10. Fall.

~Verletzung der _Carotis_ und des Rückenmarks.~

Eine uneheliche, zum zweitenmal geschwängerte Dienstmagd hatte in der

Nacht im Keller heimlich geboren, und das Kind zuerst durch mehrfache

Stiche mit einem Tischmesser getödtet, und dann noch das eben Sterbende

mit einem Spaten, mit dem sie es im Sande verscharrte, äusserlich

vielfach verletzt. Die ~rechte~ _Carotis_ war in der Brusthöhle durch

Einen Stich angestochen worden. Ein Anderer hatte die Wirbelsäule

zwischen dem fünften und sechsten Halswirbel vollständig getrennt,

und auch das Rückenmark an dieser Stelle vollständig zerschnitten.

Die gerichtsärztliche Beurtheilung des Falles war folglich leicht.

Dagegen erregte weniger ein medicinisches, als sehr erheblich ein

criminalistisches Interesse folgender Umstand, und zeigte, wie

wichtig es ist, bei einer Legalsection mit höchster Aufmerksamkeit

zu verfahren. Die Angeschuldigte gab an, dass sie, nachdem sie das

Kind geboren und dieses noch durch die Nabelschnur mit ihr verbunden

gewesen, nach der nahen Küche gegangen sei und ein Tischmesser geholt

habe, um mit demselben die Nabelschnur zu durchschneiden, und dass

sie ~dann erst~, da sie einmal das Messer in der Hand gehabt und

von Schreck und Angst übermannt, plötzlich den Gedanken gefasst

und ausgeführt gehabt habe, ihr Kind zu tödten. Sonach wäre ihre

That für den Strafrichter nur ein Todtschlag gewesen. Nun war aber

natürlich gleich bei der Legalinspection, wo man die spätern Aussagen

noch nicht ahnen konnte, genau auf die Beschaffenheit der Ränder

des Nabelschnurrestes geachtet worden, und es hatte sich dabei ganz

unzweifelhaft durch deren ganz ungleiche, gezackte, gezahnte Ränder

ergeben, dass der Nabelstrang nicht mit einem scharfen Instrumente,

sondern durch Reissen getrennt worden sein musste. Das von der Thäterin

später recognoscirte Mordinstrument war nun vollends ein sehr scharfes

gewesen, und um so mehr mussten wir, trotz ihrer Angabe, bei unserer

ursprünglichen Behauptung stehen bleiben. So gestaltete sich denn ihr

Verbrechen als Mord, denn es war zweifellos, dass sie das Messer nicht

geholt hatte, um die Nabelschnur zu trennen, sondern um das Kind,

nachdem der Strang bereits getrennt gewesen, zu tödten, wobei also

die Prämeditation vom Richter angenommen werden musste. Inculpatin

wurde übrigens, wegen nicht ganz zweifelsfreien Gemüthszustandes, nur

ausserordentlich mit einer vieljährigen Freiheitsstrafe belegt.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 15 / 118 题