9. Fall.

~Verletzung des Aortenbogens.~

Arbeitsmann _Siegel_ -- früher Scharfrichterknecht gewesen -- war

von seiner Frau verschmäht worden, und alle Versuche, sie wieder zu

versöhnen und zu bewegen, wieder zu ihm zu ziehn, misslangen. Da

beschloss er, einen letzten Versuch zu machen, und wenn er scheitere,

sie zu tödten. Dies geschah, indem er ihr mit den Worten: »nun dann

hast du deinen Lohn!« ein Tischmesser in die Brust stiess. Es drang,

wie _S._ mir im Gefängniss wiederholt gesagt hat, »wie Butter« ein,

und doch hatte es die ~unerhörte~ Verletzung gemacht, das Brustbein

in der Länge eines Zolles ganz zu penetriren.[8] Die Wundränder im

Knochen waren ganz glatt, ohne Spur von Splitterung, Bruch u. dergl.

In der Brusthöhle fand sich in beiden Pleurahöhlen zusammengenommen

ein halbes Quart dunkelflüssiges, theilweis coagulirtes Blut, und eben

solches, geronnenes Blut in der Menge von acht Unzen, erfüllte den

Herzbeutel. Es ergab sich, dass der Messerstich in die rechte Lunge

an der Insertionsstelle der grossen Gefässe eingedrungen war, und

auch den Herzbeutel, so wie den ~Aortenbogen~, 5/4 Zoll von seinem

Ursprung aus dem Herzen durchbohrt hatte. Die Aortenwunde hatte eine

leichte halbmondförmige Krümmung, war 1/2 Zoll lang und hatte scharfe,

schwach sugillirte Ränder. An der untern Wand des Aortenbogens zeigte

sich eine ganz ähnliche sichelförmige Wunde, gleichfalls mit scharfen,

sugillirten Rändern, so dass also der Messerstich den Aortenbogen wie

das Brustbein ganz durchspiesst hatte. Die Verletzte war mit einem

Schrei todt umgesunken. Merkwürdig war, wie so oft in ähnlichen Fällen,

die Beschaffenheit der äussern Wunde, die diese so unendlich wichtige

innere Verletzung nicht hätte ahnen lassen sollen. Ich erlaube mir,

das hierher Gehörige aus der unten citirten früheren Mittheilung über

den merkwürdigen Fall zu wiederholen. Da nämlich die Getödtete in

einer seitlichen Körperwendung verletzt worden war, nun aber in der

Rückenlage auf dem Sectionstische vorlag, so hatten sich natürlich

die Hautbedeckungen verschoben, und die äussere Wunde konnte mit der

(noch ganz unbekannten) innern nicht correspondiren. Jene aber stellte

sich dar als eine, zwischen der ersten und zweiten linken Rippe, nahe

an deren Brustbeinansatz, schräg von aussen nach innen verlaufende,

3/4 Zoll lange, 1/2 Zoll breite Wunde mit scharfen, glatten, weder

entzündeten, ~noch irgend sugillirten~ Rändern und spitzen Winkeln.

Da auch keine Spur von flüssigem oder angetrocknetem Blute an oder

in der Wunde sichtbar war, so zeigte dieselbe vollkommen das Ansehen

einer, ~erst einem Leichname zugefügten Verletzung~. Aehnlich verhält

es sich fast in allen Fällen von Stich- und Schnittwunden, die durch

bedeutende Gefässverletzung einen augenblicklichen Tod zur Folge haben,

da natürlich dem Organismus hier zu irgend einer Reaction nach den

Wundrändern keine Zeit gelassen wird, und es sollten deshalb Solche,

die gerichtlich-medicinische Lehrbücher oder Abhandlungen ohne eigene

Erfahrung schreiben, nicht immer wieder nachschreiben, dass man als

diagnostische Kennzeichen der Verletzungen, die im Leben, von denen,

die erst nach dem Tode beigebracht waren, Einstülpung der Wundränder

nach innen, coagulirtes Blut an denselben, Geschwulst, Entzündung,

Eiterung u. s. w. betrachten müsste, was so wenig im vorliegenden

Falle, wie in allen ähnlichen von ~schnell~ erfolgtem Tode, die ich

gesehn, beobachtet wurde, und wovon die nachstehenden Fälle noch

Beweise geben werden. Im Uebrigen füge ich mit Einem Worte an, dass der

Gattenmörder zum Tode verurtheilt, aber begnadigt wurde. Sehr ähnlich

in Beziehung auf die beigebrachte Verletzung gestaltete sich folgender

Fall eines sehr grausamen Kindermordes.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 14 / 118 题