~Anscheinend tödtliche Unterleibsverletzung.~
Diese Reihe von Untersuchungen an Leichen zur Ermittelung der Todesart
nach Verletzungen des Unterleibs möge ein sehr eigenthümlicher Fall
beschliessen, der sehr anschaulich die Nothwendigkeit einer ärztlichen
Mitwirkung bei diesen Fällen, und die Unzulänglichkeit einer blossen
Leichenbesichtigung durch Gerichtsdeputirte (Laien) nach Tödtungen
durch Gewaltthätigkeit nachweist, wie sie leider in allen solchen
Fällen, wobei die Schuld eines Dritten nicht constatirt, oder nicht
vorausgesetzt wird, seit December 1824, unter Abänderung der Vorschrift
der Crim.-Ordnung eingeführt ist. Zu wie manchen Missgriffen mag
diese Bestimmung Veranlassung gegeben haben. Wie manche Leiche mag
in diesen achtundzwanzig Jahren beerdigt worden sein, nachdem der
Beerdigungsschein vom Gerichtsdeputirten ertheilt, und darin bestätigt
war, dass »Spuren äusserer Gewalt fehlten«, während eine ~ärztliche~
Untersuchung des Körpers vielleicht die erheblichsten Spuren einer
äussern Gewalt, wenn auch nicht auf der Oberfläche der Leiche, gefunden
haben würde. Wie viel wahrscheinlicher würde sich umgekehrt das Urtheil
eines Laien im nachfolgenden Falle für die Tödtlichkeit der Verletzung
ausgesprochen haben, für welche auch in der That Alles zu sprechen
schien, während die gerichtsärztliche Untersuchung einen ganz andern
Zusammenhang nachwies. Der sehr interessante Fall war folgender. In
einer kalten Winternacht wurde ein angetrunkener Umhertreiber von zwei
Grenadieren arretirt. Auf dem Transport entsprang er ihnen, bald aber
fiel er beim Laufen auf dem glatten Strassenpflaster mit Heftigkeit
-- wie ein Zeuge ausgesagt -- nieder, raffte sich indess bald wieder
auf, und machte Anstalt, seine Flucht fortzusetzen, als ihm Einer der
Soldaten sein Gewehr, das Bajonet voran, nachwarf, das den Flüchtigen
traf und zum Stehen brachte. Er wurde eingeholt, konnte aber alsbald
sich nicht mehr aufrecht erhalten, noch weniger weiter gehen, und
musste nach dem nicht sehr entfernten Gefangenhause getragen werden,
wo er bereits bei der Annahme verstarb. Dies war doch wohl eine
tödtliche Bajonettstichwunde, die man auch an der Leiche sehr deutlich
wahrnahm? Mit nichten! -- Denn die (erheblichen) Leichenbefunde
waren folgende: zwischen der 11ten und 12ten Rippe links, fünf Zoll
von der Wirbelsäule entfernt, befand sich eine dreieckige, an jedem
Schenkel 3/8 Zoll lange, mit angetrocknetem Blute angefüllte Wunde
mit scharfen, schwach sugillirten Rändern. Die Bauchdecken waren ganz
ungemein fettreich. Die hintere Wand des Bauchfells war ganz und gar,
zum Theil auch noch seine Duplicaturen mit einem dunkeln halbgeronnenen
Blute infiltrirt, dessen Quelle nicht entdeckt werden konnte. In der
Tiefe der Bauchhöhle fanden sich drei Unzen voll blutigen Wassers.
Die äusserlich wahrnehmbare Bajonettstichwunde aber hatte in die
Bauchhöhle hinein ~gar nicht~ penetrirt, sondern ~verlief blind~ in den
fettreichen Bauchbedeckungen, in welchen sich um die Wunde herum eine
halbzollgrosse Infiltration schwarzen, halbflüssigen, halbgeronnenen
Blutes zeigte. Im Uebrigen ergab sich, ausser einer ansehnlichen
Blutfülle der Gehirnnerven und _Plexus_ (und dem anderweitig
interessanten Befunde einer durchgängigen Verwachsung des Herzbeutels
mit dem Herzen, so dass derselbe davon auf keiner Stelle zu trennen
war,) nichts Bemerkenswerthes und auf die Todesursache Bezügliches.
_Denatus_ war folglich an einer Verblutung im Unterleibe gestorben,
aber die ~Verletzung~ mit dem Bajonett hatte diese, und den Tod ~nicht~
verursacht gehabt, da das Instrument gar nicht penetrirt, und weder ein
inneres blutreiches Organ, noch ein Blutgefäss getroffen hatte. Die
Ursache der Blutung mussten wir vielmehr in dem Falle suchen, welchen
L. auf das Strassenpflaster, kurz vor erhaltenem Stiche gethan hatte.
Dass dieser Fall des Angetrunknen auf das glatte, gefrorne Pflaster
heftig gewesen, stand nach der Untersuchung fest, und die durch den
heftigen Fall bewirkte Erschütterung musste als der Grund der Sprengung
eines Blutgefässes angesehen werden. Diese innere Blutung, führten
wir ferner aus, konnte nur allmählig zugenommen haben, denn sie hatte
Zeit gehabt, einen so umfangreichen Theil des Zellgewebes und der
Muskeln zu infiltriren, während bei schnellen inneren Verblutungen sich
ein ganz andrer Leichen-Befund ergiebt, und deshalb konnte _denatus_
unmittelbar nach dem Falle, welcher Veranlassung zur Sprengung eines
Gefässes geworden, sehr füglich sich noch wieder aufraffen, und
einige Schritte weiter laufen, bis ihn der empfangene Stich und das
in seinen Kleidern hängen gebliebene Gewehr zum Stehen brachten. Nun
aber, und nachdem die innere Blutung mehr und mehr zugenommen hatte,
sank er zusammen und die tödtliche Wirkung der inneren Verblutung war
eingetreten. »So sehr demnach der äussere und oberflächliche Anschein,
grade darin namentlich, dass der Verletzte sehr rasch nach erfolgter
Verletzung zu Boden sank und bald darauf starb, für einen ursachlichen
Zusammenhang der Verletzung mit dem Tode zu sprechen scheint, so
wenig hat ein solcher Statt gefunden, indem hier vielmehr nur ein,
bereits anderweitig tödtlich Getroffener noch eine, an sich nicht sehr
bedeutende Stichwunde erhalten hat, welche unter andern Umständen sehr
häufig ohne allen Nachtheil für das Leben des Verletzten geblieben ist.«