~Verletzung des Darms.~
Endlich schliesst sich an die vorbeschriebenen Fälle ein trauriger,
und leider! in Beziehung auf die Mörder ganz unaufgeklärt gebliebener
Fall von ~Darmverletzungen~ an. Ein 68jähriger Mann, der Abends
harmlos in seinem Stübchen am Ofen sass, wurde von zwei eindringenden
Räubern überfallen, nach seinem Gelde befragt, und als er sich zur
Wehre setzte, von Einem derselben im Fliehen mit einem Dolch -- für
ein spitzes, zweischneidiges Instrument mussten wir nämlich das
unaufgefundene Mordwerkzeug erklären, und ein solches, ein neuer
Dolch, wurde auch nach Monaten bei einem der That sehr Verdächtigen,
der aber nicht überführt werden konnte, aufgefunden -- in den Unterleib
gestochen. Zwei Stunden später fand ihn ein Arzt bei völligem
Bewusstsein, mit normalem Puls, Neigung zum Erbrechen, und (bis zu
seinem Tode) über heftige Schmerzen in der ~Magengegend~ klagend,
während doch die Stichwunde in der linken _reg. iliaca_ war. Die Nacht
verging sehr unruhig. Eine Ausleerung war auf keine Weise zu erzielen.
Früh um 6 Uhr trat _Meteorismus_ ein, der Puls wurde fadenförmig,
und unter fortwährenden Wehklagen und Ohnmachten erfolgte der Tod 26
Stunden nach der Verletzung. -- Es fand sich das _Colon descendens_ an
beiden (vordern und hintern) Wänden und das _S. romanum_ an der vordern
Wand durch Stich-Schnittwunden von 1/4 bis 1/2 Zoll Länge durchbohrt,
das ganze Bauchfell hochroth entzündet, und zehn Unzen Blut in die
Bauchhöhle ergossen. Wer wollte wohl daran zweifeln, dass eine ~solche~
Verletzung nothwendig den Tod herbeiführen musste? Nichtsdestoweniger
musste das forensische Gutachten bei der Herrschaft der drei
gesetzlichen Fragen grosse Umwege und unnütze Ausführungen machen, um
dem Defensor den etwanigen Einwand, dass Darmwunden an sich nicht so zu
nennende absolut lethale Verletzungen seien, abzuschneiden.