Noch weit mehr tritt die oben geschilderte Schwierigkeit ein, d. h.
noch weit entscheidender tritt die gänzliche Verwerflichkeit aller und
jeder Annahme von Lethalitätsgraden, die absolute Unhaltbarkeit der
drei Fragen des §. 169 Cr. O. hervor in solchen Fällen, in welchen nach
beigebrachten Verletzungen der ~Tod erst nach längerer Krankheit~, nach
vorangegangenen chirurgischen Operationen, Trepanation, Amputation u.
s. w., überhaupt nach Einwirkung einer längeren Reihe von mitwirkenden
Zwischenursachen erfolgt war. Wie diese in ihrer Mannichfaltigkeit gar
nicht unter bestimmte allgemeine Categorien subsumirt werden können,
wie dabei der verschiedenen ärztlichen Ansicht freier Spielraum gegeben
ist, so ist denn auch erklärlich, was die tägliche Erfahrung lehrt,
warum in solchen Fällen in den drei gesetzlichen technischen Instanzen,
Physicat, Provinzial-Medicinal-Collegium und wissenschaftliche
Medicinal-Deputation im Ministerio, nicht selten drei ganz verschieden
auslaufende Gutachten erstattet werden. Wir wiederholen, dass wir mit
Verlangen dem Erscheinen des neuen Strafgesetzbuches entgegensehen,
dessen Entwurf, den neueren gereinigten Ansichten der Strafrechts- und
der gerichtlichen Arzneiwissenschaft entsprechend, die alte absurde
Lethalitätslehre ~mit Stumpf und Stiel~ ausrottet, und in dessen §. 233
Abschn. I. Tit. XII. es wörtlich heisst:
»der Thatbestand der Tödtung ist als vorhanden anzunehmen, ~ohne
Rücksicht darauf~, ob der tödtliche Erfolg einer Verletzung durch
zeitige und zweckmässige ~Hülfe~ hätte verhindert werden können,
oder ob eine Verletzung dieser Art ~in anderen Fällen~ durch Hülfe
der Kunst geheilt worden, imgleichen ob die Verletzung nur wegen
der ~eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit~ des Getödteten, oder
wegen der ~zufälligen Umstände~, unter welchen sie zugefügt wurde,
den tödtlichen Erfolg gehabt hat.«[13]
Folgende acht, an sich zum Theil höchst denkwürdige Fälle würden,
bei solchen gesetzlichen Bestimmungen, der Beurtheilung weniger
Schwierigkeiten dargeboten haben.