag gebildet, der abfiltrirt, ausgewaschen und in verdünnter

Essigsäure gelöst wurde. Die durchgelaufene Flüssigkeit wurde mit Nr.

2. bezeichnet und zur Untersuchung auf Mekonsäure zurückgestellt.

Zur Auflösung in Essigsäure wurde eine kalt bereitete Auflösung von

doppelt kohlensaurem Natron in destillirtem Wasser, bis zum Vorwalten

des Alkali, hinzugesetzt, und die Mischung in einem verschlossenem

Gefäss einige Tage stehen gelassen. Dann wurde die klare Flüssigkeit

abgegossen, einmal aufgekocht, und dem Erkalten überlassen. Es hatte

sich ein geringer röthlicher Niederschlag abgeschieden, der durch

Filtriren getrennt, und mehrere Male mit heissem Weingeist extrahirt

wurde. Die spirituösen Auszüge wurden auf einem Uhrglase verdampft.

Es blieb nur die Spur von einem Rückstande, der mit jodsauerm Kali,

verdünnter Schwefelsäure und Amylum auf Morphium geprüft wurde,

aber nicht eine Spur dieses Alcaloids ergab. 2) ~Mekonsäure~. Die

mit Nr. 2. bezeichnete Flüssigkeit wurde mit essigsaurem Bleioxyd

gefällt, der entstandene Niederschlag auf einem Filtrum gesammelt,

mit destillirtem Wasser ausgewaschen, dann mit demselben Wasser

angerührt und Schwefelwasserstoff hineingeleitet. Nach dem Abfiltriren

der sauern, wasserhellen Flüssigkeit wurde dieselbe mit reinem Kali

gesättigt, und durch Abdampfen im Wasserbade concentrirt, zuletzt

aber mit einer verdünnten Eisenchlorid-Lösung geprüft. Es zeigte sich

keine rothe Färbung, und es war daher keine Mekonsäure vorhanden. --

Nach dem Ausfall dieser Untersuchung musste daher die Nichtanwesenheit

von Opiumtinctur in den Eingeweiden angenommen werden, und da eben

so wenig die Sectionsresultate, wie die dem Tode vorangegangenen

Krankheitserscheinungen auf Opiumvergiftung gedeutet hatten, so musste

eine solche von uns (zum Glück für den dummdreisten angeschuldigten

Barbier!) in Abrede gestellt werden.

G. Pfuscherei und Anschuldigungen von Kunstfehlern.

Der zuletzt erzählte Fall von dem Barbier, welcher Opium verordnet

hatte, führt von selbst über zu den Fällen, in welchen angebliche

Tödtung durch ärztliche Pfuscher oder durch Kunstfehler Veranlassung

zur gerichtlichen Untersuchung der Leiche ward, und dergleichen

sich im ersten Hundert fünf Fälle ergaben. Hier ist der schwache

Fleck der gerichtsärztlichen Thätigkeit! Die Beurtheilung der

medicinischen Pfuschereien als solcher berührt sie eigentlich gar

nicht, denn ob Jemand von Staats wegen befugt sei, oder nicht, »aus

der Kur der innern und äussern Krankheiten ein Gewerbe zu machen«,

wie sich das Preuss. Landrecht ausdrückt, dafür bedarf es Nichts

als des Einforderns seiner Approbation Seitens des Polizeirichters,

und höchstens wird derselbe, wie namentlich bei der jetzigen, Gott

geklagten Classification unsers Medicinalpersonals nicht selten

geschieht, in den Fall kommen können, den Gerichtsarzt noch darüber

zu consultiren, ob die eventuelle Approbation sich auch noch auf

diejenige Klasse von Krankheiten erstreckt, mit welcher sich der

Angeschuldigte befasst hatte, z. B. syphilitische Formen, die ein

»Wundarzt erster oder zweiter Klasse« übernommen und behandelt hatte,

wobei das Gutachten nicht schwierig. Aber bei wirklichen, eigentlichen

Kunstfehlern, welche begangen worden, und den Tod des Behandelten,

oder auch nur dauernde und erhebliche Nachtheile für seine Gesundheit

zur Folge gehabt haben sollen! Es lässt sich hierbei gegenwärtig, und

bei dem Entwickelungsgange, den die practische Medicin in neuerer

Zeit genommen hat, kaum Ein allgemeiner, leitender Satz aufstellen,

zumal und namentlich in Betreff der sogenannten inneren Praxis. War

der angebliche Kunstfehler eine Unterlassungssünde -- wer denkt

dann nicht sogleich (und der Vertheidiger des Inculpaten wird nicht

unterlassen, daran zu denken!) an die Carricatur der Heilkunst, die

Homöopathie, die ja doch in der That nichts ist, als eine grossartige,

systematische Unterlassungssünde, und doch vom Strafrichter nicht als

Solche anerkannt werden kann. Aber hat die allerneueste Zeit nicht noch

eine andere Carricatur der Heilkunst erzeugt, in Sphären, die sich

höchlich beleidigt finden würden, wenn man sie mit der Homöopathie

zusammenstellen wollte? Rühmen sich nicht jene diagnostischen Künstler

in der Wiener und Prager Schule, dass sie, ausser dem Stellen der

Diagnose, am Krankenbette ~Nichts~ thäten, und hat nicht ein Verehrer

dieser Schule erst unlängst öffentlich bekannt gemacht, dass im Wiener

Kinderhospital jetzt nur -- _ut aliquid fecisse etc._ -- etwas _Syr.

Rubi Idaei_ und zur Abwechselung _Syr. Mororum_ in ~allen~ Fällen

gegeben würde? Und diese Schule tritt doch mit keinen geringeren

Ansprüchen, als denen hervor, auf der Höhe, auf der letzten, höchsten

Höhe der Kunst zu stehen! Wie nun, wenn ein junger Doctor angeschuldigt

wäre, den Tod eines Kindes, das an häutiger Bräune gelitten, dadurch

verschuldet zu haben, dass er demselben nur etwas Himbeersyrup gegeben,

und wenn er auf der Anklagebank Angesichts des um sein Gutachten

requirirten Gerichtsarztes mit Ruhe und Zuversicht erklärte: er

gehöre der neuesten Wiener Schule an und habe sein Verfahren nur

den Lehren der »besten und berühmtesten neuern Aerzte« entsprechend

eingerichtet? Kann und wie weit kann ihm ein wirklicher Kunstfehler

zugerechnet werden? Andererseits die Wasserdoctoren! Man behaupte

doch eine Unterlassungssünde vom Standpunkte der hippokratischen

Heilkunst in einem gegebenen Falle, wenn der Angeschuldigte einen

nothwendigen Aderlass, ein nothwendiges Brechmittel nicht verordnet,

einen nothwendigen Bruchschnitt nicht gemacht hatte, und sich mit

seinen nasskalten »Kotzen«, seinen Abreibungen, Douchen, Sitzbädern

und »Abschreckungen« begnügt hatte, und dann sich auf den »berühmten«

_Priessnitz_ und hundert andere weniger berühmte Wassertherapeuten

beruft, während wohl gar unter den zwölf zu Gericht sitzenden

Geschwornen sieben selbst »Hydropathen« sind!

Leichter allerdings sind die activen Kunstsünden zu beurtheilen, aber

auch hier kommen nur zu häufig in der gerichtsärztlichen Praxis Fälle

vor, wo der Sachverständige, wenn er _sine ira et studio_ und gebunden

durch Gewissen und Eid über die Schuld des Angeklagten urtheilen

soll, die Hand aufs Herz legen, und lieber ein »nicht schuldig«, als

das Gegentheil aussprechen wird. Denn für welches auch noch so kecke

und tollkühne Verfahren gäbe es nicht sogenannte Autoritäten, auf

welche sich der Angeschuldigte berufen könnte! Dazu kommt endlich

die Unsicherheit der Diagnostik an sich, ferner das Berufen auf

die »Erfahrung«, auf die vielleicht behauptete Nachlässigkeit des

Apothekers beim Bereiten der betreffenden Arznei, auf die Unfolgsamkeit

des Kranken u. s. w., Umstände, die sich oft jeder Controle entziehen

-- und so bleiben in der That nur sehr wenige Fälle übrig, in welchen

es möglich, einen ärztlichen Kunstfehler strafrechtlich zu constatiren,

wie denn auch in diesen Dingen erfahrene Aerzte und Richter längst

wissen, dass bei der Mehrzahl solcher Anschuldigungen »Nichts heraus

kommt«.

Wenn hiernach zu beweisen versucht worden, wie wenig allgemein

leitende Grundsätze bei diesen medicinisch-forensischen Untersuchungen

existiren, so bleibt dem Gerichtsarzte in der That nichts anderes

übrig, als jeden einzelnen Fall als solchen mit Umsicht gehörig nach

allen Seiten zu würdigen. Wir haben auch _in puncto_ medicinischer

Pfuscherei und angeschuldigter Kunstfehler in zahlreichen Fällen

unser Urtheil zu bilden Gelegenheit gehabt. Der Fälle, in welchen der

Tod angeblich auf diese Weise erfolgt, und die gerichtliche Section

veranlasst worden war, kamen, wie gesagt, in der hier betrachteten

ersten Centurie von Obductionsfällen fünf vor, von denen der pikanteste

der gleich folgende war.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 84 / 118 题