XII.

Fürsorge.

Man kann von einer Blindenfürsorge im weiteren und von einer solchen

im engeren Sinne sprechen. Unter die erste Bezeichnung würden alle

Bestrebungen des Staates, der Gemeinden, mildtätiger Stiftungen und

Privatpersonen fallen, die dazu mithelfen, dem Blinden sein Schicksal

zu erleichtern, ihn zu fördern und ihm in irgendeiner Weise im Leben

behilflich zu sein. Das gesamte Blindenbildungswesen und alles, was mit

Pflege, Bewahrung und Versorgung zusammenhängt, würde dann zur Fürsorge

zu rechnen sein. In den Kreisen der Blindenlehrer faßt man aber die

Fürsorge enger, indem man sie von der Ausbildung scheidet. Alles

was geschieht, um den Blinden für das Leben vorzubereiten, also der

Unterricht in Schule und Werkstatt, ist zur Ausbildung zu rechnen; alle

diejenigen Maßnahmen aber, die dem Blinden die Möglichkeit schaffen,

seine Erwerbsfähigkeit im Leben anzuwenden, fallen in das Gebiet der

Fürsorge. Kurz könnte man sagen: das Ziel der +Ausbildung+ ist,

den Blinden erwerbsfähig zu machen, das der +Fürsorge+, ihm die

Erwerbsfähigkeit zu erhalten.

Diese zweite Aufgabe haben die ersten Blindenanstalten noch nicht

gekannt. Klein und Zeune waren der Meinung, daß eine gründliche

Ausbildung den Blinden so weit bringen könne und müsse, daß er sich

in die Reihen der Vollsinnigen stellen und wie diese den Kampf mit

dem Leben aufnehmen könne. Es zeigte sich jedoch bald, daß ein großer

Teil der Blinden dieser Aufgabe nicht gewachsen war und daß auch die

Tüchtigsten und Besten nicht selten mit so mannigfaltigen Hindernissen

und Erschwernissen im Erwerbsleben zu kämpfen hatten, daß sie der

Hilfe und Fürsorge auch nach dem Austritt aus der Anstalt bedurften.

Klein gründete darum neben seiner Unterrichtsanstalt noch eine

Beschäftigungsanstalt, in welche er diejenigen blinden Handwerker

aufnahm, die nicht die Kraft hatten, sich im öffentlichen Erwerbsleben

zu behaupten.

Es ist charakteristisch und ein Beweis für den praktischen Sinn Kleins,

daß er die Fürsorge für die wirtschaftlich Schwachen auf die +Idee

der Arbeit+ gründete. Zeune war in der Sorge für die der Anstalt

entwachsenen Blinden weniger glücklich; er sammelte einen Fonds, aus

dessen Zinsen sie bare Unterstützungen erhielten. Die Fürsorge, das

ist auch heute noch der leitende Gedanke bei allen Bestrebungen, den

aus der Anstalt entlassenen Blinden zu helfen, soll an den erlernten

Beruf anknüpfen, +soll dem Blinden die Arbeitsmöglichkeit schaffen und

erhalten, soll ihm die Arbeit als sittliche Pflicht und als Mittel

der äußeren und inneren Lebensbeglückung lieb und wert machen+.

Diese Fürsorge wird sich nicht auf +alle+ Blinden in gleicher Weise

erstrecken; sie wird in erster Linie den geistig und technisch wenig

befähigten, den unpraktischen, charakterschwachen, verzagten, ohne Halt

und Stütze im Leben stehenden Blinden nachgehen, ohne doch auch die

tatkräftigen und tüchtigen Elemente aus dem Auge zu verlieren; denn

auch diese haben so viele Widerwärtigkeiten, Vorurteile und Hemmungen

zu überwinden, daß ihre Kraft oft erlahmt und Hilfe ihnen not tut.

+Wer ist zur Fürsorge an den Blinden berufen?+ In erster Linie die

Blindenanstalten. Sie kennen die Bedürfnisse des Blinden am besten,

sie wissen, welche Schwierigkeiten ihm im Leben entgegentreten;

handelt es sich um frühere Zöglinge, und das wird meist der Fall sein,

so besitzen sie einen genauen Einblick in ihre Entwickelung, ihren

Charakter, ihre geistigen, sittlichen und körperlichen Fähigkeiten.

Dadurch sind sie imstande, die Fürsorge +individuell+ auszuüben, sie

nach den persönlichen Bedürfnissen des einzelnen einzurichten. Es

ist dies von wesentlicher Bedeutung. +Eine Fürsorge, die schematisch

verfährt, die ihre Aufgabe etwa nur darin sieht, den draußen stehenden

Blinden möglichst hohe Barunterstützungen zu verschaffen, verfehlt

ihren Zweck+ und kann den Unterstützten zum Verderben gereichen. Neben

den Anstalten sind an der Blindenfürsorge vielfach auch die Staats- und

Kommunalverwaltungen sowie besondere Vereine beteiligt; diese Organe

haben insofern einen sehr wesentlichen Anteil an der Fürsorge, als sie

die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stellen, ohne welche die

Fürsorge wenig ausrichten kann. Dadurch, daß die Anstaltsvorstände in

der Regel mit der Geschäftsleitung der Fürsorge beauftragt werden, wird

die zweckmäßige Ausübung derselben gewährleistet.

Es fragt sich nun, +nach welchen Grundsätzen bei der Fürsorge zu

verfahren ist+. Als oberste Regel muß gelten, daß die Fürsorge gerade

nur so weit reichen darf, als der Blinde ihrer bedarf, um mit eigener

Kraft durchs Leben zu kommen. Sie soll nicht auf mühelose Befriedigung

seiner Bedürfnisse gerichtet sein, noch viel weniger soll sie ihn zu

Ansprüchen verleiten, die über seinen Stand hinausgehen; sie soll

+Hilfe zur Selbsthilfe leisten+, nichts weiter. Als zweiter wichtiger

Grundsatz wird zu beachten sein, daß die Fürsorge das Gefühl der

Freiheit und Selbständigkeit des Blinden nicht ertöten darf; sie soll

nichts Erniedrigendes und Beschämendes an sich haben. Achtung vor der

Persönlichkeit des Blinden muß ihr das Gepräge geben. Sie wird alles

vermeiden, was der Hilfe die Form des Almosenempfangens geben könnte,

denn die Annahme von Almosen erniedrigt. Darum soll sie vorsichtig

sein in der Darreichung oder Erwirkung von Barunterstützungen. Je mehr

sich die Fürsorge um die +Arbeit+ des Blinden konzentriert, desto

wirksamer und segensreicher wird sie sein. Endlich ist es, wie schon

angedeutet, notwendig, die Fürsorge +individuell+ zu gestalten. Die

Bedürfnisse der einzelnen Blinden sind außerordentlich verschieden;

sie sind abhängig von der Persönlichkeit des Blinden, von seinem

Charakter, seinem Können, seiner häuslichen Umgebung, dem Wohnort und

den Landesverhältnissen. Alle diese Faktoren müssen berücksichtigt

werden. Es ist daher unmöglich, die gesamte Blindenfürsorge allgemein

zu regeln und in Vorschriften zu fassen. Eine gründliche Kenntnis

der einschlägigen Verhältnisse, ein sicherer Blick für das, was in

dem einzelnen Falle notwendig ist, und ein inniges Vertrautsein mit

dem Denken und Fühlen des Blinden, mit seinen Sorgen und Nöten ist

für alle diejenigen, die mit der Ausübung der Fürsorge betraut sind,

unentbehrlich.

Was die +Art der Fürsorge+ betrifft, so tritt sie hauptsächlich in

dreifacher Weise auf: 1. als Förderung der Arbeitsmöglichkeit, 2. als

Hilfe in Zeiten der Not und als Sicherstellung der Zukunft, 3. als

Anregung des Geistes, Förderung der Arbeitsfreudigkeit, Rat und Hilfe

in allerlei Bedrängnis des Gemütes.

Die Förderung der Arbeitsmöglichkeit wird schon in der Ausbildungszeit

vorbereitet. Damit der Blinde nicht ganz mittellos ins Leben tritt,

wird während der „Gesellenzeit“ (vergl. das vorige Kapitel) der

Überschuß seines Arbeitsverdienstes auf einer Sparkasse angelegt.

Das Guthaben findet in der Regel zur Anschaffung des erforderlichen

Werkzeuges und des ersten Arbeitsmaterials Verwendung. Der

Anstaltsleiter wird dem Blinden bei der Wahl des Wohnortes und event.

bei der Beschaffung einer Wohnung und einer Werkstätte ratend und

helfend zur Seite stehen, besonders dann, wenn er an seinen Eltern

oder sonstigen Verwandten keine Stütze hat. Eine Empfehlung des

jungen Handwerkers in seinem Wohnort und ein Hinweis auf ihn durch

ein Zeitungsinserat werden ihm die ersten Kunden zuführen. Da er

in den meisten Fällen das Arbeitsmaterial nur in kleinen Mengen zu

kaufen imstande ist, würde für ihn der Bezug desselben von einem

Engrosgeschäft unmöglich sein, da derartige Geschäfte nur größere

Posten abgeben und zwar zu Bedingungen, denen der angehende blinde

Handwerker nicht gerecht werden kann. Deshalb überläßt ihm die Anstalt

die Rohmaterialien zu den von ihr gezahlten Engrospreisen, stundet

ihm auch den Betrag längere Zeit und nimmt bei der Einforderung des

Betrages auf die Verhältnisse des Blinden Rücksicht. Selbstverständlich

wird sie dabei immer auf eine solide und ehrliche Geschäftspraxis

halten müssen; wer durch unlauteres Verhalten das ihm entgegengebrachte

Vertrauen mißbraucht, wird von der weiteren Fürsorge ausgeschlossen.

Ist der Warenabsatz des Blinden kein ausreichender, so kann die Anstalt

ihm eine wertvolle Hilfe dadurch erweisen, daß sie einen Teil seines

Vorrates zum Verkaufe übernimmt. Voraussetzung ist freilich, daß die

Waren gut gearbeitet und absatzfähig sind. Der Neigung mancher blinden

Handwerker, nachlässig zu arbeiten, weil sie meinen, die Anstalt nimmt

die Waren in jedem Falle an, darf nicht Vorschub geleistet werden.

Erhält die Anstalt größere Lieferungsaufträge, so wird es in vielen

Fällen möglich sein, auch dem einen oder anderen der entlassenen

Blinden einen Teilauftrag zu überweisen. Nicht selten ist der blinde

Handwerker gezwungen, neben den von ihm selbst hergestellten Waren

auch solche zu führen, deren Anfertigung für ihn nicht lohnend genug

ist, oder die gar nicht in das von ihm erlernte Handwerk schlagen. So

muß der Korbmacher, der mit geschlagener Arbeit oder der Reparatur

von Körben vollauf beschäftigt ist, zuweilen auch Papier-, Näh-,

Strickkörbe usw. führen, weil sie von den Kunden verlangt werden;

auch einfache Bürsten und Seilerwaren sind zur Vervollständigung

seines Lagers zuweilen notwendig. Wenn die Anstalt ihm diese Waren zu

Engrospreisen überläßt, so ist das für ihn meist vorteilhafter, als

wenn er sie aus Fabriken bezieht, die sofortige Zahlung verlangen.

Zur Ausgestaltung des geschäftlichen Betriebes bedarf der aufstrebende

blinde Handwerker manchmal einer materiellen Hilfe in Form eines

Darlehns. Ruht das Geschäft auf solider Grundlage und ist der

Blinde ein strebsamer und ehrenhafter Mann, so wird ihm die Anstalt

(der Fürsorgeverein) ein Darlehn gewähren, und zwar zu einem

niedrigen Zinsfuße oder gar als unverzinsliches Kapital mit bequemen

Rückzahlungsbedingungen. Es versteht sich von selbst, daß es sich nur

um Kapitalien von bescheidener Höhe handeln kann.

Die Fürsorge erstreckt sich ferner auf Hilfe in Zeiten der Not und

auf Sicherstellung der Zukunft des Blinden. Wer kennt nicht die

vielfachen Nöte, unverschuldete und verschuldete, in die der kleine

Handwerker und in ganz besonderem Maße der +blinde+ Handwerker geraten

kann: Krankheit, eigene und solche der Familie, Fehlschlagen eines

Unternehmens, Geldverluste bei zahlungsunfähigen Kunden, drückende

Konkurrenz, Wohnungssorgen, teure Zeit usw. In solchen und ähnlichen

Fällen wird die Fürsorge sich des Blinden besonders annehmen. Es läßt

sich freilich nicht allgemein sagen, wie sich die Hilfe zu gestalten

hat und wieweit sie in Tätigkeit treten muß, um das rechte Maß zu

halten und die eigene Willenskraft nicht zu lähmen. Bare Unterstützung

wird hier vielfach das wichtigste Mittel sein, um die dringendsten

Notstände zu beseitigen. Wirksamer ist in besonderen Fällen die

Zuweisung von Lebensmitteln, Kleidungsstücken, Arbeitsmaterial,

Arzneien und Kräftigungsmitteln. Auch die besuchsweise Aufnahme in die

Anstalt zwecks körperlicher und seelischer Erholung und Förderung der

Arbeitsfreudigkeit ist zuweilen zu empfehlen.

Die Sorge um die Zukunft kann der blinde Handwerker sich durch

den Beitritt zu den staatlichen Versicherungen (Invaliditäts-

und Altersversicherung, Krankenversicherung und event. auch

Unfallversicherung) erleichtern. Schon in der Ausbildungszeit wird

man die Lehrlinge auf den Segen der Selbstversicherung hinweisen und

ihnen die Ausübung des ihnen zustehenden Rechts ans Herz legen. Stehen

sie dann später im Leben, so werden sie von der Fürsorgestelle an die

Versicherung erinnert. Je höher die Lohnklasse ist, für welche der

Versicherte zahlt, desto höher ist bekanntlich auch die Rente. Es

empfiehlt sich daher, für die Selbstversicherung eine möglichst hohe

Lohnklasse zu wählen. Da aber das Aufbringen der Beiträge für den

kleinen blinden Handwerker manchmal recht schwierig ist, übernimmt

die Fürsorge in solchen Fällen die teilweise oder ganze Zahlung der

Versicherung.

Endlich nimmt sich die Fürsorge des Blinden in allerlei geistiger und

seelischer Bedrängnis an. Die Anstalt gilt den früheren Zöglingen ja

meist als das zweite Vaterhaus, und der Anstaltsleiter ist ihnen der

väterliche Freund und Berater, dem sie ihr Herz ausschütten und von dem

sie freundlichen Zuspruch, Trost und Stärkung erwarten. Ein fleißiger

Briefwechsel, der natürlich in Punktschrift geführt wird, erhält dieses

Verhältnis aufrecht und befestigt es. Nachhaltiger noch wirken Besuche

des Anstaltsleiters bei den früheren Zöglingen. Sie werden oft als

Lichtpunkte in dem einförmigen Arbeitsleben empfunden. Hier gewinnt

der Anstaltsleiter den sichersten Einblick in die Verhältnisse seiner

früheren Zöglinge, hier kann er ihnen persönlich so nahe treten, wie

es auch bei dem fleißigsten Briefwechsel nicht möglich ist; bei diesen

Besuchen empfindet der Blinde es am unmittelbarsten, daß jemand sich

um ihn kümmert, daß er nicht ganz einsam ist unter Menschen, die für

sein Fühlen und Denken, seine Freuden und Sorgen nicht immer das rechte

Verständnis haben. Geistige Anregung und Erquickung kann ihm durch

Übersenden von Büchern und Zeitschriften geboten werden, und wie die

Eltern ihrem in der Ferne weilenden Kinde durch allerlei Gaben und

Geschenke ihre Liebe beweisen, so wird die Fürsorge auch dem Blinden

gegenüber nicht vergessen, daß kleine Liebesgaben, die aber nicht

immer in barem Gelde zu bestehen brauchen, zu gewissen Zeiten, etwa zu

Weihnachten, ihn wahrhaft beglücken können.

Besondere Veranstaltungen muß die Fürsorge für die körperlich und

geistig Schwachen, die technisch gering Befähigten, die Ängstlichen

und Willenschwachen, die Einsamen und Alten treffen. Im Leben können

sie sich nicht behaupten, und nur zu bald würden sie der öffentlichen

Armenpflege mit ihren demütigenden und erniedrigenden Maßnahmen

anheimfallen. Ihre Ausbildung wäre zum Teil eine vergebliche gewesen,

ja sie würde ihnen das Elend ihres Daseins nur fühlbarer machen.

Solchen Blinden sucht die Fürsorge die Lebensbedingungen durch Gründung

von offenen Werkstätten und Heimen zu erleichtern.

Die +offenen Werkstätten+ findet man in einzelnen großen Städten, am

häufigsten in Verbindung mit einer Blindenanstalt. Die Arbeiter, meist

männliche Blinde, wohnen im Orte, außerhalb der Anstalt und suchen

die gemeinsame Werkstätte nur zur Arbeitszeit auf. Es wird ihnen mit

dieser Einrichtung die Sorge um die Erlangung von Arbeitsaufträgen

und um Absatz der produzierten Waren abgenommen; beides vermittelt

die Fürsorgestelle. Eine weitere Erleichterung der Lebensführung wird

diesen blinden Handwerkern häufig noch dadurch zuteil, daß ihnen

die Möglichkeit geboten wird, das Essen zu einem niedrigen Preise

aus der Anstaltsökonomie zu beziehen. Sie erhalten einen der Arbeit

entsprechenden Stück- oder Tagelohn, werden gegen Invalidität und

Alter versichert und einer Krankenkasse überwiesen. Bedingung für

das Bestehen und Gedeihen einer offenen Werkstätte sind ausreichende

Aufträge, günstige Absatzgebiete für die produzierten Arbeiten

und ein befriedigender Modus der Arbeitsverteilung. In neuerer

Zeit wird in den Kreisen der blinden Handwerker die Gründung von

+Produktions-Genossenschaften+ viel erwogen. Es besteht eine solche

Genossenschaft bereits in Wien. Die hier gewonnenen Erfahrungen reichen

noch nicht aus, um ein abschließendes Urteil über eine derartige

Einrichtung zu gewinnen. Es erscheint aber fraglich, ob die Hoffnungen,

die man in weiten Kreisen auf ein genossenschaftliches Arbeiten

setzt, sich erfüllen werden; feststehen dürfte zunächst, daß sehende

Hilfskräfte in dem Betriebe nicht zu entbehren sind. Sind diese nicht

durchaus gewissenhaft, so entstehen Situationen, die der Genossenschaft

nachteilig werden können.

Für viele Blinde sind auch die offenen Werkstätten nicht die ihrer

Persönlichkeit und ihrem Können entsprechende Form der Fürsorge; sie

brauchen eine weitgehendere Hilfe. Sie würden einen Teil ihrer Freiheit

und Selbstbestimmung gern aufgeben und die Ordnungen und Gesetze einer

Anstaltsgemeinschaft annehmen, wenn diese ihnen Zuflucht und Versorgung

bieten wollte. Dieser Gedanke wird in den +Heimen+ verwirklicht. Von

den „Blindenasylen“, den Versorgungshäusern einer früheren Zeit,

unterscheiden sich die Heime dadurch, daß in ihnen das Prinzip der

Lebensunterhaltung aus eigener Kraft möglichst zur Durchführung

gebracht wird. Es soll den Heiminsassen der Lebensunterhalt nicht

mühelos in den Schoß fallen; sie sollen ihn durch ihrer Hände Arbeit

sich erwerben, nur daß ihnen die Bedingungen hierzu erleichtert werden.

Das Heim bietet denjenigen Blinden, die es als Zufluchtsstätte

freiwillig aufsuchen, Wohnung und Beköstigung zu einem mäßigen

Miets- bzw. Pensionssatz. Es stellt ihnen ferner die erforderlichen

Werkstätten zur Verfügung, versorgt sie mit Arbeit und übernimmt den

Verkauf der fertigen Waren. Die Arbeit wird nach festen Lohnsätzen,

die sich gewöhnlich den örtlichen Arbeitslöhnen anschließen, bezahlt,

und die Heiminsassen bestreiten aus ihrem Arbeitsverdienst die Miete

und Pension, Kleidung, Wäsche und die sonstigen Lebensbedürfnisse. Die

tüchtigsten Arbeiter erzielen relativ gute Einnahmen und können sich

darum ihr Leben recht behaglich gestalten, können auch für die Zeit des

Alters einen Spargroschen zurücklegen. Die Schwachen bringen durch ihre

Arbeit die festgesetzte Pension nur teilweise auf; für den Rest tritt

in der Regel die Heimatgemeinde ein. Um diesen Blinden ein kleines

Taschengeld zuzuwenden, wird ihnen für die geleistete Arbeit eine

Prämie gezahlt. Es ist nicht immer leicht, die Rechte und Pflichten

der beiden charakterisierten Gruppen der Heiminsassen gegeneinander

abzugrenzen. Jedenfalls wird man seine Maßnahmen so treffen müssen, daß

nicht Neid und Eifersucht aufkommen und die Schwachen sich nicht als

Blinde zweiter Klasse fühlen. Die Heimbewohner haben natürlich größere

Freiheit als die Anstaltszöglinge; soweit es zulässig ist, sollen sie

ihr Leben sich selbst gestalten. Willkür und Schrankenlosigkeit dürfen

aber nicht geduldet werden; eine, wenn auch in großen Zügen gehaltene

Hausordnung ist nicht zu entbehren; die pünktliche Wahrnehmung der

Arbeitszeit wird eine der wichtigsten Bestimmungen dieser Hausordnung

sein. Im übrigen soll jeder Blinde, der in einem Heim Zuflucht sucht,

wissen, daß er nicht auf Grund eines Rechtsanspruches dort ist, sondern

daß er eine +Wohltat+ genießt. Seine Ansprüche und sein Verhalten wird

er darnach einzurichten haben.

Die Blindenheime sind nicht als die Regel, sondern nur als ein

notwendiges Glied der Fürsorge anzusehen. Das Ziel der Arbeit an den

Blinden und die Regel ist der draußen lebende Blinde, der entweder

ganz selbständig oder mit Hilfe der Fürsorge sein Brot sich erwirbt.

Nur dort, wo aus den früher angeführten Gründen der Kampf mit dem

Leben nicht aufgenommen werden kann, wo der Blinde im Treiben der Welt

untersinken würde, tritt das Heim als die einzige Möglichkeit der Hilfe

ein. Eine Gefahr wird dabei zu vermeiden sein: das Heim darf durch

Einrichtung und Lebenshaltung die blinden Insassen nicht verwöhnen

und sie in eine Sphäre hineinheben, die weit über die Lebenskreise

hinausgeht, der sie entstammen. Es wäre unnatürlich und ungerecht,

einige wenige Blinde mit Luxus und Sorglosigkeit zu umgeben, während

die große Masse ihrer Schicksalsgenossen es sich sauer werden und sich

an den bescheidensten Lebensbedingungen genügen lassen muß.

Den Abschluß der Fürsorge bildet das +Feierabendhaus+ für die Alten

und Arbeitsunfähigen. Meist wird es so sein, daß diese Blinden eine

Invalidenrente beziehen und vielleicht auch kleine Ersparnisse zu

ihrem Unterhalte verwenden. Zur Arbeit wird niemand gezwungen; wer

sich rüstig fühlt, beschäftigt sich, wie es seine Kräfte erlauben.

Denjenigen Blinden, die in ein Feierabendhaus nicht eintreten können

oder wollen, sondern in der Heimat ihren Lebensabend zubringen, wird

die Fürsorge ebenfalls nachgehen. Es kann sich hier meist nur um

materielle Hilfe und event. um die Erwirkung von Vergünstigungen in der

armenrechtlichen Versorgung handeln.

+Ferchen+, Die in Schleswig-Holstein modifizierte sächsische

Fürsorge für die aus der Blindenanstalt entlassenen Zöglinge.

Kongr.-Ber. Amsterdam 1885.

+Mecker+, Grundsatzungen der Blindenfürsorge. Kongr.-Ber. Köln 1888.

+Brandstäter+, Welche Pflichten legt uns die Fürsorge für den

blinden Arbeiter auf? Kongr.-Ber. Breslau 1901.

+Lembcke+, Die Blindenfürsorge. Kongr.-Ber. Halle 1904.

+Lembcke+, Die Blindenfürsorge. Bldfrd. 1905 S. 80.

Erziehung und Unterricht der Blinden · 第 35 / 37 题