28. Fall.

~Verletzung der _A. interossea._ Gangraen. Tod.~

Sehr lehrreich in chirurgischer, wie forensischer Beziehung war

folgender Fall. Am Abend des 20. Decbr. wurden zwei Schlafcameraden

handgemein, und der Eine, ein 33jähriger, starker, »kerngesunder«

Mann, ward dabei so schwer verwundet, dass man augenblicklich

stromweise Blut aus seinem linken Arm fliessen sah. Nach einer Stunde

erschien ein Arzt, der den Verletzten alsbald nach der Charité

schaffen liess, wo man, nach angelegtem Tourniquet, an dem sehr

matten, über Frost und Beklommenheit klagenden Patienten folgende

Verletzungen bemerkte: am Oberarme eine Längswunde von 3/4" Länge, 4'''

Breite und 1/4 Zoll Tiefe, aus der nur venöses Blut floss. 2) Unter

dieser eine oberflächliche Hautwunde. 3) In der Ellenbogenbeuge an

der Insertionsstelle des _M. biceps_ eine dreieckige Wunde, deren

Ränder nach innen gekehrt waren, und die sich etwa einen Zoll in die

Tiefe erstreckte. Nach gelöstem Tourniquet strömte aus dieser Wunde

Arterienblut hervor. 4) An der äusseren Seite des Oberarms eine

kleine Hautwunde. 5) In der Herzgegend zwei kleine Hautschrammen,

wahrscheinlich entstanden vom Abgleiten des Instruments vom Arme. Bei

erhaltenem Tourniquet wurden die Wunden trocken geheftet, und mit

Eisblasen bedeckt. Am 23. klagte Patient über lebhafte Schmerzen im

Arme, weshalb der ganze Verband abgenommen wurde. Sogleich trat die

arterielle Blutung wieder ein, und -- heisst es im Krankenjournal --

»da es nicht gelang, die Arterien in der Tiefe zu unterbinden, so

musste als einziges Mittel den Kranken zu retten, zur Unterbindung der

_Art. brach._ geschritten werden«, die in der Mitte des Oberarms am

inneren Rande des _M. biceps_ ausgeführt wurde, und »verhältnissmässig

rasch« von Statten ging. Patient erhielt innerlich Phosphorsäure, und

über die Operationswunde ward eine Eisblase gelegt. In den beiden

folgenden Tagen keine unangenehmen Erscheinungen. Als am 26. der

Verband abgenommen ward, trat wiederum aus der unteren Stichwunde eine

geringe arterielle Blutung ein, die jedoch durch Compression leicht

gestillt wurde. »Die Wunden selbst sahen missfarbig aus, das Secret war

dünnflüssig und jauchig, der Kranke fühlte sich matt und abgeschlagen,

das Sensorium war etwas benommen, der Puls sehr frequent, die Ränder

der Operationswunde hatten eine bläuliche Färbung angenommen, die

rasch um sich griff, so dass die Haut im Umfange einer Hand brandig

wurde.« Zum Verbande wurden nun brenzliche Holzsäure, Einspritzungen

von aromatischen Kräutern mit Essig und aromatische Fomente über den

Arm benutzt. »Der Zustand blieb dennoch ein sehr misslicher; die

Kräfte hatten rasch abgenommen, das Gesicht war collabirt, der Puls

sehr frequent, früh 110, Abends 128.« Anfangs Januar besserte sich der

Zustand, bis zum 10., an welchem Patient über Leibweh zu klagen anfing.

(Opiat-Einreibung, Umschläge, Dowersche Pulver.) In der Nacht trat eine

heftige Diarrhöe ein, die trotz gereichten Opiums ([Symbol: Skrupel]

i : [Symbol: Unze] vi Althae-Dec.) rasch zunahm. Das Fieber steigerte,

die Kräfte minderten sich, und es trat _decubitus_ ein. »Am 11. Januar

trat ein kurzer, trockner, den Kranken nicht eben belästigender

~Husten~ auf.« Die Füsse wurden ödematös, Husten und Durchfall blieben

anhaltend, am 14. schwand das Bewusstsein, und am 15. (Januar, also

26 Tage nach erlittener Verletzung) starb der Kranke. -- Von den

Sectionsbefunden waren folgende die wesentlichen. Die Leiche war sehr

mager, ödematös an den Unterextremitäten, und man bemerkte _decubitus_

und an der ganzen inneren Fläche des linken Oberarms Entblössung von

den Hautbedeckungen, so dass man Muskeln und Sehnen deutlich liegen

sah. Die ganze verjauchte Stelle war mit schlechtem Eiter umflossen.

Alle früheren Wunden waren mit glatten Rändern vernarbt, nur in der

linken Ellenbogenbuge befand sich eine noch 1/3 Zoll klaffende Wunde

mit abgerundeten, ursprünglich deutlich scharf gewesenen Rändern. (Die

Beschaffenheit der Ränder war erheblich, wie man unten sehen wird.)

In der Schädelhöhle war nur Blutarmuth auffallend. Die linke Lunge

zeigte Oedem, die rechte graue Hepatisation, und ihre _Pleura_ war

mit Eiterexsudaten bedeckt. Im linken Pleurasack war eine Tasse voll

blutwässriger, im rechten eben so viel eitrig-blutiger Flüssigkeit

ergossen. Das Herz, schlaff, zeigte, so wie die grossen Venenstämme

der Brust, Blutleere, welche auch in den Venenstämmen und Organen der

Bauchhöhle das einzige von der Norm Abweichende in dieser Höhle war.

Als verletztes Gefäss ergab sich, was schon in der Charité im Leben

richtig vorausgesetzt worden, die _Art. interossea_.

Die Beurtheilung des Falles nach dem Maassstabe der drei gesetzlichen

Fragen war nicht leicht, wie forensische Practiker sogleich einsehen.

In unserem Obductions-Bericht wurde zunächst der unmittelbare

~Zusammenhang~ der Verletzungen mit der späteren Krankheit dem

Richter nachgewiesen, was hier zu wiederholen überflüssig wäre, und,

nachdem dargethan worden, dass die Verletzung im Sinne der ersten

Frage nicht zu den allgemein absolut lethalen zu rechnen sei, da

namentlich die auch hier geschehene Unterbindung des Hauptstammes oft

genug Lebensrettung in ähnlichen Fällen zur Folge gehabt, wie folgt

fortgefahren; »Aber eben so wenig kann erwiesen werden, und nicht

ärztliche Vermuthungen, sondern thatsächliche wissenschaftliche Beweise

verlangt die Ausführung im Obductions-Bericht, dass, wenn nicht ~Jeder~

an einer solchen Verletzung, gerade _denatus_ daran sterben ~musste~,

d. h., dass die Verletzung bei der individuellen Beschaffenheit des

Verletzten für sich allein den Tod zur Folge haben ~musste~. Die

Individualität desselben, soweit sie im Leben und nach dem Tode

nachgewiesen werden kann, bietet keine Ergebnisse zur Begründung

einer solchen Behauptung. Die ganz vereinzelt dastehende, und schon

deshalb kein Vertrauen verdienende Aussage des Angeschuldigten, dass

_denatus_ öfters gehustet und Schleim ausgeworfen habe, dahin gestellt

sein lassend, deponiren vielmehr seine Wirthsleute, die ihn Jahrelang

gekannt, dass er »kerngesund« gewesen sei, und nie gehustet habe, und

das Charité-Journal nennt ihn einen Mann »von starkem Körperbau und

guter Muskulatur«. Endlich redet auch das Obductionsprotocoll nicht von

einer älteren Krankheit der Lungen, namentlich nicht von Tuberkeln,

sondern von einer frisch entstandenen entzündlichen Krankheit der

Lungen, und so kann nicht behauptet werden, dass und warum _denatus_

als Individuum mehr und besondere Anlage zu Lungenentzündung und

Vereiterung, oder zu Brand in einer äusseren Wunde u. s. w. gehabt

habe, als Andere, weshalb die obige Frage (von der individuellen

Lethalität) verneint werden musste. Wenn endlich auch eine äussere

Schädlichkeit, die nach der Verletzung auf K. eingewirkt, nicht

nachgewiesen werden kann, wenn namentlich dahin der Transport nach

dem Krankenhause, der keine unmittelbar nachtheiligen Folgen hatte,

eben so wenig gerechnet werden kann, als der etwanige vorangegangene

Genuss von Branntwein, der actenmässig gar nicht einmal festgestellt,

so fragt sich nur noch: ob möglicherweise bei einer anderen als der

eingeleiteten ärztlichen Behandlung eine Lebensrettung des Verletzten

hätte erwartet werden können? Hierbei sind manche sehr auffallende

Umstände im Charité-Journal zu erwägen. Der Kranke, der schon gleich

bei der Aufnahme durch den erlittenen arteriellen Blutverlust »sehr

matt« war, wurde ohne alle innere Arzneien gelassen, wenigstens erwähnt

dergleichen das Journal bis zum dritten Tage gar nicht, an welchem

zuerst nach der Operation eine mineralische Säure gereicht wurde. Ob

und welche Nahrungsmittel, ob etwas Wein oder andere Stärkungsmittel

dem durch so heftigen Blutverlust erschöpften Kranken gereicht worden,

erfahren wir durch das Journal nicht. Aber selbst vom 26. ab, wo

die Wunden schon »missfarbig« aussahen, das Secret »jauchig«, der

Kranke »matt und abgeschlagen«, am 27., an welchem die Umgegend der

Operationswunde eine Handbreit »brandig« war, begnügte man sich mit

einer angemessenen äusseren Behandlung. Ohne allen Zweifel waren nun

schon Kräfte hebende, tonische, erregende, reizende Mittel, _China_

mit Säuren, _Aetherea_, Wein u. s. w. dringend angezeigt, von denen

aber das Journal schweigt, das nicht einmal bemerkt, ob die am 23.

verordnete Arznei fortgebraucht worden. Erst am zwanzigsten Tage

nach der Aufnahme ist wieder von inneren Mitteln, und zwar von einem

beruhigenden, die eingetretenen Coliken stillenden Mittel die Rede,

das unter den obwaltenden Umständen eben so sehr nur als palliativ

oder symptomatisch angesehen werden muss, als das am folgenden Tage

verordnete Opiat zur Stillung der eingetretenen Diarrhöe, die bereits

ein Todesvorbote war. Das Charité-Journal widerspricht uns daher

nicht, wenn wir behaupten, dass gegen den Grundcharakter des Fiebers,

den atonischen, ja den putrid zu nennenden, mit brandiger Absonderung

in den Wunden, nicht energisch genug und nicht nach den Regeln der

Kunst ausreichend eingeschritten wurde, und dass, wenn auch nicht

positiv gefehlt, doch nicht Alles angewandt worden, was möglicherweise

der Krankheit eine günstigere Wendung hätte geben können, so dass

im eigentlichen Sinne hier nach den Worten der Criminal-Ordnung von

einem »Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes« geredet

werden muss, dem wahrscheinlich ein Miteinfluss auf den erfolgten Tod

zuzuschreiben ist, wenn auch Gewissheit hierüber nicht zu geben, da von

der ~nothwendig~ günstigen Wirkung der Heilmittel überhaupt selten oder

nie _a priori_ gesprochen werden kann. Ganz dasselbe gilt in Betreff

des besprochenen Lungenleidens, das im Leben so gut wie unbeachtet

geblieben war, wenn wir auch einräumen, dass eine genauere Ergründung

desselben und rechtzeitige Erkennung, so wie ein dagegen gerichtetes

Heilverfahren, dessen Grenzen bei dem schon ganz erschöpften

Kräftezustand jedenfalls sehr eng gezogen gewesen wären, schwerlich

einen wesentlichen Einfluss auf eine günstigere Wendung gehabt haben

würden. Jedenfalls scheint es aber nach diesen Ausführungen motivirt,

wenn wir hiernach die dritte Frage des §. 169 der Criminal-Ordnung

dahin beantworten: dass die Verletzungen in dem Alter des Verletzten

~wahrscheinlich~ durch Mangel eines zur Heilung erforderlichen

Umstandes (_accidens_), nicht aber durch Hinzutritt einer äusseren

Schädlichkeit den Tod zur Folge gehabt haben.«

Die gerichtlich-medicinische Beurtheilung des Falles war indess mit der

Erledigung der Lethalitätsfrage noch nicht erschöpft. Der Thäter hatte

nämlich behauptet, dass er den K. im Streite nur mit einem dreieckigen

Stücke Zinkblech »gestochen« gehabt habe. Die Beschaffenheit der Narben

und der ganze Hergang gestattete nicht, diese Behauptung als begründet

anzunehmen, und wir blieben vielmehr bei unserer von Anfang an

aufgestellten Annahme stehen, dass ein scharfes, stechend-schneidendes

Instrument die Wunden verursacht haben müsse. Im Laufe der Untersuchung

wurde nun unter dem Bette des Angeschuldigten dessen Tischmesser, woran

verdächtige Flecke, vorgefunden, und dies Instrument uns mit der Frage

vorgelegt: »ob die an der Messerklinge wahrzunehmenden Rostflecke von

dem daran befindlich gewesenen Blute herrührten«? Wir unterzogen uns

dieser bekanntlich so sehr schwierigen Untersuchung in Gemeinschaft

mit dem geschickten gerichtlichen Experten, Herrn Apotheker _Schacht_,

und wollen nicht ermangeln, die Ergebnisse als lehrreich für ähnliche

Vorkommenheiten in der medicinisch-forensischen Praxis mitzutheilen.

Die Besichtigung der Messerklinge liess keinen Zweifel darüber

aufkommen, dass wenn die auf derselben vorhandenen Flecke wirklich

von Blut herrührten, seit der Ergiessung desselben eine geraume Zeit

vergangen sein musste (es waren drittehalb Monate verflossen), da 1)

die Klinge des Messers auf seiner ganzen Fläche angerostet erschien,

und 2) in der Spalte zwischen der Klinge und dem hörnernen Hefte

eine braune, zum Theil mit Schimmel bedeckte Masse sich befand. Es

ist aber eine besondere Schwierigkeit, Blutflecke von Rostflecken

auf Eisen durch chemische Mittel zu unterscheiden, wenn seit der

Ergiessung des Blutes auf das Eisen eine geraume Zeit vergangen

ist, wenn dann die Bestandtheile des Blutes nicht mehr in ihrer

Eigenthümlichkeit vorhanden und also das Blut als solches nicht mehr

nachzuweisen ist. Vermittelst eines Pinsels wurden einige Tropfen

Wasser auf die Klinge gebracht, und der Pinsel darauf hin und her

geführt, um wo möglich etwas von den Flecken aufzulösen: dann von

der Flüssigkeit ein Tropfen unter das Microscop gebracht, die auf der

Klinge zurückbleibende Flüssigkeit aber bei geringer Wärme verdunstet,

wobei Folgendes beobachtet wurde. 1) Unter dem Microscop liessen sich

rothe Kügelchen erkennen, die in den Wassertropfen schwammen und den

Blutkügelchen ganz ähnlich waren. 2) Nachdem die Flüssigkeit auf der

Klinge verdunstet, wurde letztere durch eine microscopische Linse

beobachtet; es war durchaus deutlich, dass sich auf der rostigen Fläche

der Klinge eine rothe Auflösung gebildet hatte, die zu einem röthlichen

Ueberzug verdunstet, durch sich hindurch die Rostflecke der Klinge

erkennen liess. Es wurde noch folgender Gegenversuch gemacht. Auf eine

blanke Messerklinge wurden einige Tropfen Blut gebracht, dasselbe

eingetrocknet und die so entstandenen Flecke mässig erwärmt. Das Blut

löste sich in Schuppenform von der Klinge ab, wobei die Metallfläche

durchaus glänzend zurückblieb. Bei stärkerer Erhitzung der Klinge trat

Verkohlung des Blutes ein, und es verbreitete sich der beim Verbrennen

animalischer Substanzen eigenthümliche Geruch. Die auf der verdächtigen

Klinge befindlichen Flecke sprangen dagegen durch Erwärmen ~nicht~

ab, wurden aber bei stärkerem Erhitzen unter denselben Erscheinungen

verkohlt. Hieraus ging mit Wahrscheinlichkeit hervor, dass sich kein

~frisches~ Blut auf der Klinge befand, dass aber wohl ein animalischer

Körper mit dem Roste vermischt war, der wohl zerstörtes Blut gewesen

sein konnte. Die Klinge wurde ferner in destillirtes Wasser in ein

enges Cylinderglas getaucht. Es liess sich keine blutähnliche Färbung

des Wassers wahrnehmen. Nach 24 Stunden aber hatte sich ein rothbraunes

Pulver abgesetzt, das durch Filtriren getrennt ward. In der filtrirten

Flüssigkeit konnte weder Eisen noch animalisches Eiweiss nachgewiesen

werden. Das abfiltrirte rothbraune Pulver wurde durch Auflösen in

Salzsäure und Prüfung der Auflösung durch Ammoniak, Cyaneisenkalium

und Gallustinctur als Eisenrost erkannt. Das Ansehen der Messerklinge

hatte sich durch Stehen im Wasser nicht wesentlich verändert, die

Flecke nicht bedeutend vermindert. Nachdem die Klinge abgetrocknet war,

wurde auf einen der Flecke etwas reine Salzsäure gebracht. Sehr bald

verschwand der Fleck, das Metall trat mit glänzender Oberfläche hervor,

und die entstandene Auflösung war die von Eisenoxyd in Salzsäure. Nach

diesen Versuchen mussten wir urtheilen: dass das Messer wahrscheinlich

mit Blut befleckt worden war. Gewissheit konnte nach so langer Zeit

nicht mehr gegeben werden.

Dies Gesammt-Gutachten über den Fall wurde in beiden richterlichen

Instanzen angenommen, und der Thäter rechtskräftig zu einer

achtzehnmonatlichen Strafarbeit verurtheilt.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 36 / 118 题