Lasterhaftigkeit war das Treiben in den geistlichen Ritterorden. Dem
Orden der Tempelherren machte bekanntlich der energische König Philipp
IV. der Schöne von Frankreich ein schreckensvolles Ende. 1312 wurde
gegen die Ordensbrüder die Anklage auf die gleichbedeutenden
Verbrechen Ketzerei und Sodomiterei seitens des Papstes Clemens V.
erhoben, die zu ihrer Ausrottung mit Feuer und Schwert führte.
Glücklicher waren die sich unter gewichtigem Schutze bergenden
deutschen Ritter, die »allein im Dienste ihrer himmlischen Dame Maria«
stehend, den Namen der göttlichen Jungfrau auf das Gröblichste
missbrauchten und unter seinem Deckmantel himmelschreiende Missethaten
vollführten. Von ihren Menschenschlächtereien abgesehen, den
berüchtigten »Heidenfahrten« auf wehrlose und harmlose Naturkinder,
die man aus purem Sport hinschlachtete, waren sie Wüstlinge
schlimmster Sorte, denen kein Laster versagt blieb. Die Bürger
Marienburgs, ihrer Residenz, mussten sich wiederholt beschweren, dass
kein ehrsamer Bürger abends sein Haus verlassen dürfe, ohne fürchten
zu müssen, die zu Hause gelassenen Frauen und Mädchen von den Rittern
auf die Hochburg geschleppt und dort gemissbraucht zu sehen. »Ein Teil
der Schlossfreiheit heisst noch von der Zeit her, wo die Ritter ihr
unheiliges Wesen da trieben, ›der Jungferngrund‹. Noch jetzt« -- um
die Mitte des 19. Jahrhunderts -- »wird von jener Zeit her beim
Magistrat von Marienburg die Kasse des ›Jungferngrund-Hospitals‹
verwaltet, worin zu Grunde gerichtete Frauenzimmer aufgenommen wurden.
Aus den Strafakten des Marienburger Ordenshauses hat sich ergeben,
dass unter dem Deckmantel der christlichen Beichte Jungfrauen und
Ehefrauen systematisch verführt, Vergewaltigungen selbst an
neunjährigen Mädchen von den Ordenskaplänen verübt wurden. Das
Bezeichnendste, was von den auf das _votum castitatis_ verpflichteten
deutschen Ordensrittern gesagt werden kann, ist, dass der
Ordensmeister Conrad von Jungingen bereits zu Ende des 14.
Jahrhunderts Verbote erlassen musste, kein weibliches Tier im
Ordenshause zu Marienburg zu dulden.«[10]
[10] Vehse, Die Deutschen Kirchenfürsten in Trier, Salzburg-Münster,
S. 191 ff.
Die Reformation fand in den Klöstern beiderlei Geschlechtes
begeisterte Anhänger, die mit fliegenden Fahnen in das feindliche
Lager übergingen. Namentlich in den Nonnenklöstern beeilten sich viele
der Schwestern, die verhassten, drückenden Fesseln zu zerbrechen, die
ihnen Familienrücksichten, Tradition und Egoismus geschmiedet, um in
das weltliche Leben zurückzukehren. Wieviel heisses Ringen, was für
mächtige Seelenkämpfe mögen die düsteren Zellen gesehen haben, ehe in
manchem zaghaften Gemüte der Entschluss zu der für eine Frau
heroischen That reifte, das gewohnte Nonnenkleid für immer
abzustreifen.
Gelang es diesen Exnonnen nicht, Unterkunft bei ihren Familien zu
finden, Stellungen als Lehrerinnen zu erlangen, oder in den heiligen
Ehestand zu treten, manchmal sogar, wie dies mehrfach passierte, mit
dem vordem geliebten Mönch, so fielen sie dem unverhüllten Laster
anheim. Nonnen der gesperrten Klöster zogen als landfahrende Dirnen
einher, wenn sie nicht sofort nach Aufhebung des Klosters den Weg nach
dem Bordelle eingeschlagen hatten. In Nürnberg war dies im Jahre 1526
der Fall, als die Pforten des berühmten St. Clara-Klosters für immer
geschlossen und die Schwestern auf die Strasse gesetzt worden waren.
Vom Erhabenen zum Lächerlichen, vom Kloster zum öffentlichen Hause,
war schon lange vor Napoleon nur ein Schritt!
Beilager und Ehe.
Die Ehe, dieses älteste von Naturgesetzen diktierte Verhältnis, das
zwei Menschen aneinander schliesst, hat kein anderes Volk so edel
aufgefasst, wie die Germanen.
»Das Verlöbnis war ein Vertrag, durch welchen Mann und Weib sich zu
einem Haushalt und Gründung einer Familie für das ganze Leben
verbanden, um einander lieb zu sein über alles auf Erden, Wunsch,
Willen und Besitztum gemeinschaftlich zu haben. Selbst mit dem Tode
hörte die Pflicht der überlebenden Gattin nicht auf. Bei einigen
Germanenvölkern war es der Frau nur einmal gestattet, in den Ring der
Zeugen zu treten, vor denen sie das Gelöbnis ablegte; und es sind
Spuren erhalten von noch älterer strenger Volkssitte, nach welcher die
Frau den Gatten so wenig überleben durfte, wie der Gefolgmann seinen
Wirt, wenn dieser in der Schlacht fiel. Das Weib des Germanen war
nicht nur die Hausgebettete, die auf gemeinsamem Lager den Hals des
Gatten umschlang, und nicht nur Herrin des Hauses und Erzieherin der
Kinder, wie bei den Römern, sie war auch seine Vertraute und Genossin
bei der männlichen Arbeit. Die Geschenke, welche der Mann ihr zu dem
Gelöbnis gab, ein Joch Rinder, Speer und Ross[1], waren symbolisches
Zeichen, dass sie mit ihm über den Herden walten würde und als seine
Begleiterin an der Feldarbeit teilnehmen, ja dass sie ihm auf dem
Kriegspfade folgen sollte, in der Schlacht seinen Eifer zu stählen,
seine Wunden zu rühmen, nach seinem Tod ihn zu bestatten und
vielleicht zu rächen.«[2]
[1] Tacitus, Germania, Cap. 18.
[2] Gust. Freytag, Bilder a. d. d. Vergangenheit, 26. Aufl., S. 87.
»Der Innigkeit germanischer Ehe schadete nicht, dass sie schon in der
Urzeit oft ein Familienvertrag war, der im Interesse zweier
Geschlechter geschlossen wurde«, und diese Art des Ehebundes blieb in
allen Ständen von der Urzeit an die vorherrschende. Die Liebe kam in
zweiter Linie; trotz Freytags poetischer Verherrlichung war meist rein
prosaisches Interesse die Ursache der Verheiratung.
»Wie in heidnischer, so ist die Ehe auch in christlicher Zeit durchaus
ein Geschäft zwischen dem Bräutigam und den Verwandten der Braut,
wobei letztere vielfach gar nicht um ihre Zustimmung befragt
wurde«[3], nur trat mit der Zeit eine Wandlung dahin ein, dass der
ursprünglich dem Vater oder dem Mundwalt der Braut, dem ältesten
Bruder oder Vormund, übergebene Brautkauf nun der jungen Frau selbst,
sei es als Morgengabe, oder als Wittum (videme) zufällt. War die
Morgengabe ein freiwilliges Geschenk des Ehegatten an seine
Neuvermählte, so wurde die Höhe des Wittums vorher genau festgesetzt.
Siegfried schenkt seiner jungen Gattin den Nibelungenhort, Bärschi in
»Metzens Hochzeit«, der Metzi, ein feistes Mutterschwein zur
Morgengabe.
[3] Prof. Dr. J. Dieffenbacher, Deutsches Leben im 12. Jahrh., S. 120.
Die altdeutsche Eheschliessung zerfällt in die Erwerbung der Braut
durch den Verspruch vor dem Vormund und durch die Übergabe der Braut
an den Bräutigam durch die Heimführung. Durch die Verlobung erstanden
dem Bräutigam bereits rechtliche und eheliche Ansprüche an die Braut,
deren Verletzung durch Dritte gesetzliche Ahndung findet. Daher wird
mit Recht der Satz aufgestellt, dass die Verlobung die Eheschliessung,
die Trauung aber nur den Vollzug der Ehe darstellte. Die Verlobung
schildert das Nibelungenlied bei Gelegenheit des Verspruches von König
Giselher mit der Tochter Rüdegers von Bechelaren. Nachdem des Königs
Brüder als Freiwerber das Jawort erhalten haben, der Jungfrau seitens
des burgundischen Geschlechts das Wittum festgelegt wurde und der
Brautvater eine Summe Gold und Silber als Mitgift ausgesetzt hat,
heisst man das junge Paar nach alter Sitte in den »rinc« (einen Kreis)
treten, fragt die Jungfrau, ob sie gewillt sei, den Recken zum Manne
zu nehmen, und als sie das auf ihres Vaters Rat bejaht, reicht
Giselher der Braut die Hand zum Gelöbnis.
Der Ring, als Zeichen der Verlobung, kam mit dem Eindringen des
Christentums zu den europäischen Völkern. In der Gudrun »jedwederz dem
andern daz gold stiez an die hant«.[4]
[4] D. Paulus Cassel, Die Symbolik des Ringes, S. 21.
War die Verlobung auch identisch mit der Ehe selbst, so räumte sie dem
Bräutigam doch keine ehelichen Rechte ein. Das geschlechtliche
Zusammenleben Verlobter war untersagt und auf vorzeitigen Beischlaf
standen strenge Bussen. Untreue der Braut galt vielfach als Ehebruch;
der Verführer erlitt Todesstrafe, wenn er nicht durch zwölf
Eideshelfer beschwören konnte, von der stattgehabten Verlobung nichts
zu wissen. Über die Untreue des Bräutigams glitt man leichter hinweg.
Das Hamburger Stadtrecht von 1270 bestimmt, wenn der Verlobte von
einem Weibe wegen intimen Umgangs mit ihr verklagt werde, so habe die
Braut drei Monate auf die Entscheidung zu warten; könne die Sache nur
in Rom geführt werden, so warte sie ein Jahr. Ist der Prozess auch
dann noch nicht zu Ende, so ist das Verlöbnis aufgelöst und der Braut
gebührt eine Entschädigung von 40 Mark Pfennig. Dasselbe galt für eine
Klage gegen die Braut.[5] Wer eine Braut entführte, hatte ausser den
Blutsverwandten auch den Verlobten zu sühnen, unter Umständen den
zehnfachen Brautkauf zu erlegen, und musste die Entführte behalten,
denn der Raub löste die Verlobung. Nur die bayrischen Rechte
verlangten die Rückgabe der Braut an den Bräutigam. Die Entführung
wurde von unseren Vorfahren zu den schwersten Verbrechen gerechnet;
Notzucht und Frauenraub fielen in den Gesetzen mehrfach zusammen.
Selbst das Asylrecht in den Klöstern und anderen Freistätten, die kein
Scherge betreten durfte, blieb den Frauenräubern verschlossen. Karl
der Grosse verhängte über den Entführer der Tochter seines Herrn die
Todesstrafe, die Kirche belegte alle diese Verbrecher mit ihrem Bann.
Schwere Geldbussen waren allen Gesetzen des Mittelalters gemeinsam,
wenn sie nicht auf Leib- und Lebensstrafen erkannten. Das Hamburger
Stadtrecht von 1270 bedroht den mit Todesstrafe, der eine Jungfrau
unter 16 Jahren, wenn auch mit ihrem Willen, oder eine ältere gegen
ihren Willen entführt; der Entführer geht nur dann frei aus, wenn er
ein nacktes Mädchen über 16 Jahre mit seinem Einverständnis
entführte.[6]
[5] Weinhold a. a. O. I. 348 ff.
[6] Weinhold a. a. O. I. 308 ff.
Die Entführungen kamen in dem wirklichen und poetisch überlieferten
Leben des Mittelalters, sowohl in der vorritterlichen wie in der
ritterlichen Zeit häufig vor, da sie der Abenteurerlust der damaligen
Gesellschaft so recht nach dem Herzen waren.
Das späte Heiraten, von dem Tacitus sprach, hat sich bis zum 13.
Jahrhundert in unserem Volke erhalten, um dann vollständig in
Vergessenheit zu geraten. Heiratete man bis zum gedachten Säculum erst
mit dem 30. Jahre, so zeichnete sich die Folgezeit unvorteilhaft durch
unnatürlich frühe Ehen aus[7], so dass Murner in seinem Gedichte »Vom
Nutzen des Ehestandes« mit Recht klagen durfte:
»So 'ne Jungfrau nahm 'nen Mann,
Der nicht zum mindest dreissig Jahr
War alt -- sag ich dir offenbar.
Jetzt nehmen zwei einander g'schwind
Die beide nicht dreissig Jahr alt sind.«
[7] Otto Henne am Rhyn, Die Frau in der Kulturgeschichte, S. 251.
Nach dem Schwabenspiegel war das vollendete 12. Jahr zur Heirat eines
freien, nach den Weistümern das 14. bei der Vermählung leibeigener
Mädchen für ausreichend erachtet. Gudrun war etwas älter als zwölf
Jahre, als »nâch ir edelen minnen von vürsten wart gegert«. Kriemhild
zählte bei ihrer Vermählung 15 Jahre, was in adeligen und städtischen
Geschlechtern bis zum 16. Jahrhundert das Alter war, in dem die
Jungfrauen heirateten. Anna Stromer in Nürnberg vermählte sich
allerdings schon vierzehnjährig, ward mit 16 Jahren Mutter, und gebar
bis zu ihrem 25. Jahr acht Kinder -- ein Fall, den ein gewissenhafter
Chronist für aufzeichnenswert erachtet.[8] Gertrud, Kaiser Lothars
Tochter, beging zwölf Jahre alt ihre Hochzeit mit Heinrich dem Stolzen
(1127). Eine weitere Kinderhochzeit war die der vierjährigen heiligen
Elisabeth mit dem zwölfjährigen Landgrafen Ludwig von Thüringen.[9]
Gnote, die Tochter Rudolfs von Habsburg, war bei ihrer Trauung mit dem
König Wenzel von Böhmen, ein Kind, das ihrem Knaben von Gatten von
ihren Puppen erzählt, während er ihr von seinen Falken vorschwärmt,
als sie beisammen liegen. Selbstverständlich wurden derartige von der
Staatsraison diktierte Heiraten, die sich in der mittelalterlichen
Geschichte häufig wiederholen, erst nach der Reife der Gatten zu
wirklichen Ehen. Das Zusammenliegen, #das Beilager#, stellte nur
symbolisch den Vollzug der Ehe, und dadurch ihre Unlöslichkeit
nach kirchlichen und weltlichen Gesetzen dar. Denn: Ist das
Bett beschritten, ist die Eh' erstritten, sagt ein uraltes
Rechtssprichwort.[10]
[8] Chroniken der deutschen Städte, I. 68.
[9] Dieffenbacher a. a. O. S. 117.
[10] Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer, S. 420, und Stobke, Handbuch
des deutschen Privatrechtes, Band IV, S. 38 ff.
Noch zu Anfang des 16. Jahrhunderts aber hielt man das Beilager auch
dann öffentlich ab, wenn sich die Gatten in heiratsfähigem Alter
befanden. Aus einer Beschreibung vom Jahre 1599, der »Hohen
Zollerischen Hochzeyt«, die J. Frischlin in »Drey schöne vnd lustige
Bücher« lieferte, heisst es:
»Rheingraff Ottho führt sie (die Braut) hinauff mit fleyss
In jr gezimmer hüpsch und weyss.
Da wartet sie, biss zu jr kam
Der junge Herr und Bräutigam
Mit allen Fürsten, Graffen, Herren,
So folgen theten willig geren.
Vor jnen her Trommeter bliesen,
Die stark in jre Pfeiffen stiessen.
Als nun der Hochborn Bräutigam
Hinauff in sein Schlaffzimmer kam,
Sein Mantel und Kranz legt von sich,
Sein Wöhr und Ketten und gabs gleich
Seim Hofmaister, solchs zu bewaren;
Derselbig thet den Fleyss nicht sparen.
Als nun die Fürsten, Herren, Frawen
Stunden in diesem Gemach zu schawen,
Die zween Brautfürer tratten her,
Die Gesponss[11] sie brachten höflich hehr
Und legten sie hinein inns Beth,
Ir weysse Kleider noch an hett.
Dann legten sie den Bräutigam
Zu seiner Gesponss also zusam,
Die Döcken uberschlagen theten,
Biss sie ein Weyl gelegen hetten.
Gar bald sie wieder auffgestanden,
Die Fürsten, Herren seind vorhanden,
Wünscht jeder da für seinen theyl
Dem Bräutigam und Braut vil heyl,
Viel glücks und guten segen reich;
Darnach lugt jeder, das er weich'
Und selber in sein Kammer kumb,
An seinem Schlaff auch nichts versumb[12].«[13]
[11] Gesponss = Braut.
[12] versumb = versäumte.
[13] A. Birlinger, bei Scherr, Gesch. der Deutschen Frauenwelt, II. 63
ff.
Bei einer anderen Fürstenhochzeit im Junimond 1585 zwischen Johann
Wilhelm III., Herzog zu Jülich-Cleve-Berg und Jakobäa von Baden sind
die Brautgemächer nach damaliger aus Frankreich gekommener Sitte mit
Teppichen behangen, deren Gewebe mythologische Scenen darstellen, so
»zur ehelichen Lieb' am meisten und vornehmlich gehörig«.[14] Diese
Ehe endete bekanntlich mit dem geheimnisvollen Tode der eines
zuchtlosen Wandels beschuldigten Jakobäa.[15]
[14] Zeitschrift für deutsche Kulturgeschichte. 1859, S. 314 ff.
[15] Bülau, Geheime Geschichten und räthselhafte Menschen, IV. Band.
12. Der Ausgang des Hauses Cleve.
Verlobung und Hochzeit folgten bei Bürgern und Bauern häufig
unmittelbar aufeinander, namentlich wenn eine feierliche Verlobung
stattgefunden hatte; doch kommt es auch vor, dass dem ungeduldigen
Bräutigam eine Wartezeit auferlegt wird, so Gudruns Verlobten Herwig,
der ein ganzes Jahr warten muss, wobei ihm aber von der Schwiegermutter
hochherzig gestattet wird, dass er sich »mit schoenen wîben vertribe
anders wâ Die zît«. Vom 8. Jahrhundert ab begehrte die Geistlichkeit
ein dreimaliges Aufgebot und die kirchliche Einsegnung der Ehe. Die
höhere Gesellschaft fügte sich diesem Anspruche sofort, nicht so die
breiteren Schichten des Volkes, denen auf noch lange die einfache
bürgerliche Eheschliessung genügte »an (ohne) schuoler und an phaffen«,
den Bauern sogar bis ins 15. Jahrhundert. Aber selbst der Hochadel
verfügte sich erst am Morgen nach der Brautnacht zur Kirche. Abends
vor dem Kirchgange wurde das Brautpaar in die Brautkammer gebracht,
eine Decke beschlägt sie beide, ein Geistlicher findet sich vielleicht
ein, den Brautsegen über das Paar zu sprechen.[16] Die Freundinnen und
nächsten Angehörigen sind der Braut beim Entkleiden behilflich, ihr
manch guten Rat dabei zuflüsternd. Oft sind auch der Brautvater, der
Bruder des Bräutchens oder andere aus der Sippschaft in dem Gemache
anwesend.
[16] Schultz, Höfisches Leben, S. 633.
»Wie Elsa von Brabant, die schöne, keusche Magd,
Dem Fürsten werth des Nachts ward zugesellet.
Die Kaiserin nicht unterliess,
Dass sie die Fürstin selbst des Nachts zu Bette wies.
Die Kammer war mit Decken wohlbestellet.
Das Bett war schön geziert, mit Golde roth und reicher Seiden,
Und manches Thier darein gewoben.
In dieses Bett hat sich die Jungfrau nun gehoben,
Um drin der Minne Buhurd zu erleiden.
Der Kaiser auch gekommen war,
Er hiess die Kammer das Gesinde räumen gar,
Gut Nacht gab er den Beiden miteinander.
Nun ward die Maid entkleidet schier,
Es drückte sie der Degen an sich stolz und zier:
Ich sag' nicht mehr als -- was er sucht', das fand er.«[17]
[17] Lohengrin, erneut von H. A. Junghans (Reclam), III. 235.
Wenn in den mittelalterlichen Heldengedichten sich der Freund an Stelle
des wirklichen Bräutigams mit der Auserkorenen seines Freundes trauen
lässt, was, trotz der augenscheinlichen Unwahrscheinlichkeit, ein
dankbares, vielverwendetes Motiv für die damaligen Dichter abgab, dann
legte der Pseudogatte ein entblösstes Schwert zwischen sich und die
Braut, um dadurch ihre Unberührbarkeit anzudeuten. So liegt Siegfried
bei Brunhilde, und in Konrad von Würzburgs der Verherrlichung der
Freundestreue gewidmetem Gedichte »Engelhart und Engeltrut« findet
sich darüber folgende Episode. Engeltrut, die Tochter des Königs von
Dänemark, deren Vater Engelhart und sein Freund Dietrich von Brabant
dienen, kommt eines Nachts an das Bett des Engelhart und verspricht
ihm ihre Liebe, sobald er Ritter geworden und sich im Turniere einen
Preis geholt. Nachdem er diese Bedingungen erfüllt und Engeltrut an
seiner heissen Liebe nicht mehr zweifeln kann, giebt sie ihm ein
Stelldichein im Baumgarten des väterlichen Schlosses; sie empfängt ihn,
nur mit Mantel und Hemd bekleidet, zieht ihn unter ihren Mantel und
führt ihn »ûf einen senften matraz«. Sie werden von ihrem Widersacher,
dem Neffen des Königs, belauscht. Engelhart aber leugnet alles und
will für die Wahrheit seiner Behauptung kämpfen. Er holt sich seinen
Freund Dietrich, der ihm zum Verwechseln ähnlich sieht. Dieser kann
mit ruhigem Gewissen seine Unschuld beschwören, ficht mit dem Angeber,
siegt und erhält als Engelhart die Hand der Engeltrut. Er heiratet sie
auch, wie es einst Engelhart mit Dietrichs Frau gemacht, legt aber wie
dieser ein blosses Schwert im Brautbett zwischen sich und Engeltrut,
die er dem Freunde rein übergiebt.[18]
[18] Schultz, Höfisches Leben, S. 596, Anm. 2.
Derartige Hochzeiten mit Stellvertretern kamen übrigens auch in der
Wirklichkeit vor, allerdings nur an Höfen, deren Angehörige oft schon
im zartesten Alter vermählt wurden, oder die entweder aus politischen
Gründen oder der Bequemlichkeit wegen die weite und oft nicht
ungefährliche Reise zum Wohnsitze der Braut scheuten. Die Vermählung
wurde alsdann durch Prokuration mit dem Spezial-Gesandten vollzogen,
der an Stelle seines Gebieters das Beilager abhielt, in eine schwere
Prunkrüstung gehüllt, das scharfe Schwert zwischen sich und der
Herrin. Der alte österreichische Chronist Jakob Unrest meldet über ein
solches Beilager, das anlässlich der später in die Brüche gegangenen
Vermählung Maximilians I., des letzten Ritters, mit der Prinzessin
Anna von Bretagne, stattfand: »Kunig Maximilian schickt seiner Diener
einen genannt Herbolo von Polhaim gen Britannia zu empfahen die
Kunigliche Braut; der war in der Stat Remis (Reims) erlichen
empfangen, und daselbs beschluff der von Polhaim die Kunigliche Brauet
mit ein gewapte Man mit den rechte Arm und mit dem rechten fus blos
und ein blos schwert dazwischen gelegt, beschlaffen. Also haben die
alten Fürsten gethan, #und ist noch die Gewonhait#. Da das alles
geschehen was, war der Kirchgang mit dem Gottesdienst nach Ordnung der
heiligen Kahnschafft mit gutem fleiss vollpracht.«
Die bürgerliche Gesellschaft äffte natürlich diese Beilagersitte des
Hochadels nach, wie aus der Dresdener Hochzeitsordnung aus dem letzten
Viertel des 15. Jahrhunderts hervorgeht. Nach dieser durften die
Hochzeitsgäste dem _pro forma_-Beilager beiwohnen, mussten aber dann
das Gemach verlassen, während das junge Paar aufstand, um mit zwei
Tischen voll Gästen zu tafeln.
Diese offiziellen Beilager, bei denen es tadellos ehrbar zuging, da
man im Gegensatze zu früheren Zeiten die mit dem Brautstaate
geschmückte Braut zu dem Gatten legte, sind von jenen inoffiziellen
Beilagern zu unterscheiden, die der erklärte Bräutigam mit seiner
Braut abhielt, ohne sie zur Frau zu machen.
Dieses »Beschlafen auf Treu und Glauben« kennt bereits die früheste
Zeit des deutschen Mittelalters. Die Ehre der Braut lief um so weniger
Gefahr, als sie unter dem Schutze des Gesetzes stand. Das Mädchen, das
sich dem Bräutigam nicht ergeben wollte, konnte ganz wohl das Beilager
gestatten, ohne in der öffentlichen Meinung als gefallen zu gelten,
wenn auch Zweifel an der beiderseitigen Zurückhaltung zu naheliegend
waren, um nicht geäussert zu werden. Der Mann musste jedenfalls seine
Selbstbeherrschung bewahren, wenn es der Schönen so beliebte, denn die
mittelalterlichen Gesetze achteten eine während des Beilagers
begangene Gewaltthat der Notzucht gleich. »Eyn jeglich man mac an
siner Amyen die notnunft begen, daz sol man uber sie richten, als ob
er nie bi ir gelege«, heisst es in den Alemannischen Landrechten, und
ähnlich in den sächsischen Land- und dem alten Goslarischen
Stadtrechte. Im Parzival kommt die jungfräuliche Königin Kondwiramur
(= _coin de voire amors_ = Ideal der wahren Liebe) zu dem schlafenden
Parzival, aber:
»Nicht von der Minne Ungestüm
Getrieben, die Jungfräulein kann
Zum Weibe wandeln durch den Mann, --
Dass er als Freund ihr rat' im Leide.
Den Leib umhüllt ein wehrhaft Kleid,
Ein dünnes Hemd von weisser Seide.
Was taugt wohl mehr zum Minnestreit,
Als wenn dem Manne so ein Weib
Sich naht? Der Herrin schlanken Leib
Hüllt noch ein Sammetmantel ein.«[19]
[19] Parzival a. a. O. IV. V. 388 ff. (192, 10 ff.)
Sie teilt sein Lager
».... doch ist dies bedungen,
Dass nicht berühren darf der eine
Des andern Leib ....«
bis »die Nacht schwand hin, der Tag brach an«.
Dieser Gebrauch hielt das ganze Mittelalter hindurch an, wie Hans
von Schweinichens Denkwürdigkeiten bezeugen. Unter dem Jahre 1573
heisst es bei Beschreibung eines Reiseabenteuers im Lande Lüneburg bei
Herzog Heinrich, nach dessen glücklichem Ausgang in Dannenberg getanzt
wird; nach dem Tanze hebt das stereotype grosse Saufen an, bei dem
Schweinichen als letzter auf der Walstatt bleibt: »Die einheimischen
Junkern verloren sich auch, sowohl die Jungfrauen, dass also auf die
Letzte nicht mehr als zwo Jungfern und ein Junker bei mir blieben,
welcher einen Tantz anfing. Dem folget ich nach. Es währet nicht lange,
mein guter Freund wischt mit der Jungfer in die Kammer, so an der
Stuben war, ich hinter ihm nach. Wie wir in die Kammer kommen, liegen
zwei Junkern mit Jungfrauen im Bette. Diser der mit mir vortanzet, fiel
sammt der Jungfer auch in ein Bette. Auf Mecklenburgerisch so saget
sie, ich sollt mich zu ihr in ihr Bette auch legen; dazu ich mich nicht
lange bitten lies, leget mich mit Mantel und Kleidern, ingleichen die
Jungfrau auch, und redeten also bis vollend zu Tag, jedoch in allen
Ehren. Auf den Morgen hatt ich das Beste, dass ich der Längste wär auf
dem Platz gewesen, gethan, und ich hatte es am besten vericht. Kam
deswegen beim Frauenzimmer in gross Gunst. Das heissen sie auf Treu
und Glauben beigeschlafen; _aber ich acht mich solches Beiliegen nicht
mehr, denn Treu und Glauben möcht ich zu ein Schelmen werden_. Darum
heisst es: ›Hüte dich, mein Pferd schlägt dich‹[20]«, denn:
[20] Schweinichen a. a. O. S. 38 ff.
»Dern weisz nicht daz ein biderbe man
Sich alles des enthalten kan
Des er sich enthalten wil --
#Weiz Got dern ist aber nicht vil!#«
sagt Hartmann von der Aue, und ähnlich urteilte mehr als ein
Jahrtausend vor Schweinichen der byzantinische Geschichtsschreiber
Prokopius von Cäsarea, der die Keuschheit solcher Bräute in Zweifel
zieht. In manchen Gegenden machte man übrigens kein Geheimnis daraus,
dass Probenächte wirkliche Proben auf die Ehefähigkeit der zukünftigen
Ehegatten darstellten; ja man dehnte solche Prüfungen auf Wochen,
selbst Monate aus, um, wenn sie zu Ungunsten eines der beiden
prüfenden Teile ausgefallen waren, die Verlobung einfach aufzuheben.