Wir haben gesehen, erworbene Rechte müssen erstens durch individuelle

Willensaktion vermittelt und zweitens in Übereinstimmung sein mit dem

erkennbar zum Ausdruck gelangten Volksgeist. Das ist in kurzem die

Theorie der erworbenen Rechte. Wenn also der französische Konvent im

Gesetz vom 17. Nivose des Jahres II (6. Januar 1794) bestimmte, daß die

Vorschriften dieses Gesetzes, das die fideikommissarischen usw.

Erbschaften aufhob, auf alle Erbschaften Anwendung finden sollten, die

seit dem 14. Juli 1789 eröffnet worden, so verstieß er damit nach

Lassalle durchaus nicht gegen den Grundsatz der erworbenen Rechte. Im

Gegenteil durfte er mit vollem Recht am 22. Ventose desselben Jahres in

Beantwortung mehrerer Petitionen sich darauf berufen, daß das Gesetz

„nur die seit jenem Tage -- eben dem 14. Juli 1789 -- von einem großen

Volke, das seine Rechte wieder ergriff, proklamierten Prinzipien

entwickelt” habe, aber das Prinzip der Nichtrückwirkung nicht einmal

„auch nur in Frage stelle”, daß unstatthafte Rückwirkung jedoch dann

eintrete, wenn man diese Grenze überschritte, d. h. das Gesetz auch auf

die vor dem 14. Juli 1789 eröffneten Erbschaften ausdehnte.

Es leuchtet hiernach ein, um damit zur Frage des Erbrechts

zurückzukehren, worauf Lassalle mit seinen Untersuchungen über römisches

und germanisches Erbrecht hinaus will. Das römische, auf Testamente und

Intestaterbfolge nicht der Familie, sondern der „Reihen, in welche die

Willensgemeinschaft sich gliedert”, beruhende Erbrecht war danach in Rom

„erworbenes Recht”, denn es entsprach dem römischen Volksgeist, der

„Substanz” des römischen Volkes, nämlich der Idee der Unsterblichkeit

des Willenssubjekts. Ebenso war das altgermanische Erbrecht --

Intestatrecht der Familie -- erworbenes Recht, denn es entsprach einer

Idee des altgermanischen Volksgeistes, der auf der „sittlichen Identität

der Personen” beruhenden Familie, die „zu ihrer substantiellen

Grundlage die sich empfindende Einheit des Geistes oder die Liebe

hat”. Die Familie erbt, weil das Eigentum überhaupt nur

Familieneigentum ist. Die heutige Intestaterbfolge beruhe aber,

nachdem das Eigentum rein individuelles Eigentum geworden, „nicht mehr

auf der Familie als aus eigenem Recht erbender, auch nicht auf der

Familie als durch den präsumierten Willen des Toten berufen, sondern

auf der Familie als Staatsinstitution”, auf dem „die

Vermögenshinterlassenschaften regelnden allgemeinen Willen des

Staates”. Und das letztere sei auch der Fall mit dem Testamentrecht,

von dem wir jetzt gesehen haben, daß es heutzutage „eine kompakte

theoretische Unmöglichkeit” sei. Weder Intestaterbfolge noch

Testamentrecht sind heute Naturrechte, sondern „Regelung der

Hinterlassenschaft von Sozietäts wegen”. Und Lassalle schließt sein

Werk mit dem Hinweis auf Leibniz, der, trotzdem er das Testament nicht

in seinem vollen Sinne erkannt, doch den tiefen Satz ausgesprochen

habe: „Testamenta vero mero jure nullius essent momenti, nisi anima

esset immortalis” -- „Testamente aber wären mit vollem Recht durchaus

null und nichtig, wenn die Seele nicht unsterblich wäre.”

Braucht es hiernach noch einer besonderen Erklärung, was Lassalle meint,

wenn er, gegen Hegels Beurteilung des Testaments polemisierend, in den

Satz ausbricht: „Und es wird sich vielleicht bald zeigen, daß sich aus

unseren objektiven Darstellungen zwar andere, aber noch radikalere

Folgerungen über das moderne Testamentsrecht von selbst ergeben?” Was

auf keinem Naturrecht beruht, sondern nur Staatsinstitution ist, können

der Staat oder die Sozietät auch jederzeit ändern, einschränken oder

ganz aufheben, wie es dem Bedürfnis der Sozietät angemessen erscheint.

Wenn daher G. Brandes und andere nach ihm im ganzen System der

erworbenen Rechte „nicht eine Zeile” gefunden haben, welche auf eine

Umsetzung der Lassalleschen Erbrechtstheorie in die Praxis hinweise, so

kann man ihnen aufrichtig beipflichten. Nicht eine Zeile, nein, das

ganze Werk ist es, das -- wie Lassalle sich ausdrücken würde -- nach

dieser Umsetzung schreit.

Was anders kann Lassalle wohl gemeint haben, wenn er die Vorrede mit den

Worten beginnt, daß, wenn das vorliegende Werk seine Aufgabe wahrhaft

gelöst haben soll, es in seinem letzten Resultate nichts Geringeres sein

könne und dürfe, als „die rechtswissenschaftliche Herausringung des

unserer ganzen Zeitperiode zugrunde liegenden politisch-sozialen

Gedankens”?

Hat Lassalle aber seine Aufgabe gelöst?

Was seine Theorie der erworbenen Rechte anbetrifft, so scheint die ihr

zugrunde liegende Auffassung heut so ziemlich allgemein anerkannt zu

sein. Sehr gelungen ist ferner, von der Urgeschichte abgesehen, die

Darlegung, daß im allgemeinen „der kulturhistorische Gang aller

Rechtsgeschichte” darin bestehe, „immer mehr die Eigentumssphäre des

Privatindividuums zu beschränken, immer mehr Objekte außerhalb des

Privateigentums zu setzen”. Lassalle legte auf die Stelle, wo er dies in

sehr feiner Entwicklung ausführt, mit Recht den größten Wert. Sie ist

ein ganzes geschichtsphilosophisches Programm, ein Meisterwerk

begriffsscharfer Logik.

Bedenklich dagegen steht es mit Lassalles Anwendung der Theorie, wenn

sein Beispiel vom Wesen des römischen und germanischen Erbrechts

maßgebend sein soll. Wir haben die Ursache der Schwäche dieses

Vergleichs bereits oben gekennzeichnet und brauchen daher hier nur zu

rekapitulieren. Lassalle leitet das Erbrecht aus dem spezifischen

Volksgeiste ab. Wenngleich nun ein intimer Zusammenhang zwischen

Erbsystem und Volksgeist nicht abgeleugnet werden soll, so ist dieser

Zusammenhang doch nicht der von letzter Ursache und Wirkung. Erbsystem

und Volksgeist stellen vielmehr zwei Wirkungen einer und derselben

tieferliegenden Ursache oder Gruppe von Ursachen an. Beide sind in

letzter Instanz das Produkt oder der Ausdruck der jeweiligen materiellen

Lebensbedingungen eines Volkes, wachsen aus diesen heraus und ändern

sich mit ihnen, d. h. das Erbrecht wird geändert, sobald es mit den

materiellen Lebensbedingungen eines Volkes unverträglich wird.

Dann entdeckt der „Volksgeist”, daß dieses Erbrecht seinem

Rechtsbewußtsein nicht mehr entspreche. Und so mit allen übrigen

Rechtseinrichtungen. Der „Volksgeist” erscheint nur als die letzte

Instanz, die über ihren Bestand entscheidet, tatsächlich ist er so

etwas wie Gerichtsvollzieher, die wirklich bestimmende Instanz sind

die materiellen Lebensbedingungen des Volkes, die Art, wie, und die

Verhältnisse, unter denen es die Gegenstände seines Bedarfs

produziert[16].

Wieso kam aber Lassalle zu einer so grundfalschen, die Irrtümer der

alten Juristen und Rechtsphilosophen noch überbietenden Theorie? Der

Fehler liegt daran, daß er zwar mit eiserner Konsequenz, aber zum desto

größeren Schaden für seine Untersuchung, von Anfang bis zu Ende in der

Sphäre des juristischen und philosophischen „Begriffs” bleibt. Aus der

„begrifflichen” Ableitung sollen sich die Dinge erklären, die

„begriffliche” Ableitung die Gesetze ihrer Entwicklung bloßlegen. Die

Dinge aber richten sich nicht nach den Begriffen, sie haben ihre

eigenen Entwicklungsgesetze.

Unzweifelhaft war Lassalle ein sehr tüchtiger Jurist. Er brachte von

Hause aus außergewöhnliche Anlagen dazu mit, und der jahrelange Kampf

mit den Gerichten in der Hatzfeldt-Affäre hatte diese Eigenschaft noch

stärker in ihm entwickelt. Wo es gilt, ein Gesetz zu zergliedern, einen

Rechtsgrundsatz bis in die geheimsten Tiefen seines Begriffs zu

verfolgen, da ist er in seinem Fahrwasser, da leistet er wahrhaft

Glänzendes. Aber seine starke Seite ist zugleich auch seine Schwäche.

Die juristische Seite überwuchert bei ihm. Und so sieht er auch die

sozialen Probleme vorwiegend mit den Augen des Juristen an. Das zeigt

sich schon hier im „System der erworbenen Rechte”, es bildet die

Schwäche dieses Werkes, es sollte sich aber auch später in seiner

sozialistischen Agitation zeigen.

Das „System usw.” sollte laut Vorrede zugleich eine Kritik der

Hegelschen Rechtsphilosophie sein. Es kritisiert sie aber nur in

Nebenpunkten, macht nur einen halben Schritt vorwärts, bleibt dagegen

in der Hauptsache auf demselben Standpunkt stehen, wie diese. Das ist

um so merkwürdiger, als der Schritt, der geschehen mußte, um die

Kritik zu einer wirklich den Kernpunkt treffenden zu gestalten, längst

angegeben war, und zwar in Schriften, die Lassalle sämtlich kannte.

1844 hatte Karl Marx in den deutsch-französischen Jahrbüchern in einem

Aufsatz, der obendrein den Titel führt: „Zur Kritik der Hegelschen

Rechtsphilosophie”, auf ihn hingewiesen, 1846 in der Schrift „La

misère de la philosophie” ihn deutlich vorgezeichnet, 1847 hatten Marx

und Engels im „Kommunistischen Manifest” das Beispiel seiner Anwendung

geliefert, und endlich hatte Karl Marx in der Vorrede zu seiner 1859

erschienenen Schrift „Zur Kritik der politischen Ökonomie” unter

ausdrücklichem Hinweis auf den ersterwähnten Aufsatz, geschrieben:

„Meine Untersuchung” -- zu der jener Aufsatz nur die Einleitung

bildete -- „mündete in dem Ergebnis, daß Rechtsverhältnisse wie

Staatsformen weder aus sich selbst zu begreifen sind, noch aus der

sogenannten allgemeinen Entwicklung des menschlichen Geistes, sondern

vielmehr in den materiellen Lebensverhältnissen wurzeln ... Es ist

nicht das Bewußtsein der Menschen, das ihr Sein, sondern umgekehrt ihr

gesellschaftliches Sein, das ihr Bewußtsein bestimmt.” Und obgleich

Lassalle dieses Buch schon kannte, als er noch am „System” arbeitete,

obwohl er sich Marx gegenüber in den begeistertesten Ausdrücken über

es äußerte[17], findet sich in seinem Werk auch nicht eine Zeile, die

im Sinne des Vorstehenden zu deuten wäre. Soll damit ein Vorwurf

gegen Lassalle ausgesprochen werden? Das wäre im höchsten Grade

abgeschmackt. Wir führen es an zur Kritik seines Standpunktes,

seiner Auffassungsweise. Diese war zu jener Zeit noch die

ideologisch-juristische. Das zeigte sich auch in der brieflichen

Auseinandersetzung mit Marx über die im „System der erworbenen Rechte”

aufgestellten Theorien des Erbrechts.

Es liegt nach dem Obigen auf der Hand, daß sich Marx sofort gegen diese

auflehnen mußte, denn sie standen mit seinem theoretischen Standpunkt im

direkten Widerspruch. Was er Lassalle entgegenhielt, ist aus dessen

Briefen nur unvollkommen zu ersehen, aber so viel geht aus ihnen hervor,

daß die, übrigens nicht lange, brieflich geführte Debatte sich im

wesentlichen um die Lassallesche Behauptung drehte, daß das Testament

nur aus der römischen Mythologie, der römischen Unsterblichkeitsidee, zu

begreifen sei, und daß die ökonomische Bourgeoisentwicklung niemals für

sich allein das Testament habe entwickeln können, wenn sie es nicht

schon im römischen Recht vorgefunden hätte. Und es ist ganz

charakteristisch zu sehen, wie auf Fragen von Marx, die sich auf die

ökonomische Entwicklung beziehen, Lassalle schließlich immer wieder mit

juristisch-ideologischen Wendungen antwortet. Die grundsätzliche

Verschiedenheit der theoretischen Ausgangspunkte beider Denker kommt in

dieser Korrespondenz, auf die wir hier nicht weiter eingehen können, zum

sprechendsten Ausdruck.

Um es jedoch noch einmal zu wiederholen, trotz des falschen

geschichtstheoretischen Standpunktes bleibt das „System der erworbenen

Rechte” eine sehr bedeutende Leistung und eine, selbst für denjenigen,

der Lassalles theoretischen Standpunkt nicht teilt, höchst anregende und

genußreiche Lektüre.

Fußnoten:

[10] Unter Naturrecht oder Vernunftrecht versteht man die Gesamtheit

derjenigen Rechtsgrundsätze, die durch die philosophische

Untersuchung vom Begriff und Wesen des Rechts und der

Rechtsverhältnisse gewonnen werden und als den Menschen sozusagen

angeborenes, ihr natürliches Recht gelten sollen. Es werden daher

vielfach Rechtsphilosophie und Naturrecht als Gleiches bezeichnende

Begriffe gebraucht.

[11] Vgl. Fr. Engels, „Der Ursprung der Familie, des Privateigentums

und des Staats. Im Anschluß an Lewis H. Morgans Forschungen”. 1.

Aufl. S. 93.

[12] Um das Jahr 450 v. Chr.

[13] Neuere Untersuchungen haben festgestellt, daß das Aufkommen des

Ahnenkultus bei allen Völkern mit dem Übergang vom Mutterrecht zum

Vaterrecht zusammentrifft.

[14] Übrigens brauchen auch die Römer das Wort familia nicht bloß

zur Bezeichnung der einzelnen, unter einem Oberhaupt stehenden

Hausgenossenschaft, sondern bereits ebenfalls für den mehr oder

minder gelockerten Geschlechtsverband. In einer Stelle des römischen

Juristen Ulpian, die Lassalle zitiert, wird ausdrücklich zwischen

der „familia” im engeren Sinne (jure proprio) und der familia im

weiteren Sinne (communi jure) unterschieden, zu welch letzterer alle

diejenigen gehören „... die aus demselben Haus und derselben gens

hervorgegangen sind.” Für Lassalle ist die betreffende Stelle ein

weiterer Beweis, daß das römische Intestaterbe -- kein Familienerbe

gewesen sei. „Denn,” sagt er u. a., „man wird doch ... das Erbrecht

der Gentilen nicht als ein ‚Familienrecht’ ausgeben wollen!”

[15] Auch gegen die Art, wie in Preußen bei der Aufhebung von

Grundsteuerfreiheiten usw. Entschädigungen von der Volksvertretung

erpreßt wurden, sagt Lassalle manches kräftige Wort. „Wenn eine

Staatsregierung”, schreibt er mit Bezug auf einen, 1859 von der

preußischen Regierung eingebrachten und solche Entschädigungen

stipulierenden Entwurf -- „die unbegreifliche Schwäche hat, einen

solchen Vorschlag zu machen, so verzichtet sie dabei grundsätzlich

auf das Souveränitätsrecht des Staates, und wenn eine Kammer

pflichtvergessen genug sein könnte, aus Rücksicht auf diese

Schwäche auf einen solchen Vorschlag einzugehen, so würde sie

wenigstens weit logischer handeln, gleich geradezu die Hörigkeit

des Volkes von den adeligen Grundbesitzern neu zu proklamiren.” Was

hätte er wohl gesagt, wenn ihm jemand erwidert hätte, noch nach

dreißig Jahren werden in Preußen solche „Schwächen” und solche

„Pflichtvergessenheit” berechtigte nationale Institutionen sein!

Freilich, Lassalle war damals noch naiv genug, zu schreiben, daß,

als in England die Kornzölle aufgehoben wurden, die Tories nicht die

„Schamlosigkeit” gehabt haben, „sich aus ihren jetzt unspekulativ

gewordenen Güterankäufen ein Ersatzrecht gegen den öffentlichen

Geist zu drehen!” Hätte er dreißig Jahre länger gelebt, so würde er

erfahren haben, daß was den Tories 1846 fehlte, weiter nichts war,

als das richtige „praktische Christentum”.

Aber welche Ironie der Geschichte, daß die Aufgabe, die Neuauflage

des „Systems der erworbenen Rechte” zu besorgen, gerade Lothar

Bucher zufallen mußte. Bucher schrieb 1880 im Vorwort zur zweiten

Ausgabe, nur seine Berufstätigkeit habe ihn verhindert, den

Nachweis zu versuchen, wie das „System in den Gesetzberatungen der

letztverflossenen zehn Jahre hätte benutzt oder erprobt werden

können”. Tatsächlich schlagen die meisten der dafür in Betracht

kommenden Gesetze der Ära Bismarck dem Geist dieses Buches direkt ins

Gesicht.

[16] Man muß sich freilich das Verhältnis nicht gar zu mechanisch

vorstellen. Nach dem Gesetz der Wechselwirkungen können die

religiösen, Rechts- usw. Anschauungen, kurz das, was man unter dem

Begriff des Volksgeistes zusammenfaßt, ihrerseits wiederum einen

großen Einfluß auf die Gestaltung der Produktionsverhältnisse

ausüben, innerhalb gewisser Grenzen z. B. ihre Fortentwicklung

hindern oder verlangsamen. Schließlich sind es doch immer die

Menschen, die ihre eigene Geschichte machen. Aber es handelt sich

hier um die letzten Ursachen, die der geschichtlichen Entwicklung

zugrunde liegen.

[17] In einem Briefe vom 11. September 1860 nennt er es „ein

Meisterwerk”, das ihn „zur höchsten Bewunderung hingerissen” habe.

Der preußische Verfassungskonflikt, die Verfassungsreden und das

Arbeiterprogramm.

Lassalle trug sich in den Jahren 1860 und 1861 sehr stark mit der Idee,

in Berlin ein demokratisches Blatt im großen Stil zu gründen. Wie er

über die liberale Presse dachte, haben wir oben gesehen, und ebenso, wie

er danach dürstete, unmittelbar auf die Entwicklung der Dinge in

Deutschland einwirken zu können. Da beim Ableben Friedrich Wilhelms IV.

eine allgemeine Amnestie in Aussicht stand, so wandte sich Lassalle

daher an Marx mit der Frage, ob er und Engels in diesem Falle geneigt

wären, nach Deutschland zurückzukehren und mit ihm gemeinsam ein solches

Blatt herauszugeben. „In meinem vorletzten Brief”, schreibt er unterm

11. März an Marx, „fragte ich an: ob Ihr denn, wenn der König stürbe

und Amnestie einträte, zurückkommen würdet, hier ein Blatt

herauszugeben? Antworte doch darauf. Ich trage mich nämlich für

diesen Fall mit der freilich noch sehr unbestimmten, weitaussehenden

Hoffnung, dann mit Euch (hier in Berlin) ein großes Blatt

herauszugeben. Würdet Ihr also in solchem Falle geneigt sein,

herzukommen? Und wieviel Kapital wäre zu einem großen Blatte

erforderlich? Würde es hinreichen, wenn man etwa 10000 Taler dazu

aufbringen könnte? Oder wieviel? Es wäre mir lieb, wenn Du mir

darüber schriebst, denn ich denke gern an dies château en Espagne!”

In den folgenden Briefen kommt er wiederholt auf die Idee zurück, und

am 19. Januar 1861, als der Thronwechsel in Preußen in der Tat eine

Amnestie herbeigeführt hatte, schreibt er dringender: „Noch einmal

stelle ich Dir die Frage: 1. wieviel Kapital ist nötig, um hier ein

Blatt zu stiften? 2. Wer von den ehemaligen Redakteuren der „Neuen

Rheinischen Zeitung” würde eventuell zu solchem Zweck hierher

zurückkehren?”

Obwohl Marx einer Einladung Lassalles folgte und ihn im Frühjahr 1861 in

Berlin besuchte, zerschlug sich der Plan. Erstens stellte Lassalle die

ganz merkwürdige Bedingung, er solle in der Redaktion eine Stimme haben

und Marx und Engels zusammen auch nur eine, denn sonst sei er ja „stets

in der Minorität”! Dann aber legte die preußische Regierung die

Amnestie so aus, daß diejenigen politischen Flüchtlinge, die durch

mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Auslande ihrer Zugehörigkeit zum

preußischen Staatsverband verlustig gegangen seien, sie keineswegs

ohne weiteres wieder erhalten, sondern ihre dahingehenden Anträge

genau so behandelt werden sollten, wie die Naturalisationsgesuche von

Ausländern überhaupt. Das heißt, da das erstere für die meisten

Flüchtlinge zutraf, daß es von dem Belieben der Regierung abhängen

sollte, jeden davon wieder „abschieben” zu können, dessen Rückkehr

ihr „unbequem” war. Ein von Lassalle für Marx eingereichtes

Naturalisationsgesuch wurde denn auch richtig in allen Instanzen

abgelehnt, da, wie es in einem vom 11. November 1861 datierten

Bescheid des -- liberalen -- Ministers Schwerin an Lassalle hieß,

„zur Zeit wenigstens durchaus keine besonderen Gründe vorhanden sind,

welche für die Erteilung der Naturalisation an den p. Marx sprechen

könnten”. Damit war natürlich jeder Gedanke an eine Übersiedelung von

Marx nach Berlin ausgeschlossen.

Im Spätsommer 1861 machte Lassalle zusammen mit der Gräfin Hatzfeldt

eine Reise nach Italien, die, wie er an Marx schreibt, „sehr

instruktiv” für ihn gewesen sei. Sein Aufenthalt bei Garibaldi auf

Caprera sei sehr interessant gewesen, auch habe er „fast alle

leitenden Persönlichkeiten” in den verschiedenen Städten, die er

besichtigt, kennengelernt. Wie Bernhard Becker in seiner Schrift

„Enthüllungen über das tragische Lebensende Ferdinand Lassalles”

zuerst bekannt gegeben hat und unter anderem durch Marx' Brief an Fr.

Engels vom 30. Juli 1862 bestätigt wird, hat Lassalle bei jenem

Besuch Garibaldi zu einem militärischen Unternehmen in großem Stil

gegen Österreich zu überreden gesucht und den Plan dann in London

auch Mazzini vorgelegt. Garibaldi sollte sich danach in Neapel zum

Diktator aufwerfen, eine große Armee bilden und mit dieser über

Padua noch weiter vordringen, während zugleich ein an die adriatische

Küste geworfenes detachiertes Korps nach Ungarn vorrücken und die

Ungarn insurgieren sollte. Ein Plan, der namentlich deshalb

interessant ist, weil er zeigt, wie leicht sich Lassalle zu jener

Zeit die Schaffung einer revolutionären Situation vorstellte, die

unter anderm die erstrebte Lösung der deutschen Frage bringen sollte.

Zu erwähnen ist noch, daß Marx Lassalle für diese Reise nach Italien

einen Empfehlungsbrief an den deutschen Sozialisten und Freischärler

Johann Philipp Becker gegeben hatte, ungünstige, aber zweifelsohne

auf Klatsch beruhende Angaben einiger Italiener über Becker Lassalle

jedoch bewogen, jenem aus dem Wege zu gehen. „Die meisten kennen ihn

gar nicht” -- schreibt er über Becker an Marx zu seiner

„Information” -- „die, die ihn kennen, halten ihn für einen Blagueur

und Bummelfritz, für einen Humbug ... Gut steht er nur mit Türr, der

eine entschieden napoleonische Kreatur ist, und dem er auf der Tasche

liegt.” Infolgedessen habe er, Lassalle, beschlossen, von Marx'

Empfehlungsbrief keinen Gebrauch zu machen. „Du weißt, wie oft wir in

die Lage kommen, im Ausland uns vor nichts mehr zu hüten als vor

unseren Landsleuten.” Nun, der wackere Jean Philipp war doch

jedenfalls nicht der erste beste hergelaufene Großsprecher, sondern

hatte wiederholt für die Sache der Freiheit seinen Mann gestanden,

auf eine Zusammenkunft mit ihm hätte es Lassalle also schon ankommen

lassen können. Als er später den „Allgemeinen deutschen

Arbeiter-Verein” ins Leben rief, wußte er auch Beckers Adresse zu

finden[18] und stellte diesem gegenüber, der auf irgendeine Weise

erfahren hatte, welche Redereien über ihn im Umlauf seien, die Sache

so dar, als habe Marx aus einer Mücke einen Elefanten gemacht und

einer harmlosen gelegentlichen Äußerung über Beckers Verkehr mit Türr

eine so schlimme Deutung gegeben.

Erst im Januar 1862 kehrte Lassalle nach Berlin zurück. Er fand die

politische Situation wesentlich verändert vor. Der Gegensatz zwischen

dem König von Preußen und dem liberalen Bürgertum hatte sich zum

offenen Konflikt verschärft; bei den Neuwahlen zur Kammer Anfang

Dezember 1861 war die schwachmütige konstitutionelle Partei durch die,

eine etwas schärfere Tonart anschlagende Fortschrittspartei verdrängt

worden. Diese hatte sich im Sommer desselben Jahres aus der bis dahin

eine kleine Minderheit in der Kammer ausmachenden Fraktion

„Jung-Litauen” entwickelt oder vielmehr um sie geschart. Aber die

Fortschrittspartei war keineswegs eine homogene Partei. Sie bestand

aus den verschiedenartigsten Elementen, liberalisierende

Großbourgeois saßen in ihr neben kleinbürgerlichen Demokraten,

ehemalige Republikaner mit verschwommenen sozialistischen Tendenzen

neben Männern, die beinahe noch königlicher waren als der König

selbst. In seinem Hohenzollernschen Eigensinn hatte es Wilhelm I. eben

mit allen verdorben; nur die Partei der Junker und Mucker und die

eigentliche Bureaukratie mit ihrem Anhang hielten zur Regierung. Die

Fortschrittspartei verfügte über die große Mehrheit der Kammer und

über fast die ganze öffentliche Meinung im Lande. Selbst Leute, die

das innere Wesen dieser Partei durchschauten und zu radikale Ansichten

hegten, um sich ihr anschließen zu können, hielten es für gut, ihr

zunächst nicht entgegenzutreten, sondern abzuwarten, wie sie ihren

Kampf mit der preußischen Regierung zu Ende führen werde.

Ferdinand Lassalle: Eine Würdigung des Lehrers und Kämpfers · 第 8 / 18 段