V. Verletzungen, tödtlich nach längerer Krankheit.

Noch weit mehr tritt die oben geschilderte Schwierigkeit ein, d. h.

noch weit entscheidender tritt die gänzliche Verwerflichkeit aller und

jeder Annahme von Lethalitätsgraden, die absolute Unhaltbarkeit der

drei Fragen des §. 169 Cr. O. hervor in solchen Fällen, in welchen nach

beigebrachten Verletzungen der ~Tod erst nach längerer Krankheit~, nach

vorangegangenen chirurgischen Operationen, Trepanation, Amputation u.

s. w., überhaupt nach Einwirkung einer längeren Reihe von mitwirkenden

Zwischenursachen erfolgt war. Wie diese in ihrer Mannichfaltigkeit gar

nicht unter bestimmte allgemeine Categorien subsumirt werden können,

wie dabei der verschiedenen ärztlichen Ansicht freier Spielraum gegeben

ist, so ist denn auch erklärlich, was die tägliche Erfahrung lehrt,

warum in solchen Fällen in den drei gesetzlichen technischen Instanzen,

Physicat, Provinzial-Medicinal-Collegium und wissenschaftliche

Medicinal-Deputation im Ministerio, nicht selten drei ganz verschieden

auslaufende Gutachten erstattet werden. Wir wiederholen, dass wir mit

Verlangen dem Erscheinen des neuen Strafgesetzbuches entgegensehen,

dessen Entwurf, den neueren gereinigten Ansichten der Strafrechts- und

der gerichtlichen Arzneiwissenschaft entsprechend, die alte absurde

Lethalitätslehre ~mit Stumpf und Stiel~ ausrottet, und in dessen §. 233

Abschn. I. Tit. XII. es wörtlich heisst:

»der Thatbestand der Tödtung ist als vorhanden anzunehmen, ~ohne

Rücksicht darauf~, ob der tödtliche Erfolg einer Verletzung durch

zeitige und zweckmässige ~Hülfe~ hätte verhindert werden können,

oder ob eine Verletzung dieser Art ~in anderen Fällen~ durch Hülfe

der Kunst geheilt worden, imgleichen ob die Verletzung nur wegen

der ~eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit~ des Getödteten, oder

wegen der ~zufälligen Umstände~, unter welchen sie zugefügt wurde,

den tödtlichen Erfolg gehabt hat.«[13]

Folgende acht, an sich zum Theil höchst denkwürdige Fälle würden,

bei solchen gesetzlichen Bestimmungen, der Beurtheilung weniger

Schwierigkeiten dargeboten haben.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 33 / 118 题