66. Fall.

~Zweifelhafter Kindermord durch Erdrosselung.~

Ein sehr wichtiger Fall von Anschuldigung wegen Kindermordes war

Folgender: die Dienstmagd K. sollte am 17. Januar 18-- heimlich geboren

haben, läugnete aber die Geburt gegen die zu ihr geschickte Hebamme

Fr., obgleich diese eine frische Nachgeburt auf der Diele fand. Gleich

darauf entdeckte sie aber unter dem Rücken der im Bette liegenden K.

ein, in eine neue Schürze gewickeltes, mit Blut und Schmutz bedecktes,

noch warmes, aber lebloses Kind. Nun räumte Inculpatin ein, das Kind

auf dem Fussboden geboren zu haben, auf welchem sich auch eine Menge

Blut vorfand. Auf dem Fensterbrett fand die Hebamme ferner eine blutige

Scheere, und neben der Bettstelle drei, und am Kopfende angebunden ein

viertes Ende einer blutbefleckten baumwollenen Schnur. Die uns später

vorgelegten grossen und dicken Schnüre (von 17-34 Zoll Länge und 1/2

bis 3 Linien Dicke) waren, die beiden starken fast ganz, die beiden

dünnen fast gar nicht mit Blut befleckt. Inc. selbst hat später über

den Hergang bei ihrer Entbindung Folgendes ausgesagt: sie habe Nachts

um 11 Uhr so heftige Schmerzen bekommen, dass sie sich auf die Erde

gelegt, und nun die Besinnung verloren habe. Später sei sie wieder

zu sich gekommen, habe sich in's Bett gelegt, sei eingeschlafen, und

erst am Morgen habe sie an der Stelle, wo sie Nachts gelegen, auf der

Diele ein todtes Kind entdeckt, das sie nun unter sich gelegt. Von

dem Abschneiden der Nabelschnur, das ihr, als gegen ihre Angabe von

der Bewusstlosigkeit sprechend, vorgehalten ward, wollte sie Nichts

wissen, wie sie auch bis zum Schluss der Untersuchung eine solche

Unwissenheit in Betreff jener Schnüre vorgab. Bei der Legalsection des

Kindes fanden wir zunächst alle Zeichen der Reife. »An der linken Seite

des Halses über den Nacken hinweg, und dann sich verlierend, zeigte

sich ein kaum sichtbarer, gar nicht vertiefter, eben so wenig hart

anzufühlender als zu schneidender, zwei Linien breiter Streifen, der

durch eine weissere Farbe von der übrigen Haut abstach. Einschnitte

in diesen Streifen ergaben keine Spur von Blutunterlaufung.« Von den

Sectionsresultaten bemerke ich hier nur als die wichtigern: Blutfülle

der Leber, Leere der Harnblase, Anfüllung der Dickdärme, ziemliche

Anfüllung der Bauchvenenstämme mit dunkelm, dickflüssigem Blute,

rothe, blau marmorirte Farbe der, die Brusthöhle ausfüllenden Lungen,

Gewicht der Lungen mit dem Herzen von 5 Loth, (ohne Herz von nur 2 Loth

5 Quentchen,) vollständige Schwimmfähigkeit der Lungen, knisterndes

Geräusch und schäumiges Blut bei Einschnitten in die Lungensubstanz,

perlende Luftbläschen beim Ausdrücken dieser Einschnitte unter

Wasser, mässige Anfüllung der Herzkranzadern, Leere der rechten, und

mässige Anfüllung der linken Herzhälfte, vollkommene Normalität und

Leere des Kehlkopfs und der Luftröhre, sichtliche Infiltration der

Schädelknochen mit Blut, grosser Blutreichthum der harten Hirnhaut

wie der Gehirngefässe. Aus diesen Befunden mussten wir natürlich

schliessen: dass das Kind ein zeitiges gewesen, dass es in und nach der

Geburt gelebt habe, und dass es eines schlagflüssigen Todes gestorben

sei. Dann fuhr das Gutachten fort: »mit weniger Gewissheit können wir

uns über die Ursache dieses schlagflüssigen Todes äussern. Von Spuren,

die auf einen gewaltsamen Tod schliessen lassen konnten, fanden sich

nur einige unbedeutende Abschilferungen der Oberhaut am rechten Ohre

und Scheitelbeine, welche ganz unerheblich waren, und die geschilderte

Marke am Halse. Das Auffinden der blutigen baumwollenen Schnüre, so

wie das Benehmen der Inc. der Hebamme gegenüber und ihre offenbaren

Widersprüche vor dem Richter machen natürlich den Verdacht rege,

dass jener flache Eindruck am Halse des Leichnams von dieser Schnur

herrühre, ein Verdacht, der durch die Todesart des Kindes (Apoplexie)

noch bestätigt wird, da Erdrosselte nicht selten apoplectisch,

wenn auch gewöhnlich mehr apoplectisch-suffocatorisch, oder rein

suffocatorisch sterben, welcher Erstickungstod bei dem Kinde _quaest._

nicht Statt gefunden hat. Es fragt sich hiernach nur, ob die Marke am

Halse sich so gestaltet gezeigt habe, wie sie die wissenschaftliche

Erfahrung als bei Solchen vorkommend kennen gelehrt hat, welchen ~im

Leben~ das Strangulationswerkzeug umgelegt worden war. Die Obducenten

stehn nicht an, mit hoher Wahrscheinlichkeit für den concreten Fall

das ~Gegentheil~ anzunehmen. Die Strangmarke bei (lebendig) Erhängten

oder Erdrosselten zeigt sich in der Mehrzahl der Fälle am Leichnam,

gleichviel in welcher Ausdehnung am Halse, als mehr oder weniger breite

und tiefe, gelb-braun-schmutzig gefärbte Furche, in welcher die Haut

lederartig vertrocknet, und hart anzufühlen und zu schneiden ist, oder

-- in der Minderzahl der Fälle -- als blaurothe Furche, in welcher

sich bei Einschnitten Sugillation vorfindet. Dass kein einziges dieser

Zeichen hier vorgefunden worden, ergiebt das Sectionsprotocoll. Wenn

dagegen einem ~Leichnam~ ein Strangwerkzeug um den Hals gelegt worden,

so erzeugt sich entweder, wie die zahlreichen Versuche ergeben haben,

die wir selbst und französische Gerichtsärzte später angestellt, eine

lederartige, schmutzig-gelb-braune, von jener im Leben erzeugten

schwer zu unterscheidende Marke, oder -- in der Mehrzahl der Fälle

-- eine kaum vertiefte, kaum sichtbare, etwas durch weissere von der

übrigen Hautfärbung sich auszeichnende, weder hart zu fühlende, noch zu

schneidende Stelle, also eine Marke, ~ganz~ der ähnlich, wie sie bei

dem Kinde der K. von uns gefunden worden. Wenn es hiernach unstreitig

gerechtfertigt, wenigstens mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen,

dass das Kind nicht (lebendig) erdrosselt, sondern erst nach dem

Tode ihm die Schnur umgelegt worden, so fragt es sich nur: ob der

apoplectische Tod aus anderen Ursachen erfolgen konnte? Die Bejahung

dieser Frage kann nicht zweifelhaft sein. Der Schlagflusstod ist eine

ziemlich häufige Todesart Neugeborner, und im vorliegenden Falle waren

durch die Einsamkeit und Hülfslosigkeit der Gebärenden und durch den

Umstand, dass sie in Winterkälte (17. Januar), in einer kalten, nicht

benutzten Küche mit dem Kinde niederkam, Bedingungen gegeben, die

diesen Tod nur begünstigen konnten. Ein Erdrücken des Kindes durch den

Körper der Mutter, wie die Hebamme meint, als Todesursache anzunehmen,

würde nicht gerechtfertigt sein, da diese Ursache Erstickungstod, nicht

Schlagflusstod veranlasst, jener aber bei dem Kinde nicht vorhanden

war. -- Die Obducenten glauben ihrer Aufgabe genügt zu haben, wenn

sie, dem Befunde entsprechend, aus wissenschaftlichen Gründen die Art

des Todes des Kindes festgestellt, und es ist weniger ihres Amtes,

zu ergründen, aus welchen Motiven etwa Inc. dem Kinde, nachdem es

nach der Geburt noch gelebt und an Schlagfluss gestorben, die Schnur

um den Hals gelegt haben sollte. Wenn wir in dieser Beziehung die

Vermuthung aufstellen, dass sie so verfahren, um gewiss überzeugt zu

sein; dass das Kind nicht wieder aufleben werde und könne, so wäre

diese wenigstens nach Fällen aus unserer eigenen Erfahrung nicht

ganz ungerechtfertigt. Dass auf etwa entgegenstehende Aussagen der

_K._ kein Gewicht zu legen, lehren ihre bisherigen, widersprechenden

Depositionen, wobei wir, als vor unser Forum gehörend, nur hervorheben

wollen, dass die Nabelschnur des Kindes allerdings mit einem scharfen

Instrumente getrennt (zerschnitten) worden war, wie deren scharfe und

glatte Ränder erwiesen, dass aber gar nicht feststeht, dass dieselbe

unterbunden worden, so dass auch in dieser Beziehung der Gebrauch der

Schnur verdächtig wird.« -- Hiernach gaben wir unser Gutachten mit

Beziehung auf die Todesart dahin ab: »dass mit hoher Wahrscheinlichkeit

anzunehmen, dass der Schlagflusstod nicht durch Erdrosselung des Kindes

entstanden, sondern dass die baumwollene Schnur dem Kinde erst, nachdem

es bereits gestorben, um den Hals gelegt worden sei.«

Inculpatin wurde, auf Grund dieses Gutachtens, von der Anschuldigung

des Kindermordes völlig frei gesprochen, aber wegen verheimlichter

Schwangerschaft und Niederkunft, nach unserer damals noch geltenden,

und in diesem Punkte draconischen Strafgesetzgebung, zu zehnjähriger

Strafarbeit verurtheilt.[18]

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 68 / 118 题