~Mord durch Kopfhiebwunden.~
Eben so leicht für die Beurtheilung war folgender schrecklicher Fall.
Ein Mann von 60 Jahren, bei dem sich später in der Untersuchung
Veranlassung ergab, seinen Gemüthszustand zu exploriren, und der
von uns als blödsinnig (im landrechtlichen Sinne), folglich als
unzurechnungsfähig erklärt werden musste, hatte in sich die fixe Idee
festwurzeln lassen, den Tod durch Henkershand zu sterben, und um
dazu zu gelangen, hatte er sich die Tödtung eines 12jährigen Knaben
vorgesetzt, der ihm oft in seiner Wirthschaft half, und zu dem er immer
eine gewisse Liebe und Anhänglichkeit gehabt hatte! Er bestellte ihn
eines Sonnabends Nachmittags zu sich, vorgeblich, damit er ihm beim
Holzhauen im Keller behülflich werde. Vorher hatte er nun in diesem
Keller neben dem Hauklotz Domino-Steine verstreut, damit der Knabe
sich danach bücke, und bei dieser Gelegenheit wollte er ihn mit dem
Beile tödten. Diesen Vorsatz führte er genau aus. Im Keller angekommen,
bückte sich das Kind nach dem Dominospiel, und in diesem Momente
schlug ihm der -- an der ganzen rechten Seite gelähmte -- _G._ mit der
linken Hand, in welcher er das Beil hielt, den Schädel in Trümmer,
worauf er sogleich zur Polizei-Behörde ging, und mit der grössten Ruhe
seine That zur Anzeige brachte, mit der Bitte, ihn doch nun recht
bald hinrichten zu lassen! Der verletzte Knabe war sogleich nach der
chirurgischen Klinik gebracht worden, aber schon auf dem Transport
verstorben. -- Der obere Theil des Schädels zeigte sich zertrümmert,
indem acht grössere und kleinere Knochenfragmente von Mandel- bis
Thaler-Grösse, die dem linken Scheitelbeine angehörten, ~lose~ auf der
harten Hirnhaut auflagen, was ein äusserst seltener Befund ist. Eines
dieser Fragmente hatte die _dura mater_ durchbohrt. Das Stirnbein war
in einem diagonalen Sprung ganz und gar gespalten. Die Gehirnoberfläche
erschien mit zahlreichen kleinen Extravasaten von geronnenem Blute
wie besäet, und die Windungen wie mit Blut ausgegossen. Im hinteren
Drittheile der linken Hemisphäre setzten sich die Extravasate durch
die ganze Hirnsubstanz fort. In der _basis cranii_ fand sich eine zwei
Zoll lange Fissur im grossen Flügel des linken Keilbeins, und eine
zweite Fissur, die das Hinterhauptbein bis zu seinem Basilartheil
gesprengt hatte. Die Bejahung der ersten Frage des §. 169 der
Criminal-Ordnung, d. h. die Annahme der absoluten Lethalität der
Verletzungen konnte nicht zweifelhaft sein. Der Thäter wurde bei der
von uns in einem ausführlichen Gutachten nachgewiesenen Beschaffenheit
seines Gemüthszustandes nicht zum Tode verurtheilt, sondern in eine
Aufbewahrungsanstalt geschickt.