~Tödtliche Kopfverletzung. Gehirneiterung.~
Ganz ähnlich gestaltete sich dem Befunde nach der Fall einer nach
mehreren Wochen tödtlich gewordenen ~Kopfverletzung~ bei einem Manne,
die gleichfalls eine bedeutende Gehirneiterung zur Folge gehabt hatte,
und bei welcher die Schwierigkeit der Beantwortung der gesetzlichen
Fragen zu einer Correspondenz mit dem Gerichte führte, in welcher
die nöthigen wissenschaftlichen Ausführungen zur Aufklärung des
Richters und zur Begründung unserer zuerst ausgesprochenen Ansicht
über den Fall gemacht werden mussten, von der wir das Wesentliche
hier mittheilen werden. Ein Geselle von 25 Jahren wurde in einer
Schlägerei mit einem Messer am Kopfe etwa in die Mitte des linken
Scheitelbeins zwei Mal, dann am äusseren linken Augenwinkel, und
endlich am »äusseren Ende des linken Schulterblattes« gestochen, und
nach einem augenblicklichen vorläufigen Verbande sogleich nach der
Charité geschafft. Anfangs schien im Krankenhause bei kunstgemässer
Pflege Alles gut zu gehen, aber am 8ten Tage (22. Januar) stellte sich
eine teigigte Geschwulst der Kopfschwarte mit so heftigem Fieber ein,
dass am 23. zwei Aderlässe nöthig wurden. Dieses Pseudoerysipelas ging
schnell in Eiterung über, so dass am 25. die Wunden dilatirt werden
mussten, um dem Eiter Abfluss zu verschaffen. Auch die Gesichts-
und Schulterwunden wurden dilatirt und wegen anhaltenden Fiebers
eine dritte Venäsect. instituirt. Trotz später noch wiederholter
Dilatationen aber bildeten sich Eitersenkungen, die Kräfte sanken,
es mussten vom 5. Februar ab stärkende Mittel gegeben werden, ein
typhöser Stupor und Durchfall traten ein, die Wunden und das Secret
bekamen ein schlechtes Aussehen, und am 8. Febr. starb der Kranke --
25 Tage nach der Verletzung -- unter den Zufällen von Lähmung. Von
den Sectionsresultaten waren folgende die wesentlichsten. Am Wirbel
zeigten sich die gewöhnlich dicken Schädelknochen in Zwei-Thaler-Grösse
von der Knochenhaut entblösst und in anfangender _Caries_ begriffen.
Die _Dura mater_ war an der, den Verletzungen am linken Scheitelbein
entsprechenden Stelle siebförmig durchlöchert, und aus diesen
Oeffnungen gelbgrüner Eiter hervorgequollen. Nach Entfernung dieser
Hülle fand sich die ganze linke Hemisphäre mit einer dickflüssigen,
gelbgrünen, stinkenden Eiterlage wie übergossen, und die unter ihr
liegenden Ausschwitzungen waren mit dem Schwamm nicht zu entfernen.
Das ganze Gehirn war sehr blutreich, und die ganze hintere Hälfte
der ~rechten~ Hemisphäre in einen einzigen, mit graugrünem Eiter
erfüllten Abscess verwandelt. Die Verletzung am Schultergelenk war
für die Sache nicht erheblich, und auch alle übrigen Sectionsbefunde
können hier füglich übergangen werden. Es wurde nun im Gutachten
ausgeführt, dass _denatus_ an Vereiterung des Gehirns gestorben,
dass die Kopfverletzungen die hinreichende Ursache dieser Krankheit
und des Todes desselben gewesen seien, und dass und warum die drei
gesetzlichen Fragen hier sämmtlich verneint werden müssten. Bekanntlich
berechtigt selbst die Criminal-Ordnung den Preussischen Gerichtsarzt
zu diesem Verfahren; es ist mir indess einigemal vorgekommen, dass der
Richter ausdrücklich, selbst wo man es gewiss nicht erwarten sollte,
eine positive Anwendung der Fragen forderte (z. B. Einmal in einem
Falle von Vergiftung) -- und so geschah es auch hier. Hier mögen sich,
so lange noch die Lethalitätsgrade gesetzliche Gültigkeit bei Uns
haben, die Einzelnen und die technischen Behörden helfen -- ~wie sie
können~. Wir unsererseits äusserten uns, wie folgt: »die Aufstellung
der drei Fragen und die Forderung, Eine derselben zu bejahen, hat
für die gerichtlichen Aerzte in nicht wenigen Fällen die grössten
Schwierigkeiten, und führt oft in Einem und demselben Falle zu ganz
widersprechenden Annahmen Seitens der verschiedenen befragten Behörden.
Es beruht dies zunächst darauf, dass diese Fragen den ~Thatbestand der
Tödtung~ durch eine vorangegangene Verletzung, also die Hauptsache,
gleichsam stillschweigend voraussetzen, und nur das Causalverhältniss
zwischen der Verletzung und dem danach erfolgten Tode, den sogenannten
Lethalitätsgrad der Verletzung, berücksichtigen. Eine andere
Schwierigkeit bieten diese Fragen, indem sie von allgemeinen Categorien
sprechen, während jeder einzelne Fall am Lebenden sich anders und
eigenthümlich gestaltet, und nur wenige Bedingungen bekannt sind,
deren Wirksamkeit _in concreto_ es gestattet, den Verletzungsfall
in eine allgemeinere Categorie zu bringen. Unzählige Complicationen
und Concurrenzen können mit, neben und nach einer Verletzung wirksam
werden, und Antheil an dem Tode des Verletzten haben, die _in casu_
als solche Complicationen anerkannt werden müssen, sich aber sehr
oft, wenn die Fragen scharf aufgefasst werden, gar nicht unter Eine
derselben unterordnen lassen. Der gerichtliche Arzt soll seine Urtheile
durch ~Gründe~ unterstützen, er soll ~beweisen~. Die Fragen des § 169
setzen ihn aber nicht selten in die Unmöglichkeit, einen Beweis liefern
zu können. Es genüge, das Beispiel einer durchdringenden Bauchwunde,
die eine tödtliche Darmentzündung veranlasst hatte, anzuführen. Dass
eine solche Verletzung nicht allgemein absolut tödtlich sei (Frage
1), kann nicht bestritten werden. Setzt man nun, dass die möglichst
günstigen Umstände zu Gunsten des Verletzten wirksam geworden, und
dass durchaus keine »äussere Schädlichkeit« mit eingewirkt habe, so
müsste auch die dritte Frage ohne Weiteres verneint werden. Ist nun
nichtsdestoweniger der Verletzte gestorben, so müssen ohne Zweifel
die Bedingungen des tödtlichen Ausgangs seiner Verletzung, der in
hundert ähnlichen Fällen ~nicht~ eintrat, in der Individualität des
Verletzten gelegen haben. Der begutachtende Arzt würde hiernach die
zweite Frage des § 169 bejahen können, aber er kann seinen Ausspruch
nicht ~beweisen~, da diese individuellen Bedingungen ihm nicht bekannt
sind, und nur, wenn auch in sich nothwendigerweise, ~vorausgesetzt~
werden müssen. Noch in weit ausgedehnterem Maasse findet dies bei
Kopfverletzungen Statt u. s. w. -- Aus diesen und anderen, weniger
hierher gehörigen Gründen haben die besseren neueren Lehrer der
gerichtlichen Medicin und des Strafrechts nicht nur alle ähnlichen
Fragen, wie die der Preussischen Criminal-Ordnung, als unhaltbar
verworfen, nicht nur mehrere neuere Strafgesetzbücher haben bekanntlich
bereits davon Abstand genommen, sondern auch der neueste preussische
Strafgesetzentwurf stellt, wie bekannt, einen besseren richterlichen
und gerichtsärztlichen Maassstab für die Würdigung von Tödtungen
durch Verletzung in Aussicht. -- Wenn nun aber Ein u. s. w. für
vorliegenden Fall die genannten drei Fragen als Maassstab ausdrücklich
desiderirt, so haben wir denselben einer abermaligen sorgfältigen
Erwägung unterzogen. Es erscheint gerechtfertigt, wenn wir annehmen,
dass der Gesetzgeber in der dritten Frage unter der Benennung Ȋussere
Schädlichkeit« auch solche Umstände zu begreifen zulässt, welche zwar
durch die Verletzung hervorgerufen, jedoch ~nicht nothwendig~ durch
dieselbe bedingt sind. Als einen solchen Umstand haben wir früher die
rosenartige Entzündung des Zellgewebes (_Pseudoerysipelas_) bezeichnet,
welche zu den Kopfverletzungen des O. am achten Tage hinzutrat und
durch welche nicht allein die Verschlimmerung der äusseren Wunden,
sondern auch der Uebergang der Entzündung auf das Gehirn und die
spätere Hirneiterung herbeigeführt wurde, und wenn wir dennoch in
unserem Berichte auch die dritte Frage verneinten, so geschah dies
aus ~dem~ Grunde, weil im ~technisch-medicinischen~ Wortsinne eine
hinzutretende Rosenentzündung keine »äussere Schädlichkeit« genannt
wird. Ohne das Hinzutreten dieses _Pseudoerysipelas_ wäre nun aber
mehr als wahrscheinlich eine Gehirnentzündung und Vereiterung nicht
entstanden, mithin auch der Tod des Verletzten nicht erfolgt.« In
diesem Sinne wurde nunmehr der zweite Theil der dritten Frage bejahend
beantwortet.