~Verletzung der _Carotis_ und des Rückenmarks.~
Eine uneheliche, zum zweitenmal geschwängerte Dienstmagd hatte in der
Nacht im Keller heimlich geboren, und das Kind zuerst durch mehrfache
Stiche mit einem Tischmesser getödtet, und dann noch das eben Sterbende
mit einem Spaten, mit dem sie es im Sande verscharrte, äusserlich
vielfach verletzt. Die ~rechte~ _Carotis_ war in der Brusthöhle durch
Einen Stich angestochen worden. Ein Anderer hatte die Wirbelsäule
zwischen dem fünften und sechsten Halswirbel vollständig getrennt,
und auch das Rückenmark an dieser Stelle vollständig zerschnitten.
Die gerichtsärztliche Beurtheilung des Falles war folglich leicht.
Dagegen erregte weniger ein medicinisches, als sehr erheblich ein
criminalistisches Interesse folgender Umstand, und zeigte, wie
wichtig es ist, bei einer Legalsection mit höchster Aufmerksamkeit
zu verfahren. Die Angeschuldigte gab an, dass sie, nachdem sie das
Kind geboren und dieses noch durch die Nabelschnur mit ihr verbunden
gewesen, nach der nahen Küche gegangen sei und ein Tischmesser geholt
habe, um mit demselben die Nabelschnur zu durchschneiden, und dass
sie ~dann erst~, da sie einmal das Messer in der Hand gehabt und
von Schreck und Angst übermannt, plötzlich den Gedanken gefasst
und ausgeführt gehabt habe, ihr Kind zu tödten. Sonach wäre ihre
That für den Strafrichter nur ein Todtschlag gewesen. Nun war aber
natürlich gleich bei der Legalinspection, wo man die spätern Aussagen
noch nicht ahnen konnte, genau auf die Beschaffenheit der Ränder
des Nabelschnurrestes geachtet worden, und es hatte sich dabei ganz
unzweifelhaft durch deren ganz ungleiche, gezackte, gezahnte Ränder
ergeben, dass der Nabelstrang nicht mit einem scharfen Instrumente,
sondern durch Reissen getrennt worden sein musste. Das von der Thäterin
später recognoscirte Mordinstrument war nun vollends ein sehr scharfes
gewesen, und um so mehr mussten wir, trotz ihrer Angabe, bei unserer
ursprünglichen Behauptung stehen bleiben. So gestaltete sich denn ihr
Verbrechen als Mord, denn es war zweifellos, dass sie das Messer nicht
geholt hatte, um die Nabelschnur zu trennen, sondern um das Kind,
nachdem der Strang bereits getrennt gewesen, zu tödten, wobei also
die Prämeditation vom Richter angenommen werden musste. Inculpatin
wurde übrigens, wegen nicht ganz zweifelsfreien Gemüthszustandes, nur
ausserordentlich mit einer vieljährigen Freiheitsstrafe belegt.