~Verletzung des Aortenbogens.~
Arbeitsmann _Siegel_ -- früher Scharfrichterknecht gewesen -- war
von seiner Frau verschmäht worden, und alle Versuche, sie wieder zu
versöhnen und zu bewegen, wieder zu ihm zu ziehn, misslangen. Da
beschloss er, einen letzten Versuch zu machen, und wenn er scheitere,
sie zu tödten. Dies geschah, indem er ihr mit den Worten: »nun dann
hast du deinen Lohn!« ein Tischmesser in die Brust stiess. Es drang,
wie _S._ mir im Gefängniss wiederholt gesagt hat, »wie Butter« ein,
und doch hatte es die ~unerhörte~ Verletzung gemacht, das Brustbein
in der Länge eines Zolles ganz zu penetriren.[8] Die Wundränder im
Knochen waren ganz glatt, ohne Spur von Splitterung, Bruch u. dergl.
In der Brusthöhle fand sich in beiden Pleurahöhlen zusammengenommen
ein halbes Quart dunkelflüssiges, theilweis coagulirtes Blut, und eben
solches, geronnenes Blut in der Menge von acht Unzen, erfüllte den
Herzbeutel. Es ergab sich, dass der Messerstich in die rechte Lunge
an der Insertionsstelle der grossen Gefässe eingedrungen war, und
auch den Herzbeutel, so wie den ~Aortenbogen~, 5/4 Zoll von seinem
Ursprung aus dem Herzen durchbohrt hatte. Die Aortenwunde hatte eine
leichte halbmondförmige Krümmung, war 1/2 Zoll lang und hatte scharfe,
schwach sugillirte Ränder. An der untern Wand des Aortenbogens zeigte
sich eine ganz ähnliche sichelförmige Wunde, gleichfalls mit scharfen,
sugillirten Rändern, so dass also der Messerstich den Aortenbogen wie
das Brustbein ganz durchspiesst hatte. Die Verletzte war mit einem
Schrei todt umgesunken. Merkwürdig war, wie so oft in ähnlichen Fällen,
die Beschaffenheit der äussern Wunde, die diese so unendlich wichtige
innere Verletzung nicht hätte ahnen lassen sollen. Ich erlaube mir,
das hierher Gehörige aus der unten citirten früheren Mittheilung über
den merkwürdigen Fall zu wiederholen. Da nämlich die Getödtete in
einer seitlichen Körperwendung verletzt worden war, nun aber in der
Rückenlage auf dem Sectionstische vorlag, so hatten sich natürlich
die Hautbedeckungen verschoben, und die äussere Wunde konnte mit der
(noch ganz unbekannten) innern nicht correspondiren. Jene aber stellte
sich dar als eine, zwischen der ersten und zweiten linken Rippe, nahe
an deren Brustbeinansatz, schräg von aussen nach innen verlaufende,
3/4 Zoll lange, 1/2 Zoll breite Wunde mit scharfen, glatten, weder
entzündeten, ~noch irgend sugillirten~ Rändern und spitzen Winkeln.
Da auch keine Spur von flüssigem oder angetrocknetem Blute an oder
in der Wunde sichtbar war, so zeigte dieselbe vollkommen das Ansehen
einer, ~erst einem Leichname zugefügten Verletzung~. Aehnlich verhält
es sich fast in allen Fällen von Stich- und Schnittwunden, die durch
bedeutende Gefässverletzung einen augenblicklichen Tod zur Folge haben,
da natürlich dem Organismus hier zu irgend einer Reaction nach den
Wundrändern keine Zeit gelassen wird, und es sollten deshalb Solche,
die gerichtlich-medicinische Lehrbücher oder Abhandlungen ohne eigene
Erfahrung schreiben, nicht immer wieder nachschreiben, dass man als
diagnostische Kennzeichen der Verletzungen, die im Leben, von denen,
die erst nach dem Tode beigebracht waren, Einstülpung der Wundränder
nach innen, coagulirtes Blut an denselben, Geschwulst, Entzündung,
Eiterung u. s. w. betrachten müsste, was so wenig im vorliegenden
Falle, wie in allen ähnlichen von ~schnell~ erfolgtem Tode, die ich
gesehn, beobachtet wurde, und wovon die nachstehenden Fälle noch
Beweise geben werden. Im Uebrigen füge ich mit Einem Worte an, dass der
Gattenmörder zum Tode verurtheilt, aber begnadigt wurde. Sehr ähnlich
in Beziehung auf die beigebrachte Verletzung gestaltete sich folgender
Fall eines sehr grausamen Kindermordes.