Während der Stundenplan die +äußere+ Ordnung der Unterrichtsarbeit
regelt, ordnet der Lehrplan den +inneren+ Betrieb, d. h. er stellt
die Lehrziele auf, bezeichnet die zu behandelnden Stoffgebiete und
verteilt sie auf die einzelnen Unterrichtsstufen. Der Lehrplan
der Blindenanstalt darf natürlich nicht eine Kopie des Lehrplans
der Volksschule sein; er muß +aus den Bedürfnissen des Blinden
hervorgehen+, aus der Eigenart seines Wahrnehmens und Erkennens,
seiner psychischen Veranlagung und den Forderungen, die das Leben an
ihn stellt. Zu wünschen ist ferner, daß er sich nicht mit einer bloßen
+Aufzählung+ des Lehrstoffes begnügt, sondern auch die Teilziele und
Fortschritte kennzeichnet, die in jedem Fache stufenweise zu erstreben
sind. Ebenso wird zu fordern sein, daß er die Bedeutung der einzelnen
Stoffe und Stoffgruppen für die Bildung des Blinden hervorhebt, auf
Klippen und Untiefen aufmerksam macht und den kürzesten und besten
Weg zeigt, der zum Ziele führt. Ein solcher Plan läßt sich nicht
auf wenigen Seiten darlegen, sondern er wird ein +ausführliches+
Schriftstück sein. Bei aller Ausführlichkeit darf er sich jedoch nicht
in Einzelheiten verlieren, darf nicht jede Kleinigkeit regeln wollen,
darf nicht den Stoff bis auf Tage und Stunden zuschneiden, sonst wird
er zur unerträglichen Fessel. Er soll ein +Führer+ und +Berater+ des
Blindenlehrers sein, nicht aber ein Reglement, das ihm auf Schritt und
Tritt die Hände bindet.
Der Lehrplan muß der Anstalt, für welche er bestimmt ist, angepaßt
sein und ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. Es ist daher
unmöglich, für die Blindenanstalten eines größeren Gebietes einen
„Normallehrplan“ zu schaffen. Versuche, die in dieser Richtung
angestellt wurden, haben zu keinem Resultat geführt. Möglich und
wünschenswert ist es jedoch, daß den verschiedenen Lehrplänen
gemeinsame +Richtlinien+ zugrunde gelegt werden, damit eine gewisse
Einheitlichkeit erreicht wird. Diese ist u. a. deshalb notwendig, um
eine Erleichterung in der Beschaffung von Büchern und Lehrmitteln
herbeizuführen, was sonst mühsamer Einzelarbeit überlassen bleiben
müßte, kann bei einer relativen Gleichmäßigkeit der Lehrpläne der
fabrikmäßigen Herstellung zugewiesen werden.
Die +Unterrichtsfächer+, die zurzeit in den Blindenanstalten
eingeführt sind, wurden bereits in der Stundentabelle des vorigen
Kapitels genannt. Neuerdings wird vereinzelt für die Mädchen noch der
+Haushaltungsunterricht+ gefordert; die Versuche, die nach dieser
Richtung unternommen wurden, sind aber noch nicht zum Abschluß
gekommen, weshalb ein Urteil über diesen Unterricht verfrüht wäre. Er
soll darum hier nicht weiter berücksichtigt werden. „+Grundunterricht+“
und „+Deutsch+“ sind Sammelnamen für Gruppen zusammengehöriger
Unterrichtselemente. Das gleiche gilt vom „+Fortbildungsunterricht+“.
Die Gründe für die Zusammenfassung unter diese Namen wurden vorhin
(s. Stundenplan) in bezug auf den Grundunterricht dargelegt; sie
gelten auch für „Deutsch“ und den „Fortbildungsunterricht“. +Der
Anschauungsunterricht+ der Unterstufe soll die Grundlage für den
gesamten Unterricht, soweit er realer Natur ist, bieten. Mit ihm
untrennbar verbunden ist die +Darstellung+ in ihren verschiedenen
Formen: Bauen, Täfelchen- und Stäbchenlegen, Flechten, Falten,
Ausnähen, Arbeit am Sandkasten, Modellieren. Letzteres ist auch auf
der oberen Stufe lediglich ein Hilfsfach, das dort vorzugsweise im
Dienste der Realien steht. Das +Zeichnen+ hat nicht die Bedeutung des
Zeichnens der Sehenden; er findet seine Begründung und Stütze in der
Raumlehre. Der +Musikunterricht+ ist fakultativ; er beschränkt sich
in der Regel auf solche Schüler, die in der Musik voraussichtlich
ihren Lebensberuf (Organist, Musiklehrer, Klavierstimmer) finden
werden. Dem +Gesangunterricht+ wird wegen seiner hervorragenden
Bedeutung für den Blinden besondere Sorgfalt zuzuwenden sein; da die
Blindenanstalten auch ältere Blinde beider Geschlechter beherbergen,
ist die Einrichtung von Stunden für +Männergesang+, +Frauengesang+ und
+gemischten Chorgesang+ meist möglich. Der +Handfertigkeitsunterricht+
in Holz, Pappe usw. für die Knaben, der in andern Schulen gewöhnlich
in Nebenstunden verwiesen wird, ist in der Blindenanstalt wegen
seiner Bedeutung für die Gestaltungsfähigkeit der Hand und ihre
Vervollkommnung im Tasten ein obligatorischer Gegenstand. Als ihm in
gewissem Sinne entsprechend ist die „Hilfsarbeit der Mädchen im Hause“
anzusehen, die sich auf einfache Tätigkeiten in der Hauswirtschaft
erstreckt, wie Aufwischen des Fußbodens, Abstäuben der Möbel, Ordnen
der Hausgeräte, Waschen kleiner Wäschestücke, Reinigen des Eßgeschirrs
usw. Das +Spiel+, besonders das im Freien, ist ein so wichtiges Mittel
zur Körperkräftigung des blinden Kindes, zur Verbesserung seiner
Haltung, zur Vervollkommnung in der Orientierung, zur Erweiterung
seiner Erfahrung und zur Ausbildung ethischer Qualitäten, daß ihm ein
weiter Raum zugewiesen werden muß. Auf der Unterstufe wird das Spiel
mit den übrigen Lehrgegenständen gleich zu bewerten und darum auch
nicht in die Hände einer Aufsichtsperson, sondern in die des Lehrers zu
legen sein.
Außer dem eigentlichen Schulunterricht ist in den Blindenanstalten
seit ihrem Bestehen auch der sog. +technische Unterricht (Handarbeit+)
eingeführt. Es handelt sich hier aber nicht um einen gewerbsmäßigen
Betrieb, sondern um eine Beschäftigung, die +pädagogischen+ Zwecken
dient. Die Handarbeit bildet ein erwünschtes Gegengewicht zu dem
eigentlichen Schulunterricht, füllt beschäftigungslose Stunden der
Zöglinge angemessen aus, bereitet für die spätere Erlernung eines
Handwerks vor und lehrt die Schüler Freude finden an technischer
Betätigung. Es ist natürlich darauf zu achten, daß jede Überlastung
der Zöglinge vermieden wird; namentlich soll die Handarbeit ihnen die
notwendige Zeit zur Erholung und zu fröhlichem Spiel nicht verkürzen.
Es kommen in Betracht: Leichte Flechtarbeiten in Stroh, Binsen, Schilf,
Bindfaden, Tuchkanten und andern billigen Materialien.
Es ist eine vielgehörte Klage, daß die Lehrpläne der niederen und
höheren Schulen an einer Überfülle des Stoffes leiden. Als die
notwendige Folge ergibt sich eine vom Lehrer wie vom Schüler gleich
unliebsam empfundene Hast des Unterrichts, die es zu einer gründlichen
Vertiefung in den Stoff gar nicht kommen läßt. Für die Blindenschule
würde ein überladener Lehrplan noch schwerere Folgen nach sich
ziehen: er würde den Kern und Stern des Blindenunterrichts, die
Erziehung des Kindes zu gegenständlichem Denken, in Frage stellen.
Der Blindenunterricht braucht wegen der schwerfälligen Arbeit des
Tastsinnes Zeit und Ruhe; im entgegengesetzten Falle kann er nur
Worte ohne Inhalt bieten. Darum darf die Blindenschule ihren Ruhm
nicht darin suchen, alle Stoffe aufzunehmen, welche die Lehrpläne der
Sehenden enthalten. Unbedingt muß alles das ausgeschieden werden,
was dem Blinden bloßes Schulwissen bleibt, was er innerlich nicht
verarbeiten kann und was sich in das Weltbild, das er zu erlangen
imstande ist, nicht einfügen läßt. (Vergl. Kap. I, 2.) Empfehlen wird
es sich, im Lehrplan nicht das +Maximum+ dessen, was etwa erreicht
werden kann, zu bieten, sondern das +Minimum+ festzustellen, das eine
Durchschnittsklasse zu bewältigen imstande ist. Treten einmal besonders
günstige Verhältnisse ein -- wie denn die Erfahrung lehrt, daß ein
Jahrgang zuweilen besonders tüchtig ist -- so kann der Lehrer in diesem
und jenem Punkte über die Forderungen des Lehrplanes hinausgehen.
+Fischer+, Normallehrplan für Blindenschulen. Kongr.-Ber.
Berlin-Steglitz 1898.
+Fischer+, Bericht über die Arbeiten der Lehrplan-Kommission.
Bldfrd. 1901 S. 113.
+Brandstäter+, Allgemeine Bestimmungen für den Unterricht in
der Blindenschule. Entwurf. (Wohl in den meisten deutschen
Blindenanstalten als Handschrift vorhanden.)
+Zech+, Grundlinien zu einem Lehrplan für deutsche
Blindenanstalten. Nachtrag zu dem Bericht über den XII.
Blindenlehrerkongreß in Hamburg 1907.
+Ders.+, Bildungswert der in den Blindenanstalten eingeführten
Unterrichtsgegenstände und ihre Stellung im Lehrplan der
Blindenschule. Kongr.-Ber. Wien 1910.