~Beweiskraft der Athemprobe.~
Die beiden oben (S. 100) in Bezug genommenen Fälle von der negativen
Beweiskraft der Athemprobe. Der erstere betraf ein weibliches,
im Wasser gefundenes Kind. Nach unseren Grundsätzen öffneten wir
probatorisch noch die Brusthöhle der schon ganz grauen Leiche, und
machten nun, da die zurückgezogene Lage der dunkelbraunen, compacten
Lunge dazu aufforderte, die Schwimmprobe, wobei die Lungen, Lungen
eines schon so verwesten Kindes, vollständig untersanken! Vollkommen
eben so verhielt es sich bei einem in einem Wasserfass gefundenen
männlichen Neugebornen. Die Leiche war sehr verwest und emphysematisch
aufgetrieben. Das Zwerchfell aber ragte bis zur vierten Rippe hinauf,
die Lungen bedeckten den Herzbeutel nicht, waren dunkelbraunroth und
lederhart, und sanken vollständig unter. In beiden Fällen konnte mit
Gewissheit gesagt werden, dass das Kind nicht gelebt gehabt, und so ein
Resultat für den Richter erzielt werden, das bei ungerechtfertigter
Zweifelsucht über den Werth der Athemprobe niemals erreicht wird.