36. Fall.

~Tödtliche Kopfverletzung.~

Seltsam war ein Fall einer Kopfverletzung, die bei der nöthigen

Vorsicht im forensischen Urtheil, nicht mehr mit Gewissheit taxirt,

wenn gleich ein Zweifel an ihrer Tödtlichkeit füglich nicht erhoben

werden konnte. Ein Bauarbeiter nämlich hatte durch Reissen eines Taues

mit einem schweren eisernen Bolzen eine Kopfverletzung bekommen.

Ueber die nachfolgende Krankheit und Behandlung (im Clinicum) lag uns

Nichts vor, und sogar war die Leiche bereits -- in der Krankenanstalt

vollständig secirt worden. Die Schädelhöhle war ganz leer und das

Gehirn lag zerschnitten in der Unterleibshöhle, und wir sollten

über die Tödtlichkeit der Kopfverletzung urtheilen! Aber an der

Schädelgrundfläche fanden sich vom Keilbein, Siebbein und _pars

orbital._ des Stirnbeins mehrere Stücke abgebrochen und hiernach

konnten, vorausgesetzt, dass diese Brüche durch die Verletzung

entstanden waren, wenigstens Wahrscheinlichkeitsgründe gegeben werden.

B. Tödtungen durch Misshandlungen.

An die analysirten 36 Fälle von Tödtungen durch Verletzungen, welche

zum grössten Theile durch Morde oder Todtschlag veranlasst worden

waren, reihen wir am zweckmässigsten die in der hier beleuchteten

Centurie von Obductionen vorgekommenen neun Fälle an, in welchen

Misshandlungen aller Art den Tod veranlasst hatten oder angeblich

verursacht haben sollten. Bei unserer verrotteten Strafrechtstheorie

und der darauf begründeten, eben so verrotteten gesetzlichen

Lethalitätslehre gehören gerade solche Fälle zu den schwierigsten

für die ärztliche Beurtheilung, weil gerade hier nicht selten, wie

bei Schlägereien im Rausche, Zorn u. s. w., bei ursprünglichen

Krankheitsanlagen, bei verschiedenartig eingeschlagener ärztlicher

Behandlung, bei mitwirkenden Witterungseinflüssen u. s. w. eine grosse

Menge von Zwischenursachen wirksam werden, deren genaueste Würdigung

oft gar nicht möglich ist, und dann dem Vertheidiger (im neueren

Verfahren unter Umständen auch dem Staatsanwalt) ein weiter Tummelplatz

zu Angriffen gegen das Gutachten eröffnet wird.

Nicht sowohl wegen dieser Schwierigkeiten, als wegen der unerhörten

Scheusslichkeit der That war ein Fall in dieser Reihe hervorstechend,

den wir deshalb voranstellen. Selten ist ein Verbrechen mit

mehr innerer Wuth (und von einem Weibe!) und mit grösserer

Niederträchtigkeit der Gesinnung verübt worden. Die Section erforderte

wegen der zahllosen äusseren Beschädigungen grosse Sorgfalt, das

Urtheil aber über den Fall war leicht, wie man sogleich sehen wird.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 45 / 118 题