Werke selbst noch auf Hegelschem Boden fußt. Er steht Hegel bereits
viel unabhängiger gegenüber als im „Heraklit”, aber er hält doch
nicht nur an der Methode, sondern auch noch an den Grundprinzipien der
Hegelschen Philosophie fest, d. h. nicht nur an der dialektischen
Behandlung des zu untersuchenden Gegenstandes, der dialektischen Form
der Untersuchung, sondern auch noch an dem Hegelschen Idealismus, der
Zurückführung der geschichtlichen Erscheinungen auf die Entwicklung
und Bewegung der Ideen ohne gleichzeitige Untersuchung der materiellen
Grundlage dieser Bewegung. Wie Hegel bleibt auch Lassalle auf halbem
Wege stehen. Er hebt ganz richtig hervor, daß es sich bei den
Rechtsinstituten nicht um logisch-ewige, sondern um historische
Kategorien handelt, aber er behandelt diese Kategorien nur als die
„Realisationen historischer Geistesbegriffe”, läßt dagegen die Frage
nach den Umständen, unter denen diese Geistesbegriffe sich
entwickelten, nach den materiellen Verhältnissen, deren Ausdruck sie
sind, ganz unberührt. Ja, er dreht das Verhältnis sogar um und will
„im konkreten Stoffe selbst nachzuweisen suchen, wie das angeblich
rein Positive und Historische nur notwendiger Ausfluß des
jederzeitigen historischen Geistesbegriffes ist”. So muß er
naturgemäß, auch bei dem größten Aufwand von Scharfsinn, zu falschen
Folgerungen gelangen.
Als das „großartigste Beispiel”, an welchem diese ursächliche
Abhängigkeit des „angeblich rein Positiven und Historischen” von den
historischen Geistesbegriffen in seinem Werk erwiesen sei, bezeichnet
Lassalle die gesamte Darstellung des Erbrechts im zweiten Bande des
Werkes, der den Titel trägt: „Das Wesen des römischen und germanischen
Erbrechts in historisch-philosophischer Entwickelung.” Die Stärke dieser
Arbeit beruht in ihrer Einheitlichkeit, der konsequenten Durchführung
des leitenden Gedankens und der oft wahrhaft glänzenden Darstellung.
Durch alle hierhergehörigen Rechtsformen hindurch sucht Lassalle den
Gedanken zu verfolgen, dem römischen Erbrecht liege der Gedanke der
Fortdauer des subjektiven Willens des Erblassers im Erben zugrunde,
während im altgermanischen Erbrecht, dem Intestaterbrecht (Erbrecht ohne
Testament), die Idee der Familie den leitenden Gedanken bilde, es gerade
das sei, was vom römischen Erbrecht mit Unrecht behauptet werde: „wahres
Familienrecht”. Das ist soweit im allgemeinen richtig. Aber nun beginnt
die Schwäche der Lassalleschen Arbeit. Seine Dialektik, so scharf sie
ist, bleibt an der Oberfläche haften, durchwühlt diese zwar wieder und
immer wieder, läßt keine Scholle davon ununtersucht, aber was darunter
liegt, bleibt total unberührt. Woher kommt es, daß das römische Erbrecht
die Fortpflanzung des subjektiven Willens ausdrückt? Von der römischen
Unsterblichkeitsidee, von dem Kultus der Laren und Manen. Woher kommt
es, daß das germanische Erbrecht Familienrecht ist? Von der „Idee der
germanischen Familie”. Welches ist die römische Unsterblichkeitsidee?
Die Fortdauer des subjektiven Willens. Welches ist die Idee der
germanischen Familie? Die „sittliche Identität der Personen, die zu
ihrer substantiellen Grundlage ... die empfindende Einheit des Geistes
oder die Liebe hat.” Damit sind wir so klug wie vorher, wir drehen uns
im Kreise der Ideen und Begriffe, erhalten aber keine Erklärung, warum
diese Idee hier, jener Begriff dort die ihm zugewiesene Rolle spielen
konnten. Auch mit keiner Silbe wird der Versuch gemacht, die
Rechtsvorstellungen und Rechtsbestimmungen der Römer und Germanen aus
deren wirklichen Lebensverhältnissen selbst zu erklären, als die letzte
Quelle des Rechts erscheint überall der „Volksgeist”. Dabei verfällt
denn Lassalle in denselben Fehler, den er an einer andern Stelle mit
Recht den bisherigen Rechtsphilosophen zum Vorwurf macht, er
unterscheidet zwar zwischen römischem und germanischem Volksgeist, aber
er ignoriert alle historische Entwicklung im Schoße des römischen Volkes
und konstruiert einen, ein für allemal -- das ganze Jahrtausend von der
Gründung Roms bis gegen die Zeit der Zersetzung des römischen Weltreichs
-- maßgebenden „römischen Volksgeist”, der sich zum -- ebenso
konstruierten -- „germanischen Volksgeiste” etwa verhalte, wie „Wille
zu Liebe”.
Allerdings darf nicht übersehen werden, daß zur Zeit, wo Lassalle sein
„System der erworbenen Rechte” schrieb, die eigentliche
Geschichtsforschung in bezug auf die Entstehung und Entwicklung der
römischen Gesellschaft und der germanischen Vorzeit noch sehr im argen
lag, selbst die Historiker von Fach in bezug auf sie in wichtigen
Punkten im Dunkeln tappten. Es trifft ihn also weniger der Vorwurf, daß
er die Frage nicht richtig beantwortete, als der, daß er sie nicht
einmal richtig stellte.
Erst durch die Fortschritte der vergleichenden Ethnologie und namentlich
durch Morgans epochemachende Untersuchungen über die Gens (Sippe) ist
genügend Licht in bezug auf die urgeschichtliche Entwicklung der
verschiedenen Völker geschaffen worden, um erkennen zu lassen, warum die
Römer mit einem ganz andern Erbrecht in die Geschichte eintraten, als
die germanischen Stämme zur Zeit des Tacitus. Diese waren zu jener Zeit
eben dabei, die Entwicklung von der Mittelstufe zur Oberstufe der
Barbarei durchzumachen; der Übergang vom Mutterrecht zum Vaterrecht, von
der Paarungsehe zur Monogamie war noch nicht ganz vollzogen, sie lebten
noch in Gentilverbänden -- auf Blutsverwandtschaft beruhenden
Genossenschaften -- und noch herrschte der Kommunismus der Sippe vor:
ein auf dem subjektiven Willen beruhendes Erbrecht war daher einfach ein
Ding der Unmöglichkeit. So viel die Blutsverwandtschaft, so wenig hat
die „Liebe” -- eine viel modernere Erfindung -- etwas mit dem
altgermanischen Erbrecht zu tun. Bei den Römern war dagegen schon vor
Abschaffung des sogenannten Königtums die alte, auf persönlichen
Blutbanden beruhende Gesellschaftsordnung gesprengt und eine neue, auf
Gebietseinteilung und Vermögensunterschied begründete, wirkliche
Staatsverfassung an ihre Stelle gesetzt worden[11]. Privateigentum an
Boden und Auflösung der blutsverwandtschaftlichen Verbände als
wirtschaftliche Einheit sind der Boden, auf dem das römische Testament
erwächst, nicht als Produkt eines von vornherein gegebenen besonderen
römischen „Volksgeists”, sondern als ein Produkt derselben
Entwicklung, die den besonderen römischen Volksgeist schuf, der das
Römertum zur Zeit der Zwölftafelgesetzgebung[12] erfüllte. Wenn die
Römer dem Testament eine gewisse feierliche Weihe gaben, so berechtigt
das keineswegs dazu, das Testament als einen Akt hinzustellen, bei dem
die symbolische Handlung -- die Willensübertragung -- die Hauptsache,
der substantielle Inhalt derselben -- die Vermögensübertragung --
reine Nebensache gewesen sei. Auf einer gewissen Kulturstufe, und noch
weit in die Zivilisation hinein, kleiden die Völker überhaupt alle
wichtigen ökonomischen Handlungen in religiöse Akte; es sei nur an die
Feierlichkeiten bei den Landaufteilungen, an die Einweihung der
Grenzmarken usw. erinnert. Was würde man von einem Historiker sagen,
der den römischen Kultus des Gottes Terminus als den Ausfluß der
besonderen Natur des römischen Volksgeistes, als den Ausdruck einer
speziell römischen „Idee” hinstellen wollte, bei der die eingegrenzten
Äcker Nebensache, der Begriff der „Endlichkeit” die Hauptsache gewesen
sei? Was von einem Rechtshistoriker, der das Aufkommen des
Privateigentums an Grund und Boden in Rom auf den Kultus des Gottes
Terminus zurückführen wollte? Und genau dies ist es, wenn Lassalle den
Kultus der Manen und Laren als die Ursache des Aufkommens der
Testamente bei den Römern bezeichnet, in der römischen Mythologie den
letzten Grund dieser Rechtsschöpfung erblickt.[13]
Auf diese Weise kommt er denn zu der ebenso unhistorischen wie
unlogischen Behauptung, daß, wenn das römische Zwölftafelgesetz für den
Fall der Abwesenheit eines Testamentserben die Hinterlassenschaft dem
nächsten Agnaten (Verwandte männlicher Linie) und, falls kein Agnat
vorhanden, der Gens zuschreibt, dies ein Beweis sei, daß das Testament
auch der geschichtlichen Zeitfolge nach zuerst aufgetreten, das
Intestaterbe aber erst nachträglich, subsidiär, eingeführt worden sei.
Tatsächlich zeigt gerade das Zwölftafelgesetz, obwohl es die
Reihenfolge umkehrt, den wirklichen Gang der historischen Entwicklung
an. Es konstatiert zuerst den neueingeführten Rechtsgrundsatz der
Testierfreiheit, daß derjenige erben soll, dem der Erblasser
testamentarisch die Hinterlassenschaft zugeschrieben hat. Ist aber kein
Testament da, so tritt das frühere Erbrecht wieder in Kraft, die
urwüchsige Intestaterbschaft: zuerst erbt der nächste Agnat und dann die
Gens, der ursprüngliche Blutsverband. Das geschichtlich erste Institut
erscheint auf den zwölf Tafeln als letztes, weil es als das älteste das
umfassendste ist, und als solches naturgemäß die letzte Instanz bildet.
Wie erkünstelt dagegen Lassalles Konstruktion ist, geht schon daraus
hervor, daß er sich, um seine Theorie von dem, auf den „Begriff des
Willens” aufgebauten römischen Erbrecht aufrechtzuerhalten, einmal
gezwungen sieht, zu behaupten, daß „den Agnaten nicht die Idee der
Blutsverwandtschaft in irgendwelcher physischen Auffassung zugrunde
liegt” und die Agnaten als „die durch das Band der Gewalt vermittelte
Personengemeinschaft” bezeichnet. Als gläubige Althegelianer haben die
alten Römer „mit gewaltiger begrifflicher Konsequenz” den „tiefen
Satz der spekulativen Logik” verwirklicht, daß der nicht ausgedrückte
Wille des Individuums der allgemeine Wille ist, der als Inhalt hat
„den allgemeinen Willen des Volkes oder den Staat, in dessen
Organisation derselbe verwirklicht ist”. Das Testament, die
Testierfreiheit, ist danach älter als der römische Staat, aber das
Intestaterbe ist vom Staat eingeführt, der Staat hat eines schönen
Tages Agnaten und Gentilgenossenschaft als Subsidiärerben eingesetzt,
und zwar nicht auf Grund der Abstammungsidentität, sondern in ihrer
Eigenschaft als Organe der Staatsordnung, als Organe der
Willensidentität.
Wir wissen heute, daß sich die Dinge gerade umgekehrt zugetragen haben,
daß es nicht der Staat ist, der die Gens mit Rechten ausgestattet hat,
die sie vorher nicht besaß, sondern daß er ihr vielmehr eines der
Rechte, eines der Ämter, die sie innegehabt, nach dem andern abgenommen,
ihre Funktionen immer mehr eingeschränkt hat, daß erst mit der Lockerung
des Gentilverbandes, mit seiner inneren Zersetzung der Staat möglich
wurde, und erst mit und in dem Staate die Testierfreiheit.
Da Lassalle die Gens nicht kannte, so mußte er, wie alle
Rechtsgelehrten, die gleichzeitig mit ihm und vor ihm über das Wesen des
ursprünglichen römischen Erbrechts schrieben, notwendigerweise zu
falschen Schlüssen gelangen. Aber anstatt der Wahrheit näherzukommen,
als seine Vorgänger, steht er ihr vielmehr viel ferner als diese.
Bemüht, die Dinge aus dem spekulativen Begriff zu konstruieren,
schneidet er sich jede Möglichkeit ab, ihren wirklichen Zusammenhang zu
erkennen. Der berühmte Rechtslehrer Eduard Gans -- beiläufig ebenfalls
Hegelianer -- hatte römisches Intestaterbe und Testamentserbe als
miteinander kämpfende Gedanken hingestellt, die keinerlei
Gemeinschaftlichkeit ihres Gedankeninhalts haben und sie als eine
historische Stammesverschiedenheit zwischen Patriziern und Plebejern zu
erklären versucht. So fehlerhaft diese Erklärung, so richtig ist der ihr
zugrunde liegende Gedanke, daß es sich hier um einen grundsätzlichen
Gegensatz handelt und daß die gegensätzlichen Rechtsbegriffe auf
verschiedenem historischen Boden entstanden sind. Lassalle aber erblickt
gerade in ihm einen Rückfall in den „Fehler der historischen Schule”,
das „aus dem Gedanken Abzuleitende” als ein „äußerlich und
historisch Gegebenes vorauszusetzen”. Und auf der andern Seite erklärt
er es als einen „Grundirrtum”, wenn andere Rechtsphilosophen von der
Auffassung ausgehen, daß „das römische Intestaterbrecht seinem
Gedanken nach wahres Familienrecht sei”. Tatsächlich ist es wirklich
nichts anderes. Nur daß die hier in Betracht kommende Familie sich
nicht mit der römischen Familie deckt, sondern den weiteren
Geschlechtsverband umfaßt[14].
Wir können auf den Gegenstand hier nicht weiter eingehen, man sieht aber
aus dem Bisherigen schon, daß der so kunstvoll ausgeführte Bau
Lassalles auf absolut unhaltbarem Fundamente ruht. So geschlossen und
streng folgerichtig daher die Beweisführung, und so geistreich auch die
Analyse, so treffend vielfach Lassalles Kommentare -- gerade das, was er
mit dem ganzen Buch über das römische Erbrecht beweisen wollte, hat er
nicht bewiesen. Die römische Unsterblichkeitsidee ist nicht die
Grundlage, sondern die ideologische Umkleidung des römischen Testaments,
sie erklärt seine Formen, aber nicht seinen Inhalt. Dieser bleibt
bestehen, auch wenn der religiöse Hintergrund verschwindet. Und gerade
in den vielen Formen und Formalitäten, von denen die Römer die
Rechtsgültigkeit der Testamente abhängig machten, liegt unseres
Erachtens ein weiterer Beweis, daß das Testament nicht, wie Lassalle
meint, die frühere, sondern umgekehrt die spätere Einrichtung gewesen
ist und wahrscheinlich -- wie auch bei den Deutschen, nachdem diese das
römische Recht bereits angenommen hatten, -- lange Zeit die Ausnahme
bildete, während das Intestaterbe noch die Regel war.
Wie steht es aber mit der Nutzanwendung, die Lassalle aus seiner Theorie
zieht, daß das Testament nur aus der römischen Unsterblichkeitsidee --
der Fortdauer der Willenssubjektivität nach dem Tode -- zu begreifen
sei, daß es mit dieser „begrifflich” stehe und falle? Daß das moderne
Testamentsrecht, nachdem die römische Willensunsterblichkeit der
christlichen Idee der Geistesunsterblichkeit, der Unsterblichkeit des
nicht mehr auf die Außenwelt bezogenen, sondern des „in sich
zurückgezogenen Geistes” gewichen sei, nichts als ein großes
Mißverständnis, eine „kompakte theoretische Unmöglichkeit” sei? Dies
führt uns zurück auf den ersten Teil seines Werkes, zu dem der zweite,
trotz seiner Abgeschlossenheit, eben doch nur eine Art Anhang ist.
Der erste Teil des „Systems der erworbenen Rechte” führt den
Untertitel „Die Theorie der erworbenen Rechte und der Kollision der
Gesetze”. Lassalle sucht darin einen rechtswissenschaftlichen
Grundsatz zu ermitteln, der ein für allemal die Grenze anzeigen soll,
unter welchen Umständen und wie weit Gesetze rückwirkende Kraft haben
dürfen, ohne gegen die Rechtsidee selbst zu verstoßen. Mit anderen
Worten, wann da, wo neues Gesetz oder Recht und altes Gesetz oder
Recht aufeinanderstoßen (kollidieren), das erstere und wann das
letztere entscheiden, wann ein Recht wirklich als „erworbenes” zu
respektieren, wann es ohne weiteres der Rückwirkung unterworfen sein
soll.
Bei der Beantwortung dieser Frage macht sich der oben gerügte Fehler der
Lassalleschen Untersuchungsmethode weniger geltend, während alle ihre
Vorzüge: die Schärfe des begrifflichen Denkens, das Verständnis --
innerhalb der bezeichneten Grenzen -- für das geschichtliche Moment,
verbunden mit revolutionärer Kühnheit in der Verfolgung eines Gedankens
bis in seine letzten Konsequenzen -- zu ihrer vollen Entfaltung
gelangen. So ist das Resultat denn auch ein viel befriedigenderes, als
bei der Untersuchung über das Wesen des römischen Erbrechts. Wie hoch
oder gering man immer die Erörterung solcher rechtsphilosophischen
Fragen veranschlagen mag, so wird sich kaum bestreiten lassen, daß
Lassalle die oben gestellte Frage in einer Weise löst, daß sowohl der
Jurist wie der Revolutionär dabei zu ihrem Rechte kommen. Und das ist
gewiß eine respektable Leistung.
Lassalle stellt zunächst folgende zwei Sätze als Normen auf:
a) „Kein Gesetz darf rückwirken, welches ein Individuum nur durch die
Vermittelung seiner Willensaktionen trifft.”
b) „Jedes Gesetz darf rückwirken, welches das Individuum ohne
Dazwischenschiebung eines solchen freiwilligen Aktes trifft, welches das
Individuum also unmittelbar in seinen unwillkürlichen, allgemein
menschlichen oder natürlichen oder von der Gesellschaft ihm übertragenen
Qualitäten trifft, oder es nur dadurch trifft, daß es die Gesellschaft
selbst in ihren organischen Institutionen ändert.”
Ein Gesetz z. B., welches die privatrechtlichen oder staatsbürgerlichen
Befugnisse der Angehörigen des Landes ändert, tritt sofort in Kraft,
läßt aber die Handlungen, welche die Individuen auf Grund der vorher
ihnen zustehenden Befugnisse getroffen haben, unberührt, auch wenn diese
Befugnisse selbst durch es aufgehoben werden. Wenn heute ein Gesetz das
zur Volljährigkeit erforderliche Alter vom 21. auf das 25. Jahr erhöht,
so verlieren alle Personen über 21 und unter 25 Jahren sofort die an die
Volljährigkeit geknüpfte Handlungsfähigkeit, die sie bisher besaßen,
denn sie besaßen sie nicht durch individuellen Willensakt. Aber auf die
Rechtsgeschäfte, die sie vor Erlaß des Gesetzes, gestützt auf die ihnen
bisher zuerkannte Volljährigkeit, abgeschlossen hatten, wirkt das neue
Gesetz nicht zurück. Nur das durch eignes Tun und Wollen, durch
individuelle Willensaktion der einzelnen verwirklichte Recht ist ein
erworbenes Recht.
Aber selbst das durch individuelle Willenshandlung erworbene Recht ist
nicht unter allen Umständen der Rückwirkung entzogen. „Das Individuum
kann sich und andern nur insoweit und auf so lange Rechte sichern,
insoweit und solange die jederzeit bestehenden Gesetze diesen
Rechtsinhalt als einen erlaubten ansehen.” Jedem Vertrage sei „von
Anfang an die stillschweigende Klausel hinzuzudenken, als solle das
in demselben für sich oder andere stipulierte Recht nur auf so lange
Zeit Geltung haben, solange die Gesetzgebung ein solches Recht
überhaupt als zulässig betrachten wird”. „Die alleinige Quelle des
Rechts”, führt Lassalle aus, „ist das gemeinsame Bewußtsein des
ganzen Volks, der allgemeine Geist”. Durch Erwerbung eines Rechts
könne sich daher das Individuum „niemals der Einwirkung des
allgemeinen Rechtsbewußtseins entziehen wollen. Nur ein solches
Individuum würde diese Einwirkung wirklich von sich abhalten können,
welches, wenn dies denkbar wäre, nun und niemals ein Recht weder
erwerben noch ausüben und haben wollte.” „Es läßt sich vom
Individuum kein Pflock in den Rechtsboden schlagen und sich mittelst
desselben für selbstherrlich für alle Zeiten und gegen alle künftigen
zwingenden und prohibitiven Gesetze erklären.” Nichts andres als
„diese verlangte Selbstsouveränität des Individuums” liege in der
Forderung, daß „ein erworbenes Recht auch für solche Zeiten fortdauern
soll, wo prohibitive Gesetze seine Zulässigkeit ausschließen”. Wenn
also „der öffentliche Geist in seiner Fortentwicklung dazu gelangt
ist, den Fortbestand eines früheren Rechts, z. B. Leibeigenschaft,
Hörigkeit, Robotten, Bann- und Zwanggerechtigkeiten, Dienste und
Abgaben bestimmter Natur, Jagdrecht, Grundsteuerfreiheit,
fideikommissarische Erbfolge usw. von jetzt ab auszuschließen”, so
könne dabei „von irgendwelcher Kränkung erworbener Rechte ... gar
nicht die Rede sein”. So seien denn auch die Dekrete der berühmten
Nacht vom 4. August 1789, durch welche die französische
konstituierende Nationalversammlung alle aus der Feudalherrschaft
herfließenden Rechte aufhob, von „jeder Rechtsverletzung und
Rückwirkung” frei gewesen. Es gab da „nichts zu entschädigen”. Ein
Recht der Entschädigung, führt Lassalle treffend aus, auch da noch
anzunehmen, wo der Inhalt des aufgehobenen Rechts vom öffentlichen
Bewußtsein bereits prohibiert, d. h. als widerrechtlich bestimmt ist,
heiße „vermöge der Kraft der Logik gar nichts Geringeres, als
Klassen oder Individuen das Recht zusprechen, dem öffentlichen
Geiste einen Tribut für seine Fortentwicklung aufzuerlegen”.
Von einer Entschädigung könne nur da die Rede sein, wo nicht das
Rechtsverhältnis selbst, sondern nur bestimmte Arten der Befriedigung
aus demselben aufgehoben, nicht eine bestimmte Klasse von
Rechtsobjekten, sondern nur einzelne ihrer Exemplare aus der Sphäre
des Privatrechts in die des öffentlichen Rechts übergeführt werden.
Diesen Grundsatz haben, weist er nach, die französischen Versammlungen
nach 1789 durchgängig mit der „wahrhaften Logik des Begriffs”
innegehalten. Dagegen sei beispielsweise das preußische Gesetz vom
2. März 1850 über die Regulierung und Ablösung der gutsherrlichen
und bäuerlichen Verhältnisse in einer Reihe von Bestimmungen nichts
als eine widerrechtlich und wider das eigne Rechtsbewußtsein
verordnete Vermögensverletzung der ärmsten Klassen zugunsten der
adeligen Grundbesitzer, d. h. „logisch-konsequent” nichts als „ein
Raub”[15].
Dem bekannten konservativen Rechtslehrer Stahl, der geschrieben hatte,
keine Zeit sei berufen, Gericht zu halten über die Vergangenheit und die
aus derselben stammenden Rechte, je nach ihrem Urteil über die
Angemessenheit, anzuerkennen oder zu vernichten, -- erwidert Lassalle,
der Vordersatz sei sehr richtig, aber der Nachsatz sei sehr falsch. Was
aus dem ersteren folge, sei vielmehr, daß jede Zeit autonom sei, keine
Zeit unter der Herrschaft der anderen stehe, und also auch keine
„rechtlich verpflichtet sein könne, in ihr selbst noch fortwirken zu
lassen, was ihrem Rechtsbewußtsein widerspricht, und von ihr also von
jetzt ab als ein Dasein des Unrechts, statt des Rechts, angeschaut
würde”. Es sei aber durchaus nicht unbedingt erforderlich, führt er
weiterhin aus, daß ein Volk seine neue Rechtsidee, seinen neuen Willen,
in Worten -- durch den Mund der Volksvertretung etwa -- ausgedrückt
habe. „Denn zum Begriff des Rechts gehört nur, daß der Volksgeist einen
geistigen Inhalt als Gegenstand seines Willens in die Rechtssphäre,
d. h. die Wirklichkeit, gesetzt habe. Dies kann aber unter Umständen
nicht weniger bestimmt und energisch als durch Worte durch tatsächliche
Zertrümmerung eines Rechtszustandes geschehen, den ein Volk vornimmt.”
Diesen Grundsatz finde man schon bei den römischen Juristen, und die
französische Gesetzgebung während und nach der französischen Revolution
habe ihn von neuem bestätigt. Die Geschichte selbst habe dem Konvent
recht gegeben, die Geschichtsschreibung, auch die reaktionäre, es
ratifizieren müssen, wenn er die französische Revolution in ihren
rechtlichen Wirkungen vom 14. Juli 1789, dem Tage des Bastillesturms,
datierte. Und wieder exemplifiziert Lassalle auf analoge Vorgänge in
Preußen und weist nach, wie im Gegensatz zur französischen Jurisprudenz
das preußische Obertribunal sich in mehreren Erkenntnissen über das
durch die Märzrevolution von 1848 geschaffene und in der preußischen
Verfassung (selbst der oktroyierten) ausdrücklich anerkannte neue
Rechtsbewußtsein, daß „alle Preußen vor dem Gesetze gleich sind und
Standesvorrechte nicht stattfinden”, durch Wortkünste hinweggesetzt,
Standesvorrechte wiederhergestellt, kurz, sich als ein wahrer
„Reaktionskonvent” betätigt habe. Vier Jahre, nachdem das „System”
erschienen, bewies das genannte Tribunal in der famosen Interpretation
des Artikel 84 der preußischen Verfassung auch den „liberalen
Kalbsköpfen”, wie sehr es auf diesen, ihm von Lassalle verliehenen Titel
Anspruch hatte.