11. Fall.

~Verletzung der _Carotis_.~

Einen andern Fall einer ~Verletzung der _Carotis_~ (_externa_) bot die

Leiche eines dreissigjährigen Mannes dar, der in einer Balgerei einen

Messerstich in den Hals davon getragen hatte. Die linke _Carotis_ war

in ihrer vordern Wand angestochen, und die überliegenden Muskeln und

Zellgewebe zeigten sich ganz mit geronnenem Blute infiltrirt. Mit einem

flüssigen Blute waren Magen und Speiseröhre ganz angefüllt, offenbar

aus einer Verletzung des _Pharynx_ zu erklären, welche aber bei der

Leichenöffnung nicht aufgefunden werden konnte. Der Tod war drei

Stunden nach der Verletzung erfolgt, ohne dass irgend ärztliche Hülfe

in Anspruch genommen worden war, und so erschien es gerechtfertigt,

wenn im Gutachten, da doch noch immer, aber jetzt Gottlob! die längste

Zeit, der unvollkommene und unhaltbare Maassstab der mangelhaften drei

Fragen des §. 169 der Crim. Ordnung den preussischen Gerichtsarzt und

die technischen Behörden binden, die accidentelle Lethalität »wegen

Mangels eines zur Heilung erforderlichen Umstandes« angenommen wurde.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 16 / 118 题