~Verletzung der _Carotis_.~
Einen andern Fall einer ~Verletzung der _Carotis_~ (_externa_) bot die
Leiche eines dreissigjährigen Mannes dar, der in einer Balgerei einen
Messerstich in den Hals davon getragen hatte. Die linke _Carotis_ war
in ihrer vordern Wand angestochen, und die überliegenden Muskeln und
Zellgewebe zeigten sich ganz mit geronnenem Blute infiltrirt. Mit einem
flüssigen Blute waren Magen und Speiseröhre ganz angefüllt, offenbar
aus einer Verletzung des _Pharynx_ zu erklären, welche aber bei der
Leichenöffnung nicht aufgefunden werden konnte. Der Tod war drei
Stunden nach der Verletzung erfolgt, ohne dass irgend ärztliche Hülfe
in Anspruch genommen worden war, und so erschien es gerechtfertigt,
wenn im Gutachten, da doch noch immer, aber jetzt Gottlob! die längste
Zeit, der unvollkommene und unhaltbare Maassstab der mangelhaften drei
Fragen des §. 169 der Crim. Ordnung den preussischen Gerichtsarzt und
die technischen Behörden binden, die accidentelle Lethalität »wegen
Mangels eines zur Heilung erforderlichen Umstandes« angenommen wurde.