25. Fall.

~Anscheinend tödtliche Unterleibsverletzung.~

Diese Reihe von Untersuchungen an Leichen zur Ermittelung der Todesart

nach Verletzungen des Unterleibs möge ein sehr eigenthümlicher Fall

beschliessen, der sehr anschaulich die Nothwendigkeit einer ärztlichen

Mitwirkung bei diesen Fällen, und die Unzulänglichkeit einer blossen

Leichenbesichtigung durch Gerichtsdeputirte (Laien) nach Tödtungen

durch Gewaltthätigkeit nachweist, wie sie leider in allen solchen

Fällen, wobei die Schuld eines Dritten nicht constatirt, oder nicht

vorausgesetzt wird, seit December 1824, unter Abänderung der Vorschrift

der Crim.-Ordnung eingeführt ist. Zu wie manchen Missgriffen mag

diese Bestimmung Veranlassung gegeben haben. Wie manche Leiche mag

in diesen achtundzwanzig Jahren beerdigt worden sein, nachdem der

Beerdigungsschein vom Gerichtsdeputirten ertheilt, und darin bestätigt

war, dass »Spuren äusserer Gewalt fehlten«, während eine ~ärztliche~

Untersuchung des Körpers vielleicht die erheblichsten Spuren einer

äussern Gewalt, wenn auch nicht auf der Oberfläche der Leiche, gefunden

haben würde. Wie viel wahrscheinlicher würde sich umgekehrt das Urtheil

eines Laien im nachfolgenden Falle für die Tödtlichkeit der Verletzung

ausgesprochen haben, für welche auch in der That Alles zu sprechen

schien, während die gerichtsärztliche Untersuchung einen ganz andern

Zusammenhang nachwies. Der sehr interessante Fall war folgender. In

einer kalten Winternacht wurde ein angetrunkener Umhertreiber von zwei

Grenadieren arretirt. Auf dem Transport entsprang er ihnen, bald aber

fiel er beim Laufen auf dem glatten Strassenpflaster mit Heftigkeit

-- wie ein Zeuge ausgesagt -- nieder, raffte sich indess bald wieder

auf, und machte Anstalt, seine Flucht fortzusetzen, als ihm Einer der

Soldaten sein Gewehr, das Bajonet voran, nachwarf, das den Flüchtigen

traf und zum Stehen brachte. Er wurde eingeholt, konnte aber alsbald

sich nicht mehr aufrecht erhalten, noch weniger weiter gehen, und

musste nach dem nicht sehr entfernten Gefangenhause getragen werden,

wo er bereits bei der Annahme verstarb. Dies war doch wohl eine

tödtliche Bajonettstichwunde, die man auch an der Leiche sehr deutlich

wahrnahm? Mit nichten! -- Denn die (erheblichen) Leichenbefunde

waren folgende: zwischen der 11ten und 12ten Rippe links, fünf Zoll

von der Wirbelsäule entfernt, befand sich eine dreieckige, an jedem

Schenkel 3/8 Zoll lange, mit angetrocknetem Blute angefüllte Wunde

mit scharfen, schwach sugillirten Rändern. Die Bauchdecken waren ganz

ungemein fettreich. Die hintere Wand des Bauchfells war ganz und gar,

zum Theil auch noch seine Duplicaturen mit einem dunkeln halbgeronnenen

Blute infiltrirt, dessen Quelle nicht entdeckt werden konnte. In der

Tiefe der Bauchhöhle fanden sich drei Unzen voll blutigen Wassers.

Die äusserlich wahrnehmbare Bajonettstichwunde aber hatte in die

Bauchhöhle hinein ~gar nicht~ penetrirt, sondern ~verlief blind~ in den

fettreichen Bauchbedeckungen, in welchen sich um die Wunde herum eine

halbzollgrosse Infiltration schwarzen, halbflüssigen, halbgeronnenen

Blutes zeigte. Im Uebrigen ergab sich, ausser einer ansehnlichen

Blutfülle der Gehirnnerven und _Plexus_ (und dem anderweitig

interessanten Befunde einer durchgängigen Verwachsung des Herzbeutels

mit dem Herzen, so dass derselbe davon auf keiner Stelle zu trennen

war,) nichts Bemerkenswerthes und auf die Todesursache Bezügliches.

_Denatus_ war folglich an einer Verblutung im Unterleibe gestorben,

aber die ~Verletzung~ mit dem Bajonett hatte diese, und den Tod ~nicht~

verursacht gehabt, da das Instrument gar nicht penetrirt, und weder ein

inneres blutreiches Organ, noch ein Blutgefäss getroffen hatte. Die

Ursache der Blutung mussten wir vielmehr in dem Falle suchen, welchen

L. auf das Strassenpflaster, kurz vor erhaltenem Stiche gethan hatte.

Dass dieser Fall des Angetrunknen auf das glatte, gefrorne Pflaster

heftig gewesen, stand nach der Untersuchung fest, und die durch den

heftigen Fall bewirkte Erschütterung musste als der Grund der Sprengung

eines Blutgefässes angesehen werden. Diese innere Blutung, führten

wir ferner aus, konnte nur allmählig zugenommen haben, denn sie hatte

Zeit gehabt, einen so umfangreichen Theil des Zellgewebes und der

Muskeln zu infiltriren, während bei schnellen inneren Verblutungen sich

ein ganz andrer Leichen-Befund ergiebt, und deshalb konnte _denatus_

unmittelbar nach dem Falle, welcher Veranlassung zur Sprengung eines

Gefässes geworden, sehr füglich sich noch wieder aufraffen, und

einige Schritte weiter laufen, bis ihn der empfangene Stich und das

in seinen Kleidern hängen gebliebene Gewehr zum Stehen brachten. Nun

aber, und nachdem die innere Blutung mehr und mehr zugenommen hatte,

sank er zusammen und die tödtliche Wirkung der inneren Verblutung war

eingetreten. »So sehr demnach der äussere und oberflächliche Anschein,

grade darin namentlich, dass der Verletzte sehr rasch nach erfolgter

Verletzung zu Boden sank und bald darauf starb, für einen ursachlichen

Zusammenhang der Verletzung mit dem Tode zu sprechen scheint, so

wenig hat ein solcher Statt gefunden, indem hier vielmehr nur ein,

bereits anderweitig tödtlich Getroffener noch eine, an sich nicht sehr

bedeutende Stichwunde erhalten hat, welche unter andern Umständen sehr

häufig ohne allen Nachtheil für das Leben des Verletzten geblieben ist.«

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 32 / 118 题