~Angebliche Vergiftung durch Opium.~
Der letzte, in dieser Centurie zu erwähnende Fall einer vermutheten
Vergiftung war nicht an sich, aber deshalb interessant, weil er
Veranlassung zu einer Untersuchung auf Opium gab. Bei dieser
Gelegenheit kann ich nicht unterlassen, auf den grossen Unterschied
aufmerksam zu machen, der in Beziehung auf die zu Vergiftungen
benutzten Substanzen zwischen England und Deutschland beobachtet
wird. Es ist mir seit langen Jahren aufgefallen, in den statistischen
Nachweisungen aus England, betreffend die (natürlichen und gewaltsamen)
Todesarten, wie sie namentlich das vortreffliche und für medicinische
Statistik unschätzbare _registral general_ alljährlich liefert, immer
wieder zu finden, wie fast alle denkbaren giftigen, organischen wie
anorganischen Stoffe dort als Ursachen des Vergiftungstodes benutzt
werden, während in Deutschland, namentlich aber, wie ich bestimmt
versichern kann, in Berlin und Umgegend sowohl bei absichtlichen wie
bei zufälligen Vergiftungen fast in allen Fällen nur Schwefel- oder
Arsensäure das tödtende Agens war, und nur auf dem Lande wohl auch
zuweilen zufällige Unglücksfälle durch wildwachsende Giftpflanzen
beobachtet werden. Es kann wohl dieser auffallende Unterschied
nicht anders erklärt werden, als durch den besseren Zustand der
Medicinalpolizei in Deutschland, der die »Gifte« nicht Jedem zugänglich
macht. In unserm Falle nun war ein kräftiger Mann (Kutscher) am
Schlagfluss gestorben, wahrscheinlich nach vorangegangenem _delirium
potatorum_. Der Verdacht einer Vergiftung durch Opiumtinctur, die
ihm ein Barbier (!) als Arznei gegeben hatte, ward Veranlassung
zur gerichtlichen Section der Leiche, welche Nichts als die ganz
gewöhnlichen Resultate einer _Apopl. sanguinea_ ergab, und zur
chemischen Untersuchung des Darminhaltes. Da es nicht möglich ist,
das Opium, mag es trocken oder aufgelöst in den Magen gebracht
sein, als solches und mit seinen physikalischen Eigenschaften aus
demselben wieder auszuscheiden, so musste sich diese Untersuchung
darauf beschränken, die An- oder Abwesenheit der zwei wichtigsten,
und durch auffallende Reactionserscheinungen sich characterisirenden
Bestandtheile des Opiums, nämlich des Morphiums und der Mekonsäure,
darzuthun, und auf diese Weise einen indirecten Beweis für oder
gegen das Vorhandensein von Opium in den Eingeweiden herzustellen.
1) ~Morphium~. Um dasselbe aufzusuchen, wurden die aufbewahrten
Organe, Speiseröhre, Magen und Zwölffingerdarm zerschnitten, mit
destillirtem Wasser unter Zusatz von etwas Essigsäure ausgekocht,
die Abkochung filtrirt, mit Aetzammoniak übersättigt, und mehrere
Tage bei Seite gestellt. Nach dieser Zeit hatte sich ein geringer
Niederschlag gebildet, der abfiltrirt, ausgewaschen und in verdünnter
Essigsäure gelöst wurde. Die durchgelaufene Flüssigkeit wurde mit Nr.
2. bezeichnet und zur Untersuchung auf Mekonsäure zurückgestellt.
Zur Auflösung in Essigsäure wurde eine kalt bereitete Auflösung von
doppelt kohlensaurem Natron in destillirtem Wasser, bis zum Vorwalten
des Alkali, hinzugesetzt, und die Mischung in einem verschlossenem
Gefäss einige Tage stehen gelassen. Dann wurde die klare Flüssigkeit
abgegossen, einmal aufgekocht, und dem Erkalten überlassen. Es hatte
sich ein geringer röthlicher Niederschlag abgeschieden, der durch
Filtriren getrennt, und mehrere Male mit heissem Weingeist extrahirt
wurde. Die spirituösen Auszüge wurden auf einem Uhrglase verdampft.
Es blieb nur die Spur von einem Rückstande, der mit jodsauerm Kali,
verdünnter Schwefelsäure und Amylum auf Morphium geprüft wurde,
aber nicht eine Spur dieses Alcaloids ergab. 2) ~Mekonsäure~. Die
mit Nr. 2. bezeichnete Flüssigkeit wurde mit essigsaurem Bleioxyd
gefällt, der entstandene Niederschlag auf einem Filtrum gesammelt,
mit destillirtem Wasser ausgewaschen, dann mit demselben Wasser
angerührt und Schwefelwasserstoff hineingeleitet. Nach dem Abfiltriren
der sauern, wasserhellen Flüssigkeit wurde dieselbe mit reinem Kali
gesättigt, und durch Abdampfen im Wasserbade concentrirt, zuletzt
aber mit einer verdünnten Eisenchlorid-Lösung geprüft. Es zeigte sich
keine rothe Färbung, und es war daher keine Mekonsäure vorhanden. --
Nach dem Ausfall dieser Untersuchung musste daher die Nichtanwesenheit
von Opiumtinctur in den Eingeweiden angenommen werden, und da eben
so wenig die Sectionsresultate, wie die dem Tode vorangegangenen
Krankheitserscheinungen auf Opiumvergiftung gedeutet hatten, so musste
eine solche von uns (zum Glück für den dummdreisten angeschuldigten
Barbier!) in Abrede gestellt werden.
G. Pfuscherei und Anschuldigungen von Kunstfehlern.
Der zuletzt erzählte Fall von dem Barbier, welcher Opium verordnet
hatte, führt von selbst über zu den Fällen, in welchen angebliche
Tödtung durch ärztliche Pfuscher oder durch Kunstfehler Veranlassung
zur gerichtlichen Untersuchung der Leiche ward, und dergleichen
sich im ersten Hundert fünf Fälle ergaben. Hier ist der schwache
Fleck der gerichtsärztlichen Thätigkeit! Die Beurtheilung der
medicinischen Pfuschereien als solcher berührt sie eigentlich gar
nicht, denn ob Jemand von Staats wegen befugt sei, oder nicht, »aus
der Kur der innern und äussern Krankheiten ein Gewerbe zu machen«,
wie sich das Preuss. Landrecht ausdrückt, dafür bedarf es Nichts
als des Einforderns seiner Approbation Seitens des Polizeirichters,
und höchstens wird derselbe, wie namentlich bei der jetzigen, Gott
geklagten Classification unsers Medicinalpersonals nicht selten
geschieht, in den Fall kommen können, den Gerichtsarzt noch darüber
zu consultiren, ob die eventuelle Approbation sich auch noch auf
diejenige Klasse von Krankheiten erstreckt, mit welcher sich der
Angeschuldigte befasst hatte, z. B. syphilitische Formen, die ein
»Wundarzt erster oder zweiter Klasse« übernommen und behandelt hatte,
wobei das Gutachten nicht schwierig. Aber bei wirklichen, eigentlichen
Kunstfehlern, welche begangen worden, und den Tod des Behandelten,
oder auch nur dauernde und erhebliche Nachtheile für seine Gesundheit
zur Folge gehabt haben sollen! Es lässt sich hierbei gegenwärtig, und
bei dem Entwickelungsgange, den die practische Medicin in neuerer
Zeit genommen hat, kaum Ein allgemeiner, leitender Satz aufstellen,
zumal und namentlich in Betreff der sogenannten inneren Praxis. War
der angebliche Kunstfehler eine Unterlassungssünde -- wer denkt
dann nicht sogleich (und der Vertheidiger des Inculpaten wird nicht
unterlassen, daran zu denken!) an die Carricatur der Heilkunst, die
Homöopathie, die ja doch in der That nichts ist, als eine grossartige,
systematische Unterlassungssünde, und doch vom Strafrichter nicht als
Solche anerkannt werden kann. Aber hat die allerneueste Zeit nicht noch
eine andere Carricatur der Heilkunst erzeugt, in Sphären, die sich
höchlich beleidigt finden würden, wenn man sie mit der Homöopathie
zusammenstellen wollte? Rühmen sich nicht jene diagnostischen Künstler
in der Wiener und Prager Schule, dass sie, ausser dem Stellen der
Diagnose, am Krankenbette ~Nichts~ thäten, und hat nicht ein Verehrer
dieser Schule erst unlängst öffentlich bekannt gemacht, dass im Wiener
Kinderhospital jetzt nur -- _ut aliquid fecisse etc._ -- etwas _Syr.
Rubi Idaei_ und zur Abwechselung _Syr. Mororum_ in ~allen~ Fällen
gegeben würde? Und diese Schule tritt doch mit keinen geringeren
Ansprüchen, als denen hervor, auf der Höhe, auf der letzten, höchsten
Höhe der Kunst zu stehen! Wie nun, wenn ein junger Doctor angeschuldigt
wäre, den Tod eines Kindes, das an häutiger Bräune gelitten, dadurch
verschuldet zu haben, dass er demselben nur etwas Himbeersyrup gegeben,
und wenn er auf der Anklagebank Angesichts des um sein Gutachten
requirirten Gerichtsarztes mit Ruhe und Zuversicht erklärte: er
gehöre der neuesten Wiener Schule an und habe sein Verfahren nur
den Lehren der »besten und berühmtesten neuern Aerzte« entsprechend
eingerichtet? Kann und wie weit kann ihm ein wirklicher Kunstfehler
zugerechnet werden? Andererseits die Wasserdoctoren! Man behaupte
doch eine Unterlassungssünde vom Standpunkte der hippokratischen
Heilkunst in einem gegebenen Falle, wenn der Angeschuldigte einen
nothwendigen Aderlass, ein nothwendiges Brechmittel nicht verordnet,
einen nothwendigen Bruchschnitt nicht gemacht hatte, und sich mit
seinen nasskalten »Kotzen«, seinen Abreibungen, Douchen, Sitzbädern
und »Abschreckungen« begnügt hatte, und dann sich auf den »berühmten«
_Priessnitz_ und hundert andere weniger berühmte Wassertherapeuten
beruft, während wohl gar unter den zwölf zu Gericht sitzenden
Geschwornen sieben selbst »Hydropathen« sind!
Leichter allerdings sind die activen Kunstsünden zu beurtheilen, aber
auch hier kommen nur zu häufig in der gerichtsärztlichen Praxis Fälle
vor, wo der Sachverständige, wenn er _sine ira et studio_ und gebunden
durch Gewissen und Eid über die Schuld des Angeklagten urtheilen
soll, die Hand aufs Herz legen, und lieber ein »nicht schuldig«, als
das Gegentheil aussprechen wird. Denn für welches auch noch so kecke
und tollkühne Verfahren gäbe es nicht sogenannte Autoritäten, auf
welche sich der Angeschuldigte berufen könnte! Dazu kommt endlich
die Unsicherheit der Diagnostik an sich, ferner das Berufen auf
die »Erfahrung«, auf die vielleicht behauptete Nachlässigkeit des
Apothekers beim Bereiten der betreffenden Arznei, auf die Unfolgsamkeit
des Kranken u. s. w., Umstände, die sich oft jeder Controle entziehen
-- und so bleiben in der That nur sehr wenige Fälle übrig, in welchen
es möglich, einen ärztlichen Kunstfehler strafrechtlich zu constatiren,
wie denn auch in diesen Dingen erfahrene Aerzte und Richter längst
wissen, dass bei der Mehrzahl solcher Anschuldigungen »Nichts heraus
kommt«.
Wenn hiernach zu beweisen versucht worden, wie wenig allgemein
leitende Grundsätze bei diesen medicinisch-forensischen Untersuchungen
existiren, so bleibt dem Gerichtsarzte in der That nichts anderes
übrig, als jeden einzelnen Fall als solchen mit Umsicht gehörig nach
allen Seiten zu würdigen. Wir haben auch _in puncto_ medicinischer
Pfuscherei und angeschuldigter Kunstfehler in zahlreichen Fällen
unser Urtheil zu bilden Gelegenheit gehabt. Der Fälle, in welchen der
Tod angeblich auf diese Weise erfolgt, und die gerichtliche Section
veranlasst worden war, kamen, wie gesagt, in der hier betrachteten
ersten Centurie von Obductionsfällen fünf vor, von denen der pikanteste
der gleich folgende war.