~Verletzung der _A. interossea._ Gangraen. Tod.~
Sehr lehrreich in chirurgischer, wie forensischer Beziehung war
folgender Fall. Am Abend des 20. Decbr. wurden zwei Schlafcameraden
handgemein, und der Eine, ein 33jähriger, starker, »kerngesunder«
Mann, ward dabei so schwer verwundet, dass man augenblicklich
stromweise Blut aus seinem linken Arm fliessen sah. Nach einer Stunde
erschien ein Arzt, der den Verletzten alsbald nach der Charité
schaffen liess, wo man, nach angelegtem Tourniquet, an dem sehr
matten, über Frost und Beklommenheit klagenden Patienten folgende
Verletzungen bemerkte: am Oberarme eine Längswunde von 3/4" Länge, 4'''
Breite und 1/4 Zoll Tiefe, aus der nur venöses Blut floss. 2) Unter
dieser eine oberflächliche Hautwunde. 3) In der Ellenbogenbeuge an
der Insertionsstelle des _M. biceps_ eine dreieckige Wunde, deren
Ränder nach innen gekehrt waren, und die sich etwa einen Zoll in die
Tiefe erstreckte. Nach gelöstem Tourniquet strömte aus dieser Wunde
Arterienblut hervor. 4) An der äusseren Seite des Oberarms eine
kleine Hautwunde. 5) In der Herzgegend zwei kleine Hautschrammen,
wahrscheinlich entstanden vom Abgleiten des Instruments vom Arme. Bei
erhaltenem Tourniquet wurden die Wunden trocken geheftet, und mit
Eisblasen bedeckt. Am 23. klagte Patient über lebhafte Schmerzen im
Arme, weshalb der ganze Verband abgenommen wurde. Sogleich trat die
arterielle Blutung wieder ein, und -- heisst es im Krankenjournal --
»da es nicht gelang, die Arterien in der Tiefe zu unterbinden, so
musste als einziges Mittel den Kranken zu retten, zur Unterbindung der
_Art. brach._ geschritten werden«, die in der Mitte des Oberarms am
inneren Rande des _M. biceps_ ausgeführt wurde, und »verhältnissmässig
rasch« von Statten ging. Patient erhielt innerlich Phosphorsäure, und
über die Operationswunde ward eine Eisblase gelegt. In den beiden
folgenden Tagen keine unangenehmen Erscheinungen. Als am 26. der
Verband abgenommen ward, trat wiederum aus der unteren Stichwunde eine
geringe arterielle Blutung ein, die jedoch durch Compression leicht
gestillt wurde. »Die Wunden selbst sahen missfarbig aus, das Secret war
dünnflüssig und jauchig, der Kranke fühlte sich matt und abgeschlagen,
das Sensorium war etwas benommen, der Puls sehr frequent, die Ränder
der Operationswunde hatten eine bläuliche Färbung angenommen, die
rasch um sich griff, so dass die Haut im Umfange einer Hand brandig
wurde.« Zum Verbande wurden nun brenzliche Holzsäure, Einspritzungen
von aromatischen Kräutern mit Essig und aromatische Fomente über den
Arm benutzt. »Der Zustand blieb dennoch ein sehr misslicher; die
Kräfte hatten rasch abgenommen, das Gesicht war collabirt, der Puls
sehr frequent, früh 110, Abends 128.« Anfangs Januar besserte sich der
Zustand, bis zum 10., an welchem Patient über Leibweh zu klagen anfing.
(Opiat-Einreibung, Umschläge, Dowersche Pulver.) In der Nacht trat eine
heftige Diarrhöe ein, die trotz gereichten Opiums ([Symbol: Skrupel]
i : [Symbol: Unze] vi Althae-Dec.) rasch zunahm. Das Fieber steigerte,
die Kräfte minderten sich, und es trat _decubitus_ ein. »Am 11. Januar
trat ein kurzer, trockner, den Kranken nicht eben belästigender
~Husten~ auf.« Die Füsse wurden ödematös, Husten und Durchfall blieben
anhaltend, am 14. schwand das Bewusstsein, und am 15. (Januar, also
26 Tage nach erlittener Verletzung) starb der Kranke. -- Von den
Sectionsbefunden waren folgende die wesentlichen. Die Leiche war sehr
mager, ödematös an den Unterextremitäten, und man bemerkte _decubitus_
und an der ganzen inneren Fläche des linken Oberarms Entblössung von
den Hautbedeckungen, so dass man Muskeln und Sehnen deutlich liegen
sah. Die ganze verjauchte Stelle war mit schlechtem Eiter umflossen.
Alle früheren Wunden waren mit glatten Rändern vernarbt, nur in der
linken Ellenbogenbuge befand sich eine noch 1/3 Zoll klaffende Wunde
mit abgerundeten, ursprünglich deutlich scharf gewesenen Rändern. (Die
Beschaffenheit der Ränder war erheblich, wie man unten sehen wird.)
In der Schädelhöhle war nur Blutarmuth auffallend. Die linke Lunge
zeigte Oedem, die rechte graue Hepatisation, und ihre _Pleura_ war
mit Eiterexsudaten bedeckt. Im linken Pleurasack war eine Tasse voll
blutwässriger, im rechten eben so viel eitrig-blutiger Flüssigkeit
ergossen. Das Herz, schlaff, zeigte, so wie die grossen Venenstämme
der Brust, Blutleere, welche auch in den Venenstämmen und Organen der
Bauchhöhle das einzige von der Norm Abweichende in dieser Höhle war.
Als verletztes Gefäss ergab sich, was schon in der Charité im Leben
richtig vorausgesetzt worden, die _Art. interossea_.
Die Beurtheilung des Falles nach dem Maassstabe der drei gesetzlichen
Fragen war nicht leicht, wie forensische Practiker sogleich einsehen.
In unserem Obductions-Bericht wurde zunächst der unmittelbare
~Zusammenhang~ der Verletzungen mit der späteren Krankheit dem
Richter nachgewiesen, was hier zu wiederholen überflüssig wäre, und,
nachdem dargethan worden, dass die Verletzung im Sinne der ersten
Frage nicht zu den allgemein absolut lethalen zu rechnen sei, da
namentlich die auch hier geschehene Unterbindung des Hauptstammes oft
genug Lebensrettung in ähnlichen Fällen zur Folge gehabt, wie folgt
fortgefahren; »Aber eben so wenig kann erwiesen werden, und nicht
ärztliche Vermuthungen, sondern thatsächliche wissenschaftliche Beweise
verlangt die Ausführung im Obductions-Bericht, dass, wenn nicht ~Jeder~
an einer solchen Verletzung, gerade _denatus_ daran sterben ~musste~,
d. h., dass die Verletzung bei der individuellen Beschaffenheit des
Verletzten für sich allein den Tod zur Folge haben ~musste~. Die
Individualität desselben, soweit sie im Leben und nach dem Tode
nachgewiesen werden kann, bietet keine Ergebnisse zur Begründung
einer solchen Behauptung. Die ganz vereinzelt dastehende, und schon
deshalb kein Vertrauen verdienende Aussage des Angeschuldigten, dass
_denatus_ öfters gehustet und Schleim ausgeworfen habe, dahin gestellt
sein lassend, deponiren vielmehr seine Wirthsleute, die ihn Jahrelang
gekannt, dass er »kerngesund« gewesen sei, und nie gehustet habe, und
das Charité-Journal nennt ihn einen Mann »von starkem Körperbau und
guter Muskulatur«. Endlich redet auch das Obductionsprotocoll nicht von
einer älteren Krankheit der Lungen, namentlich nicht von Tuberkeln,
sondern von einer frisch entstandenen entzündlichen Krankheit der
Lungen, und so kann nicht behauptet werden, dass und warum _denatus_
als Individuum mehr und besondere Anlage zu Lungenentzündung und
Vereiterung, oder zu Brand in einer äusseren Wunde u. s. w. gehabt
habe, als Andere, weshalb die obige Frage (von der individuellen
Lethalität) verneint werden musste. Wenn endlich auch eine äussere
Schädlichkeit, die nach der Verletzung auf K. eingewirkt, nicht
nachgewiesen werden kann, wenn namentlich dahin der Transport nach
dem Krankenhause, der keine unmittelbar nachtheiligen Folgen hatte,
eben so wenig gerechnet werden kann, als der etwanige vorangegangene
Genuss von Branntwein, der actenmässig gar nicht einmal festgestellt,
so fragt sich nur noch: ob möglicherweise bei einer anderen als der
eingeleiteten ärztlichen Behandlung eine Lebensrettung des Verletzten
hätte erwartet werden können? Hierbei sind manche sehr auffallende
Umstände im Charité-Journal zu erwägen. Der Kranke, der schon gleich
bei der Aufnahme durch den erlittenen arteriellen Blutverlust »sehr
matt« war, wurde ohne alle innere Arzneien gelassen, wenigstens erwähnt
dergleichen das Journal bis zum dritten Tage gar nicht, an welchem
zuerst nach der Operation eine mineralische Säure gereicht wurde. Ob
und welche Nahrungsmittel, ob etwas Wein oder andere Stärkungsmittel
dem durch so heftigen Blutverlust erschöpften Kranken gereicht worden,
erfahren wir durch das Journal nicht. Aber selbst vom 26. ab, wo
die Wunden schon »missfarbig« aussahen, das Secret »jauchig«, der
Kranke »matt und abgeschlagen«, am 27., an welchem die Umgegend der
Operationswunde eine Handbreit »brandig« war, begnügte man sich mit
einer angemessenen äusseren Behandlung. Ohne allen Zweifel waren nun
schon Kräfte hebende, tonische, erregende, reizende Mittel, _China_
mit Säuren, _Aetherea_, Wein u. s. w. dringend angezeigt, von denen
aber das Journal schweigt, das nicht einmal bemerkt, ob die am 23.
verordnete Arznei fortgebraucht worden. Erst am zwanzigsten Tage
nach der Aufnahme ist wieder von inneren Mitteln, und zwar von einem
beruhigenden, die eingetretenen Coliken stillenden Mittel die Rede,
das unter den obwaltenden Umständen eben so sehr nur als palliativ
oder symptomatisch angesehen werden muss, als das am folgenden Tage
verordnete Opiat zur Stillung der eingetretenen Diarrhöe, die bereits
ein Todesvorbote war. Das Charité-Journal widerspricht uns daher
nicht, wenn wir behaupten, dass gegen den Grundcharakter des Fiebers,
den atonischen, ja den putrid zu nennenden, mit brandiger Absonderung
in den Wunden, nicht energisch genug und nicht nach den Regeln der
Kunst ausreichend eingeschritten wurde, und dass, wenn auch nicht
positiv gefehlt, doch nicht Alles angewandt worden, was möglicherweise
der Krankheit eine günstigere Wendung hätte geben können, so dass
im eigentlichen Sinne hier nach den Worten der Criminal-Ordnung von
einem »Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes« geredet
werden muss, dem wahrscheinlich ein Miteinfluss auf den erfolgten Tod
zuzuschreiben ist, wenn auch Gewissheit hierüber nicht zu geben, da von
der ~nothwendig~ günstigen Wirkung der Heilmittel überhaupt selten oder
nie _a priori_ gesprochen werden kann. Ganz dasselbe gilt in Betreff
des besprochenen Lungenleidens, das im Leben so gut wie unbeachtet
geblieben war, wenn wir auch einräumen, dass eine genauere Ergründung
desselben und rechtzeitige Erkennung, so wie ein dagegen gerichtetes
Heilverfahren, dessen Grenzen bei dem schon ganz erschöpften
Kräftezustand jedenfalls sehr eng gezogen gewesen wären, schwerlich
einen wesentlichen Einfluss auf eine günstigere Wendung gehabt haben
würden. Jedenfalls scheint es aber nach diesen Ausführungen motivirt,
wenn wir hiernach die dritte Frage des §. 169 der Criminal-Ordnung
dahin beantworten: dass die Verletzungen in dem Alter des Verletzten
~wahrscheinlich~ durch Mangel eines zur Heilung erforderlichen
Umstandes (_accidens_), nicht aber durch Hinzutritt einer äusseren
Schädlichkeit den Tod zur Folge gehabt haben.«
Die gerichtlich-medicinische Beurtheilung des Falles war indess mit der
Erledigung der Lethalitätsfrage noch nicht erschöpft. Der Thäter hatte
nämlich behauptet, dass er den K. im Streite nur mit einem dreieckigen
Stücke Zinkblech »gestochen« gehabt habe. Die Beschaffenheit der Narben
und der ganze Hergang gestattete nicht, diese Behauptung als begründet
anzunehmen, und wir blieben vielmehr bei unserer von Anfang an
aufgestellten Annahme stehen, dass ein scharfes, stechend-schneidendes
Instrument die Wunden verursacht haben müsse. Im Laufe der Untersuchung
wurde nun unter dem Bette des Angeschuldigten dessen Tischmesser, woran
verdächtige Flecke, vorgefunden, und dies Instrument uns mit der Frage
vorgelegt: »ob die an der Messerklinge wahrzunehmenden Rostflecke von
dem daran befindlich gewesenen Blute herrührten«? Wir unterzogen uns
dieser bekanntlich so sehr schwierigen Untersuchung in Gemeinschaft
mit dem geschickten gerichtlichen Experten, Herrn Apotheker _Schacht_,
und wollen nicht ermangeln, die Ergebnisse als lehrreich für ähnliche
Vorkommenheiten in der medicinisch-forensischen Praxis mitzutheilen.
Die Besichtigung der Messerklinge liess keinen Zweifel darüber
aufkommen, dass wenn die auf derselben vorhandenen Flecke wirklich
von Blut herrührten, seit der Ergiessung desselben eine geraume Zeit
vergangen sein musste (es waren drittehalb Monate verflossen), da 1)
die Klinge des Messers auf seiner ganzen Fläche angerostet erschien,
und 2) in der Spalte zwischen der Klinge und dem hörnernen Hefte
eine braune, zum Theil mit Schimmel bedeckte Masse sich befand. Es
ist aber eine besondere Schwierigkeit, Blutflecke von Rostflecken
auf Eisen durch chemische Mittel zu unterscheiden, wenn seit der
Ergiessung des Blutes auf das Eisen eine geraume Zeit vergangen
ist, wenn dann die Bestandtheile des Blutes nicht mehr in ihrer
Eigenthümlichkeit vorhanden und also das Blut als solches nicht mehr
nachzuweisen ist. Vermittelst eines Pinsels wurden einige Tropfen
Wasser auf die Klinge gebracht, und der Pinsel darauf hin und her
geführt, um wo möglich etwas von den Flecken aufzulösen: dann von
der Flüssigkeit ein Tropfen unter das Microscop gebracht, die auf der
Klinge zurückbleibende Flüssigkeit aber bei geringer Wärme verdunstet,
wobei Folgendes beobachtet wurde. 1) Unter dem Microscop liessen sich
rothe Kügelchen erkennen, die in den Wassertropfen schwammen und den
Blutkügelchen ganz ähnlich waren. 2) Nachdem die Flüssigkeit auf der
Klinge verdunstet, wurde letztere durch eine microscopische Linse
beobachtet; es war durchaus deutlich, dass sich auf der rostigen Fläche
der Klinge eine rothe Auflösung gebildet hatte, die zu einem röthlichen
Ueberzug verdunstet, durch sich hindurch die Rostflecke der Klinge
erkennen liess. Es wurde noch folgender Gegenversuch gemacht. Auf eine
blanke Messerklinge wurden einige Tropfen Blut gebracht, dasselbe
eingetrocknet und die so entstandenen Flecke mässig erwärmt. Das Blut
löste sich in Schuppenform von der Klinge ab, wobei die Metallfläche
durchaus glänzend zurückblieb. Bei stärkerer Erhitzung der Klinge trat
Verkohlung des Blutes ein, und es verbreitete sich der beim Verbrennen
animalischer Substanzen eigenthümliche Geruch. Die auf der verdächtigen
Klinge befindlichen Flecke sprangen dagegen durch Erwärmen ~nicht~
ab, wurden aber bei stärkerem Erhitzen unter denselben Erscheinungen
verkohlt. Hieraus ging mit Wahrscheinlichkeit hervor, dass sich kein
~frisches~ Blut auf der Klinge befand, dass aber wohl ein animalischer
Körper mit dem Roste vermischt war, der wohl zerstörtes Blut gewesen
sein konnte. Die Klinge wurde ferner in destillirtes Wasser in ein
enges Cylinderglas getaucht. Es liess sich keine blutähnliche Färbung
des Wassers wahrnehmen. Nach 24 Stunden aber hatte sich ein rothbraunes
Pulver abgesetzt, das durch Filtriren getrennt ward. In der filtrirten
Flüssigkeit konnte weder Eisen noch animalisches Eiweiss nachgewiesen
werden. Das abfiltrirte rothbraune Pulver wurde durch Auflösen in
Salzsäure und Prüfung der Auflösung durch Ammoniak, Cyaneisenkalium
und Gallustinctur als Eisenrost erkannt. Das Ansehen der Messerklinge
hatte sich durch Stehen im Wasser nicht wesentlich verändert, die
Flecke nicht bedeutend vermindert. Nachdem die Klinge abgetrocknet war,
wurde auf einen der Flecke etwas reine Salzsäure gebracht. Sehr bald
verschwand der Fleck, das Metall trat mit glänzender Oberfläche hervor,
und die entstandene Auflösung war die von Eisenoxyd in Salzsäure. Nach
diesen Versuchen mussten wir urtheilen: dass das Messer wahrscheinlich
mit Blut befleckt worden war. Gewissheit konnte nach so langer Zeit
nicht mehr gegeben werden.
Dies Gesammt-Gutachten über den Fall wurde in beiden richterlichen
Instanzen angenommen, und der Thäter rechtskräftig zu einer
achtzehnmonatlichen Strafarbeit verurtheilt.