67. u. 68. Fall.

~Beweiskraft der Athemprobe.~

Die beiden oben (S. 100) in Bezug genommenen Fälle von der negativen

Beweiskraft der Athemprobe. Der erstere betraf ein weibliches,

im Wasser gefundenes Kind. Nach unseren Grundsätzen öffneten wir

probatorisch noch die Brusthöhle der schon ganz grauen Leiche, und

machten nun, da die zurückgezogene Lage der dunkelbraunen, compacten

Lunge dazu aufforderte, die Schwimmprobe, wobei die Lungen, Lungen

eines schon so verwesten Kindes, vollständig untersanken! Vollkommen

eben so verhielt es sich bei einem in einem Wasserfass gefundenen

männlichen Neugebornen. Die Leiche war sehr verwest und emphysematisch

aufgetrieben. Das Zwerchfell aber ragte bis zur vierten Rippe hinauf,

die Lungen bedeckten den Herzbeutel nicht, waren dunkelbraunroth und

lederhart, und sanken vollständig unter. In beiden Fällen konnte mit

Gewissheit gesagt werden, dass das Kind nicht gelebt gehabt, und so ein

Resultat für den Richter erzielt werden, das bei ungerechtfertigter

Zweifelsucht über den Werth der Athemprobe niemals erreicht wird.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 69 / 118 题