~Verletzung des Ellenbogengelenks. Amputation. Tod.~
Durch einen Säbelhieb war das rechte ~Ellenbogengelenk~ eines Mannes
getroffen und verletzt worden. Zwölf Stunden nach der Verletzung
wurde er in der Charité amputirt. Bald nach der Amputation, die
nach dem Charitéjournal dringend indicirt war, stellten sich
fieberhaft-entzündliche Brustzufälle ein, und vier Wochen nach
der Verwundung starb der Kranke an exsudativer _Pleuritis_. Der
Oberarmstumpf war 7 Zoll lang, seine Ränder waren theilweise vernarbt,
aber zwischen ihnen noch schlechter, graugrüner Eiter befindlich.
Die unterbundene _A. brachialis_ war einen Zoll lang vollständig
obliterirt. Den rechten Pleurasack erfüllten 1-1/2 Quart gelbgrünen,
flüssigen Eiters, und die lederartig compacte Lunge war bis auf ein
Viertel ihres Volumens comprimirt. Ihre Substanz war bei Einschnitten
hellgrau, ohne blutigen Schaum, und an ihrer Basis fanden sich
zahlreiche, zum Theil erweichte Tuberkeln. Auch im linken Pleurasack
schwammen acht Unzen blutigen Wassers, aber die linke Lunge war
gesund. Dagegen war der ganze rechte Leberlappen an seiner unteren
Fläche durch sinuose Eitergänge zerstört. An der unteren Fläche des
linken Leberlappens fand sich ein noch geschlossener Abscess. Auch
die rechte Niere war von Eitergängen durchfurcht. -- Gewiss war die
ursprüngliche Verletzung keine absolut lethale; dennoch ward sie
Veranlassung zur (kunstgerecht) ausgeführten Absetzung des Gliedes.
Diese ihrerseits wurde Gelegenheitsursache zur inneren, endlich
tödtlichen Krankheit, und so standen Verletzung und Tod allerdings in
unleugbarem Causalnexus, der aber mit dem Maassstabe der gesetzlichen
Lethalitätsfragen gar nicht zu bemessen war, denn es bedarf, bei einer
richtigen Würdigung derselben, hier keiner weiteren Ausführung darüber,
dass, wie die ~allgemeine~, so auch andererseits die ~Nothwendigkeit~
des Todes gerade bei ~diesem~ Individuum keinesweges ~bewiesen~ werden
konnte. Ganz ähnlich in Bezug auf die Begutachtung verhielt sich