29. Fall.

~Tödtliche Kopfverletzung. Trepanation.~

Eine kräftige, junge Frau bekam früh um 7 Uhr in einem Streite von

ihrem sehr heftig aufgeregten Gegner, einem Zeugschmidt, einen heftigen

Schlag auf den ~Kopf~ mit einem Schmiedehammer. Zwei Stunden später war

sie bereits in der Charité, wo man einen Bruch des linken _os bregm._

fand. Der Zustand der Kranken war noch ziemlich befriedigend, und

Störungen des _Sensorii_ noch nicht wahrzunehmen. Aderlass, Eisblasen,

kühlende Abführmittel wurden der Trepanation vorangeschickt, die als

bald instituirt, und bei welcher ein Blutextravasat nicht gefunden

wurde. Nach dem Verbande ein zweiter Aderlass und ein Clystier, unter

Fortanwendung der Eisblase. Abends wurde der Puls voll und gespannt,

und es trat Erbrechen ein, weshalb eine dritte _V. S._ von einem

Pfunde gemacht ward. Am folgenden Morgen, bei fortdauerndem Brechreiz,

zweistündlich zwei Gran Calomel abwechselnd mit einer _mixtura

nitrosa_. Nach drei Frostanfällen folgte intensive Hitze, und schon

am Abend dieses Tages verfiel die Kranke in _sopor_. Der Puls stieg

auf 136. In der folgenden Nacht trat eine grosse Unruhe ein, während

welcher Pat. aus dem Bette zu springen versuchte, bald aber immer

wieder in den soporösen Zustand zurückfiel. Unter diesen Erscheinungen,

erneuerten Frost- und Brechanfällen und _sopor_, erfolgte 66 Stunden

nach der Verletzung der Tod. Die rechte Hemisphäre des grossen Gehirns

war stark, noch stärker die linke mit Blut injicirt, die Substanz

fest und derb, und die linke Halbkugel mit einer halbliniendicken

Eiterschicht auf ihrer ganzen Oberfläche bedeckt. An der, der

Trepanöffnung entsprechenden Stelle war die Substanz des Gehirns selbst

bis auf eine Linie tief röther als gewöhnlich. Im Uebrigen wurde nichts

Abnormes im Gehirn, und eben so wenig von der Norm Abweichendes in

Brust und Unterleib gefunden. -- Grade wie der obige Fall No. 26 war

auch dieser recht schlagend als Beweis der Unhaltbarkeit der drei

gesetzlichen Fragen. War ~diese~ Kopfverletzung eine absolut lethale?

Wer wollte dies wohl behaupten! Lag in der Individualität gerade

~dieser~ Frau ein Moment, das die ~Nothwendigkeit~ des Todes nach einer

solchen Verletzung gerade bei ihr bedingte? Es würde schwer gewesen

sein, aus der Leiche der ganz gesunden, jugendlich-kräftigen Frau einen

Beweis dafür zu entnehmen. Endlich wird man zugeben müssen, dass bei

dem so ganz kunstgerechten Heilverfahren, das der Verletzten alsbald

nach der Verletzung zu Theil geworden war, von einem »Mangel eines

zur Heilung erforderlichen Umstandes« eben so wenig mit überzeugenden

Gründen hätte gesprochen werden können, als die Annahme einer »äusseren

Schädlichkeit« Halt gehabt hätte, und so blieb auch hier Nichts übrig,

als nachzuweisen, dass die Verletzung die alleinige Ursache des Todes

der _denata_ gewesen sei, dass aber keine der drei Fragen bejaht werden

könne.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 37 / 118 题