35. Fall.

~Mord durch Kopfhiebwunden.~

Eben so leicht für die Beurtheilung war folgender schrecklicher Fall.

Ein Mann von 60 Jahren, bei dem sich später in der Untersuchung

Veranlassung ergab, seinen Gemüthszustand zu exploriren, und der

von uns als blödsinnig (im landrechtlichen Sinne), folglich als

unzurechnungsfähig erklärt werden musste, hatte in sich die fixe Idee

festwurzeln lassen, den Tod durch Henkershand zu sterben, und um

dazu zu gelangen, hatte er sich die Tödtung eines 12jährigen Knaben

vorgesetzt, der ihm oft in seiner Wirthschaft half, und zu dem er immer

eine gewisse Liebe und Anhänglichkeit gehabt hatte! Er bestellte ihn

eines Sonnabends Nachmittags zu sich, vorgeblich, damit er ihm beim

Holzhauen im Keller behülflich werde. Vorher hatte er nun in diesem

Keller neben dem Hauklotz Domino-Steine verstreut, damit der Knabe

sich danach bücke, und bei dieser Gelegenheit wollte er ihn mit dem

Beile tödten. Diesen Vorsatz führte er genau aus. Im Keller angekommen,

bückte sich das Kind nach dem Dominospiel, und in diesem Momente

schlug ihm der -- an der ganzen rechten Seite gelähmte -- _G._ mit der

linken Hand, in welcher er das Beil hielt, den Schädel in Trümmer,

worauf er sogleich zur Polizei-Behörde ging, und mit der grössten Ruhe

seine That zur Anzeige brachte, mit der Bitte, ihn doch nun recht

bald hinrichten zu lassen! Der verletzte Knabe war sogleich nach der

chirurgischen Klinik gebracht worden, aber schon auf dem Transport

verstorben. -- Der obere Theil des Schädels zeigte sich zertrümmert,

indem acht grössere und kleinere Knochenfragmente von Mandel- bis

Thaler-Grösse, die dem linken Scheitelbeine angehörten, ~lose~ auf der

harten Hirnhaut auflagen, was ein äusserst seltener Befund ist. Eines

dieser Fragmente hatte die _dura mater_ durchbohrt. Das Stirnbein war

in einem diagonalen Sprung ganz und gar gespalten. Die Gehirnoberfläche

erschien mit zahlreichen kleinen Extravasaten von geronnenem Blute

wie besäet, und die Windungen wie mit Blut ausgegossen. Im hinteren

Drittheile der linken Hemisphäre setzten sich die Extravasate durch

die ganze Hirnsubstanz fort. In der _basis cranii_ fand sich eine zwei

Zoll lange Fissur im grossen Flügel des linken Keilbeins, und eine

zweite Fissur, die das Hinterhauptbein bis zu seinem Basilartheil

gesprengt hatte. Die Bejahung der ersten Frage des §. 169 der

Criminal-Ordnung, d. h. die Annahme der absoluten Lethalität der

Verletzungen konnte nicht zweifelhaft sein. Der Thäter wurde bei der

von uns in einem ausführlichen Gutachten nachgewiesenen Beschaffenheit

seines Gemüthszustandes nicht zum Tode verurtheilt, sondern in eine

Aufbewahrungsanstalt geschickt.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 44 / 118 题