65. Fall.

~Zweifelhaftes Leben einer Missgeburt.~

An einer merkwürdigen weiblichen Missgeburt sollte festgestellt werden,

ob sie gelebt, event. sich verblutet gehabt, was Beides nicht der Fall

gewesen war. Es war ein _Anencephalus_. Das kleine Gehirn hing in den

Gehirnhäuten, bei fehlendem _occiput_, wie ein blutiger, Putenei

grosser Klumpen, in welchem aber Gehirnmasse nachweisbar war, am

Hinterkopfe herab. Ein Theil Gehirnbrei lag in einer abnormen Höhle,

die von den erweiterten beiden ersten Halswirbeln gebildet war. Der

Kopf stak in den Schultern, und die äussern Bedeckungen des Kinns waren

mit denen der Brust verwachsen, so dass ein eigentlicher Hals fehlte.

Ausserdem fand sich _spina bifida_ des gesammten Wirbelcanals bis zum

Kreuzbein, und seröser Erguss in der Brusthöhle. Dass ein solcher Fall

zu einer gerichtlichen Obduction Veranlassung gegeben, darf nicht

verwundern. Unser Landrecht (§. 18 Tit. 1 Thl. I.) bestimmt nämlich:

»insofern Missgeburten leben, müssen sie ernährt, und so viel als

möglich erhalten werden«, und bedroht entsprechend (im 20. Titel) das

gegentheilige Verfahren mit Strafe[17]. Der Richter musste also auch

in solchem Falle, wie der vorliegende, die etwanige gewaltsame Tödtung

durch den Gerichtsarzt feststellen lassen.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 67 / 118 题