2. Der Lehrplan.

Während der Stundenplan die +äußere+ Ordnung der Unterrichtsarbeit

regelt, ordnet der Lehrplan den +inneren+ Betrieb, d. h. er stellt

die Lehrziele auf, bezeichnet die zu behandelnden Stoffgebiete und

verteilt sie auf die einzelnen Unterrichtsstufen. Der Lehrplan

der Blindenanstalt darf natürlich nicht eine Kopie des Lehrplans

der Volksschule sein; er muß +aus den Bedürfnissen des Blinden

hervorgehen+, aus der Eigenart seines Wahrnehmens und Erkennens,

seiner psychischen Veranlagung und den Forderungen, die das Leben an

ihn stellt. Zu wünschen ist ferner, daß er sich nicht mit einer bloßen

+Aufzählung+ des Lehrstoffes begnügt, sondern auch die Teilziele und

Fortschritte kennzeichnet, die in jedem Fache stufenweise zu erstreben

sind. Ebenso wird zu fordern sein, daß er die Bedeutung der einzelnen

Stoffe und Stoffgruppen für die Bildung des Blinden hervorhebt, auf

Klippen und Untiefen aufmerksam macht und den kürzesten und besten

Weg zeigt, der zum Ziele führt. Ein solcher Plan läßt sich nicht

auf wenigen Seiten darlegen, sondern er wird ein +ausführliches+

Schriftstück sein. Bei aller Ausführlichkeit darf er sich jedoch nicht

in Einzelheiten verlieren, darf nicht jede Kleinigkeit regeln wollen,

darf nicht den Stoff bis auf Tage und Stunden zuschneiden, sonst wird

er zur unerträglichen Fessel. Er soll ein +Führer+ und +Berater+ des

Blindenlehrers sein, nicht aber ein Reglement, das ihm auf Schritt und

Tritt die Hände bindet.

Der Lehrplan muß der Anstalt, für welche er bestimmt ist, angepaßt

sein und ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. Es ist daher

unmöglich, für die Blindenanstalten eines größeren Gebietes einen

„Normallehrplan“ zu schaffen. Versuche, die in dieser Richtung

angestellt wurden, haben zu keinem Resultat geführt. Möglich und

wünschenswert ist es jedoch, daß den verschiedenen Lehrplänen

gemeinsame +Richtlinien+ zugrunde gelegt werden, damit eine gewisse

Einheitlichkeit erreicht wird. Diese ist u. a. deshalb notwendig, um

eine Erleichterung in der Beschaffung von Büchern und Lehrmitteln

herbeizuführen, was sonst mühsamer Einzelarbeit überlassen bleiben

müßte, kann bei einer relativen Gleichmäßigkeit der Lehrpläne der

fabrikmäßigen Herstellung zugewiesen werden.

Die +Unterrichtsfächer+, die zurzeit in den Blindenanstalten

eingeführt sind, wurden bereits in der Stundentabelle des vorigen

Kapitels genannt. Neuerdings wird vereinzelt für die Mädchen noch der

+Haushaltungsunterricht+ gefordert; die Versuche, die nach dieser

Richtung unternommen wurden, sind aber noch nicht zum Abschluß

gekommen, weshalb ein Urteil über diesen Unterricht verfrüht wäre. Er

soll darum hier nicht weiter berücksichtigt werden. „+Grundunterricht+“

und „+Deutsch+“ sind Sammelnamen für Gruppen zusammengehöriger

Unterrichtselemente. Das gleiche gilt vom „+Fortbildungsunterricht+“.

Die Gründe für die Zusammenfassung unter diese Namen wurden vorhin

(s. Stundenplan) in bezug auf den Grundunterricht dargelegt; sie

gelten auch für „Deutsch“ und den „Fortbildungsunterricht“. +Der

Anschauungsunterricht+ der Unterstufe soll die Grundlage für den

gesamten Unterricht, soweit er realer Natur ist, bieten. Mit ihm

untrennbar verbunden ist die +Darstellung+ in ihren verschiedenen

Formen: Bauen, Täfelchen- und Stäbchenlegen, Flechten, Falten,

Ausnähen, Arbeit am Sandkasten, Modellieren. Letzteres ist auch auf

der oberen Stufe lediglich ein Hilfsfach, das dort vorzugsweise im

Dienste der Realien steht. Das +Zeichnen+ hat nicht die Bedeutung des

Zeichnens der Sehenden; er findet seine Begründung und Stütze in der

Raumlehre. Der +Musikunterricht+ ist fakultativ; er beschränkt sich

in der Regel auf solche Schüler, die in der Musik voraussichtlich

ihren Lebensberuf (Organist, Musiklehrer, Klavierstimmer) finden

werden. Dem +Gesangunterricht+ wird wegen seiner hervorragenden

Bedeutung für den Blinden besondere Sorgfalt zuzuwenden sein; da die

Blindenanstalten auch ältere Blinde beider Geschlechter beherbergen,

ist die Einrichtung von Stunden für +Männergesang+, +Frauengesang+ und

+gemischten Chorgesang+ meist möglich. Der +Handfertigkeitsunterricht+

in Holz, Pappe usw. für die Knaben, der in andern Schulen gewöhnlich

in Nebenstunden verwiesen wird, ist in der Blindenanstalt wegen

seiner Bedeutung für die Gestaltungsfähigkeit der Hand und ihre

Vervollkommnung im Tasten ein obligatorischer Gegenstand. Als ihm in

gewissem Sinne entsprechend ist die „Hilfsarbeit der Mädchen im Hause“

anzusehen, die sich auf einfache Tätigkeiten in der Hauswirtschaft

erstreckt, wie Aufwischen des Fußbodens, Abstäuben der Möbel, Ordnen

der Hausgeräte, Waschen kleiner Wäschestücke, Reinigen des Eßgeschirrs

usw. Das +Spiel+, besonders das im Freien, ist ein so wichtiges Mittel

zur Körperkräftigung des blinden Kindes, zur Verbesserung seiner

Haltung, zur Vervollkommnung in der Orientierung, zur Erweiterung

seiner Erfahrung und zur Ausbildung ethischer Qualitäten, daß ihm ein

weiter Raum zugewiesen werden muß. Auf der Unterstufe wird das Spiel

mit den übrigen Lehrgegenständen gleich zu bewerten und darum auch

nicht in die Hände einer Aufsichtsperson, sondern in die des Lehrers zu

legen sein.

Außer dem eigentlichen Schulunterricht ist in den Blindenanstalten

seit ihrem Bestehen auch der sog. +technische Unterricht (Handarbeit+)

eingeführt. Es handelt sich hier aber nicht um einen gewerbsmäßigen

Betrieb, sondern um eine Beschäftigung, die +pädagogischen+ Zwecken

dient. Die Handarbeit bildet ein erwünschtes Gegengewicht zu dem

eigentlichen Schulunterricht, füllt beschäftigungslose Stunden der

Zöglinge angemessen aus, bereitet für die spätere Erlernung eines

Handwerks vor und lehrt die Schüler Freude finden an technischer

Betätigung. Es ist natürlich darauf zu achten, daß jede Überlastung

der Zöglinge vermieden wird; namentlich soll die Handarbeit ihnen die

notwendige Zeit zur Erholung und zu fröhlichem Spiel nicht verkürzen.

Es kommen in Betracht: Leichte Flechtarbeiten in Stroh, Binsen, Schilf,

Bindfaden, Tuchkanten und andern billigen Materialien.

Es ist eine vielgehörte Klage, daß die Lehrpläne der niederen und

höheren Schulen an einer Überfülle des Stoffes leiden. Als die

notwendige Folge ergibt sich eine vom Lehrer wie vom Schüler gleich

unliebsam empfundene Hast des Unterrichts, die es zu einer gründlichen

Vertiefung in den Stoff gar nicht kommen läßt. Für die Blindenschule

würde ein überladener Lehrplan noch schwerere Folgen nach sich

ziehen: er würde den Kern und Stern des Blindenunterrichts, die

Erziehung des Kindes zu gegenständlichem Denken, in Frage stellen.

Der Blindenunterricht braucht wegen der schwerfälligen Arbeit des

Tastsinnes Zeit und Ruhe; im entgegengesetzten Falle kann er nur

Worte ohne Inhalt bieten. Darum darf die Blindenschule ihren Ruhm

nicht darin suchen, alle Stoffe aufzunehmen, welche die Lehrpläne der

Sehenden enthalten. Unbedingt muß alles das ausgeschieden werden,

was dem Blinden bloßes Schulwissen bleibt, was er innerlich nicht

verarbeiten kann und was sich in das Weltbild, das er zu erlangen

imstande ist, nicht einfügen läßt. (Vergl. Kap. I, 2.) Empfehlen wird

es sich, im Lehrplan nicht das +Maximum+ dessen, was etwa erreicht

werden kann, zu bieten, sondern das +Minimum+ festzustellen, das eine

Durchschnittsklasse zu bewältigen imstande ist. Treten einmal besonders

günstige Verhältnisse ein -- wie denn die Erfahrung lehrt, daß ein

Jahrgang zuweilen besonders tüchtig ist -- so kann der Lehrer in diesem

und jenem Punkte über die Forderungen des Lehrplanes hinausgehen.

+Fischer+, Normallehrplan für Blindenschulen. Kongr.-Ber.

Berlin-Steglitz 1898.

+Fischer+, Bericht über die Arbeiten der Lehrplan-Kommission.

Bldfrd. 1901 S. 113.

+Brandstäter+, Allgemeine Bestimmungen für den Unterricht in

der Blindenschule. Entwurf. (Wohl in den meisten deutschen

Blindenanstalten als Handschrift vorhanden.)

+Zech+, Grundlinien zu einem Lehrplan für deutsche

Blindenanstalten. Nachtrag zu dem Bericht über den XII.

Blindenlehrerkongreß in Hamburg 1907.

+Ders.+, Bildungswert der in den Blindenanstalten eingeführten

Unterrichtsgegenstände und ihre Stellung im Lehrplan der

Blindenschule. Kongr.-Ber. Wien 1910.

Erziehung und Unterricht der Blinden · 第 29 / 37 题