C. Das Urtheil der Nowthwendigkeit.

Die Bestimmung, zu der sich die Allgemeinheit fortgebildet hat, ist,

wie sich ergeben, die _an- und fürsichseyende_ oder _objektive

Allgemeinheit_, der in der Sphäre des Wesens die _Substantialität_

entspricht. Sie unterscheidet sich von dieser dadurch, daß sie dem

_Begriffe_ angehört, und dadurch nicht nur die _innere_, sondern auch

die _gesetzte_ Nothwendigkeit ihrer Bestimmungen, oder daß _der

Unterschied_ ihr immanent ist, wogegen die Substanz den ihrigen nur

in ihren Accidenzen, nicht aber als Princip in sich selbst hat.

Im Urtheil ist nun diese objektive Allgemeinheit _gesetzt_; somit

_erstlich_ mit dieser ihrer wesentlichen Bestimmtheit, als ihr

immanent, zweitens als von ihr als _Besonderheit_ verschieden, von

der jene Allgemeinheit die substantielle Grundlage ausmacht. Sie ist

auf diese Weise als _Gattung_ und _Art_ bestimmte.

a. Das kategorische Urtheil.

Die _Gattung theilt_ sich, oder stößt sich wesentlich in _Arten_ ab;

sie ist Gattung, nur insofern sie Arten unter sich begreift; die Art

ist Art nur, insofern sie einer Seits in Einzelnen existirt, anderer

Seits in der Gattung eine höhere Allgemeinheit ist.--Das

_kategorische Urtheil_ hat nun eine solche Allgemeinheit zum

Prädikate, an dem das Subjekt seine _immanente_ Natur hat. Es ist

aber selbst das erste oder _unmittelbare_ Urtheil der Nothwendigkeit;

daher die Bestimmtheit des Subjekts, wodurch es gegen die Gattung

oder Art ein Besonderes oder Einzelnes ist, insofern der

Unmittelbarkeit äußerlicher Existenz angehört.--Die objektive

Allgemeinheit aber hat ebenso hier nur erst ihre _unmittelbare_

Partikularisation; einer Seits ist sie darum selbst eine bestimmte,

gegen welche es höhere Gattungen giebt;--anderer Seits ist sie nicht

gerade die _nächste_, d. h. deren Bestimmtheit nicht gerade das

Princip der specifischen Besonderheit des Subjekts ist. Was aber

daran _nothwendig_ ist, ist die _substantielle Identität_ des

Subjekts und Prädikates, gegen welche das Eigene, wodurch sich jenes

von diesem unterscheidet, nur als ein unwesentliches Gesetztseyn,

--oder auch nur ein Namen ist; das Subjekt ist in seinem Prädikate in

sein An- und Fürsichseyn reflektirt.--Ein solches Prädikat sollte mit

den Prädikaten der bisherigen Urtheile nicht zusammengestellt werden;

wenn z.B. die Urtheile:

die Rose ist roth,

die Rose ist eine Pflanze,

oder: dieser Ring ist gelb,

er ist Gold,

in Eine Klasse zusammengeworfen, und eine so äußerliche Eigenschaft,

wie die Farbe einer Blume als ein gleiches Prädikat mit ihrer

vegetabilischen Natur genommen wird, so wird ein Unterschied

übersehen, der dem gemeinsten Auffassen auffallen muß.--Das

kategorische Urtheil ist daher bestimmt von dem positiven und

negativen Urtheile zu unterscheiden; in diesen ist das, was vom

Subjekt ausgesagt wird, ein _einzelner zufälliger_ Inhalt, in jenem

ist er die Totalität der in sich reflektirten Form. Die Kopula hat

daher in ihm die Bedeutung der _Nothwendigkeit_, in jenen nur des

abstrakten, unmittelbaren _Seyns_.

Die _Bestimmtheit_ des Subjekts, wodurch es ein _Besonderes_ gegen

das Prädikat ist, ist zunächst noch ein _Zufälliges_; Subjekt und

Prädikat sind nicht durch die _Form_ oder _Bestimmtheit_ als

nothwendige bezogen; die Nothwendigkeit ist daher noch als _innere_.

--Das Subjekt aber ist Subjekt nur als _Besonderes_, und insofern es

objektive Allgemeinheit hat, soll es sie wesentlich nach jener erst

unmittelbaren Bestimmtheit haben. Das Objektiv-Allgemeine, indem es

sich _bestimmt_, d. i. sich ins Urtheil setzt, ist wesentlich in

identischer Beziehung mit dieser aus ihm abgestoßenen _Bestimmtheit_

als solcher, d. i. sie ist wesentlich, nicht als bloß Zufälliges zu

setzen. Das kategorische Urtheil entspricht erst durch diese

_Nothwendigkeit_ seines unmittelbaren Seyns seiner objektiven

Allgemeinheit, und ist auf diese Weise in das _hypothetische Urtheil_

übergegangen.

b. Das hypothetische Urtheil.

_Wenn A ist, so ist B_; oder _das Seyn des A ist nicht sein eigenes

Seyn, sondern das Seyn eines Andern, des B_.--Was in diesem Urtheil

gesetzt ist, ist der _nothwendige Zusammenhang_ von unmittelbaren

Bestimmtheiten, welcher im kategorischen Urtheile noch nicht gesetzt

ist.--Es sind hier _zwei_ unmittelbare Existenzen, oder äußerlich

zufällige, deren im kategorischen Urtheile zunächst nur eine, das

Subjekt, ist; indem aber das eine äußerlich gegen das andere ist, so

ist unmittelbar dieß andere auch äußerlich gegen das erste.--Nach

dieser Unmittelbarkeit ist der _Inhalt_ beider Seiten noch ein

gleichgültiger gegen einander; dieß Urtheil ist daher zunächst ein

Satz der leeren Form. Nun ist die Unmittelbarkeit _erstlich_ zwar

als solche ein selbstständiges, konkretes _Seyn_; aber _zweitens_ ist

die Beziehung desselben das wesentliche; jenes Seyn ist daher ebenso

sehr als bloße _Möglichkeit_; das hypothetische Urtheil enthält nicht,

_daß A ist_, oder daß B _ist_, sondern nur _wenn_ eines ist, so ist

das andere; nur der Zusammenhang der Extreme ist gesetzt als seyend,

nicht sie selbst. Vielmehr ist in dieser Nothwendigkeit jedes

gesetzt, als ebenso sehr das _Seyn eines Andern_.--Der Satz der

Identität sagt aus: A ist nur A, nicht B; und B ist nur B, nicht A;

im hypothetischen Urtheil ist dagegen das Seyn der endlichen Dinge

nach ihrer formellen Wahrheit durch den Begriff gesetzt, daß nämlich

das Endliche sein eigenes Seyn, aber ebenso sehr nicht das _seinige_,

sondern das Seyn eines Andern ist. In der Sphäre des Seyns

_verändert_ sich das Endliche, es wird zu einem Andern; in der Sphäre

des Wesens ist es _Erscheinung_ und gesetzt, daß sein Seyn darin

besteht, daß ein Anderes an ihm _scheint_, und die _Nothwendigkeit_

ist die _innere_, noch nicht als solche gesetzte, Beziehung. Der

Begriff aber ist dieß, daß diese Identität _gesetzt_ ist, und daß das

Seyende nicht die abstrakte Identität mit sich, sondern die

_konkrete_ ist, und unmittelbar an ihm selbst das Seyn eines Andern.

Das hypothetische Urtheil kann durch die Reflexions-Verhältnisse in

näherer Bestimmtheit genommen werden, als Verhältniß von _Grund_ und

_Folge, Bedingung_ und _Bedingtem, Kausalität_ u. s. f. Wie im

kategorischen Urtheile die Substantialität, so ist im hypothetischen

der Zusammenhang der Kausalität in seiner Begriffsform. Dieses und

die andern Verhältnisse stehen sämmtlich unter ihm, sind aber hier

nicht mehr als Verhältnisse von _selbstständigen Seiten_, sondern

diese sind wesentlich nur als Momente Einer und derselben Identität.

--Jedoch sind sie in ihm noch nicht nach den Begriffsbestimmungen als

Einzelnes oder Besonderes und Allgemeines entgegengesetzt, sondern

nur erst als _Momente überhaupt_. Das hypothetische Urtheil hat

insofern mehr die Gestalt eines Satzes; wie das partikulare Urtheil

von unbestimmtem Inhalte ist, so ist das hypothetische von

unbestimmter Form, indem sein Inhalt sich nicht in der Bestimmung von

Subjekt und Prädikat verhält.--Doch _an sich_ ist das Seyn, da es das

Seyn des Andern ist, eben dadurch _Einheit seiner selbst_ und _des

Andern_, und hiermit _Allgemeinheit_; es ist damit zugleich

eigentlich nur ein _Besonderes_, da es Bestimmtes, und in seiner

Bestimmtheit sich nicht bloß auf sich Beziehendes ist. Es ist aber

nicht die _einfache_ abstrakte Besonderheit gesetzt, sondern durch

die _Unmittelbarkeit_, welche die _Bestimmtheiten haben_, sind die

Momente derselben als unterschiedene; zugleich durch die Einheit

derselben, die ihre Beziehung ausmacht, ist die Besonderheit auch als

die Totalität derselben.--Was in Wahrheit daher in diesem Urtheile

gesetzt ist, ist die Allgemeinheit, als die konkrete Identität des

Begriffs, dessen Bestimmungen kein Bestehen für sich haben, sondern

nur in ihr gesetzte Besonderheiten sind. So ist es das _disjunktive

Urtheil_.

c. Das disjunktive Urtheil.

Im kategorischen Urtheil ist der Begriff als objektive Allgemeinheit,

und eine äußerliche Einzelnheit. Im hypothetischen tritt an dieser

Äußerlichkeit der Begriff in seiner negativen Identität hervor;

durch diese erhalten sie die nun im disjunktiven Urtheile gesetzte

Bestimmtheit, welche sie im ersten unmittelbar haben. Das

disjunktive Urtheil ist daher die objektive Allgemeinheit zugleich in

der Vereinigung mit der Form gesetzt. Es enthält also _erstens_ die

konkrete Allgemeinheit oder die Gattung, in _einfacher_ Form, als das

Subjekt; _zweitens dieselbe_ aber als Totalität ihrer unterschiedenen

Bestimmungen. A ist entweder B oder C. Dieß ist die _Nothwendigkeit

des Begriffs_, worin _erstens_ die Dieselbigkeit beider Extreme

einerlei Umfang, Inhalt und Allgemeinheit ist; _zweitens_ sind sie

nach der Form der Begriffsbestimmungen unterschieden, so daß aber um

jener Identität willen diese als _bloße Form_ ist. Drittens

erscheint die identische objektive Allgemeinheit deswegen als das in

sich Reflektirte gegen die unwesentliche Form, als _Inhalt_, der aber

an ihm selbst die Bestimmtheit der Form hat; das eine Mal als die

einfache Bestimmtheit der _Gattung_; das andere Mal eben diese

Bestimmtheit als in ihren Unterschied entwickelt,--auf welche Weise

sie die Besonderheit der _Arten_, und deren _Totalität_, die

Allgemeinheit der Gattung, ist.--Die Besonderheit in ihrer

Entwickelung macht das _Prädikat_ aus, weil sie insofern das

_Allgemeinere_ ist, als sie die ganze allgemeine Sphäre des Subjekts,

aber auch dieselbe in der Auseinandersetzung der Besonderung enthält.

Diese Besonderung näher betrachtet, so macht _vor's Erste_ die

Gattung die substantielle Allgemeinheit der Arten aus; das Subjekt

ist daher _sowohl B als C_; dieses _sowohl als_ bezeichnet die

_positive_ Identität des Besondern mit dem Allgemeinen; dieß

objektive Allgemeine erhält sich vollkommen in seiner Besonderheit.

Die Arten _zweitens schließen sich gegenseitig aus; A ist entweder B

oder C_; denn sie sind der _bestimmte Unterschied_ der allgemeinen

Sphäre. Dieß _Entweder-Oder_ ist die _negative_ Beziehung derselben.

In dieser sind sie aber ebenso identisch als in jener; die Gattung

ist ihre _Einheit_ als _bestimmter_ Besonderen.--Wäre die Gattung

eine abstrakte Allgemeinheit, wie in den Urtheilen des Daseyns, so

wären die Arten auch nur als _verschiedene_ und gegen einander

gleichgültige zu nehmen; sie ist aber nicht jene äußere, nur durch

_Vergleichung_ und _Weglassung_ entstandene Allgemeinheit, sondern

ihre immanente und konkrete.--Ein empirisches disjunktives Urtheil

ist ohne Nothwendigkeit; A ist entweder B oder C oder D u. s. f.,

weil die Arten B, C, D u. s. f. sich _vorgefunden_ haben; es kann

eigentlich kein _Entweder-Oder_ dadurch ausgesprochen werden; denn

solche Arten machen nur etwa eine subjektive Vollständigkeit aus; die

_eine_ Art schließt zwar die _andere_ aus, aber _Entweder Oder_

schließt _jede weitere_ aus, und schließt eine totale Sphäre in sich

ab. Diese Totalität hat ihre _Nothwendigkeit_ in der negativen

Einheit des Objektiv-Allgemeinen, welches die Einzelnheit in sich

aufgelöst, und als einfaches _Princip_ des Unterschieds immanent in

sich hat, wodurch die Arten _bestimmt_ und _bezogen_ sind. Die

empirischen Arten dagegen haben ihre Unterschiede an irgend einer

Zufälligkeit, die ein äußerliches Princip, oder daher nicht _ihr_

Princip, somit auch nicht die immanente Bestimmtheit der Gattung ist;

sie sind darum nach ihrer Bestimmtheit auch nicht auf einander

bezogen.--Durch die _Beziehung_ ihrer Bestimmtheit machen die Arten

aber die Allgemeinheit des Prädikats aus.--Die sogenannten

_konträren_ und _kontradiktorischen_ Begriffe sollten hier eigentlich

erst ihre Stelle finden; denn im disjunktiven Urtheile ist der

wesentliche Begriffsunterschied gesetzt; aber sie haben darin auch

zugleich ihre Wahrheit, daß nämlich das Kontradiktorisch

unterschieden ist. Konträr sind die Arten, insofern sie nur

_verschieden_ sind, nämlich durch die Gattung als ihre objektive

Natur haben sie ein an- und fürsichseynendes Bestehen;

_kontradiktorisch_, insofern sie sich ausschließen. Jede dieser

Bestimmungen für sich ist aber einseitig und ohne Wahrheit; im

_Entweder-Oder_ des disjunktiven Urtheils ist ihre Einheit als ihre

Wahrheit gesetzt, nach welcher jenes selbstständiges Bestehen als

_konkrete Allgemeinheit_ selbst auch das _Princip_ der negativen

Einheit ist, wodurch sie sich gegenseitig ausschließen.

Durch die so eben aufgezeigte Identität des Subjekts und Prädikats

nach der negativen Einheit ist die Gattung im disjunktiven Urtheile

als die _nächste_ bestimmt. Dieser Ausdruck deutet zunächst auf

einen bloßen Quantitäts-Unterschied von _Mehr_ oder _Weniger_

Bestimmungen, die ein Allgemeines gegen eine unter ihm stehende

Besonderheit enthalte. Es bleibt hiernach zufällig, was eigentlich

die nächste Gattung ist. Insofern aber die Gattung als ein bloß

durch Weglassen von Bestimmungen gebildetes Allgemeines genommen wird,

kann sie eigentlich kein disjunktives Urtheil bilden; denn es ist

zufällig, ob die Bestimmtheit etwa in ihr noch geblieben sey, welche

das Princip des _Entweder-Oder_ ausmacht; die Gattung wäre überhaupt

nicht nach ihrer _Bestimmtheit_ in den Arten dargestellt, und diese

könnten nur eine zufällige Vollständigkeit haben. In dem

kategorischen Urtheile ist die Gattung zunächst nur in dieser

abstrakten Form gegen das Subjekt, daher nicht nothwendig die ihm

nächste Gattung, und insofern äußerlich. Indem aber die Gattung als

konkrete wesentlich _bestimmte_ Allgemeinheit ist, so ist sie als die

einfache Bestimmtheit die Einheit von den _Begriffs-Momenten_, welche

in jener Einfachheit nur aufgehoben sind, aber ihren realen

Unterschied in den Arten haben. Die Gattung ist daher insofern die

_nächste_ einer Art, als diese ihre specifische Unterscheidung an der

wesentlichen Bestimmtheit jener, und die Arten überhaupt ihre

unterschiedene Bestimmung als Princip in der Natur der Gattung haben.

Die so eben betrachtete Seite macht die Identität des Subjekts und

Prädikats nach der Seite des _Bestimmtseyns_ überhaupt aus; eine

Seite, die durch das hypothetische Urtheil gesetzt worden, dessen

Nothwendigkeit eine Identität Unmittelbarer und Verschiedener, daher

wesentlich als negative Einheit ist. Diese negative Einheit ist es

überhaupt, welche das Subjekt und Prädikat abscheidet, die aber

nunmehr selbst als unterschieden gesetzt ist, im Subjekte als

_einfache_ Bestimmtheit, im Prädikate als _Totalität_. Jenes

Abscheiden des Subjekts und Prädikats ist der _Begriffsunterschied_;

die _Totalität_ der _Arten_ im Prädikat kann aber eben _so kein

anderer_ seyn.--Die _Bestimmung_ der _disjunktiven_ Glieder gegen

einander ergiebt sich also hierdurch. Sie reducirt sich auf den

Unterschied des Begriffes, denn es ist nur dieser, der sich

disjungirt, und in seiner Bestimmung seine negative Einheit offenbart.

Übrigens kommt die Art hier nur in Betracht nach ihrer einfachen

Begriffsbestimmtheit, nicht nach der _Gestalt_, wie sie aus der Idee

in weitere selbstständige _Realität_ getreten ist; diese _fällt_

allerdings in dem einfachen Princip der Gattung _weg_; aber die

_wesentliche_ Unterscheidung muß Moment des Begriffs seyn. In dem

hier betrachteten Urtheil ist eigentlich durch die _eigene_

Fortbestimmung des Begriffs nunmehr selbst seine Disjunktion

_gesetzt_, dasjenige, was sich beim Begriff als seine an- und

fürsichseyende Begriff, als seine Unterscheidung in bestimmte

Begriffe ergeben hat.--Weil er nun das Allgemeine, die positive

ebenso sehr, wie die negative Totalität der Besondern ist, so ist _er

selbst_ eben dadurch auch unmittelbar _eines seiner disjunktiven

Glieder_; das _andere_ aber ist diese Allgemeinheit in _ihre

Besonderheit_ aufgelöst, oder die Bestimmtheit des Begriffs, _als

Bestimmtheit_; in welcher eben die Allgemeinheit sich als die

Totalität darstellt.--Wenn die Disjunktion einer Gattung in Arten

noch nicht diese Form erreicht hat, so ist dieß ein Beweis, daß sie

sich nicht zur Bestimmtheit des Begriffes erhoben, und nicht aus ihm

hervorgegangen ist.--Die _Farbe_ ist entweder violet, indigoblau,

hellblau, grün, gelb, orange, oder roth;--solcher Disjunktion ist

ihre auch empirische Vermischung und Unreinheit sogleich anzusehen;

sie ist von dieser Seite, für sich betrachtet, schon barbarisch zu

nennen. Wenn die Farbe als die _konkrete Einheit_ von Hell und

Dunkel begriffen worden, so hat diese _Gattung_ die _Bestimmtheit_ an

ihr, welche das _Princip_ ihrer Besonderung in Arten ausmacht. Von

diesen aber muß die eine die schlechthin einfache Farbe seyn, welche

den Gegensatz gleichschwebend und in ihre Intensität eingeschlossen

und negirt enthält; ihr gegenüber muß der Gegensatz des Verhältnisses

des Hellen und Dunkeln sich darstellen, wozu, da es ein

Natur-Phänomen betrifft, noch die gleichgültige Neutralität des

Gegensatzes kommen muß.--Vermischungen, wie Violet und Orange, und

Gradunterschiede, wie Indigoblau und Hellblau, für Arten zu halten,

kann nur in einem ganz unüberlegten Verfahren seinen Grund haben, das

selbst für den Empirismus zu wenig Reflexion zeigt.--Was übrigens die

Disjunktion, je nachdem sie im Elemente der Natur oder des Geistes

geschieht, für unterschiedene und noch näher bestimmte Formen habe,

gehört nicht hierher auszuführen.

Das disjunktive Urtheil hat zunächst in seinem Prädikate die Glieder

der Disjunktion; aber ebenso sehr ist es selbst disjungirt; sein

Subjekt und Prädikat sind die Glieder der Disjunktion; sie sind die

in ihrer Bestimmtheit aber zugleich als identisch gesetzten

Begriffs-Momente, als _identisch_ à) in der objektiven Allgemeinheit,

welche in dem Subjekte als die einfache _Gattung_, und in dem

Prädikat als die allgemeine Sphäre und als Totalität der

Begriffs-Momente ist, und ß) in der _negativen_ Einheit, dem

entwickelten Zusammenhange der Nothwendigkeit, nach welchem die

_einfache Bestimmtheit_ im Subjekte in den _Unterschied der Arten_

auseinandergegangen, und eben darin deren wesentliche Beziehung und

das mit sich selbst Identische ist.

Diese Einheit, die Kopula dieses Urtheils, worin die Extreme durch

ihre Identität zusammen gegangen sind, ist somit der Begriff selbst,

und zwar _als gesetzt_; das bloße Urtheil der Nothwendigkeit hat sich

damit zum _Urtheil des Begriffs_ erhoben.

Wissenschaft der Logik — Band 2 · 第 10 / 23 题