Die Bestimmung, zu der sich die Allgemeinheit fortgebildet hat, ist,
wie sich ergeben, die _an- und fürsichseyende_ oder _objektive
Allgemeinheit_, der in der Sphäre des Wesens die _Substantialität_
entspricht. Sie unterscheidet sich von dieser dadurch, daß sie dem
_Begriffe_ angehört, und dadurch nicht nur die _innere_, sondern auch
die _gesetzte_ Nothwendigkeit ihrer Bestimmungen, oder daß _der
Unterschied_ ihr immanent ist, wogegen die Substanz den ihrigen nur
in ihren Accidenzen, nicht aber als Princip in sich selbst hat.
Im Urtheil ist nun diese objektive Allgemeinheit _gesetzt_; somit
_erstlich_ mit dieser ihrer wesentlichen Bestimmtheit, als ihr
immanent, zweitens als von ihr als _Besonderheit_ verschieden, von
der jene Allgemeinheit die substantielle Grundlage ausmacht. Sie ist
auf diese Weise als _Gattung_ und _Art_ bestimmte.
a. Das kategorische Urtheil.
Die _Gattung theilt_ sich, oder stößt sich wesentlich in _Arten_ ab;
sie ist Gattung, nur insofern sie Arten unter sich begreift; die Art
ist Art nur, insofern sie einer Seits in Einzelnen existirt, anderer
Seits in der Gattung eine höhere Allgemeinheit ist.--Das
_kategorische Urtheil_ hat nun eine solche Allgemeinheit zum
Prädikate, an dem das Subjekt seine _immanente_ Natur hat. Es ist
aber selbst das erste oder _unmittelbare_ Urtheil der Nothwendigkeit;
daher die Bestimmtheit des Subjekts, wodurch es gegen die Gattung
oder Art ein Besonderes oder Einzelnes ist, insofern der
Unmittelbarkeit äußerlicher Existenz angehört.--Die objektive
Allgemeinheit aber hat ebenso hier nur erst ihre _unmittelbare_
Partikularisation; einer Seits ist sie darum selbst eine bestimmte,
gegen welche es höhere Gattungen giebt;--anderer Seits ist sie nicht
gerade die _nächste_, d. h. deren Bestimmtheit nicht gerade das
Princip der specifischen Besonderheit des Subjekts ist. Was aber
daran _nothwendig_ ist, ist die _substantielle Identität_ des
Subjekts und Prädikates, gegen welche das Eigene, wodurch sich jenes
von diesem unterscheidet, nur als ein unwesentliches Gesetztseyn,
--oder auch nur ein Namen ist; das Subjekt ist in seinem Prädikate in
sein An- und Fürsichseyn reflektirt.--Ein solches Prädikat sollte mit
den Prädikaten der bisherigen Urtheile nicht zusammengestellt werden;
wenn z.B. die Urtheile:
die Rose ist roth,
die Rose ist eine Pflanze,
oder: dieser Ring ist gelb,
er ist Gold,
in Eine Klasse zusammengeworfen, und eine so äußerliche Eigenschaft,
wie die Farbe einer Blume als ein gleiches Prädikat mit ihrer
vegetabilischen Natur genommen wird, so wird ein Unterschied
übersehen, der dem gemeinsten Auffassen auffallen muß.--Das
kategorische Urtheil ist daher bestimmt von dem positiven und
negativen Urtheile zu unterscheiden; in diesen ist das, was vom
Subjekt ausgesagt wird, ein _einzelner zufälliger_ Inhalt, in jenem
ist er die Totalität der in sich reflektirten Form. Die Kopula hat
daher in ihm die Bedeutung der _Nothwendigkeit_, in jenen nur des
abstrakten, unmittelbaren _Seyns_.
Die _Bestimmtheit_ des Subjekts, wodurch es ein _Besonderes_ gegen
das Prädikat ist, ist zunächst noch ein _Zufälliges_; Subjekt und
Prädikat sind nicht durch die _Form_ oder _Bestimmtheit_ als
nothwendige bezogen; die Nothwendigkeit ist daher noch als _innere_.
--Das Subjekt aber ist Subjekt nur als _Besonderes_, und insofern es
objektive Allgemeinheit hat, soll es sie wesentlich nach jener erst
unmittelbaren Bestimmtheit haben. Das Objektiv-Allgemeine, indem es
sich _bestimmt_, d. i. sich ins Urtheil setzt, ist wesentlich in
identischer Beziehung mit dieser aus ihm abgestoßenen _Bestimmtheit_
als solcher, d. i. sie ist wesentlich, nicht als bloß Zufälliges zu
setzen. Das kategorische Urtheil entspricht erst durch diese
_Nothwendigkeit_ seines unmittelbaren Seyns seiner objektiven
Allgemeinheit, und ist auf diese Weise in das _hypothetische Urtheil_
übergegangen.
b. Das hypothetische Urtheil.
_Wenn A ist, so ist B_; oder _das Seyn des A ist nicht sein eigenes
Seyn, sondern das Seyn eines Andern, des B_.--Was in diesem Urtheil
gesetzt ist, ist der _nothwendige Zusammenhang_ von unmittelbaren
Bestimmtheiten, welcher im kategorischen Urtheile noch nicht gesetzt
ist.--Es sind hier _zwei_ unmittelbare Existenzen, oder äußerlich
zufällige, deren im kategorischen Urtheile zunächst nur eine, das
Subjekt, ist; indem aber das eine äußerlich gegen das andere ist, so
ist unmittelbar dieß andere auch äußerlich gegen das erste.--Nach
dieser Unmittelbarkeit ist der _Inhalt_ beider Seiten noch ein
gleichgültiger gegen einander; dieß Urtheil ist daher zunächst ein
Satz der leeren Form. Nun ist die Unmittelbarkeit _erstlich_ zwar
als solche ein selbstständiges, konkretes _Seyn_; aber _zweitens_ ist
die Beziehung desselben das wesentliche; jenes Seyn ist daher ebenso
sehr als bloße _Möglichkeit_; das hypothetische Urtheil enthält nicht,
_daß A ist_, oder daß B _ist_, sondern nur _wenn_ eines ist, so ist
das andere; nur der Zusammenhang der Extreme ist gesetzt als seyend,
nicht sie selbst. Vielmehr ist in dieser Nothwendigkeit jedes
gesetzt, als ebenso sehr das _Seyn eines Andern_.--Der Satz der
Identität sagt aus: A ist nur A, nicht B; und B ist nur B, nicht A;
im hypothetischen Urtheil ist dagegen das Seyn der endlichen Dinge
nach ihrer formellen Wahrheit durch den Begriff gesetzt, daß nämlich
das Endliche sein eigenes Seyn, aber ebenso sehr nicht das _seinige_,
sondern das Seyn eines Andern ist. In der Sphäre des Seyns
_verändert_ sich das Endliche, es wird zu einem Andern; in der Sphäre
des Wesens ist es _Erscheinung_ und gesetzt, daß sein Seyn darin
besteht, daß ein Anderes an ihm _scheint_, und die _Nothwendigkeit_
ist die _innere_, noch nicht als solche gesetzte, Beziehung. Der
Begriff aber ist dieß, daß diese Identität _gesetzt_ ist, und daß das
Seyende nicht die abstrakte Identität mit sich, sondern die
_konkrete_ ist, und unmittelbar an ihm selbst das Seyn eines Andern.
Das hypothetische Urtheil kann durch die Reflexions-Verhältnisse in
näherer Bestimmtheit genommen werden, als Verhältniß von _Grund_ und
_Folge, Bedingung_ und _Bedingtem, Kausalität_ u. s. f. Wie im
kategorischen Urtheile die Substantialität, so ist im hypothetischen
der Zusammenhang der Kausalität in seiner Begriffsform. Dieses und
die andern Verhältnisse stehen sämmtlich unter ihm, sind aber hier
nicht mehr als Verhältnisse von _selbstständigen Seiten_, sondern
diese sind wesentlich nur als Momente Einer und derselben Identität.
--Jedoch sind sie in ihm noch nicht nach den Begriffsbestimmungen als
Einzelnes oder Besonderes und Allgemeines entgegengesetzt, sondern
nur erst als _Momente überhaupt_. Das hypothetische Urtheil hat
insofern mehr die Gestalt eines Satzes; wie das partikulare Urtheil
von unbestimmtem Inhalte ist, so ist das hypothetische von
unbestimmter Form, indem sein Inhalt sich nicht in der Bestimmung von
Subjekt und Prädikat verhält.--Doch _an sich_ ist das Seyn, da es das
Seyn des Andern ist, eben dadurch _Einheit seiner selbst_ und _des
Andern_, und hiermit _Allgemeinheit_; es ist damit zugleich
eigentlich nur ein _Besonderes_, da es Bestimmtes, und in seiner
Bestimmtheit sich nicht bloß auf sich Beziehendes ist. Es ist aber
nicht die _einfache_ abstrakte Besonderheit gesetzt, sondern durch
die _Unmittelbarkeit_, welche die _Bestimmtheiten haben_, sind die
Momente derselben als unterschiedene; zugleich durch die Einheit
derselben, die ihre Beziehung ausmacht, ist die Besonderheit auch als
die Totalität derselben.--Was in Wahrheit daher in diesem Urtheile
gesetzt ist, ist die Allgemeinheit, als die konkrete Identität des
Begriffs, dessen Bestimmungen kein Bestehen für sich haben, sondern
nur in ihr gesetzte Besonderheiten sind. So ist es das _disjunktive
Urtheil_.
c. Das disjunktive Urtheil.
Im kategorischen Urtheil ist der Begriff als objektive Allgemeinheit,
und eine äußerliche Einzelnheit. Im hypothetischen tritt an dieser
Äußerlichkeit der Begriff in seiner negativen Identität hervor;
durch diese erhalten sie die nun im disjunktiven Urtheile gesetzte
Bestimmtheit, welche sie im ersten unmittelbar haben. Das
disjunktive Urtheil ist daher die objektive Allgemeinheit zugleich in
der Vereinigung mit der Form gesetzt. Es enthält also _erstens_ die
konkrete Allgemeinheit oder die Gattung, in _einfacher_ Form, als das
Subjekt; _zweitens dieselbe_ aber als Totalität ihrer unterschiedenen
Bestimmungen. A ist entweder B oder C. Dieß ist die _Nothwendigkeit
des Begriffs_, worin _erstens_ die Dieselbigkeit beider Extreme
einerlei Umfang, Inhalt und Allgemeinheit ist; _zweitens_ sind sie
nach der Form der Begriffsbestimmungen unterschieden, so daß aber um
jener Identität willen diese als _bloße Form_ ist. Drittens
erscheint die identische objektive Allgemeinheit deswegen als das in
sich Reflektirte gegen die unwesentliche Form, als _Inhalt_, der aber
an ihm selbst die Bestimmtheit der Form hat; das eine Mal als die
einfache Bestimmtheit der _Gattung_; das andere Mal eben diese
Bestimmtheit als in ihren Unterschied entwickelt,--auf welche Weise
sie die Besonderheit der _Arten_, und deren _Totalität_, die
Allgemeinheit der Gattung, ist.--Die Besonderheit in ihrer
Entwickelung macht das _Prädikat_ aus, weil sie insofern das
_Allgemeinere_ ist, als sie die ganze allgemeine Sphäre des Subjekts,
aber auch dieselbe in der Auseinandersetzung der Besonderung enthält.
Diese Besonderung näher betrachtet, so macht _vor's Erste_ die
Gattung die substantielle Allgemeinheit der Arten aus; das Subjekt
ist daher _sowohl B als C_; dieses _sowohl als_ bezeichnet die
_positive_ Identität des Besondern mit dem Allgemeinen; dieß
objektive Allgemeine erhält sich vollkommen in seiner Besonderheit.
Die Arten _zweitens schließen sich gegenseitig aus; A ist entweder B
oder C_; denn sie sind der _bestimmte Unterschied_ der allgemeinen
Sphäre. Dieß _Entweder-Oder_ ist die _negative_ Beziehung derselben.
In dieser sind sie aber ebenso identisch als in jener; die Gattung
ist ihre _Einheit_ als _bestimmter_ Besonderen.--Wäre die Gattung
eine abstrakte Allgemeinheit, wie in den Urtheilen des Daseyns, so
wären die Arten auch nur als _verschiedene_ und gegen einander
gleichgültige zu nehmen; sie ist aber nicht jene äußere, nur durch
_Vergleichung_ und _Weglassung_ entstandene Allgemeinheit, sondern
ihre immanente und konkrete.--Ein empirisches disjunktives Urtheil
ist ohne Nothwendigkeit; A ist entweder B oder C oder D u. s. f.,
weil die Arten B, C, D u. s. f. sich _vorgefunden_ haben; es kann
eigentlich kein _Entweder-Oder_ dadurch ausgesprochen werden; denn
solche Arten machen nur etwa eine subjektive Vollständigkeit aus; die
_eine_ Art schließt zwar die _andere_ aus, aber _Entweder Oder_
schließt _jede weitere_ aus, und schließt eine totale Sphäre in sich
ab. Diese Totalität hat ihre _Nothwendigkeit_ in der negativen
Einheit des Objektiv-Allgemeinen, welches die Einzelnheit in sich
aufgelöst, und als einfaches _Princip_ des Unterschieds immanent in
sich hat, wodurch die Arten _bestimmt_ und _bezogen_ sind. Die
empirischen Arten dagegen haben ihre Unterschiede an irgend einer
Zufälligkeit, die ein äußerliches Princip, oder daher nicht _ihr_
Princip, somit auch nicht die immanente Bestimmtheit der Gattung ist;
sie sind darum nach ihrer Bestimmtheit auch nicht auf einander
bezogen.--Durch die _Beziehung_ ihrer Bestimmtheit machen die Arten
aber die Allgemeinheit des Prädikats aus.--Die sogenannten
_konträren_ und _kontradiktorischen_ Begriffe sollten hier eigentlich
erst ihre Stelle finden; denn im disjunktiven Urtheile ist der
wesentliche Begriffsunterschied gesetzt; aber sie haben darin auch
zugleich ihre Wahrheit, daß nämlich das Kontradiktorisch
unterschieden ist. Konträr sind die Arten, insofern sie nur
_verschieden_ sind, nämlich durch die Gattung als ihre objektive
Natur haben sie ein an- und fürsichseynendes Bestehen;
_kontradiktorisch_, insofern sie sich ausschließen. Jede dieser
Bestimmungen für sich ist aber einseitig und ohne Wahrheit; im
_Entweder-Oder_ des disjunktiven Urtheils ist ihre Einheit als ihre
Wahrheit gesetzt, nach welcher jenes selbstständiges Bestehen als
_konkrete Allgemeinheit_ selbst auch das _Princip_ der negativen
Einheit ist, wodurch sie sich gegenseitig ausschließen.
Durch die so eben aufgezeigte Identität des Subjekts und Prädikats
nach der negativen Einheit ist die Gattung im disjunktiven Urtheile
als die _nächste_ bestimmt. Dieser Ausdruck deutet zunächst auf
einen bloßen Quantitäts-Unterschied von _Mehr_ oder _Weniger_
Bestimmungen, die ein Allgemeines gegen eine unter ihm stehende
Besonderheit enthalte. Es bleibt hiernach zufällig, was eigentlich
die nächste Gattung ist. Insofern aber die Gattung als ein bloß
durch Weglassen von Bestimmungen gebildetes Allgemeines genommen wird,
kann sie eigentlich kein disjunktives Urtheil bilden; denn es ist
zufällig, ob die Bestimmtheit etwa in ihr noch geblieben sey, welche
das Princip des _Entweder-Oder_ ausmacht; die Gattung wäre überhaupt
nicht nach ihrer _Bestimmtheit_ in den Arten dargestellt, und diese
könnten nur eine zufällige Vollständigkeit haben. In dem
kategorischen Urtheile ist die Gattung zunächst nur in dieser
abstrakten Form gegen das Subjekt, daher nicht nothwendig die ihm
nächste Gattung, und insofern äußerlich. Indem aber die Gattung als
konkrete wesentlich _bestimmte_ Allgemeinheit ist, so ist sie als die
einfache Bestimmtheit die Einheit von den _Begriffs-Momenten_, welche
in jener Einfachheit nur aufgehoben sind, aber ihren realen
Unterschied in den Arten haben. Die Gattung ist daher insofern die
_nächste_ einer Art, als diese ihre specifische Unterscheidung an der
wesentlichen Bestimmtheit jener, und die Arten überhaupt ihre
unterschiedene Bestimmung als Princip in der Natur der Gattung haben.
Die so eben betrachtete Seite macht die Identität des Subjekts und
Prädikats nach der Seite des _Bestimmtseyns_ überhaupt aus; eine
Seite, die durch das hypothetische Urtheil gesetzt worden, dessen
Nothwendigkeit eine Identität Unmittelbarer und Verschiedener, daher
wesentlich als negative Einheit ist. Diese negative Einheit ist es
überhaupt, welche das Subjekt und Prädikat abscheidet, die aber
nunmehr selbst als unterschieden gesetzt ist, im Subjekte als
_einfache_ Bestimmtheit, im Prädikate als _Totalität_. Jenes
Abscheiden des Subjekts und Prädikats ist der _Begriffsunterschied_;
die _Totalität_ der _Arten_ im Prädikat kann aber eben _so kein
anderer_ seyn.--Die _Bestimmung_ der _disjunktiven_ Glieder gegen
einander ergiebt sich also hierdurch. Sie reducirt sich auf den
Unterschied des Begriffes, denn es ist nur dieser, der sich
disjungirt, und in seiner Bestimmung seine negative Einheit offenbart.
Übrigens kommt die Art hier nur in Betracht nach ihrer einfachen
Begriffsbestimmtheit, nicht nach der _Gestalt_, wie sie aus der Idee
in weitere selbstständige _Realität_ getreten ist; diese _fällt_
allerdings in dem einfachen Princip der Gattung _weg_; aber die
_wesentliche_ Unterscheidung muß Moment des Begriffs seyn. In dem
hier betrachteten Urtheil ist eigentlich durch die _eigene_
Fortbestimmung des Begriffs nunmehr selbst seine Disjunktion
_gesetzt_, dasjenige, was sich beim Begriff als seine an- und
fürsichseyende Begriff, als seine Unterscheidung in bestimmte
Begriffe ergeben hat.--Weil er nun das Allgemeine, die positive
ebenso sehr, wie die negative Totalität der Besondern ist, so ist _er
selbst_ eben dadurch auch unmittelbar _eines seiner disjunktiven
Glieder_; das _andere_ aber ist diese Allgemeinheit in _ihre
Besonderheit_ aufgelöst, oder die Bestimmtheit des Begriffs, _als
Bestimmtheit_; in welcher eben die Allgemeinheit sich als die
Totalität darstellt.--Wenn die Disjunktion einer Gattung in Arten
noch nicht diese Form erreicht hat, so ist dieß ein Beweis, daß sie
sich nicht zur Bestimmtheit des Begriffes erhoben, und nicht aus ihm
hervorgegangen ist.--Die _Farbe_ ist entweder violet, indigoblau,
hellblau, grün, gelb, orange, oder roth;--solcher Disjunktion ist
ihre auch empirische Vermischung und Unreinheit sogleich anzusehen;
sie ist von dieser Seite, für sich betrachtet, schon barbarisch zu
nennen. Wenn die Farbe als die _konkrete Einheit_ von Hell und
Dunkel begriffen worden, so hat diese _Gattung_ die _Bestimmtheit_ an
ihr, welche das _Princip_ ihrer Besonderung in Arten ausmacht. Von
diesen aber muß die eine die schlechthin einfache Farbe seyn, welche
den Gegensatz gleichschwebend und in ihre Intensität eingeschlossen
und negirt enthält; ihr gegenüber muß der Gegensatz des Verhältnisses
des Hellen und Dunkeln sich darstellen, wozu, da es ein
Natur-Phänomen betrifft, noch die gleichgültige Neutralität des
Gegensatzes kommen muß.--Vermischungen, wie Violet und Orange, und
Gradunterschiede, wie Indigoblau und Hellblau, für Arten zu halten,
kann nur in einem ganz unüberlegten Verfahren seinen Grund haben, das
selbst für den Empirismus zu wenig Reflexion zeigt.--Was übrigens die
Disjunktion, je nachdem sie im Elemente der Natur oder des Geistes
geschieht, für unterschiedene und noch näher bestimmte Formen habe,
gehört nicht hierher auszuführen.
Das disjunktive Urtheil hat zunächst in seinem Prädikate die Glieder
der Disjunktion; aber ebenso sehr ist es selbst disjungirt; sein
Subjekt und Prädikat sind die Glieder der Disjunktion; sie sind die
in ihrer Bestimmtheit aber zugleich als identisch gesetzten
Begriffs-Momente, als _identisch_ à) in der objektiven Allgemeinheit,
welche in dem Subjekte als die einfache _Gattung_, und in dem
Prädikat als die allgemeine Sphäre und als Totalität der
Begriffs-Momente ist, und ß) in der _negativen_ Einheit, dem
entwickelten Zusammenhange der Nothwendigkeit, nach welchem die
_einfache Bestimmtheit_ im Subjekte in den _Unterschied der Arten_
auseinandergegangen, und eben darin deren wesentliche Beziehung und
das mit sich selbst Identische ist.
Diese Einheit, die Kopula dieses Urtheils, worin die Extreme durch
ihre Identität zusammen gegangen sind, ist somit der Begriff selbst,
und zwar _als gesetzt_; das bloße Urtheil der Nothwendigkeit hat sich
damit zum _Urtheil des Begriffs_ erhoben.