Blinde mit Sehresten.
Wie in dem einleitenden Kapitel hervorgehoben wurde, muß der Begriff
der Blindheit im praktischen Sinne auch auf solche schwachsichtigen
Personen ausgedehnt werden, die über weniger als ⅟₁₀ der normalen
Sehschärfe verfügen. Derartig schwachsichtige Kinder können an dem
Unterricht sehender Schüler nicht mit Erfolg teilnehmen; sie müssen
vielmehr einen besonderen Unterricht empfangen. In den meisten Fällen
werden sie der Blindenanstalt zugeführt. Das preußische Gesetz vom
7. August 1911 weist solche schwachsichtigen Kinder ebenfalls in die
Blindenanstalt.
So finden wir denn in den Blindenanstalten neben +völlig+ Blinden auch
solche, die mehr oder weniger erhebliche +Sehreste+ besitzen. Ihre Zahl
ist verhältnismäßig groß. In der von dem Verfasser geleiteten Anstalt
befinden sich unter 150 Insassen 40 mit Sehresten, also ca. 27 Prozent.
Diese Halbsehenden bilden sozusagen ein fremdes Element in der
Blindenanstalt. Alle Einrichtungen der Anstalt, alle Ordnungen
und Gesetze sind für völlig Blinde berechnet; sie passen für die
Halbsehenden nur zum geringsten Teil, und diese empfinden es darum
meist als Härte und lästigen Zwang, sich diesen Ordnungen fügen
zu müssen. Die Folge zeigt sich häufig in einem widerwilligen und
anspruchsvollen Auftreten der Schwachsichtigen; dazu ist es ihnen ein
Leichtes, die Anstaltsgesetze zu umgehen und ihre Erzieher zu täuschen.
Schlimmer noch ist der starke Einfluß, den sie auf ihre blinden
Mitzöglinge ausüben. Durch ihre äußere Überlegenheit beherrschen sie
diese und verleiten sie zu allerlei Ungehörigkeiten und Übertretungen
der Anstaltsordnung. +Sie erschweren also die Erziehung+ in der
Blindenanstalt.
In der +Schule+ bilden sie eine stete Versuchung für den Lehrer, seinen
Unterricht nicht für die völlig Blinden, sondern für die Halbsehenden
einzurichten und die ganz blinden Schüler zu vernachlässigen.
In der +Werkstätte+ sind sie diejenigen, die von seiten des Meisters
weniger Anleitung und Hilfe bei den technischen Arbeiten brauchen als
die völlig Blinden; auch zu allerlei kleinen Diensten, wie sie in der
Werkstätte notwendig sind, können sie herangezogen werden. Es besteht
daher die Gefahr, daß der Meister sie in mancher Hinsicht bevorzugt und
ihre Geschicklichkeit lobt, während er die völlig Blinden, besonders
wenn ihre technische Begabung gering ist, hintenansetzt und ihre
schwächeren Leistungen nicht anerkennt. So können die Halbsehenden zu
einer ungerechten Beurteilung ihrer blinden Mitzöglinge verleiten.
Den Blindenanstalten würde die Arbeit erleichtert, wenn für die
Schwachsichtigen in anderer Weise gesorgt würde; auch für diese
selbst wäre dies ein Vorteil. Es ist darum von verschiedenen Seiten
der Vorschlag gemacht worden, bei den Blindenanstalten oder bei den
Normalschulen oder bei beiden +Hilfsklassen für Schwachsichtige+
einzurichten und die in Betracht kommenden Schüler, je nach ihrer
Sehfähigkeit entweder den Hilfsklassen der Blindenanstalt oder denen
der Normalschule zu überweisen. Auch daran ist gedacht worden, ob es
nicht empfehlenswert sei, neben Anstalten für völlig Blinde, also den
Blindenanstalten im eigentlichen Sinne, noch +besondere Anstalten für
Schwachsichtige+ zu gründen. Die berufliche Ausbildung, so wird gesagt,
könnte vielleicht auch bei willigen Handwerksmeistern, Landwirten,
Kaufleuten usw. erfolgen, denen eine namhafte Prämie für ihre Mühe zu
zahlen wäre.
Diese Vorschläge haben viel für sich. In besondern Hilfsklassen oder
Anstalten für Schwachsichtige würde der +Unterricht+ sich in erster
Linie auf das +Auge+ gründen können, natürlich mit den Abweichungen,
die eben durch die Schwachsichtigkeit geboten sind (größere
Druckschrift, keine Wand-, sondern Einzellehrmittel usw.); der Tastsinn
käme nur zur Kontrolle und Unterstützung der Anschauung in Betracht.
Dadurch würde die Bildungsmöglichkeit reicher und vielseitiger; sie
würde sich der der Sehenden stark nähern. Ferner könnten auch in
anderer Weise Verbindungen mit den Sehenden geschaffen werden, ja
bei Einrichtung der Anstalt als Externat würden sie sich von selbst
ergeben. Dieser Vorteil ist nicht gering anzuschlagen, denn das Leben
mit und unter den Sehenden ist ein überaus wichtiger Faktor in der
Erziehung und Ausbildung der Schüler mit schwachem Sehvermögen. Auch
die Grenzen der +Berufsbildung+ ließen sich bei dieser Annäherung
an die Sehenden wesentlich erweitern, und damit würde sich die
+Erwerbsfähigkeit+ der Schwachsichtigen und ihre Berufsfreudigkeit
steigern.
Indessen bestehen gegen diese Vorschläge doch auch ernste Bedenken,
zunächst solche äußerer Art. Hilfsklassen für schwachsichtige Schüler
ließen sich wohl bei großen, nicht aber bei kleineren Blindenanstalten
einrichten, weil hier die Zahl der Schwachsichtigen zu gering ist.
Auch im ersten Falle müßten, der unterrichtlichen Gliederung wegen,
+mehrere+ Abteilungen geschaffen werden, und es wäre fraglich, ob
dann die Frequenz für die einzelnen Klassen eine ausreichende sein
würde. Zudem dürfte sich die Einrichtung recht kostspielig gestalten.
Die Behörden würden wahrscheinlich schon aus diesem Grunde gegen die
Schaffung derartiger Klassen oder ganzer Anstalten sich ablehnend
verhalten. Bedenklicher noch muß folgende Erwägung stimmen. Der Begriff
„schwachsichtig“ ist nicht bestimmt umgrenzt. In den Blindenanstalten
befinden sich Schwachsichtige aller Grade, von solchen, die nur hell
und dunkel unterscheiden, aufwärts bis zu solchen, die sich den
völlig Sehenden stark nähern. Es wird sehr schwierig sein, diese
verschiedenen Abstufungen richtig einzuschätzen, so daß man sagen kann:
du gehörst trotz deines kleinen Sehrestes in die Blindenanstalt, du
in die Klasse der Schwachsichtigen ersten Grades, du in die Abteilung
der Schwachsichtigen zweiten Grades usw. Nun kommt dazu, daß die
Sehkraft der Schwachsichtigen +Veränderungen+ unterworfen ist. Bei
manchen von ihnen +bessert+ sich das Sehvermögen im Laufe der Zeit,
bei andern +verschlechtert+ es sich; das Schülermaterial bleibt also
kein gleichmäßiges[32]. Dadurch häufen sich die Schwierigkeiten für
Erziehung und Unterricht.
Aus allen diesen Gründen wird es vorläufig wohl dabei bleiben müssen,
daß hochgradig schwachsichtige Kinder der +Blindenanstalt+ zugeführt
und daß sie mit den völlig Blinden gemeinsam erzogen und unterrichtet
werden. Sie werden es sich also auch gefallen lassen müssen, daß
weder in der Hausordnung noch im Unterricht besondere Rücksicht auf
sie genommen wird. Man kann es ihnen natürlich nicht verbieten, den
verbliebenen Sehrest zu gebrauchen; der Gebrauch des Auges neben dem
Tasten ist auch notwendig, damit das Auge die erforderliche Übung
behält. Indem man aber den Unterricht auf das Tasten gründet und von
den Schwachsichtigen wie von den völlig Blinden nur Tastleistungen
verlangt, bildet man zugleich den Sinn aus, der gegebenenfalls das
schwache Augenlicht ersetzen kann. Wenn also das schwachsichtige Kind
ein Anschauungsobjekt nicht bloß durch die tastende Hand, sondern auch
durch das Auge aufzufassen sucht, so kann man dies ruhig geschehen
lassen, es sei denn, daß der Arzt ausdrücklich eine Schonung der Augen
verordnet hat. Dagegen wird man nie ein Lesen der +Punktschrift+ mit
den Augen gestatten, da dieses außerordentlich anstrengend ist und den
schwachen Sehrest schwer gefährdet; man denke z. B. an den sogenannten
Zwischenpunktdruck!
Wenn man also den Unterricht und die Erziehung der Schwachsichtigen
im allgemeinen genau so gestalten wird wie bei den Blinden, so
kann doch auch wieder in mancher Hinsicht den Schwachsichtigen
eine Ausnahmestellung gewährt werden. Man wird sie öfters zu
allerlei Botendiensten heranziehen, zur unterrichtlichen Hilfe und
Beaufsichtigung, zur Unterstützung des Meisters in der Werkstätte,
zum Führen völlig Blinder, zu mancherlei Arbeiten in der Küche und
im häuslichen Betriebe. Dadurch kommen sie mit Sehenden in vielfache
Berührung und erweitern ihren Arbeitskreis, was für ihr späteres
Leben wichtig ist. Es läßt sich bei dem einen oder andern auch wohl
ohne besondere Mühe ermöglichen, daß er auf privatem Wege noch die
Druck- und Schreibschrift der Sehenden erlernt. Gewöhnlich sind die
betreffenden Schwachsichtigen sehr eifrig bei dieser Arbeit, so daß es
nur geringer Nachhilfe des Lehrers bedarf. Statt der gebräuchlichen
Heboldschrift, wird ihnen das Schreiben der Kurrentschrift unter
Anwendung einer geeigneten Tafel (etwa der Hamannschen Tafel oder des
Chemnitzer Linienblatts) gestattet[33].
Hat sich bei einem Schwachsichtigen die Sehkraft wesentlich gebessert,
so kann er nach Beendigung der Schulzeit entlassen werden, damit er
sich außerhalb der Anstalt auf einen Beruf vorbereitet. Im andern Falle
erhält er seine berufliche Ausbildung mit den Blinden zusammen in der
Anstalt. Meist wird er mit der Erlernung des Handwerks früher fertig
sein wie seine blinden Kameraden. Es wird ihm dann vielleicht auch
gelingen, bei einem Meister Beschäftigung als Gehilfe oder Geselle zu
erlangen. Auch die Möglichkeit, als Handwerker selbständig zu werden,
liegt bei ihm eher vor als bei einem völlig Blinden. In jedem Falle
steht er im Erwerbsleben wesentlich günstiger da als dieser. Bei
Handhabung der Fürsorge seitens der Anstalt oder eines Fürsorgevereins
wird dies zu berücksichtigen sein.
Schwachsichtige, die eine höhere Bildung erstreben, werden entweder
Privatunterricht empfangen müssen oder sie werden nach einer
entsprechenden privaten Vorbereitung oder event. einer solchen in einer
Blindenanstalt eine höhere Schule aufsuchen können. Je nach dem Grade
der Schwachsichtigkeit wird sich hier die Aneignung der Bildungsstoffe
entweder der Weise des Blinden oder der des Sehenden nähern.
+Brandstäter+, Aus der Verwaltung. Bldfrd. 1902 S. 1.
+Lembcke+, Einige Bemerkungen gegen die Ausführungen und Vorschläge
des Herrn Direktors Brandtstäter betr. die Ausbildung der Zöglinge
mit einem Rest von Sehvermögen. Entgegnung hierauf von Brandstäter.
Wie vor S. 34 und 37.
+Dr. Levinsohn+, Gehören Schwachsichtige in die Blindenanstalt?
Kongr.-Ber. Hamburg 1907.