~Tödtliche Kopfverletzung.~
Seltsam war ein Fall einer Kopfverletzung, die bei der nöthigen
Vorsicht im forensischen Urtheil, nicht mehr mit Gewissheit taxirt,
wenn gleich ein Zweifel an ihrer Tödtlichkeit füglich nicht erhoben
werden konnte. Ein Bauarbeiter nämlich hatte durch Reissen eines Taues
mit einem schweren eisernen Bolzen eine Kopfverletzung bekommen.
Ueber die nachfolgende Krankheit und Behandlung (im Clinicum) lag uns
Nichts vor, und sogar war die Leiche bereits -- in der Krankenanstalt
vollständig secirt worden. Die Schädelhöhle war ganz leer und das
Gehirn lag zerschnitten in der Unterleibshöhle, und wir sollten
über die Tödtlichkeit der Kopfverletzung urtheilen! Aber an der
Schädelgrundfläche fanden sich vom Keilbein, Siebbein und _pars
orbital._ des Stirnbeins mehrere Stücke abgebrochen und hiernach
konnten, vorausgesetzt, dass diese Brüche durch die Verletzung
entstanden waren, wenigstens Wahrscheinlichkeitsgründe gegeben werden.
B. Tödtungen durch Misshandlungen.
An die analysirten 36 Fälle von Tödtungen durch Verletzungen, welche
zum grössten Theile durch Morde oder Todtschlag veranlasst worden
waren, reihen wir am zweckmässigsten die in der hier beleuchteten
Centurie von Obductionen vorgekommenen neun Fälle an, in welchen
Misshandlungen aller Art den Tod veranlasst hatten oder angeblich
verursacht haben sollten. Bei unserer verrotteten Strafrechtstheorie
und der darauf begründeten, eben so verrotteten gesetzlichen
Lethalitätslehre gehören gerade solche Fälle zu den schwierigsten
für die ärztliche Beurtheilung, weil gerade hier nicht selten, wie
bei Schlägereien im Rausche, Zorn u. s. w., bei ursprünglichen
Krankheitsanlagen, bei verschiedenartig eingeschlagener ärztlicher
Behandlung, bei mitwirkenden Witterungseinflüssen u. s. w. eine grosse
Menge von Zwischenursachen wirksam werden, deren genaueste Würdigung
oft gar nicht möglich ist, und dann dem Vertheidiger (im neueren
Verfahren unter Umständen auch dem Staatsanwalt) ein weiter Tummelplatz
zu Angriffen gegen das Gutachten eröffnet wird.
Nicht sowohl wegen dieser Schwierigkeiten, als wegen der unerhörten
Scheusslichkeit der That war ein Fall in dieser Reihe hervorstechend,
den wir deshalb voranstellen. Selten ist ein Verbrechen mit
mehr innerer Wuth (und von einem Weibe!) und mit grösserer
Niederträchtigkeit der Gesinnung verübt worden. Die Section erforderte
wegen der zahllosen äusseren Beschädigungen grosse Sorgfalt, das
Urtheil aber über den Fall war leicht, wie man sogleich sehen wird.