~Zweifelhaftes Leben einer Missgeburt.~
An einer merkwürdigen weiblichen Missgeburt sollte festgestellt werden,
ob sie gelebt, event. sich verblutet gehabt, was Beides nicht der Fall
gewesen war. Es war ein _Anencephalus_. Das kleine Gehirn hing in den
Gehirnhäuten, bei fehlendem _occiput_, wie ein blutiger, Putenei
grosser Klumpen, in welchem aber Gehirnmasse nachweisbar war, am
Hinterkopfe herab. Ein Theil Gehirnbrei lag in einer abnormen Höhle,
die von den erweiterten beiden ersten Halswirbeln gebildet war. Der
Kopf stak in den Schultern, und die äussern Bedeckungen des Kinns waren
mit denen der Brust verwachsen, so dass ein eigentlicher Hals fehlte.
Ausserdem fand sich _spina bifida_ des gesammten Wirbelcanals bis zum
Kreuzbein, und seröser Erguss in der Brusthöhle. Dass ein solcher Fall
zu einer gerichtlichen Obduction Veranlassung gegeben, darf nicht
verwundern. Unser Landrecht (§. 18 Tit. 1 Thl. I.) bestimmt nämlich:
»insofern Missgeburten leben, müssen sie ernährt, und so viel als
möglich erhalten werden«, und bedroht entsprechend (im 20. Titel) das
gegentheilige Verfahren mit Strafe[17]. Der Richter musste also auch
in solchem Falle, wie der vorliegende, die etwanige gewaltsame Tödtung
durch den Gerichtsarzt feststellen lassen.