30. Fall.

~Tödtliche Kopfverletzung. Gehirneiterung.~

Ganz ähnlich gestaltete sich dem Befunde nach der Fall einer nach

mehreren Wochen tödtlich gewordenen ~Kopfverletzung~ bei einem Manne,

die gleichfalls eine bedeutende Gehirneiterung zur Folge gehabt hatte,

und bei welcher die Schwierigkeit der Beantwortung der gesetzlichen

Fragen zu einer Correspondenz mit dem Gerichte führte, in welcher

die nöthigen wissenschaftlichen Ausführungen zur Aufklärung des

Richters und zur Begründung unserer zuerst ausgesprochenen Ansicht

über den Fall gemacht werden mussten, von der wir das Wesentliche

hier mittheilen werden. Ein Geselle von 25 Jahren wurde in einer

Schlägerei mit einem Messer am Kopfe etwa in die Mitte des linken

Scheitelbeins zwei Mal, dann am äusseren linken Augenwinkel, und

endlich am »äusseren Ende des linken Schulterblattes« gestochen, und

nach einem augenblicklichen vorläufigen Verbande sogleich nach der

Charité geschafft. Anfangs schien im Krankenhause bei kunstgemässer

Pflege Alles gut zu gehen, aber am 8ten Tage (22. Januar) stellte sich

eine teigigte Geschwulst der Kopfschwarte mit so heftigem Fieber ein,

dass am 23. zwei Aderlässe nöthig wurden. Dieses Pseudoerysipelas ging

schnell in Eiterung über, so dass am 25. die Wunden dilatirt werden

mussten, um dem Eiter Abfluss zu verschaffen. Auch die Gesichts-

und Schulterwunden wurden dilatirt und wegen anhaltenden Fiebers

eine dritte Venäsect. instituirt. Trotz später noch wiederholter

Dilatationen aber bildeten sich Eitersenkungen, die Kräfte sanken,

es mussten vom 5. Februar ab stärkende Mittel gegeben werden, ein

typhöser Stupor und Durchfall traten ein, die Wunden und das Secret

bekamen ein schlechtes Aussehen, und am 8. Febr. starb der Kranke --

25 Tage nach der Verletzung -- unter den Zufällen von Lähmung. Von

den Sectionsresultaten waren folgende die wesentlichsten. Am Wirbel

zeigten sich die gewöhnlich dicken Schädelknochen in Zwei-Thaler-Grösse

von der Knochenhaut entblösst und in anfangender _Caries_ begriffen.

Die _Dura mater_ war an der, den Verletzungen am linken Scheitelbein

entsprechenden Stelle siebförmig durchlöchert, und aus diesen

Oeffnungen gelbgrüner Eiter hervorgequollen. Nach Entfernung dieser

Hülle fand sich die ganze linke Hemisphäre mit einer dickflüssigen,

gelbgrünen, stinkenden Eiterlage wie übergossen, und die unter ihr

liegenden Ausschwitzungen waren mit dem Schwamm nicht zu entfernen.

Das ganze Gehirn war sehr blutreich, und die ganze hintere Hälfte

der ~rechten~ Hemisphäre in einen einzigen, mit graugrünem Eiter

erfüllten Abscess verwandelt. Die Verletzung am Schultergelenk war

für die Sache nicht erheblich, und auch alle übrigen Sectionsbefunde

können hier füglich übergangen werden. Es wurde nun im Gutachten

ausgeführt, dass _denatus_ an Vereiterung des Gehirns gestorben,

dass die Kopfverletzungen die hinreichende Ursache dieser Krankheit

und des Todes desselben gewesen seien, und dass und warum die drei

gesetzlichen Fragen hier sämmtlich verneint werden müssten. Bekanntlich

berechtigt selbst die Criminal-Ordnung den Preussischen Gerichtsarzt

zu diesem Verfahren; es ist mir indess einigemal vorgekommen, dass der

Richter ausdrücklich, selbst wo man es gewiss nicht erwarten sollte,

eine positive Anwendung der Fragen forderte (z. B. Einmal in einem

Falle von Vergiftung) -- und so geschah es auch hier. Hier mögen sich,

so lange noch die Lethalitätsgrade gesetzliche Gültigkeit bei Uns

haben, die Einzelnen und die technischen Behörden helfen -- ~wie sie

können~. Wir unsererseits äusserten uns, wie folgt: »die Aufstellung

der drei Fragen und die Forderung, Eine derselben zu bejahen, hat

für die gerichtlichen Aerzte in nicht wenigen Fällen die grössten

Schwierigkeiten, und führt oft in Einem und demselben Falle zu ganz

widersprechenden Annahmen Seitens der verschiedenen befragten Behörden.

Es beruht dies zunächst darauf, dass diese Fragen den ~Thatbestand der

Tödtung~ durch eine vorangegangene Verletzung, also die Hauptsache,

gleichsam stillschweigend voraussetzen, und nur das Causalverhältniss

zwischen der Verletzung und dem danach erfolgten Tode, den sogenannten

Lethalitätsgrad der Verletzung, berücksichtigen. Eine andere

Schwierigkeit bieten diese Fragen, indem sie von allgemeinen Categorien

sprechen, während jeder einzelne Fall am Lebenden sich anders und

eigenthümlich gestaltet, und nur wenige Bedingungen bekannt sind,

deren Wirksamkeit _in concreto_ es gestattet, den Verletzungsfall

in eine allgemeinere Categorie zu bringen. Unzählige Complicationen

und Concurrenzen können mit, neben und nach einer Verletzung wirksam

werden, und Antheil an dem Tode des Verletzten haben, die _in casu_

als solche Complicationen anerkannt werden müssen, sich aber sehr

oft, wenn die Fragen scharf aufgefasst werden, gar nicht unter Eine

derselben unterordnen lassen. Der gerichtliche Arzt soll seine Urtheile

durch ~Gründe~ unterstützen, er soll ~beweisen~. Die Fragen des § 169

setzen ihn aber nicht selten in die Unmöglichkeit, einen Beweis liefern

zu können. Es genüge, das Beispiel einer durchdringenden Bauchwunde,

die eine tödtliche Darmentzündung veranlasst hatte, anzuführen. Dass

eine solche Verletzung nicht allgemein absolut tödtlich sei (Frage

1), kann nicht bestritten werden. Setzt man nun, dass die möglichst

günstigen Umstände zu Gunsten des Verletzten wirksam geworden, und

dass durchaus keine »äussere Schädlichkeit« mit eingewirkt habe, so

müsste auch die dritte Frage ohne Weiteres verneint werden. Ist nun

nichtsdestoweniger der Verletzte gestorben, so müssen ohne Zweifel

die Bedingungen des tödtlichen Ausgangs seiner Verletzung, der in

hundert ähnlichen Fällen ~nicht~ eintrat, in der Individualität des

Verletzten gelegen haben. Der begutachtende Arzt würde hiernach die

zweite Frage des § 169 bejahen können, aber er kann seinen Ausspruch

nicht ~beweisen~, da diese individuellen Bedingungen ihm nicht bekannt

sind, und nur, wenn auch in sich nothwendigerweise, ~vorausgesetzt~

werden müssen. Noch in weit ausgedehnterem Maasse findet dies bei

Kopfverletzungen Statt u. s. w. -- Aus diesen und anderen, weniger

hierher gehörigen Gründen haben die besseren neueren Lehrer der

gerichtlichen Medicin und des Strafrechts nicht nur alle ähnlichen

Fragen, wie die der Preussischen Criminal-Ordnung, als unhaltbar

verworfen, nicht nur mehrere neuere Strafgesetzbücher haben bekanntlich

bereits davon Abstand genommen, sondern auch der neueste preussische

Strafgesetzentwurf stellt, wie bekannt, einen besseren richterlichen

und gerichtsärztlichen Maassstab für die Würdigung von Tödtungen

durch Verletzung in Aussicht. -- Wenn nun aber Ein u. s. w. für

vorliegenden Fall die genannten drei Fragen als Maassstab ausdrücklich

desiderirt, so haben wir denselben einer abermaligen sorgfältigen

Erwägung unterzogen. Es erscheint gerechtfertigt, wenn wir annehmen,

dass der Gesetzgeber in der dritten Frage unter der Benennung Ȋussere

Schädlichkeit« auch solche Umstände zu begreifen zulässt, welche zwar

durch die Verletzung hervorgerufen, jedoch ~nicht nothwendig~ durch

dieselbe bedingt sind. Als einen solchen Umstand haben wir früher die

rosenartige Entzündung des Zellgewebes (_Pseudoerysipelas_) bezeichnet,

welche zu den Kopfverletzungen des O. am achten Tage hinzutrat und

durch welche nicht allein die Verschlimmerung der äusseren Wunden,

sondern auch der Uebergang der Entzündung auf das Gehirn und die

spätere Hirneiterung herbeigeführt wurde, und wenn wir dennoch in

unserem Berichte auch die dritte Frage verneinten, so geschah dies

aus ~dem~ Grunde, weil im ~technisch-medicinischen~ Wortsinne eine

hinzutretende Rosenentzündung keine »äussere Schädlichkeit« genannt

wird. Ohne das Hinzutreten dieses _Pseudoerysipelas_ wäre nun aber

mehr als wahrscheinlich eine Gehirnentzündung und Vereiterung nicht

entstanden, mithin auch der Tod des Verletzten nicht erfolgt.« In

diesem Sinne wurde nunmehr der zweite Theil der dritten Frage bejahend

beantwortet.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 38 / 118 题