~Tödtliche Kopfverletzung. Trepanation.~
Eine kräftige, junge Frau bekam früh um 7 Uhr in einem Streite von
ihrem sehr heftig aufgeregten Gegner, einem Zeugschmidt, einen heftigen
Schlag auf den ~Kopf~ mit einem Schmiedehammer. Zwei Stunden später war
sie bereits in der Charité, wo man einen Bruch des linken _os bregm._
fand. Der Zustand der Kranken war noch ziemlich befriedigend, und
Störungen des _Sensorii_ noch nicht wahrzunehmen. Aderlass, Eisblasen,
kühlende Abführmittel wurden der Trepanation vorangeschickt, die als
bald instituirt, und bei welcher ein Blutextravasat nicht gefunden
wurde. Nach dem Verbande ein zweiter Aderlass und ein Clystier, unter
Fortanwendung der Eisblase. Abends wurde der Puls voll und gespannt,
und es trat Erbrechen ein, weshalb eine dritte _V. S._ von einem
Pfunde gemacht ward. Am folgenden Morgen, bei fortdauerndem Brechreiz,
zweistündlich zwei Gran Calomel abwechselnd mit einer _mixtura
nitrosa_. Nach drei Frostanfällen folgte intensive Hitze, und schon
am Abend dieses Tages verfiel die Kranke in _sopor_. Der Puls stieg
auf 136. In der folgenden Nacht trat eine grosse Unruhe ein, während
welcher Pat. aus dem Bette zu springen versuchte, bald aber immer
wieder in den soporösen Zustand zurückfiel. Unter diesen Erscheinungen,
erneuerten Frost- und Brechanfällen und _sopor_, erfolgte 66 Stunden
nach der Verletzung der Tod. Die rechte Hemisphäre des grossen Gehirns
war stark, noch stärker die linke mit Blut injicirt, die Substanz
fest und derb, und die linke Halbkugel mit einer halbliniendicken
Eiterschicht auf ihrer ganzen Oberfläche bedeckt. An der, der
Trepanöffnung entsprechenden Stelle war die Substanz des Gehirns selbst
bis auf eine Linie tief röther als gewöhnlich. Im Uebrigen wurde nichts
Abnormes im Gehirn, und eben so wenig von der Norm Abweichendes in
Brust und Unterleib gefunden. -- Grade wie der obige Fall No. 26 war
auch dieser recht schlagend als Beweis der Unhaltbarkeit der drei
gesetzlichen Fragen. War ~diese~ Kopfverletzung eine absolut lethale?
Wer wollte dies wohl behaupten! Lag in der Individualität gerade
~dieser~ Frau ein Moment, das die ~Nothwendigkeit~ des Todes nach einer
solchen Verletzung gerade bei ihr bedingte? Es würde schwer gewesen
sein, aus der Leiche der ganz gesunden, jugendlich-kräftigen Frau einen
Beweis dafür zu entnehmen. Endlich wird man zugeben müssen, dass bei
dem so ganz kunstgerechten Heilverfahren, das der Verletzten alsbald
nach der Verletzung zu Theil geworden war, von einem »Mangel eines
zur Heilung erforderlichen Umstandes« eben so wenig mit überzeugenden
Gründen hätte gesprochen werden können, als die Annahme einer »äusseren
Schädlichkeit« Halt gehabt hätte, und so blieb auch hier Nichts übrig,
als nachzuweisen, dass die Verletzung die alleinige Ursache des Todes
der _denata_ gewesen sei, dass aber keine der drei Fragen bejaht werden
könne.