Willensaktion vermittelt und zweitens in Übereinstimmung sein mit dem
erkennbar zum Ausdruck gelangten Volksgeist. Das ist in kurzem die
Theorie der erworbenen Rechte. Wenn also der französische Konvent im
Gesetz vom 17. Nivose des Jahres II (6. Januar 1794) bestimmte, daß die
Vorschriften dieses Gesetzes, das die fideikommissarischen usw.
Erbschaften aufhob, auf alle Erbschaften Anwendung finden sollten, die
seit dem 14. Juli 1789 eröffnet worden, so verstieß er damit nach
Lassalle durchaus nicht gegen den Grundsatz der erworbenen Rechte. Im
Gegenteil durfte er mit vollem Recht am 22. Ventose desselben Jahres in
Beantwortung mehrerer Petitionen sich darauf berufen, daß das Gesetz
„nur die seit jenem Tage -- eben dem 14. Juli 1789 -- von einem großen
Volke, das seine Rechte wieder ergriff, proklamierten Prinzipien
entwickelt” habe, aber das Prinzip der Nichtrückwirkung nicht einmal
„auch nur in Frage stelle”, daß unstatthafte Rückwirkung jedoch dann
eintrete, wenn man diese Grenze überschritte, d. h. das Gesetz auch auf
die vor dem 14. Juli 1789 eröffneten Erbschaften ausdehnte.
Es leuchtet hiernach ein, um damit zur Frage des Erbrechts
zurückzukehren, worauf Lassalle mit seinen Untersuchungen über römisches
und germanisches Erbrecht hinaus will. Das römische, auf Testamente und
Intestaterbfolge nicht der Familie, sondern der „Reihen, in welche die
Willensgemeinschaft sich gliedert”, beruhende Erbrecht war danach in Rom
„erworbenes Recht”, denn es entsprach dem römischen Volksgeist, der
„Substanz” des römischen Volkes, nämlich der Idee der Unsterblichkeit
des Willenssubjekts. Ebenso war das altgermanische Erbrecht --
Intestatrecht der Familie -- erworbenes Recht, denn es entsprach einer
Idee des altgermanischen Volksgeistes, der auf der „sittlichen Identität
der Personen” beruhenden Familie, die „zu ihrer substantiellen
Grundlage die sich empfindende Einheit des Geistes oder die Liebe
hat”. Die Familie erbt, weil das Eigentum überhaupt nur
Familieneigentum ist. Die heutige Intestaterbfolge beruhe aber,
nachdem das Eigentum rein individuelles Eigentum geworden, „nicht mehr
auf der Familie als aus eigenem Recht erbender, auch nicht auf der
Familie als durch den präsumierten Willen des Toten berufen, sondern
auf der Familie als Staatsinstitution”, auf dem „die
Vermögenshinterlassenschaften regelnden allgemeinen Willen des
Staates”. Und das letztere sei auch der Fall mit dem Testamentrecht,
von dem wir jetzt gesehen haben, daß es heutzutage „eine kompakte
theoretische Unmöglichkeit” sei. Weder Intestaterbfolge noch
Testamentrecht sind heute Naturrechte, sondern „Regelung der
Hinterlassenschaft von Sozietäts wegen”. Und Lassalle schließt sein
Werk mit dem Hinweis auf Leibniz, der, trotzdem er das Testament nicht
in seinem vollen Sinne erkannt, doch den tiefen Satz ausgesprochen
habe: „Testamenta vero mero jure nullius essent momenti, nisi anima
esset immortalis” -- „Testamente aber wären mit vollem Recht durchaus
null und nichtig, wenn die Seele nicht unsterblich wäre.”
Braucht es hiernach noch einer besonderen Erklärung, was Lassalle meint,
wenn er, gegen Hegels Beurteilung des Testaments polemisierend, in den
Satz ausbricht: „Und es wird sich vielleicht bald zeigen, daß sich aus
unseren objektiven Darstellungen zwar andere, aber noch radikalere
Folgerungen über das moderne Testamentsrecht von selbst ergeben?” Was
auf keinem Naturrecht beruht, sondern nur Staatsinstitution ist, können
der Staat oder die Sozietät auch jederzeit ändern, einschränken oder
ganz aufheben, wie es dem Bedürfnis der Sozietät angemessen erscheint.
Wenn daher G. Brandes und andere nach ihm im ganzen System der
erworbenen Rechte „nicht eine Zeile” gefunden haben, welche auf eine
Umsetzung der Lassalleschen Erbrechtstheorie in die Praxis hinweise, so
kann man ihnen aufrichtig beipflichten. Nicht eine Zeile, nein, das
ganze Werk ist es, das -- wie Lassalle sich ausdrücken würde -- nach
dieser Umsetzung schreit.
Was anders kann Lassalle wohl gemeint haben, wenn er die Vorrede mit den
Worten beginnt, daß, wenn das vorliegende Werk seine Aufgabe wahrhaft
gelöst haben soll, es in seinem letzten Resultate nichts Geringeres sein
könne und dürfe, als „die rechtswissenschaftliche Herausringung des
unserer ganzen Zeitperiode zugrunde liegenden politisch-sozialen
Gedankens”?
Hat Lassalle aber seine Aufgabe gelöst?
Was seine Theorie der erworbenen Rechte anbetrifft, so scheint die ihr
zugrunde liegende Auffassung heut so ziemlich allgemein anerkannt zu
sein. Sehr gelungen ist ferner, von der Urgeschichte abgesehen, die
Darlegung, daß im allgemeinen „der kulturhistorische Gang aller
Rechtsgeschichte” darin bestehe, „immer mehr die Eigentumssphäre des
Privatindividuums zu beschränken, immer mehr Objekte außerhalb des
Privateigentums zu setzen”. Lassalle legte auf die Stelle, wo er dies in
sehr feiner Entwicklung ausführt, mit Recht den größten Wert. Sie ist
ein ganzes geschichtsphilosophisches Programm, ein Meisterwerk
begriffsscharfer Logik.
Bedenklich dagegen steht es mit Lassalles Anwendung der Theorie, wenn
sein Beispiel vom Wesen des römischen und germanischen Erbrechts
maßgebend sein soll. Wir haben die Ursache der Schwäche dieses
Vergleichs bereits oben gekennzeichnet und brauchen daher hier nur zu
rekapitulieren. Lassalle leitet das Erbrecht aus dem spezifischen
Volksgeiste ab. Wenngleich nun ein intimer Zusammenhang zwischen
Erbsystem und Volksgeist nicht abgeleugnet werden soll, so ist dieser
Zusammenhang doch nicht der von letzter Ursache und Wirkung. Erbsystem
und Volksgeist stellen vielmehr zwei Wirkungen einer und derselben
tieferliegenden Ursache oder Gruppe von Ursachen an. Beide sind in
letzter Instanz das Produkt oder der Ausdruck der jeweiligen materiellen
Lebensbedingungen eines Volkes, wachsen aus diesen heraus und ändern
sich mit ihnen, d. h. das Erbrecht wird geändert, sobald es mit den
materiellen Lebensbedingungen eines Volkes unverträglich wird.
Dann entdeckt der „Volksgeist”, daß dieses Erbrecht seinem
Rechtsbewußtsein nicht mehr entspreche. Und so mit allen übrigen
Rechtseinrichtungen. Der „Volksgeist” erscheint nur als die letzte
Instanz, die über ihren Bestand entscheidet, tatsächlich ist er so
etwas wie Gerichtsvollzieher, die wirklich bestimmende Instanz sind
die materiellen Lebensbedingungen des Volkes, die Art, wie, und die
Verhältnisse, unter denen es die Gegenstände seines Bedarfs
produziert[16].
Wieso kam aber Lassalle zu einer so grundfalschen, die Irrtümer der
alten Juristen und Rechtsphilosophen noch überbietenden Theorie? Der
Fehler liegt daran, daß er zwar mit eiserner Konsequenz, aber zum desto
größeren Schaden für seine Untersuchung, von Anfang bis zu Ende in der
Sphäre des juristischen und philosophischen „Begriffs” bleibt. Aus der
„begrifflichen” Ableitung sollen sich die Dinge erklären, die
„begriffliche” Ableitung die Gesetze ihrer Entwicklung bloßlegen. Die
Dinge aber richten sich nicht nach den Begriffen, sie haben ihre
eigenen Entwicklungsgesetze.
Unzweifelhaft war Lassalle ein sehr tüchtiger Jurist. Er brachte von
Hause aus außergewöhnliche Anlagen dazu mit, und der jahrelange Kampf
mit den Gerichten in der Hatzfeldt-Affäre hatte diese Eigenschaft noch
stärker in ihm entwickelt. Wo es gilt, ein Gesetz zu zergliedern, einen
Rechtsgrundsatz bis in die geheimsten Tiefen seines Begriffs zu
verfolgen, da ist er in seinem Fahrwasser, da leistet er wahrhaft
Glänzendes. Aber seine starke Seite ist zugleich auch seine Schwäche.
Die juristische Seite überwuchert bei ihm. Und so sieht er auch die
sozialen Probleme vorwiegend mit den Augen des Juristen an. Das zeigt
sich schon hier im „System der erworbenen Rechte”, es bildet die
Schwäche dieses Werkes, es sollte sich aber auch später in seiner
sozialistischen Agitation zeigen.
Das „System usw.” sollte laut Vorrede zugleich eine Kritik der
Hegelschen Rechtsphilosophie sein. Es kritisiert sie aber nur in
Nebenpunkten, macht nur einen halben Schritt vorwärts, bleibt dagegen
in der Hauptsache auf demselben Standpunkt stehen, wie diese. Das ist
um so merkwürdiger, als der Schritt, der geschehen mußte, um die
Kritik zu einer wirklich den Kernpunkt treffenden zu gestalten, längst
angegeben war, und zwar in Schriften, die Lassalle sämtlich kannte.
1844 hatte Karl Marx in den deutsch-französischen Jahrbüchern in einem
Aufsatz, der obendrein den Titel führt: „Zur Kritik der Hegelschen
Rechtsphilosophie”, auf ihn hingewiesen, 1846 in der Schrift „La
misère de la philosophie” ihn deutlich vorgezeichnet, 1847 hatten Marx
und Engels im „Kommunistischen Manifest” das Beispiel seiner Anwendung
geliefert, und endlich hatte Karl Marx in der Vorrede zu seiner 1859
erschienenen Schrift „Zur Kritik der politischen Ökonomie” unter
ausdrücklichem Hinweis auf den ersterwähnten Aufsatz, geschrieben:
„Meine Untersuchung” -- zu der jener Aufsatz nur die Einleitung
bildete -- „mündete in dem Ergebnis, daß Rechtsverhältnisse wie
Staatsformen weder aus sich selbst zu begreifen sind, noch aus der
sogenannten allgemeinen Entwicklung des menschlichen Geistes, sondern
vielmehr in den materiellen Lebensverhältnissen wurzeln ... Es ist
nicht das Bewußtsein der Menschen, das ihr Sein, sondern umgekehrt ihr
gesellschaftliches Sein, das ihr Bewußtsein bestimmt.” Und obgleich
Lassalle dieses Buch schon kannte, als er noch am „System” arbeitete,
obwohl er sich Marx gegenüber in den begeistertesten Ausdrücken über
es äußerte[17], findet sich in seinem Werk auch nicht eine Zeile, die
im Sinne des Vorstehenden zu deuten wäre. Soll damit ein Vorwurf
gegen Lassalle ausgesprochen werden? Das wäre im höchsten Grade
abgeschmackt. Wir führen es an zur Kritik seines Standpunktes,
seiner Auffassungsweise. Diese war zu jener Zeit noch die
ideologisch-juristische. Das zeigte sich auch in der brieflichen
Auseinandersetzung mit Marx über die im „System der erworbenen Rechte”
aufgestellten Theorien des Erbrechts.
Es liegt nach dem Obigen auf der Hand, daß sich Marx sofort gegen diese
auflehnen mußte, denn sie standen mit seinem theoretischen Standpunkt im
direkten Widerspruch. Was er Lassalle entgegenhielt, ist aus dessen
Briefen nur unvollkommen zu ersehen, aber so viel geht aus ihnen hervor,
daß die, übrigens nicht lange, brieflich geführte Debatte sich im
wesentlichen um die Lassallesche Behauptung drehte, daß das Testament
nur aus der römischen Mythologie, der römischen Unsterblichkeitsidee, zu
begreifen sei, und daß die ökonomische Bourgeoisentwicklung niemals für
sich allein das Testament habe entwickeln können, wenn sie es nicht
schon im römischen Recht vorgefunden hätte. Und es ist ganz
charakteristisch zu sehen, wie auf Fragen von Marx, die sich auf die
ökonomische Entwicklung beziehen, Lassalle schließlich immer wieder mit
juristisch-ideologischen Wendungen antwortet. Die grundsätzliche
Verschiedenheit der theoretischen Ausgangspunkte beider Denker kommt in
dieser Korrespondenz, auf die wir hier nicht weiter eingehen können, zum
sprechendsten Ausdruck.
Um es jedoch noch einmal zu wiederholen, trotz des falschen
geschichtstheoretischen Standpunktes bleibt das „System der erworbenen
Rechte” eine sehr bedeutende Leistung und eine, selbst für denjenigen,
der Lassalles theoretischen Standpunkt nicht teilt, höchst anregende und
genußreiche Lektüre.
Fußnoten:
[10] Unter Naturrecht oder Vernunftrecht versteht man die Gesamtheit
derjenigen Rechtsgrundsätze, die durch die philosophische
Untersuchung vom Begriff und Wesen des Rechts und der
Rechtsverhältnisse gewonnen werden und als den Menschen sozusagen
angeborenes, ihr natürliches Recht gelten sollen. Es werden daher
vielfach Rechtsphilosophie und Naturrecht als Gleiches bezeichnende
Begriffe gebraucht.
[11] Vgl. Fr. Engels, „Der Ursprung der Familie, des Privateigentums
und des Staats. Im Anschluß an Lewis H. Morgans Forschungen”. 1.
Aufl. S. 93.
[12] Um das Jahr 450 v. Chr.
[13] Neuere Untersuchungen haben festgestellt, daß das Aufkommen des
Ahnenkultus bei allen Völkern mit dem Übergang vom Mutterrecht zum
Vaterrecht zusammentrifft.
[14] Übrigens brauchen auch die Römer das Wort familia nicht bloß
zur Bezeichnung der einzelnen, unter einem Oberhaupt stehenden
Hausgenossenschaft, sondern bereits ebenfalls für den mehr oder
minder gelockerten Geschlechtsverband. In einer Stelle des römischen
Juristen Ulpian, die Lassalle zitiert, wird ausdrücklich zwischen
der „familia” im engeren Sinne (jure proprio) und der familia im
weiteren Sinne (communi jure) unterschieden, zu welch letzterer alle
diejenigen gehören „... die aus demselben Haus und derselben gens
hervorgegangen sind.” Für Lassalle ist die betreffende Stelle ein
weiterer Beweis, daß das römische Intestaterbe -- kein Familienerbe
gewesen sei. „Denn,” sagt er u. a., „man wird doch ... das Erbrecht
der Gentilen nicht als ein ‚Familienrecht’ ausgeben wollen!”
[15] Auch gegen die Art, wie in Preußen bei der Aufhebung von
Grundsteuerfreiheiten usw. Entschädigungen von der Volksvertretung
erpreßt wurden, sagt Lassalle manches kräftige Wort. „Wenn eine
Staatsregierung”, schreibt er mit Bezug auf einen, 1859 von der
preußischen Regierung eingebrachten und solche Entschädigungen
stipulierenden Entwurf -- „die unbegreifliche Schwäche hat, einen
solchen Vorschlag zu machen, so verzichtet sie dabei grundsätzlich
auf das Souveränitätsrecht des Staates, und wenn eine Kammer
pflichtvergessen genug sein könnte, aus Rücksicht auf diese
Schwäche auf einen solchen Vorschlag einzugehen, so würde sie
wenigstens weit logischer handeln, gleich geradezu die Hörigkeit
des Volkes von den adeligen Grundbesitzern neu zu proklamiren.” Was
hätte er wohl gesagt, wenn ihm jemand erwidert hätte, noch nach
dreißig Jahren werden in Preußen solche „Schwächen” und solche
„Pflichtvergessenheit” berechtigte nationale Institutionen sein!
Freilich, Lassalle war damals noch naiv genug, zu schreiben, daß,
als in England die Kornzölle aufgehoben wurden, die Tories nicht die
„Schamlosigkeit” gehabt haben, „sich aus ihren jetzt unspekulativ
gewordenen Güterankäufen ein Ersatzrecht gegen den öffentlichen
Geist zu drehen!” Hätte er dreißig Jahre länger gelebt, so würde er
erfahren haben, daß was den Tories 1846 fehlte, weiter nichts war,
als das richtige „praktische Christentum”.
Aber welche Ironie der Geschichte, daß die Aufgabe, die Neuauflage
des „Systems der erworbenen Rechte” zu besorgen, gerade Lothar
Bucher zufallen mußte. Bucher schrieb 1880 im Vorwort zur zweiten
Ausgabe, nur seine Berufstätigkeit habe ihn verhindert, den
Nachweis zu versuchen, wie das „System in den Gesetzberatungen der
letztverflossenen zehn Jahre hätte benutzt oder erprobt werden
können”. Tatsächlich schlagen die meisten der dafür in Betracht
kommenden Gesetze der Ära Bismarck dem Geist dieses Buches direkt ins
Gesicht.
[16] Man muß sich freilich das Verhältnis nicht gar zu mechanisch
vorstellen. Nach dem Gesetz der Wechselwirkungen können die
religiösen, Rechts- usw. Anschauungen, kurz das, was man unter dem
Begriff des Volksgeistes zusammenfaßt, ihrerseits wiederum einen
großen Einfluß auf die Gestaltung der Produktionsverhältnisse
ausüben, innerhalb gewisser Grenzen z. B. ihre Fortentwicklung
hindern oder verlangsamen. Schließlich sind es doch immer die
Menschen, die ihre eigene Geschichte machen. Aber es handelt sich
hier um die letzten Ursachen, die der geschichtlichen Entwicklung
zugrunde liegen.
[17] In einem Briefe vom 11. September 1860 nennt er es „ein
Meisterwerk”, das ihn „zur höchsten Bewunderung hingerissen” habe.
Der preußische Verfassungskonflikt, die Verfassungsreden und das
Arbeiterprogramm.
Lassalle trug sich in den Jahren 1860 und 1861 sehr stark mit der Idee,
in Berlin ein demokratisches Blatt im großen Stil zu gründen. Wie er
über die liberale Presse dachte, haben wir oben gesehen, und ebenso, wie
er danach dürstete, unmittelbar auf die Entwicklung der Dinge in
Deutschland einwirken zu können. Da beim Ableben Friedrich Wilhelms IV.
eine allgemeine Amnestie in Aussicht stand, so wandte sich Lassalle
daher an Marx mit der Frage, ob er und Engels in diesem Falle geneigt
wären, nach Deutschland zurückzukehren und mit ihm gemeinsam ein solches
Blatt herauszugeben. „In meinem vorletzten Brief”, schreibt er unterm
11. März an Marx, „fragte ich an: ob Ihr denn, wenn der König stürbe
und Amnestie einträte, zurückkommen würdet, hier ein Blatt
herauszugeben? Antworte doch darauf. Ich trage mich nämlich für
diesen Fall mit der freilich noch sehr unbestimmten, weitaussehenden
Hoffnung, dann mit Euch (hier in Berlin) ein großes Blatt
herauszugeben. Würdet Ihr also in solchem Falle geneigt sein,
herzukommen? Und wieviel Kapital wäre zu einem großen Blatte
erforderlich? Würde es hinreichen, wenn man etwa 10000 Taler dazu
aufbringen könnte? Oder wieviel? Es wäre mir lieb, wenn Du mir
darüber schriebst, denn ich denke gern an dies château en Espagne!”
In den folgenden Briefen kommt er wiederholt auf die Idee zurück, und
am 19. Januar 1861, als der Thronwechsel in Preußen in der Tat eine
Amnestie herbeigeführt hatte, schreibt er dringender: „Noch einmal
stelle ich Dir die Frage: 1. wieviel Kapital ist nötig, um hier ein
Blatt zu stiften? 2. Wer von den ehemaligen Redakteuren der „Neuen
Rheinischen Zeitung” würde eventuell zu solchem Zweck hierher
zurückkehren?”
Obwohl Marx einer Einladung Lassalles folgte und ihn im Frühjahr 1861 in
Berlin besuchte, zerschlug sich der Plan. Erstens stellte Lassalle die
ganz merkwürdige Bedingung, er solle in der Redaktion eine Stimme haben
und Marx und Engels zusammen auch nur eine, denn sonst sei er ja „stets
in der Minorität”! Dann aber legte die preußische Regierung die
Amnestie so aus, daß diejenigen politischen Flüchtlinge, die durch
mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Auslande ihrer Zugehörigkeit zum
preußischen Staatsverband verlustig gegangen seien, sie keineswegs
ohne weiteres wieder erhalten, sondern ihre dahingehenden Anträge
genau so behandelt werden sollten, wie die Naturalisationsgesuche von
Ausländern überhaupt. Das heißt, da das erstere für die meisten
Flüchtlinge zutraf, daß es von dem Belieben der Regierung abhängen
sollte, jeden davon wieder „abschieben” zu können, dessen Rückkehr
ihr „unbequem” war. Ein von Lassalle für Marx eingereichtes
Naturalisationsgesuch wurde denn auch richtig in allen Instanzen
abgelehnt, da, wie es in einem vom 11. November 1861 datierten
Bescheid des -- liberalen -- Ministers Schwerin an Lassalle hieß,
„zur Zeit wenigstens durchaus keine besonderen Gründe vorhanden sind,
welche für die Erteilung der Naturalisation an den p. Marx sprechen
könnten”. Damit war natürlich jeder Gedanke an eine Übersiedelung von
Marx nach Berlin ausgeschlossen.
Im Spätsommer 1861 machte Lassalle zusammen mit der Gräfin Hatzfeldt
eine Reise nach Italien, die, wie er an Marx schreibt, „sehr
instruktiv” für ihn gewesen sei. Sein Aufenthalt bei Garibaldi auf
Caprera sei sehr interessant gewesen, auch habe er „fast alle
leitenden Persönlichkeiten” in den verschiedenen Städten, die er
besichtigt, kennengelernt. Wie Bernhard Becker in seiner Schrift
„Enthüllungen über das tragische Lebensende Ferdinand Lassalles”
zuerst bekannt gegeben hat und unter anderem durch Marx' Brief an Fr.
Engels vom 30. Juli 1862 bestätigt wird, hat Lassalle bei jenem
Besuch Garibaldi zu einem militärischen Unternehmen in großem Stil
gegen Österreich zu überreden gesucht und den Plan dann in London
auch Mazzini vorgelegt. Garibaldi sollte sich danach in Neapel zum
Diktator aufwerfen, eine große Armee bilden und mit dieser über
Padua noch weiter vordringen, während zugleich ein an die adriatische
Küste geworfenes detachiertes Korps nach Ungarn vorrücken und die
Ungarn insurgieren sollte. Ein Plan, der namentlich deshalb
interessant ist, weil er zeigt, wie leicht sich Lassalle zu jener
Zeit die Schaffung einer revolutionären Situation vorstellte, die
unter anderm die erstrebte Lösung der deutschen Frage bringen sollte.
Zu erwähnen ist noch, daß Marx Lassalle für diese Reise nach Italien
einen Empfehlungsbrief an den deutschen Sozialisten und Freischärler
Johann Philipp Becker gegeben hatte, ungünstige, aber zweifelsohne
auf Klatsch beruhende Angaben einiger Italiener über Becker Lassalle
jedoch bewogen, jenem aus dem Wege zu gehen. „Die meisten kennen ihn
gar nicht” -- schreibt er über Becker an Marx zu seiner
„Information” -- „die, die ihn kennen, halten ihn für einen Blagueur
und Bummelfritz, für einen Humbug ... Gut steht er nur mit Türr, der
eine entschieden napoleonische Kreatur ist, und dem er auf der Tasche
liegt.” Infolgedessen habe er, Lassalle, beschlossen, von Marx'
Empfehlungsbrief keinen Gebrauch zu machen. „Du weißt, wie oft wir in
die Lage kommen, im Ausland uns vor nichts mehr zu hüten als vor
unseren Landsleuten.” Nun, der wackere Jean Philipp war doch
jedenfalls nicht der erste beste hergelaufene Großsprecher, sondern
hatte wiederholt für die Sache der Freiheit seinen Mann gestanden,
auf eine Zusammenkunft mit ihm hätte es Lassalle also schon ankommen
lassen können. Als er später den „Allgemeinen deutschen
Arbeiter-Verein” ins Leben rief, wußte er auch Beckers Adresse zu
finden[18] und stellte diesem gegenüber, der auf irgendeine Weise
erfahren hatte, welche Redereien über ihn im Umlauf seien, die Sache
so dar, als habe Marx aus einer Mücke einen Elefanten gemacht und
einer harmlosen gelegentlichen Äußerung über Beckers Verkehr mit Türr
eine so schlimme Deutung gegeben.
Erst im Januar 1862 kehrte Lassalle nach Berlin zurück. Er fand die
politische Situation wesentlich verändert vor. Der Gegensatz zwischen
dem König von Preußen und dem liberalen Bürgertum hatte sich zum
offenen Konflikt verschärft; bei den Neuwahlen zur Kammer Anfang
Dezember 1861 war die schwachmütige konstitutionelle Partei durch die,
eine etwas schärfere Tonart anschlagende Fortschrittspartei verdrängt
worden. Diese hatte sich im Sommer desselben Jahres aus der bis dahin
eine kleine Minderheit in der Kammer ausmachenden Fraktion
„Jung-Litauen” entwickelt oder vielmehr um sie geschart. Aber die
Fortschrittspartei war keineswegs eine homogene Partei. Sie bestand
aus den verschiedenartigsten Elementen, liberalisierende
Großbourgeois saßen in ihr neben kleinbürgerlichen Demokraten,
ehemalige Republikaner mit verschwommenen sozialistischen Tendenzen
neben Männern, die beinahe noch königlicher waren als der König
selbst. In seinem Hohenzollernschen Eigensinn hatte es Wilhelm I. eben
mit allen verdorben; nur die Partei der Junker und Mucker und die
eigentliche Bureaukratie mit ihrem Anhang hielten zur Regierung. Die
Fortschrittspartei verfügte über die große Mehrheit der Kammer und
über fast die ganze öffentliche Meinung im Lande. Selbst Leute, die
das innere Wesen dieser Partei durchschauten und zu radikale Ansichten
hegten, um sich ihr anschließen zu können, hielten es für gut, ihr
zunächst nicht entgegenzutreten, sondern abzuwarten, wie sie ihren
Kampf mit der preußischen Regierung zu Ende führen werde.