Aus diesen Ausführungen geht bereits hervor, wie weit Lassalle in dem

Werke selbst noch auf Hegelschem Boden fußt. Er steht Hegel bereits

viel unabhängiger gegenüber als im „Heraklit”, aber er hält doch

nicht nur an der Methode, sondern auch noch an den Grundprinzipien der

Hegelschen Philosophie fest, d. h. nicht nur an der dialektischen

Behandlung des zu untersuchenden Gegenstandes, der dialektischen Form

der Untersuchung, sondern auch noch an dem Hegelschen Idealismus, der

Zurückführung der geschichtlichen Erscheinungen auf die Entwicklung

und Bewegung der Ideen ohne gleichzeitige Untersuchung der materiellen

Grundlage dieser Bewegung. Wie Hegel bleibt auch Lassalle auf halbem

Wege stehen. Er hebt ganz richtig hervor, daß es sich bei den

Rechtsinstituten nicht um logisch-ewige, sondern um historische

Kategorien handelt, aber er behandelt diese Kategorien nur als die

„Realisationen historischer Geistesbegriffe”, läßt dagegen die Frage

nach den Umständen, unter denen diese Geistesbegriffe sich

entwickelten, nach den materiellen Verhältnissen, deren Ausdruck sie

sind, ganz unberührt. Ja, er dreht das Verhältnis sogar um und will

„im konkreten Stoffe selbst nachzuweisen suchen, wie das angeblich

rein Positive und Historische nur notwendiger Ausfluß des

jederzeitigen historischen Geistesbegriffes ist”. So muß er

naturgemäß, auch bei dem größten Aufwand von Scharfsinn, zu falschen

Folgerungen gelangen.

Als das „großartigste Beispiel”, an welchem diese ursächliche

Abhängigkeit des „angeblich rein Positiven und Historischen” von den

historischen Geistesbegriffen in seinem Werk erwiesen sei, bezeichnet

Lassalle die gesamte Darstellung des Erbrechts im zweiten Bande des

Werkes, der den Titel trägt: „Das Wesen des römischen und germanischen

Erbrechts in historisch-philosophischer Entwickelung.” Die Stärke dieser

Arbeit beruht in ihrer Einheitlichkeit, der konsequenten Durchführung

des leitenden Gedankens und der oft wahrhaft glänzenden Darstellung.

Durch alle hierhergehörigen Rechtsformen hindurch sucht Lassalle den

Gedanken zu verfolgen, dem römischen Erbrecht liege der Gedanke der

Fortdauer des subjektiven Willens des Erblassers im Erben zugrunde,

während im altgermanischen Erbrecht, dem Intestaterbrecht (Erbrecht ohne

Testament), die Idee der Familie den leitenden Gedanken bilde, es gerade

das sei, was vom römischen Erbrecht mit Unrecht behauptet werde: „wahres

Familienrecht”. Das ist soweit im allgemeinen richtig. Aber nun beginnt

die Schwäche der Lassalleschen Arbeit. Seine Dialektik, so scharf sie

ist, bleibt an der Oberfläche haften, durchwühlt diese zwar wieder und

immer wieder, läßt keine Scholle davon ununtersucht, aber was darunter

liegt, bleibt total unberührt. Woher kommt es, daß das römische Erbrecht

die Fortpflanzung des subjektiven Willens ausdrückt? Von der römischen

Unsterblichkeitsidee, von dem Kultus der Laren und Manen. Woher kommt

es, daß das germanische Erbrecht Familienrecht ist? Von der „Idee der

germanischen Familie”. Welches ist die römische Unsterblichkeitsidee?

Die Fortdauer des subjektiven Willens. Welches ist die Idee der

germanischen Familie? Die „sittliche Identität der Personen, die zu

ihrer substantiellen Grundlage ... die empfindende Einheit des Geistes

oder die Liebe hat.” Damit sind wir so klug wie vorher, wir drehen uns

im Kreise der Ideen und Begriffe, erhalten aber keine Erklärung, warum

diese Idee hier, jener Begriff dort die ihm zugewiesene Rolle spielen

konnten. Auch mit keiner Silbe wird der Versuch gemacht, die

Rechtsvorstellungen und Rechtsbestimmungen der Römer und Germanen aus

deren wirklichen Lebensverhältnissen selbst zu erklären, als die letzte

Quelle des Rechts erscheint überall der „Volksgeist”. Dabei verfällt

denn Lassalle in denselben Fehler, den er an einer andern Stelle mit

Recht den bisherigen Rechtsphilosophen zum Vorwurf macht, er

unterscheidet zwar zwischen römischem und germanischem Volksgeist, aber

er ignoriert alle historische Entwicklung im Schoße des römischen Volkes

und konstruiert einen, ein für allemal -- das ganze Jahrtausend von der

Gründung Roms bis gegen die Zeit der Zersetzung des römischen Weltreichs

-- maßgebenden „römischen Volksgeist”, der sich zum -- ebenso

konstruierten -- „germanischen Volksgeiste” etwa verhalte, wie „Wille

zu Liebe”.

Allerdings darf nicht übersehen werden, daß zur Zeit, wo Lassalle sein

„System der erworbenen Rechte” schrieb, die eigentliche

Geschichtsforschung in bezug auf die Entstehung und Entwicklung der

römischen Gesellschaft und der germanischen Vorzeit noch sehr im argen

lag, selbst die Historiker von Fach in bezug auf sie in wichtigen

Punkten im Dunkeln tappten. Es trifft ihn also weniger der Vorwurf, daß

er die Frage nicht richtig beantwortete, als der, daß er sie nicht

einmal richtig stellte.

Erst durch die Fortschritte der vergleichenden Ethnologie und namentlich

durch Morgans epochemachende Untersuchungen über die Gens (Sippe) ist

genügend Licht in bezug auf die urgeschichtliche Entwicklung der

verschiedenen Völker geschaffen worden, um erkennen zu lassen, warum die

Römer mit einem ganz andern Erbrecht in die Geschichte eintraten, als

die germanischen Stämme zur Zeit des Tacitus. Diese waren zu jener Zeit

eben dabei, die Entwicklung von der Mittelstufe zur Oberstufe der

Barbarei durchzumachen; der Übergang vom Mutterrecht zum Vaterrecht, von

der Paarungsehe zur Monogamie war noch nicht ganz vollzogen, sie lebten

noch in Gentilverbänden -- auf Blutsverwandtschaft beruhenden

Genossenschaften -- und noch herrschte der Kommunismus der Sippe vor:

ein auf dem subjektiven Willen beruhendes Erbrecht war daher einfach ein

Ding der Unmöglichkeit. So viel die Blutsverwandtschaft, so wenig hat

die „Liebe” -- eine viel modernere Erfindung -- etwas mit dem

altgermanischen Erbrecht zu tun. Bei den Römern war dagegen schon vor

Abschaffung des sogenannten Königtums die alte, auf persönlichen

Blutbanden beruhende Gesellschaftsordnung gesprengt und eine neue, auf

Gebietseinteilung und Vermögensunterschied begründete, wirkliche

Staatsverfassung an ihre Stelle gesetzt worden[11]. Privateigentum an

Boden und Auflösung der blutsverwandtschaftlichen Verbände als

wirtschaftliche Einheit sind der Boden, auf dem das römische Testament

erwächst, nicht als Produkt eines von vornherein gegebenen besonderen

römischen „Volksgeists”, sondern als ein Produkt derselben

Entwicklung, die den besonderen römischen Volksgeist schuf, der das

Römertum zur Zeit der Zwölftafelgesetzgebung[12] erfüllte. Wenn die

Römer dem Testament eine gewisse feierliche Weihe gaben, so berechtigt

das keineswegs dazu, das Testament als einen Akt hinzustellen, bei dem

die symbolische Handlung -- die Willensübertragung -- die Hauptsache,

der substantielle Inhalt derselben -- die Vermögensübertragung --

reine Nebensache gewesen sei. Auf einer gewissen Kulturstufe, und noch

weit in die Zivilisation hinein, kleiden die Völker überhaupt alle

wichtigen ökonomischen Handlungen in religiöse Akte; es sei nur an die

Feierlichkeiten bei den Landaufteilungen, an die Einweihung der

Grenzmarken usw. erinnert. Was würde man von einem Historiker sagen,

der den römischen Kultus des Gottes Terminus als den Ausfluß der

besonderen Natur des römischen Volksgeistes, als den Ausdruck einer

speziell römischen „Idee” hinstellen wollte, bei der die eingegrenzten

Äcker Nebensache, der Begriff der „Endlichkeit” die Hauptsache gewesen

sei? Was von einem Rechtshistoriker, der das Aufkommen des

Privateigentums an Grund und Boden in Rom auf den Kultus des Gottes

Terminus zurückführen wollte? Und genau dies ist es, wenn Lassalle den

Kultus der Manen und Laren als die Ursache des Aufkommens der

Testamente bei den Römern bezeichnet, in der römischen Mythologie den

letzten Grund dieser Rechtsschöpfung erblickt.[13]

Auf diese Weise kommt er denn zu der ebenso unhistorischen wie

unlogischen Behauptung, daß, wenn das römische Zwölftafelgesetz für den

Fall der Abwesenheit eines Testamentserben die Hinterlassenschaft dem

nächsten Agnaten (Verwandte männlicher Linie) und, falls kein Agnat

vorhanden, der Gens zuschreibt, dies ein Beweis sei, daß das Testament

auch der geschichtlichen Zeitfolge nach zuerst aufgetreten, das

Intestaterbe aber erst nachträglich, subsidiär, eingeführt worden sei.

Tatsächlich zeigt gerade das Zwölftafelgesetz, obwohl es die

Reihenfolge umkehrt, den wirklichen Gang der historischen Entwicklung

an. Es konstatiert zuerst den neueingeführten Rechtsgrundsatz der

Testierfreiheit, daß derjenige erben soll, dem der Erblasser

testamentarisch die Hinterlassenschaft zugeschrieben hat. Ist aber kein

Testament da, so tritt das frühere Erbrecht wieder in Kraft, die

urwüchsige Intestaterbschaft: zuerst erbt der nächste Agnat und dann die

Gens, der ursprüngliche Blutsverband. Das geschichtlich erste Institut

erscheint auf den zwölf Tafeln als letztes, weil es als das älteste das

umfassendste ist, und als solches naturgemäß die letzte Instanz bildet.

Wie erkünstelt dagegen Lassalles Konstruktion ist, geht schon daraus

hervor, daß er sich, um seine Theorie von dem, auf den „Begriff des

Willens” aufgebauten römischen Erbrecht aufrechtzuerhalten, einmal

gezwungen sieht, zu behaupten, daß „den Agnaten nicht die Idee der

Blutsverwandtschaft in irgendwelcher physischen Auffassung zugrunde

liegt” und die Agnaten als „die durch das Band der Gewalt vermittelte

Personengemeinschaft” bezeichnet. Als gläubige Althegelianer haben die

alten Römer „mit gewaltiger begrifflicher Konsequenz” den „tiefen

Satz der spekulativen Logik” verwirklicht, daß der nicht ausgedrückte

Wille des Individuums der allgemeine Wille ist, der als Inhalt hat

„den allgemeinen Willen des Volkes oder den Staat, in dessen

Organisation derselbe verwirklicht ist”. Das Testament, die

Testierfreiheit, ist danach älter als der römische Staat, aber das

Intestaterbe ist vom Staat eingeführt, der Staat hat eines schönen

Tages Agnaten und Gentilgenossenschaft als Subsidiärerben eingesetzt,

und zwar nicht auf Grund der Abstammungsidentität, sondern in ihrer

Eigenschaft als Organe der Staatsordnung, als Organe der

Willensidentität.

Wir wissen heute, daß sich die Dinge gerade umgekehrt zugetragen haben,

daß es nicht der Staat ist, der die Gens mit Rechten ausgestattet hat,

die sie vorher nicht besaß, sondern daß er ihr vielmehr eines der

Rechte, eines der Ämter, die sie innegehabt, nach dem andern abgenommen,

ihre Funktionen immer mehr eingeschränkt hat, daß erst mit der Lockerung

des Gentilverbandes, mit seiner inneren Zersetzung der Staat möglich

wurde, und erst mit und in dem Staate die Testierfreiheit.

Da Lassalle die Gens nicht kannte, so mußte er, wie alle

Rechtsgelehrten, die gleichzeitig mit ihm und vor ihm über das Wesen des

ursprünglichen römischen Erbrechts schrieben, notwendigerweise zu

falschen Schlüssen gelangen. Aber anstatt der Wahrheit näherzukommen,

als seine Vorgänger, steht er ihr vielmehr viel ferner als diese.

Bemüht, die Dinge aus dem spekulativen Begriff zu konstruieren,

schneidet er sich jede Möglichkeit ab, ihren wirklichen Zusammenhang zu

erkennen. Der berühmte Rechtslehrer Eduard Gans -- beiläufig ebenfalls

Hegelianer -- hatte römisches Intestaterbe und Testamentserbe als

miteinander kämpfende Gedanken hingestellt, die keinerlei

Gemeinschaftlichkeit ihres Gedankeninhalts haben und sie als eine

historische Stammesverschiedenheit zwischen Patriziern und Plebejern zu

erklären versucht. So fehlerhaft diese Erklärung, so richtig ist der ihr

zugrunde liegende Gedanke, daß es sich hier um einen grundsätzlichen

Gegensatz handelt und daß die gegensätzlichen Rechtsbegriffe auf

verschiedenem historischen Boden entstanden sind. Lassalle aber erblickt

gerade in ihm einen Rückfall in den „Fehler der historischen Schule”,

das „aus dem Gedanken Abzuleitende” als ein „äußerlich und

historisch Gegebenes vorauszusetzen”. Und auf der andern Seite erklärt

er es als einen „Grundirrtum”, wenn andere Rechtsphilosophen von der

Auffassung ausgehen, daß „das römische Intestaterbrecht seinem

Gedanken nach wahres Familienrecht sei”. Tatsächlich ist es wirklich

nichts anderes. Nur daß die hier in Betracht kommende Familie sich

nicht mit der römischen Familie deckt, sondern den weiteren

Geschlechtsverband umfaßt[14].

Wir können auf den Gegenstand hier nicht weiter eingehen, man sieht aber

aus dem Bisherigen schon, daß der so kunstvoll ausgeführte Bau

Lassalles auf absolut unhaltbarem Fundamente ruht. So geschlossen und

streng folgerichtig daher die Beweisführung, und so geistreich auch die

Analyse, so treffend vielfach Lassalles Kommentare -- gerade das, was er

mit dem ganzen Buch über das römische Erbrecht beweisen wollte, hat er

nicht bewiesen. Die römische Unsterblichkeitsidee ist nicht die

Grundlage, sondern die ideologische Umkleidung des römischen Testaments,

sie erklärt seine Formen, aber nicht seinen Inhalt. Dieser bleibt

bestehen, auch wenn der religiöse Hintergrund verschwindet. Und gerade

in den vielen Formen und Formalitäten, von denen die Römer die

Rechtsgültigkeit der Testamente abhängig machten, liegt unseres

Erachtens ein weiterer Beweis, daß das Testament nicht, wie Lassalle

meint, die frühere, sondern umgekehrt die spätere Einrichtung gewesen

ist und wahrscheinlich -- wie auch bei den Deutschen, nachdem diese das

römische Recht bereits angenommen hatten, -- lange Zeit die Ausnahme

bildete, während das Intestaterbe noch die Regel war.

Wie steht es aber mit der Nutzanwendung, die Lassalle aus seiner Theorie

zieht, daß das Testament nur aus der römischen Unsterblichkeitsidee --

der Fortdauer der Willenssubjektivität nach dem Tode -- zu begreifen

sei, daß es mit dieser „begrifflich” stehe und falle? Daß das moderne

Testamentsrecht, nachdem die römische Willensunsterblichkeit der

christlichen Idee der Geistesunsterblichkeit, der Unsterblichkeit des

nicht mehr auf die Außenwelt bezogenen, sondern des „in sich

zurückgezogenen Geistes” gewichen sei, nichts als ein großes

Mißverständnis, eine „kompakte theoretische Unmöglichkeit” sei? Dies

führt uns zurück auf den ersten Teil seines Werkes, zu dem der zweite,

trotz seiner Abgeschlossenheit, eben doch nur eine Art Anhang ist.

Der erste Teil des „Systems der erworbenen Rechte” führt den

Untertitel „Die Theorie der erworbenen Rechte und der Kollision der

Gesetze”. Lassalle sucht darin einen rechtswissenschaftlichen

Grundsatz zu ermitteln, der ein für allemal die Grenze anzeigen soll,

unter welchen Umständen und wie weit Gesetze rückwirkende Kraft haben

dürfen, ohne gegen die Rechtsidee selbst zu verstoßen. Mit anderen

Worten, wann da, wo neues Gesetz oder Recht und altes Gesetz oder

Recht aufeinanderstoßen (kollidieren), das erstere und wann das

letztere entscheiden, wann ein Recht wirklich als „erworbenes” zu

respektieren, wann es ohne weiteres der Rückwirkung unterworfen sein

soll.

Bei der Beantwortung dieser Frage macht sich der oben gerügte Fehler der

Lassalleschen Untersuchungsmethode weniger geltend, während alle ihre

Vorzüge: die Schärfe des begrifflichen Denkens, das Verständnis --

innerhalb der bezeichneten Grenzen -- für das geschichtliche Moment,

verbunden mit revolutionärer Kühnheit in der Verfolgung eines Gedankens

bis in seine letzten Konsequenzen -- zu ihrer vollen Entfaltung

gelangen. So ist das Resultat denn auch ein viel befriedigenderes, als

bei der Untersuchung über das Wesen des römischen Erbrechts. Wie hoch

oder gering man immer die Erörterung solcher rechtsphilosophischen

Fragen veranschlagen mag, so wird sich kaum bestreiten lassen, daß

Lassalle die oben gestellte Frage in einer Weise löst, daß sowohl der

Jurist wie der Revolutionär dabei zu ihrem Rechte kommen. Und das ist

gewiß eine respektable Leistung.

Lassalle stellt zunächst folgende zwei Sätze als Normen auf:

a) „Kein Gesetz darf rückwirken, welches ein Individuum nur durch die

Vermittelung seiner Willensaktionen trifft.”

b) „Jedes Gesetz darf rückwirken, welches das Individuum ohne

Dazwischenschiebung eines solchen freiwilligen Aktes trifft, welches das

Individuum also unmittelbar in seinen unwillkürlichen, allgemein

menschlichen oder natürlichen oder von der Gesellschaft ihm übertragenen

Qualitäten trifft, oder es nur dadurch trifft, daß es die Gesellschaft

selbst in ihren organischen Institutionen ändert.”

Ein Gesetz z. B., welches die privatrechtlichen oder staatsbürgerlichen

Befugnisse der Angehörigen des Landes ändert, tritt sofort in Kraft,

läßt aber die Handlungen, welche die Individuen auf Grund der vorher

ihnen zustehenden Befugnisse getroffen haben, unberührt, auch wenn diese

Befugnisse selbst durch es aufgehoben werden. Wenn heute ein Gesetz das

zur Volljährigkeit erforderliche Alter vom 21. auf das 25. Jahr erhöht,

so verlieren alle Personen über 21 und unter 25 Jahren sofort die an die

Volljährigkeit geknüpfte Handlungsfähigkeit, die sie bisher besaßen,

denn sie besaßen sie nicht durch individuellen Willensakt. Aber auf die

Rechtsgeschäfte, die sie vor Erlaß des Gesetzes, gestützt auf die ihnen

bisher zuerkannte Volljährigkeit, abgeschlossen hatten, wirkt das neue

Gesetz nicht zurück. Nur das durch eignes Tun und Wollen, durch

individuelle Willensaktion der einzelnen verwirklichte Recht ist ein

erworbenes Recht.

Aber selbst das durch individuelle Willenshandlung erworbene Recht ist

nicht unter allen Umständen der Rückwirkung entzogen. „Das Individuum

kann sich und andern nur insoweit und auf so lange Rechte sichern,

insoweit und solange die jederzeit bestehenden Gesetze diesen

Rechtsinhalt als einen erlaubten ansehen.” Jedem Vertrage sei „von

Anfang an die stillschweigende Klausel hinzuzudenken, als solle das

in demselben für sich oder andere stipulierte Recht nur auf so lange

Zeit Geltung haben, solange die Gesetzgebung ein solches Recht

überhaupt als zulässig betrachten wird”. „Die alleinige Quelle des

Rechts”, führt Lassalle aus, „ist das gemeinsame Bewußtsein des

ganzen Volks, der allgemeine Geist”. Durch Erwerbung eines Rechts

könne sich daher das Individuum „niemals der Einwirkung des

allgemeinen Rechtsbewußtseins entziehen wollen. Nur ein solches

Individuum würde diese Einwirkung wirklich von sich abhalten können,

welches, wenn dies denkbar wäre, nun und niemals ein Recht weder

erwerben noch ausüben und haben wollte.” „Es läßt sich vom

Individuum kein Pflock in den Rechtsboden schlagen und sich mittelst

desselben für selbstherrlich für alle Zeiten und gegen alle künftigen

zwingenden und prohibitiven Gesetze erklären.” Nichts andres als

„diese verlangte Selbstsouveränität des Individuums” liege in der

Forderung, daß „ein erworbenes Recht auch für solche Zeiten fortdauern

soll, wo prohibitive Gesetze seine Zulässigkeit ausschließen”. Wenn

also „der öffentliche Geist in seiner Fortentwicklung dazu gelangt

ist, den Fortbestand eines früheren Rechts, z. B. Leibeigenschaft,

Hörigkeit, Robotten, Bann- und Zwanggerechtigkeiten, Dienste und

Abgaben bestimmter Natur, Jagdrecht, Grundsteuerfreiheit,

fideikommissarische Erbfolge usw. von jetzt ab auszuschließen”, so

könne dabei „von irgendwelcher Kränkung erworbener Rechte ... gar

nicht die Rede sein”. So seien denn auch die Dekrete der berühmten

Nacht vom 4. August 1789, durch welche die französische

konstituierende Nationalversammlung alle aus der Feudalherrschaft

herfließenden Rechte aufhob, von „jeder Rechtsverletzung und

Rückwirkung” frei gewesen. Es gab da „nichts zu entschädigen”. Ein

Recht der Entschädigung, führt Lassalle treffend aus, auch da noch

anzunehmen, wo der Inhalt des aufgehobenen Rechts vom öffentlichen

Bewußtsein bereits prohibiert, d. h. als widerrechtlich bestimmt ist,

heiße „vermöge der Kraft der Logik gar nichts Geringeres, als

Klassen oder Individuen das Recht zusprechen, dem öffentlichen

Geiste einen Tribut für seine Fortentwicklung aufzuerlegen”.

Von einer Entschädigung könne nur da die Rede sein, wo nicht das

Rechtsverhältnis selbst, sondern nur bestimmte Arten der Befriedigung

aus demselben aufgehoben, nicht eine bestimmte Klasse von

Rechtsobjekten, sondern nur einzelne ihrer Exemplare aus der Sphäre

des Privatrechts in die des öffentlichen Rechts übergeführt werden.

Diesen Grundsatz haben, weist er nach, die französischen Versammlungen

nach 1789 durchgängig mit der „wahrhaften Logik des Begriffs”

innegehalten. Dagegen sei beispielsweise das preußische Gesetz vom

2. März 1850 über die Regulierung und Ablösung der gutsherrlichen

und bäuerlichen Verhältnisse in einer Reihe von Bestimmungen nichts

als eine widerrechtlich und wider das eigne Rechtsbewußtsein

verordnete Vermögensverletzung der ärmsten Klassen zugunsten der

adeligen Grundbesitzer, d. h. „logisch-konsequent” nichts als „ein

Raub”[15].

Dem bekannten konservativen Rechtslehrer Stahl, der geschrieben hatte,

keine Zeit sei berufen, Gericht zu halten über die Vergangenheit und die

aus derselben stammenden Rechte, je nach ihrem Urteil über die

Angemessenheit, anzuerkennen oder zu vernichten, -- erwidert Lassalle,

der Vordersatz sei sehr richtig, aber der Nachsatz sei sehr falsch. Was

aus dem ersteren folge, sei vielmehr, daß jede Zeit autonom sei, keine

Zeit unter der Herrschaft der anderen stehe, und also auch keine

„rechtlich verpflichtet sein könne, in ihr selbst noch fortwirken zu

lassen, was ihrem Rechtsbewußtsein widerspricht, und von ihr also von

jetzt ab als ein Dasein des Unrechts, statt des Rechts, angeschaut

würde”. Es sei aber durchaus nicht unbedingt erforderlich, führt er

weiterhin aus, daß ein Volk seine neue Rechtsidee, seinen neuen Willen,

in Worten -- durch den Mund der Volksvertretung etwa -- ausgedrückt

habe. „Denn zum Begriff des Rechts gehört nur, daß der Volksgeist einen

geistigen Inhalt als Gegenstand seines Willens in die Rechtssphäre,

d. h. die Wirklichkeit, gesetzt habe. Dies kann aber unter Umständen

nicht weniger bestimmt und energisch als durch Worte durch tatsächliche

Zertrümmerung eines Rechtszustandes geschehen, den ein Volk vornimmt.”

Diesen Grundsatz finde man schon bei den römischen Juristen, und die

französische Gesetzgebung während und nach der französischen Revolution

habe ihn von neuem bestätigt. Die Geschichte selbst habe dem Konvent

recht gegeben, die Geschichtsschreibung, auch die reaktionäre, es

ratifizieren müssen, wenn er die französische Revolution in ihren

rechtlichen Wirkungen vom 14. Juli 1789, dem Tage des Bastillesturms,

datierte. Und wieder exemplifiziert Lassalle auf analoge Vorgänge in

Preußen und weist nach, wie im Gegensatz zur französischen Jurisprudenz

das preußische Obertribunal sich in mehreren Erkenntnissen über das

durch die Märzrevolution von 1848 geschaffene und in der preußischen

Verfassung (selbst der oktroyierten) ausdrücklich anerkannte neue

Rechtsbewußtsein, daß „alle Preußen vor dem Gesetze gleich sind und

Standesvorrechte nicht stattfinden”, durch Wortkünste hinweggesetzt,

Standesvorrechte wiederhergestellt, kurz, sich als ein wahrer

„Reaktionskonvent” betätigt habe. Vier Jahre, nachdem das „System”

erschienen, bewies das genannte Tribunal in der famosen Interpretation

des Artikel 84 der preußischen Verfassung auch den „liberalen

Kalbsköpfen”, wie sehr es auf diesen, ihm von Lassalle verliehenen Titel

Anspruch hatte.

Ferdinand Lassalle: Eine Würdigung des Lehrers und Kämpfers · 第 7 / 18 段