~Ruptur der Leber.~
Am 25. October 18-- Mittags hörten Hausbewohner in der R.'schen Wohnung
ein seltsames Geräusch, namentlich Töne von einer Frau, »die sich
abäscherte«, dann auch Klagen und Bitten eines Kindes, ein Stöhnen,
ein Aufstauchen, Einmal deutlich die Worte: »da -- wasch' Dich!«, dann
wieder ein Kreischen, ein Röcheln. Beim Eindringen in die Wohnung fand
man des R. Wirthschafterin mit dessen zehnjähriger Tochter (die eben
aus der Schule zurückgekehrt war) allein im Zimmer, die Wirthschafterin
sehr aufgeregt, das Kind in einem scheinbar leblosen Zustande. Das
Gesicht war blutig, die Haare in Unordnung, und gleich darauf verstarb
das Kind. Die Thäterin behauptete (bis zum Schluss der Untersuchung!!),
dass sie dem Kinde ~nur~, und zwar über dem Strohhut (!), als es aus
der Schule gekommen, zwei Ohrfeigen gegeben, worauf es sich aus Bosheit
zur Erde geworfen, von der sie es wieder aufgehoben, worauf es sich
abermals niedergeworfen habe, und stellte jede weitere Misshandlung
mit eiserner Beharrlichkeit in Abrede. Auf dem Fussboden und an den
Füssen der Möbel wurden Blutspuren gefunden. Bei der Legal-Inspection
fanden wir, ausser zahlreichen kleineren Hautbeschädigungen,
~sechsundvierzig~ grössere Sugillationen und Excoriationen, am Kopfe,
Rumpf und Extremitäten, und ausserdem waren beide Augen, die Nase, die
Lippen und beide Ohren stark blauroth angeschwollen, und die _Nates_
mit blauen Flecken ganz bedeckt. Auf den ~Bauchdecken~ fand sich
~keine~ Abnormität. Das Gehirn war sehr blutreich und in der Mitte der
linken Hemisphäre fand sich ein Extravasat von einer halben Drachme,
so wie ein zweites von zwei Unzen dunkel-flüssigen Blutes auf der
_basis cranii_. Auch das kleine Gehirn, wie sämmtliche _sinus_ waren
sehr blutreich. Von der Brusthöhle bemerken wir nur, dass Herz und
Lungen ungewöhnlich wenig Blut enthielten, und dass in der Luftröhre
sich etwas dunkelrother, blutiger Schleim vorfand. Unerwartet war
dagegen der Befund von einem Pfunde dunklen, flüssigen Blutes in der
Bauchhöhle, welches, wie sich ergab, aus einem ~Leberriss~ geflossen
war, der, drei Zoll lang, die Leber der Länge nach zwischen dem rechten
und linken Lappen in ihrer ganzen Substanz getrennt hatte. Die übrigen
Befunde waren normal. Dass der Tod durch innere Verblutung aus dem
Leberriss entstanden, und diese »Verletzung« eine sogenannte allgemein
absolut lethale gewesen war, musste natürlich angenommen werden. Aber
auch dass dieser Riss nur in Folge einer äusseren Gewaltthätigkeit
habe entstehen können, konnte nicht zweifelhaft sein, da eine gesunde
Leber, wie diese war, nicht ohne eine solche einwirkende Gewalt reisst,
für welche letztere ja auch übrigens nur zu viele Spuren am Leichnam
deutliches Zeugniss gaben. Dass übrigens der Leberriss sich äusserlich
am Leichnam nicht durch die geringste Sugillation oder dergleichen kund
that, war nur wieder ein neuer Beweis für die Richtigkeit der oben
von uns aufgestellten Behauptung betreffend die Häufigkeit solcher
Fälle (s. S. 8). Die Art der Gewaltthätigkeit konnte natürlich nach
den blossen Ergebnissen der Leichenöffnung nicht festgestellt und nur
so viel mit Sicherheit angenommen werden, dass die Ohrfeigen das Kind
nicht auf diese Weise hätten tödten können. Dass die Gehirnblutung,
die für sich allein gleichfalls, ohne Concurrenz der Leberruptur, den
Tod des Kindes nothwendig zur Folge hätte haben müssen, nicht etwa
aus bloss inneren Ursachen entstanden war, konnte keinem Zweifel in
Betracht des Umstandes unterliegen, dass das ganz gesunde Kind nur
sehr kurze Zeit vor dem Tode erst von einem Gange zurückgekehrt war,
und Gehirnblutungen unter diesen individuellen und concreten Umständen
nicht vorkommen. Eben so musste in Abrede gestellt werden, dass die
zahlreichen Beschädigungen (wozu noch der Umstand zu erwägen kam,
dass man später des Kindes Ohrringe, die es am Todestage getragen,
zerbrochen an mehreren Stellen der Stube gefunden hatte!) bloss von
einem, wenn auch wiederholten Sichniederwerfen des Kindes hätten
entstehen können, was wohl hier keiner Ausführung bedarf. So kam der
Fall vor den Richter, der damals noch an die strenge Beweistheorie
des Strafrechts gebunden war, woraus, bei beharrlichem Leugnen der
Angeklagten, die Folge entstand, dass sie, obgleich anerkannt als
Urheberin des Todes des Kindes, nicht mit dem Tode gestraft, sondern
ausserordentlich zu zwanzigjähriger Zuchthausstrafe verurtheilt wurde.