75. u. 76. Fall.

~Frühes Eintreten der Verwesung in den Lungen.~

Sie betrafen die beiden oben (S. 99) angezogenen Fälle von ungewöhnlich

frühzeitiger Entwickelung des Verwesungsprocesses in den Lungen.

Ein reifes, weibliches Neugebornes, das gelebt haben musste, war

im Wasser gefunden und apoplectischen Todes gestorben. Obgleich

kein einziges Symptom von Erstickungstod vorhanden, so ragte doch

die Zunge über den Kiefern hervor. Ganz gleiches habe ich so oft

gefunden, wo an Erstickungstod gar nicht zu denken, ja einmal bei

einem Barrikadenkämpfer, der durch einen Schuss und innere Verblutung

gestorben war, und bei dem die Zunge 3 Linien weit zwischen den Zähnen

eingeklemmt war, dass ich längst das Hervorragen der Zunge nicht mehr

als einen ausschliesslichen Sectionsbefund beim Suffocationstode

betrachte.[19] -- Der Körper dieses Kindes hatte zwar schon grüne

Flecke auf der Bauchhaut, war aber im Uebrigen noch recht frisch und

ohne Geruch. Nichtsdestoweniger fanden wir schon Luftblasen auf der

Oberfläche beider Lungen. Im Uebrigen aber waren sämmtliche Zeichen

der Athemprobe so ausgeprägt und beweisend, dass wir trotz dieser

Luftblasen keinen Anstand nehmen konnten, das Leben des Kindes nach der

Geburt anzunehmen. In einem zweiten Falle, bei einem Kinde, das reif

geboren und -- höchst wahrscheinlich durch Umschlingung der Nabelschnur

-- apoplectisch gestorben war, fanden sich in der noch frischen

Leiche, namentlich auf der Peripherie der linken Lunge, zahlreiche

Luftbläschen, worunter sogar Eine von der Grösse einer kleinen weissen

Bohne.

77.-82. Fall.

~Aufgefundene Neugeborne.~

Diese sechs Fälle waren sämmtlich solche, wo neugeborne Kinder an

abgelegenen Orten, oder im Wasser, oder auf der Strasse u. s. w.

gefunden waren, und bei denen die Obduction in keinerlei Beziehung

etwas Lehrreiches darbot, weshalb wir hier nicht weiter darauf eingehen.

F. Vergiftungen.

Das Preussische Strafgesetzbuch verlangt bekanntlich (§. 858 Tit.

20 Thl. II. des Allg. Landr.) zur Feststellung des Thatbestandes

einer vermutheten Vergiftung, wenn das _post hoc_ feststeht,

d. h. »wenn es gewiss, dass der Entleibte nach beigebrachtem

Gifte gestorben ist«, in Betreff des _propter hoc_, des

Causalzusammenhanges zwischen der Vergiftung und dem nach derselben

erfolgten Tode nichts mehr als einen Nachweis, dass dieser Tod eine

~wahrscheinliche~ Wirkung des Giftes gewesen. Diese weise Bestimmung

des Gesetzgebers, ohne welche zahlreiche Giftmorde niemals als

solche hätten anerkannt und bestraft werden können, weil bei einer

strengen Beweistheorie hundert Ausflüchte, Möglichkeiten, Zweifel,

merkwürdige Erfahrungsthatsachen von nicht tödtlich gewordenen

Vergiftungen durch die entschiedensten Gifte u. s. w. dem Richter

entgegengehalten worden wären, diese gesetzliche Bestimmung

erleichtert auch den preussischen Sachverständigen ihr Urtheil.

Denn wenn es, sei es durch die dem Richter als Solchem zu Gebote

stehenden Beweismittel, sei es, in Ermangelung dieser, Seitens

der Sachverständigen durch die Krankheitssymptome, Leichenbefunde

und chemischen Untersuchungsergebnisse festgestellt ist, »dass

wirklich Gift beigebracht worden,« so ist der Gerichtsarzt

berechtigt, die tödtliche Wirkung dieses Giftes im concreten Falle

als »wahrscheinlich« anzunehmen, wenn die Krankheitssymptome (wenn

dieselben bekannt geworden!) und der Leichenbefund selbst nur in den

wichtigsten Einzelheiten dem entsprechen, was die ärztliche Erfahrung

beziehungsweise zu den verschiedenen Giften kennen gelehrt, und der

Sectionsbefund eine ~andere~ Todesursache nicht nachgewiesen hat. --

Wie das erwartete neue Preussische Strafgesetzbuch die Vergiftung

auffassen und behandeln wird, ist uns natürlich ganz unbekannt.[20]

Gewiss aber ist, dass schon gegenwärtig, bei und nach der allgemeinen

Einführung der Geschwornengerichte, die Sachlage eine ganz andere

geworden ist, wie ja überhaupt dadurch an die Stelle der strengen

Beweistheorie die subjective Ueberzeugung von dem Ja oder Nein, dem

Schuldig oder Nichtschuldig getreten ist. Hiernach würde es mich keinen

Augenblick überraschen, wenn es mir morgen vor der Gerichtsbarre

begegnete, dass, nachdem ich durch Gründe der Wissenschaft

nachgewiesen, dass _N._ an Vergiftung gestorben, ich durch den

~Wahr~spruch (?) der Geschwornen vielleicht vernehmen müsste, dass der

Angeklagte als »nicht schuldig«, d. h. dass mit anderen Worten erklärt

würde, dass eine Vergiftung ~nicht~ Statt gefunden habe, folglich

auch _N._ nicht daran gestorben sein könne, und umgekehrt. Dass diese

Voraussetzung nichts weniger als ungerechtfertigt, haben mehrere

frühere, historisch gewordene Vergiftungsfälle erwiesen. Aeltere

Leser, die sich z. B. des _Castaing_'schen Falles vom Jahre 1823

erinnern, werden wissen, dass die Pariser Assisen unsern entarteten

Collegen Dr. _Castaing_ als des Giftmordes schuldig erklärten, und er

in Folge dieses Verdicts die Guillotine bestieg, während nicht ich

allein, sondern auch juristische Schriftsteller damals in Deutschland

nachwiesen, dass nach damaligem deutschen Criminalprocess (resp.

gerichtlich-medicinischer Praxis) ein Thatbestand einer geschehenen

Vergiftung gar nicht hätte angenommen werden können. Wer kennt

nicht den berüchtigten Fall der ~Lafarge~ vom Jahre 1840 und die

Arsenikstreitigkeiten (zwischen _Orfila_ und _Raspail_), die derselbe

veranlasst hat? Es scheint mir mehr als zweifelhaft, ob diese Mad.

~Lafarge~ damals auch in Deutschland, wie es in Frankreich geschehen,

als Giftmörderin ihres Gatten richterlich hätte anerkannt und

verurtheilt werden können!

Unter den acht Fällen, die aus der ersten Centurie der von uns

verrichteten gerichtlichen Leichenöffnungen in die Categorie der

Vergiftungen gebracht wurden, betraf die Hälfte Fälle von angeblichen

Vergiftungen durch Schwefelsäure (rohe, im Handel vorkommende, sogen.

_Oleum_), welche überhaupt bei Uns vielleicht in neun Zehnteln aller

Vergiftungsfälle das tödtliche Agens ist. Wir beginnen mit den

Ergebnissen dieser Vergiftungen:

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 76 / 118 题