37. Fall.

~Ruptur der Leber.~

Am 25. October 18-- Mittags hörten Hausbewohner in der R.'schen Wohnung

ein seltsames Geräusch, namentlich Töne von einer Frau, »die sich

abäscherte«, dann auch Klagen und Bitten eines Kindes, ein Stöhnen,

ein Aufstauchen, Einmal deutlich die Worte: »da -- wasch' Dich!«, dann

wieder ein Kreischen, ein Röcheln. Beim Eindringen in die Wohnung fand

man des R. Wirthschafterin mit dessen zehnjähriger Tochter (die eben

aus der Schule zurückgekehrt war) allein im Zimmer, die Wirthschafterin

sehr aufgeregt, das Kind in einem scheinbar leblosen Zustande. Das

Gesicht war blutig, die Haare in Unordnung, und gleich darauf verstarb

das Kind. Die Thäterin behauptete (bis zum Schluss der Untersuchung!!),

dass sie dem Kinde ~nur~, und zwar über dem Strohhut (!), als es aus

der Schule gekommen, zwei Ohrfeigen gegeben, worauf es sich aus Bosheit

zur Erde geworfen, von der sie es wieder aufgehoben, worauf es sich

abermals niedergeworfen habe, und stellte jede weitere Misshandlung

mit eiserner Beharrlichkeit in Abrede. Auf dem Fussboden und an den

Füssen der Möbel wurden Blutspuren gefunden. Bei der Legal-Inspection

fanden wir, ausser zahlreichen kleineren Hautbeschädigungen,

~sechsundvierzig~ grössere Sugillationen und Excoriationen, am Kopfe,

Rumpf und Extremitäten, und ausserdem waren beide Augen, die Nase, die

Lippen und beide Ohren stark blauroth angeschwollen, und die _Nates_

mit blauen Flecken ganz bedeckt. Auf den ~Bauchdecken~ fand sich

~keine~ Abnormität. Das Gehirn war sehr blutreich und in der Mitte der

linken Hemisphäre fand sich ein Extravasat von einer halben Drachme,

so wie ein zweites von zwei Unzen dunkel-flüssigen Blutes auf der

_basis cranii_. Auch das kleine Gehirn, wie sämmtliche _sinus_ waren

sehr blutreich. Von der Brusthöhle bemerken wir nur, dass Herz und

Lungen ungewöhnlich wenig Blut enthielten, und dass in der Luftröhre

sich etwas dunkelrother, blutiger Schleim vorfand. Unerwartet war

dagegen der Befund von einem Pfunde dunklen, flüssigen Blutes in der

Bauchhöhle, welches, wie sich ergab, aus einem ~Leberriss~ geflossen

war, der, drei Zoll lang, die Leber der Länge nach zwischen dem rechten

und linken Lappen in ihrer ganzen Substanz getrennt hatte. Die übrigen

Befunde waren normal. Dass der Tod durch innere Verblutung aus dem

Leberriss entstanden, und diese »Verletzung« eine sogenannte allgemein

absolut lethale gewesen war, musste natürlich angenommen werden. Aber

auch dass dieser Riss nur in Folge einer äusseren Gewaltthätigkeit

habe entstehen können, konnte nicht zweifelhaft sein, da eine gesunde

Leber, wie diese war, nicht ohne eine solche einwirkende Gewalt reisst,

für welche letztere ja auch übrigens nur zu viele Spuren am Leichnam

deutliches Zeugniss gaben. Dass übrigens der Leberriss sich äusserlich

am Leichnam nicht durch die geringste Sugillation oder dergleichen kund

that, war nur wieder ein neuer Beweis für die Richtigkeit der oben

von uns aufgestellten Behauptung betreffend die Häufigkeit solcher

Fälle (s. S. 8). Die Art der Gewaltthätigkeit konnte natürlich nach

den blossen Ergebnissen der Leichenöffnung nicht festgestellt und nur

so viel mit Sicherheit angenommen werden, dass die Ohrfeigen das Kind

nicht auf diese Weise hätten tödten können. Dass die Gehirnblutung,

die für sich allein gleichfalls, ohne Concurrenz der Leberruptur, den

Tod des Kindes nothwendig zur Folge hätte haben müssen, nicht etwa

aus bloss inneren Ursachen entstanden war, konnte keinem Zweifel in

Betracht des Umstandes unterliegen, dass das ganz gesunde Kind nur

sehr kurze Zeit vor dem Tode erst von einem Gange zurückgekehrt war,

und Gehirnblutungen unter diesen individuellen und concreten Umständen

nicht vorkommen. Eben so musste in Abrede gestellt werden, dass die

zahlreichen Beschädigungen (wozu noch der Umstand zu erwägen kam,

dass man später des Kindes Ohrringe, die es am Todestage getragen,

zerbrochen an mehreren Stellen der Stube gefunden hatte!) bloss von

einem, wenn auch wiederholten Sichniederwerfen des Kindes hätten

entstehen können, was wohl hier keiner Ausführung bedarf. So kam der

Fall vor den Richter, der damals noch an die strenge Beweistheorie

des Strafrechts gebunden war, woraus, bei beharrlichem Leugnen der

Angeklagten, die Folge entstand, dass sie, obgleich anerkannt als

Urheberin des Todes des Kindes, nicht mit dem Tode gestraft, sondern

ausserordentlich zu zwanzigjähriger Zuchthausstrafe verurtheilt wurde.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 46 / 118 题