~Frühes Eintreten der Verwesung in den Lungen.~
Sie betrafen die beiden oben (S. 99) angezogenen Fälle von ungewöhnlich
frühzeitiger Entwickelung des Verwesungsprocesses in den Lungen.
Ein reifes, weibliches Neugebornes, das gelebt haben musste, war
im Wasser gefunden und apoplectischen Todes gestorben. Obgleich
kein einziges Symptom von Erstickungstod vorhanden, so ragte doch
die Zunge über den Kiefern hervor. Ganz gleiches habe ich so oft
gefunden, wo an Erstickungstod gar nicht zu denken, ja einmal bei
einem Barrikadenkämpfer, der durch einen Schuss und innere Verblutung
gestorben war, und bei dem die Zunge 3 Linien weit zwischen den Zähnen
eingeklemmt war, dass ich längst das Hervorragen der Zunge nicht mehr
als einen ausschliesslichen Sectionsbefund beim Suffocationstode
betrachte.[19] -- Der Körper dieses Kindes hatte zwar schon grüne
Flecke auf der Bauchhaut, war aber im Uebrigen noch recht frisch und
ohne Geruch. Nichtsdestoweniger fanden wir schon Luftblasen auf der
Oberfläche beider Lungen. Im Uebrigen aber waren sämmtliche Zeichen
der Athemprobe so ausgeprägt und beweisend, dass wir trotz dieser
Luftblasen keinen Anstand nehmen konnten, das Leben des Kindes nach der
Geburt anzunehmen. In einem zweiten Falle, bei einem Kinde, das reif
geboren und -- höchst wahrscheinlich durch Umschlingung der Nabelschnur
-- apoplectisch gestorben war, fanden sich in der noch frischen
Leiche, namentlich auf der Peripherie der linken Lunge, zahlreiche
Luftbläschen, worunter sogar Eine von der Grösse einer kleinen weissen
Bohne.
77.-82. Fall.
~Aufgefundene Neugeborne.~
Diese sechs Fälle waren sämmtlich solche, wo neugeborne Kinder an
abgelegenen Orten, oder im Wasser, oder auf der Strasse u. s. w.
gefunden waren, und bei denen die Obduction in keinerlei Beziehung
etwas Lehrreiches darbot, weshalb wir hier nicht weiter darauf eingehen.
F. Vergiftungen.
Das Preussische Strafgesetzbuch verlangt bekanntlich (§. 858 Tit.
20 Thl. II. des Allg. Landr.) zur Feststellung des Thatbestandes
einer vermutheten Vergiftung, wenn das _post hoc_ feststeht,
d. h. »wenn es gewiss, dass der Entleibte nach beigebrachtem
Gifte gestorben ist«, in Betreff des _propter hoc_, des
Causalzusammenhanges zwischen der Vergiftung und dem nach derselben
erfolgten Tode nichts mehr als einen Nachweis, dass dieser Tod eine
~wahrscheinliche~ Wirkung des Giftes gewesen. Diese weise Bestimmung
des Gesetzgebers, ohne welche zahlreiche Giftmorde niemals als
solche hätten anerkannt und bestraft werden können, weil bei einer
strengen Beweistheorie hundert Ausflüchte, Möglichkeiten, Zweifel,
merkwürdige Erfahrungsthatsachen von nicht tödtlich gewordenen
Vergiftungen durch die entschiedensten Gifte u. s. w. dem Richter
entgegengehalten worden wären, diese gesetzliche Bestimmung
erleichtert auch den preussischen Sachverständigen ihr Urtheil.
Denn wenn es, sei es durch die dem Richter als Solchem zu Gebote
stehenden Beweismittel, sei es, in Ermangelung dieser, Seitens
der Sachverständigen durch die Krankheitssymptome, Leichenbefunde
und chemischen Untersuchungsergebnisse festgestellt ist, »dass
wirklich Gift beigebracht worden,« so ist der Gerichtsarzt
berechtigt, die tödtliche Wirkung dieses Giftes im concreten Falle
als »wahrscheinlich« anzunehmen, wenn die Krankheitssymptome (wenn
dieselben bekannt geworden!) und der Leichenbefund selbst nur in den
wichtigsten Einzelheiten dem entsprechen, was die ärztliche Erfahrung
beziehungsweise zu den verschiedenen Giften kennen gelehrt, und der
Sectionsbefund eine ~andere~ Todesursache nicht nachgewiesen hat. --
Wie das erwartete neue Preussische Strafgesetzbuch die Vergiftung
auffassen und behandeln wird, ist uns natürlich ganz unbekannt.[20]
Gewiss aber ist, dass schon gegenwärtig, bei und nach der allgemeinen
Einführung der Geschwornengerichte, die Sachlage eine ganz andere
geworden ist, wie ja überhaupt dadurch an die Stelle der strengen
Beweistheorie die subjective Ueberzeugung von dem Ja oder Nein, dem
Schuldig oder Nichtschuldig getreten ist. Hiernach würde es mich keinen
Augenblick überraschen, wenn es mir morgen vor der Gerichtsbarre
begegnete, dass, nachdem ich durch Gründe der Wissenschaft
nachgewiesen, dass _N._ an Vergiftung gestorben, ich durch den
~Wahr~spruch (?) der Geschwornen vielleicht vernehmen müsste, dass der
Angeklagte als »nicht schuldig«, d. h. dass mit anderen Worten erklärt
würde, dass eine Vergiftung ~nicht~ Statt gefunden habe, folglich
auch _N._ nicht daran gestorben sein könne, und umgekehrt. Dass diese
Voraussetzung nichts weniger als ungerechtfertigt, haben mehrere
frühere, historisch gewordene Vergiftungsfälle erwiesen. Aeltere
Leser, die sich z. B. des _Castaing_'schen Falles vom Jahre 1823
erinnern, werden wissen, dass die Pariser Assisen unsern entarteten
Collegen Dr. _Castaing_ als des Giftmordes schuldig erklärten, und er
in Folge dieses Verdicts die Guillotine bestieg, während nicht ich
allein, sondern auch juristische Schriftsteller damals in Deutschland
nachwiesen, dass nach damaligem deutschen Criminalprocess (resp.
gerichtlich-medicinischer Praxis) ein Thatbestand einer geschehenen
Vergiftung gar nicht hätte angenommen werden können. Wer kennt
nicht den berüchtigten Fall der ~Lafarge~ vom Jahre 1840 und die
Arsenikstreitigkeiten (zwischen _Orfila_ und _Raspail_), die derselbe
veranlasst hat? Es scheint mir mehr als zweifelhaft, ob diese Mad.
~Lafarge~ damals auch in Deutschland, wie es in Frankreich geschehen,
als Giftmörderin ihres Gatten richterlich hätte anerkannt und
verurtheilt werden können!
Unter den acht Fällen, die aus der ersten Centurie der von uns
verrichteten gerichtlichen Leichenöffnungen in die Categorie der
Vergiftungen gebracht wurden, betraf die Hälfte Fälle von angeblichen
Vergiftungen durch Schwefelsäure (rohe, im Handel vorkommende, sogen.
_Oleum_), welche überhaupt bei Uns vielleicht in neun Zehnteln aller
Vergiftungsfälle das tödtliche Agens ist. Wir beginnen mit den
Ergebnissen dieser Vergiftungen: