~Zweifelhafter Kindermord durch Erdrosselung.~
Ein sehr wichtiger Fall von Anschuldigung wegen Kindermordes war
Folgender: die Dienstmagd K. sollte am 17. Januar 18-- heimlich geboren
haben, läugnete aber die Geburt gegen die zu ihr geschickte Hebamme
Fr., obgleich diese eine frische Nachgeburt auf der Diele fand. Gleich
darauf entdeckte sie aber unter dem Rücken der im Bette liegenden K.
ein, in eine neue Schürze gewickeltes, mit Blut und Schmutz bedecktes,
noch warmes, aber lebloses Kind. Nun räumte Inculpatin ein, das Kind
auf dem Fussboden geboren zu haben, auf welchem sich auch eine Menge
Blut vorfand. Auf dem Fensterbrett fand die Hebamme ferner eine blutige
Scheere, und neben der Bettstelle drei, und am Kopfende angebunden ein
viertes Ende einer blutbefleckten baumwollenen Schnur. Die uns später
vorgelegten grossen und dicken Schnüre (von 17-34 Zoll Länge und 1/2
bis 3 Linien Dicke) waren, die beiden starken fast ganz, die beiden
dünnen fast gar nicht mit Blut befleckt. Inc. selbst hat später über
den Hergang bei ihrer Entbindung Folgendes ausgesagt: sie habe Nachts
um 11 Uhr so heftige Schmerzen bekommen, dass sie sich auf die Erde
gelegt, und nun die Besinnung verloren habe. Später sei sie wieder
zu sich gekommen, habe sich in's Bett gelegt, sei eingeschlafen, und
erst am Morgen habe sie an der Stelle, wo sie Nachts gelegen, auf der
Diele ein todtes Kind entdeckt, das sie nun unter sich gelegt. Von
dem Abschneiden der Nabelschnur, das ihr, als gegen ihre Angabe von
der Bewusstlosigkeit sprechend, vorgehalten ward, wollte sie Nichts
wissen, wie sie auch bis zum Schluss der Untersuchung eine solche
Unwissenheit in Betreff jener Schnüre vorgab. Bei der Legalsection des
Kindes fanden wir zunächst alle Zeichen der Reife. »An der linken Seite
des Halses über den Nacken hinweg, und dann sich verlierend, zeigte
sich ein kaum sichtbarer, gar nicht vertiefter, eben so wenig hart
anzufühlender als zu schneidender, zwei Linien breiter Streifen, der
durch eine weissere Farbe von der übrigen Haut abstach. Einschnitte
in diesen Streifen ergaben keine Spur von Blutunterlaufung.« Von den
Sectionsresultaten bemerke ich hier nur als die wichtigern: Blutfülle
der Leber, Leere der Harnblase, Anfüllung der Dickdärme, ziemliche
Anfüllung der Bauchvenenstämme mit dunkelm, dickflüssigem Blute,
rothe, blau marmorirte Farbe der, die Brusthöhle ausfüllenden Lungen,
Gewicht der Lungen mit dem Herzen von 5 Loth, (ohne Herz von nur 2 Loth
5 Quentchen,) vollständige Schwimmfähigkeit der Lungen, knisterndes
Geräusch und schäumiges Blut bei Einschnitten in die Lungensubstanz,
perlende Luftbläschen beim Ausdrücken dieser Einschnitte unter
Wasser, mässige Anfüllung der Herzkranzadern, Leere der rechten, und
mässige Anfüllung der linken Herzhälfte, vollkommene Normalität und
Leere des Kehlkopfs und der Luftröhre, sichtliche Infiltration der
Schädelknochen mit Blut, grosser Blutreichthum der harten Hirnhaut
wie der Gehirngefässe. Aus diesen Befunden mussten wir natürlich
schliessen: dass das Kind ein zeitiges gewesen, dass es in und nach der
Geburt gelebt habe, und dass es eines schlagflüssigen Todes gestorben
sei. Dann fuhr das Gutachten fort: »mit weniger Gewissheit können wir
uns über die Ursache dieses schlagflüssigen Todes äussern. Von Spuren,
die auf einen gewaltsamen Tod schliessen lassen konnten, fanden sich
nur einige unbedeutende Abschilferungen der Oberhaut am rechten Ohre
und Scheitelbeine, welche ganz unerheblich waren, und die geschilderte
Marke am Halse. Das Auffinden der blutigen baumwollenen Schnüre, so
wie das Benehmen der Inc. der Hebamme gegenüber und ihre offenbaren
Widersprüche vor dem Richter machen natürlich den Verdacht rege,
dass jener flache Eindruck am Halse des Leichnams von dieser Schnur
herrühre, ein Verdacht, der durch die Todesart des Kindes (Apoplexie)
noch bestätigt wird, da Erdrosselte nicht selten apoplectisch,
wenn auch gewöhnlich mehr apoplectisch-suffocatorisch, oder rein
suffocatorisch sterben, welcher Erstickungstod bei dem Kinde _quaest._
nicht Statt gefunden hat. Es fragt sich hiernach nur, ob die Marke am
Halse sich so gestaltet gezeigt habe, wie sie die wissenschaftliche
Erfahrung als bei Solchen vorkommend kennen gelehrt hat, welchen ~im
Leben~ das Strangulationswerkzeug umgelegt worden war. Die Obducenten
stehn nicht an, mit hoher Wahrscheinlichkeit für den concreten Fall
das ~Gegentheil~ anzunehmen. Die Strangmarke bei (lebendig) Erhängten
oder Erdrosselten zeigt sich in der Mehrzahl der Fälle am Leichnam,
gleichviel in welcher Ausdehnung am Halse, als mehr oder weniger breite
und tiefe, gelb-braun-schmutzig gefärbte Furche, in welcher die Haut
lederartig vertrocknet, und hart anzufühlen und zu schneiden ist, oder
-- in der Minderzahl der Fälle -- als blaurothe Furche, in welcher
sich bei Einschnitten Sugillation vorfindet. Dass kein einziges dieser
Zeichen hier vorgefunden worden, ergiebt das Sectionsprotocoll. Wenn
dagegen einem ~Leichnam~ ein Strangwerkzeug um den Hals gelegt worden,
so erzeugt sich entweder, wie die zahlreichen Versuche ergeben haben,
die wir selbst und französische Gerichtsärzte später angestellt, eine
lederartige, schmutzig-gelb-braune, von jener im Leben erzeugten
schwer zu unterscheidende Marke, oder -- in der Mehrzahl der Fälle
-- eine kaum vertiefte, kaum sichtbare, etwas durch weissere von der
übrigen Hautfärbung sich auszeichnende, weder hart zu fühlende, noch zu
schneidende Stelle, also eine Marke, ~ganz~ der ähnlich, wie sie bei
dem Kinde der K. von uns gefunden worden. Wenn es hiernach unstreitig
gerechtfertigt, wenigstens mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen,
dass das Kind nicht (lebendig) erdrosselt, sondern erst nach dem
Tode ihm die Schnur umgelegt worden, so fragt es sich nur: ob der
apoplectische Tod aus anderen Ursachen erfolgen konnte? Die Bejahung
dieser Frage kann nicht zweifelhaft sein. Der Schlagflusstod ist eine
ziemlich häufige Todesart Neugeborner, und im vorliegenden Falle waren
durch die Einsamkeit und Hülfslosigkeit der Gebärenden und durch den
Umstand, dass sie in Winterkälte (17. Januar), in einer kalten, nicht
benutzten Küche mit dem Kinde niederkam, Bedingungen gegeben, die
diesen Tod nur begünstigen konnten. Ein Erdrücken des Kindes durch den
Körper der Mutter, wie die Hebamme meint, als Todesursache anzunehmen,
würde nicht gerechtfertigt sein, da diese Ursache Erstickungstod, nicht
Schlagflusstod veranlasst, jener aber bei dem Kinde nicht vorhanden
war. -- Die Obducenten glauben ihrer Aufgabe genügt zu haben, wenn
sie, dem Befunde entsprechend, aus wissenschaftlichen Gründen die Art
des Todes des Kindes festgestellt, und es ist weniger ihres Amtes,
zu ergründen, aus welchen Motiven etwa Inc. dem Kinde, nachdem es
nach der Geburt noch gelebt und an Schlagfluss gestorben, die Schnur
um den Hals gelegt haben sollte. Wenn wir in dieser Beziehung die
Vermuthung aufstellen, dass sie so verfahren, um gewiss überzeugt zu
sein; dass das Kind nicht wieder aufleben werde und könne, so wäre
diese wenigstens nach Fällen aus unserer eigenen Erfahrung nicht
ganz ungerechtfertigt. Dass auf etwa entgegenstehende Aussagen der
_K._ kein Gewicht zu legen, lehren ihre bisherigen, widersprechenden
Depositionen, wobei wir, als vor unser Forum gehörend, nur hervorheben
wollen, dass die Nabelschnur des Kindes allerdings mit einem scharfen
Instrumente getrennt (zerschnitten) worden war, wie deren scharfe und
glatte Ränder erwiesen, dass aber gar nicht feststeht, dass dieselbe
unterbunden worden, so dass auch in dieser Beziehung der Gebrauch der
Schnur verdächtig wird.« -- Hiernach gaben wir unser Gutachten mit
Beziehung auf die Todesart dahin ab: »dass mit hoher Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, dass der Schlagflusstod nicht durch Erdrosselung des Kindes
entstanden, sondern dass die baumwollene Schnur dem Kinde erst, nachdem
es bereits gestorben, um den Hals gelegt worden sei.«
Inculpatin wurde, auf Grund dieses Gutachtens, von der Anschuldigung
des Kindermordes völlig frei gesprochen, aber wegen verheimlichter
Schwangerschaft und Niederkunft, nach unserer damals noch geltenden,
und in diesem Punkte draconischen Strafgesetzgebung, zu zehnjähriger
Strafarbeit verurtheilt.[18]