3. Die Hausordnung.

Die Feststellung der Grenzen, in denen sich das äußere Leben

und Treiben der Anstaltszöglinge bewegen darf, bietet besondere

Schwierigkeiten, weil in der Regel Blinde verschiedenen Alters und

Geschlechts zu einer Internatgemeinschaft vereinigt sind. Neben

schulpflichtigen Kindern im Alter von 6 bis 14 Jahren beherbergt

die Anstalt auch heranwachsende Jünglinge und Jungfrauen, die in

der Berufsbildung stehen, nicht selten auch einige ältere Blinde,

die in vorgerücktem Alter ihr Gebrechen erworben haben und zwecks

Ausbildung in einer bestimmten Arbeit in die Anstalt eingetreten sind.

Dazu läßt sich bei der meist räumlichen Nähe der Blinden+heime+ eine

öftere Berührung der Zöglinge und Heiminsassen nur schwer vermeiden.

Die Hausordnung wird daher der eigenartigen Zusammensetzung der

Anstaltsgemeinde Rechnung tragen müssen.

In erster Linie ist zu fordern, daß die gemeinsame Hausordnung nur

die +Hauptmomente+ des Anstaltslebens regeln darf; zu viele und zu

spezielle Vorschriften wirken, besonders auf die älteren Zöglinge,

verstimmend ein, machen sie zu verschlossenen, innerlich unfreien

Menschen und rufen vielfachen Widerspruch und häufige Übertretungen

hervor. Wird man z. B. für die jüngeren Zöglinge eine bestimmte

Tagesstunde für das Reinigen der Kleider und Schuhe festsetzen, so

macht man den älteren Zöglingen hierüber keine Vorschrift, sondern

fordert nur, daß sie am Morgen in sauberem Anzüge zu erscheinen

haben. Werden die ersteren angehalten, schulfreie Stunden durch

Spiel, Lesen und anderweitige Beschäftigung angemessen auszufüllen,

so sind den der Schule entwachsenen Zöglingen gegenüber wohl

Anregungen und Wünsche, nicht aber Befehle und Zwangsmaßregeln für

arbeitsfreie Zeiten am Platze. Unbedingt zu respektieren, und zwar

von +allen+ Anstaltsinsassen, ist die festgesetzte Tagesordnung und

Stundeneinteilung. Pünktlicher Anfang und pünktlicher Schluß der

Arbeit ist, wie in der Schule, so auch in den Werkstätten erstes

Erfordernis. Wo in den letzteren in bezug auf den pünktlichen

Anfang sich Nachlässigkeit einschleicht, empfiehlt es sich, von

den Werkmeistern das vollzählige Beisammensein der Arbeiter dem

Anstaltsleiter melden zu lassen.

Von der täglichen +Arbeitszeit+ der Schüler wird bei dem Kapitel über

den Stundenplan die Rede sein. Was die Beschäftigung der älteren

Zöglinge in den Werkstätten betrifft, so dürfte eine Arbeitszeit von

neun Stunden pro Tag als Norm anzusehen sein. Der Beginn der Arbeit

wird zweckmäßig im Sommer um 7, im Winter um 8 Uhr, der Schluß am Abend

um 7 Uhr erfolgen. An Pausen wären im Sommerhalbjahr einzuschieben:

Frühstückspause 20 Minuten, Mittagspause 2 Stunden. Vesperpause 1

Stunde. Im Winterhalbjahr wird mit Rücksicht auf den späteren Anfang

der Arbeit die Mittags- und Vesperpause um je ½ Stunde gekürzt.

Die +Pausen+ dürfen den Zöglingen selbstverständlich nicht durch

besondere Aufgaben (z. B. Strafarbeiten) verkümmert werden. In der

warmen Jahreszeit halte man darauf, daß Schüler und Lehrlinge sich

möglichst viel im Freien aufhalten. Im übrigen wird man es jedem

einzelnen überlassen müssen, in welcher Weise er die Erholungszeit

ausnützt. Viele Zöglinge werden sich musikalisch betätigen; dagegen

ist nichts einzuwenden, wenn nur der Aufenthalt in der frischen Luft

darüber nicht gänzlich vernachlässigt wird. Widerlich ist das dumpfe

Hinbrüten mancher älteren Knaben in den Pausen; es neigen hierzu die

trägen Geister, die keine höheren Bedürfnisse kennen. Da Wünsche der

Lehrer und Aufsichtspersonen bei ihnen meist keine Beachtung finden und

Zwangsmaßregeln verfehlt wären, empfiehlt es sich, durch ihre geistig

regsameren Kameraden auf sie einzuwirken. Gutes Zureden seitens der

Kameraden tut oft Wunder.

Notwendig ist es, für eine angemessene Verwendung der +Abendstunden+ zu

sorgen. Die jüngsten Schüler gehen bald nach der Abendmahlzeit zu Bett.

Für die älteren ist in vielen Anstalten eine Lektürestunde eingeführt.

In dieser Stunde liest einer der Lehrer aus einem unterhaltenden oder

belehrenden Buche vor, und zwar entweder sämtlichen Zöglingen oder

nur einer bestimmten Altersstufe. Diese +Vorlesestunden+ werden in

der Regel gern besucht, vielfach geradezu herbeigesehnt. Sie bieten

nach der Tagesarbeit eine erfrischende Abwechselung, Erholung und

Anregung. Zu fordern ist nur, daß der Lesestoff dem Verständnis der

Zuhörer angemessen, literarisch wertvoll und in ethischer Beziehung

einwandfrei ist. Es braucht wohl kaum erwähnt zu werden, daß größere

Werke (Erzählungen, Novellen) im Zusammenhange gelesen werden, daß also

immer nur +ein+ Werk dargeboten wird und nicht etwa jeder Lehrer ein

besonderes Buch liest. Werden die Zuhörer nach Altersstufen geschieden

-- es genügen zwei Abteilungen -- so erleichtert sich die Auswahl der

Lektüre. Der ersten Abteilung kann dann etwa am Montag, Mittwoch und

Freitag, der zweiten an den übrigen Wochentagen vorgelesen werden.

Außer dem Vorlesen kommen für arbeitsfreie Stunden und Tage,

namentlich auch für Sonn- und Festtage, noch andere der Unterhaltung

oder Belehrung dienende Veranstaltungen in Betracht: musikalische

Darbietungen, Gesellschaftsspiele, Brett- und ähnliche Spiele (Mühle,

Dame, Schach, Festung, Domino, Lotto, geographische und geschichtliche

Spiele usw.), turnerische und sportmäßige Übungen, Spaziergänge und

Ausflüge, deklamatorische und dramatische Veranstaltungen.

+Musikalische Unterhaltungen+ sollten öfters stattfinden, zumal

im Winter. Sie haben vor den Lektürestunden den Vorzug, daß sie

+sämtliche+ Blinden der Anstalt, auch die Heiminsassen, vereinigen

und so das Gefühl der Zusammengehörigkeit der Anstaltsgemeinde

stärken, und daß sie +jedem,+ alt und jung, Schüler, Lehrling und

Pflegling, etwas bieten. Zudem ist bei einer solchen Darbietung ein

Teil der Zöglinge +aktiv+ beteiligt, was wichtig und wertvoll ist. Es

brauchen für diese Musikabende nicht besondere Gesang- und Musikstücke

einstudiert zu werden; es wird vielmehr das geboten, was im Unterricht

(Chorgesang, Schülergesang, Klavier- und Orgelunterricht, Streich- und

Blasorchester) geübt worden ist.

+Gesellschaftsspiele+ machen den Blinden viel Freude. Sie sind

wertvoll, da sie +viele+ Mitspieler in Tätigkeit versetzen,

Aufmerksamkeit und Gewandtheit beanspruchen und das korporative Gefühl

fördern. In der Regel werden sich diese Spiele auf die Geschlechter

unter sich beschränken, doch können bei gehöriger Aufsicht und

zweckmäßiger Auswahl der Spiele auch beide Geschlechter vereinigt

werden, wie denn hier die beste Gelegenheit ist, beide Geschlechter an

den Verkehr miteinander zu gewöhnen. Am unbedenklichsten wird sich dies

dort machen, wo das Internatsleben einen familiären Anstrich hat, also

in kleinen Anstalten, wo auch die Lehrer mit ihren Angehörigen sich

an den Unterhaltungen und Spielen der Blinden beteiligen. Gegen ein

+Tänzchen+ als Abschluß eines Festtages werden Bedenken kaum erhoben

werden können. Ob der Tanz männliche und weibliche Blinde vereinigen

darf, läßt sich nicht allgemein sagen; jeder Anstaltsleiter wird aus

den besonderen Verhältnissen heraus entscheiden müssen, ob eine solche

Vereinigung ohne Schaden für Sitte und Disziplin gestattet werden kann

oder nicht.

An +Brettspielen+ und anderen Spielgaben für Blinde ist kein Mangel;

mehrere sind von den Anstalten in Wien und Berlin herausgegeben; sie

lassen sich auch ohne besondere Mühe in jeder Anstalt anfertigen.

Sollen sie ihren Zweck erfüllen, so müssen sie möglichst einfach und

haltbar sein. Die Schachfiguren bestehen am besten aus kräftigen

Metallstiften mit leicht tastbaren Unterscheidungsmerkmalen am

oberen Ende. Am meisten zu empfehlen sind diejenigen Spiele, die das

Nachdenken anregen, und unter diesen wieder solche, die nicht den

Charakter von Gewinstspielen haben. Würfel- und Kartenspiele können

harmlos sein, sind es aber tatsächlich meist nicht. Namentlich das

Kartenspiel kann bei den älteren männlichen Zöglingen ausarten und zu

recht häßlichen Erscheinungen führen. Jedenfalls wird ein Verbot des

Kartenspiels nicht als unnötige Härte ausgelegt werden können. Die

sehr hübsche Beschäftigung jüngerer Zöglinge mit dem +Schleußnerschen

Baukasten+ und die älterer mit den bekannten zusammensetzbaren Figuren

(Kopfzerbrecher usw.) soll nur erwähnt werden.

+Sportmäßige Übungen+ erfrischen und stärken Körper und Geist. Die Zahl

derselben ist für Blinde freilich gering, wenn man daran festhält, daß

der Sport nicht in +mechanischer+ Körperbetätigung besteht. Zu nennen

sind etwa das Kegeln, Schleuderballübungen, das Schlittschuhlaufen

und das Rodeln. Erfahrungsgemäß finden an diesen Übungen und

Spielen in erster Linie die +männlichen+ Blinden Gefallen; für das

Schlittschuhlaufen und namentlich für das Rodeln interessieren sich

aber auch die Mädchen. Können die letztgenannten Spiele in der +Nähe+

der Anstalt, wohl gar im Garten geübt werden, so ist dies besonders

günstig. Sorgfältige Aufsicht ist zur Verhütung von Unglücksfällen

notwendig; die Beteiligung einiger sehenden Mitspieler ist der Sache

förderlich.

Längere +Spaziergänge+ außerhalb des Anstaltsgebietes für die

Mädchen und tüchtige Märsche für die Knaben sind ein ausgezeichnetes

und einfaches Mittel, um gesunde Abwechselung und Anregung in das

einförmige Anstaltsleben hineinzubringen. Selbstverständlich wird

man dabei nicht allzu belebte Gegenden aufsuchen und überhaupt

alles vermeiden, was die Aufmerksamkeit des Publikums auf die Schar

der blinden Spaziergänger lenken könnte; es ist merkwürdig, wie

wenig taktvoll die Leute zuweilen an die Blinden und ihre Begleiter

herantreten. Am besten wählt man als Ziel des Spazierganges eine

freundliche stille Gegend, ein Waldrestaurant oder ein bequem zu

erreichendes Dorf. Eine kleine Erfrischung gibt die nötige Stärkung für

den Rückweg.

Zu +deklamatorischen Darbietungen+ geben die in der Anstalt gefeierten

Feste Veranlassung; es können auch die vorher erwähnten musikalischen

Unterhaltungsabende so eingerichtet werden, daß zwischen die Gesang-

und Instrumentalvorträge Gedichte oder dramatische Szenen eingeschoben

werden. Auch in diesem Falle empfiehlt es sich, in erster Linie das

zu bieten, was in der Schule behandelt und gelernt ist. In manchen

Blindeninstituten, besonders in den süddeutschen und österreichischen,

werden zu gewissen Zeiten, z. B. zu Weihnachten, längere +dramatische

Aufführungen+ veranstaltet, bei welchen die mitwirkenden Zöglinge

kostümiert erscheinen. Selbstverständlich kann weder auf die zuhörenden

noch auf die aktiv beteiligten Blinden eine derartige Aufführung

einen solchen Reiz ausüben wie es bei Sehenden der Fall ist. Den

letzteren wird übrigens das Spiel von Blinden auch bei sorgfältigster

Einstudierung immer etwas steif und gezwungen erscheinen. Es ist aber

nicht zu verkennen, daß die dramatischen Aufführungen den Zöglingen

als Höhepunkt in dem Internatsleben erscheinen und daß sie mit großem

Interesse sich an der Vorbereitung und Ausführung beteiligen. Auf

die körperliche Gewandtheit, das gesellschaftliche Benehmen und die

sprachliche Bildung können die dramatischen Aufführungen nur günstig

wirken. Nimmt die Einübung nicht viel Zeit in Anspruch und wählt man

solche Stücke, die im Bereich des Könnens der Blinden liegen, so werden

Einwendungen gegen diese Veranstaltungen kaum gemacht werden können.

Häufig kommt es vor, daß die Blinden zu +Konzerten+ und

+Opernvorstellungen+ freien Eintritt oder solchen zu billigen Preisen

erhalten. Es werden in solchen Fällen vorzugsweise die älteren Zöglinge

zu berücksichtigen sein und unter diesen besonders solche, die

musikalisch sind. Eine zuverlässige Begleitung darf natürlich nicht

fehlen.

Aus dem gemeinsamen Internatsleben beider Geschlechter (+Koëdukation+)

erwachsen Schwierigkeiten, die nicht gering anzuschlagen sind;

namentlich in den Entwickelungsjahren der Knaben und Mädchen können

sich leicht verhängnisvolle Unordnungen einschleichen. Mit einer

gänzlichen Trennung der Geschlechter, etwa in der Weise, daß sie in

verschiedenen Gebäuden untergebracht werden und besondere Spazierwege

des Gartens zugewiesen erhalten, werden die Gefahren nicht beseitigt;

wer zu Ausschreitungen neigt, findet trotzdem Mittel und Wege, die

Ordnung zu durchbrechen. Jeder Anstaltsleiter kann diesbezügliche

Beispiele wohl aus seiner Erfahrung nennen. Die genannte Beschränkung

erhöht zudem den Reiz des Verbotenen und führt erst recht dazu, über

die Möglichkeit der Verständigung durch Briefe und über heimliche

Zusammenkünfte nachzudenken. Zur Verhütung von Ausschreitungen

gibt es nur +ein+ wirksames Mittel: gehörige Aufsicht. Je weniger

geräuschvoll diese ausgeübt wird und je weniger sie den Charakter

des Polizeidienstes zeigt, desto besser erfüllt sie ihren Zweck. Die

rechte Aufsicht sucht weniger zu unterdrücken als abzulenken, weniger

zu verbieten als den Willen zu stärken. Ist das Aufsichtspersonal der

Anstalt zuverlässig und besitzt es das Vertrauen der Zöglinge, so

werden ihm sinnliche Neigungen Einzelner nicht entgehen; es wird ihm

dann auch gelingen, ohne viel Aufhebens verbotene Pfade zu verbauen und

die Schicklichkeitsgrenze aufrecht zu erhalten. Darum ist die Auswahl

und Anstellung des Pflege- und Aufsichtspersonals einer Blindenanstalt

von höchster Bedeutung, des weiblichen vielleicht noch mehr als des

männlichen. Die Aufseherinnen brauchen zwar nicht hochgebildete Damen

zu sein, wohl aber ist zu wünschen, daß sie tüchtige, sittlich ernste,

mit natürlichem Takt begabte Mädchen in gesetztem Alter sind, die auch

den älteren weiblichen Zöglingen Respekts- und Vertrauenspersonen

sein können. Es versteht sich von selbst, daß das Aufsichtspersonal

über jede auffällige Erscheinung im Verhalten der Zöglinge dem

Anstaltsleiter Bericht erstattet; ebenso werden die Lehrer ihre

Wahrnehmungen, die sie bei der Tagesinspektion machen, ihm mitteilen.

Äußerlich ist darauf zu achten, daß Zimmer, die nicht benutzt werden,

auch die Klassenzimmer in schulfreien Stunden, verschlossen gehalten

werden und daß die Zöglinge nach Eintritt der Dunkelheit das Haus

nicht verlassen. Daß Knaben und Mädchen in getrennt liegenden Teilen

des Anstaltsgebäudes oder eventl. in besonderen Häusern unterzubringen

sind, ist selbstverständlich. Übrigens ist auch darauf zu achten,

daß die Zöglinge vor Verführungen durch das Dienstpersonal geschützt

werden. Von der häufig verhängnisvollen Rolle, die Zöglinge mit

Sehresten im Anstaltsleben spielen, wird in einem späteren Kapitel die

Rede sein.

Sorgfältige Beobachtung erfordern auch die +Besuche+ der Zöglinge

durch ihre +Angehörigen+ und +Bekannten+. Werden diese nicht geregelt

und kontrolliert, so können aus ihnen große Schwierigkeiten für die

Erziehung entstehen. Es soll nur daran erinnert werden, daß die

unverständige Versorgung der Zöglinge mit Eßwaren und Leckereien bei

solchen Besuchen zu allerlei Schädigungen in der Ernährung und in der

Tischdisziplin führt und daran, daß durch die Angehörigen der Blinden

vielfach Klatsch und Verleumdung aus der Anstalt hinausgetragen wird.

Es ist ja berechtigt, daß die Eltern ihr blindes Kind, das durch

den Zwang des Gesetzes aus der Familiengemeinschaft gehoben wird,

zuweilen besuchen. Aber dies darf nur zu einer bestimmten Zeit und in

angemessener Dauer geschehen. In keinem Falle soll durch einen solchen

Besuch der Unterricht oder die sonstige Arbeit geschädigt werden;

nur in schulfreien Stunden oder am Sonntage dürfen die Angehörigen

erscheinen. Es kann auch nicht geduldet werden, daß +eine ganze Schar+

von Verwandten sich einfindet. Am besten wird die Höchstzahl ein für

allemal festgesetzt. So besteht in einigen Anstalten die Bestimmung,

daß höchstens drei Verwandte gleichzeitig einen Zögling besuchen

dürfen. Ob die Angehörigen in die Wohnzimmer der Blinden eintreten

dürfen oder ob ein besonderes Besuchszimmer einzurichten ist, muß

jede Anstalt für sich entscheiden. In besonderen Fällen kann es

notwendig werden, daß die Unterredung zwischen einem Zögling und seinen

Angehörigen nur in Gegenwart eines Anstaltsbeamten gestattet wird.

Gegen das Mitbringen von kleinen Geschenken, auch mancherlei Eßwaren,

wird man meist vergeblich eifern; wenn dabei nur Maß und Ziel gehalten

wird, ist der Schaden auch nicht groß. Ganz energisch wird man freilich

dann gegen die elterliche Freigebigkeit auftreten müssen, wenn sie

dahin führt, daß der Zögling im Essen wählerisch wird und die gesunde,

nahrhafte Anstaltskost verachtet.

+Beurlaubungen+ von Zöglingen außerhalb der Ferienzeit dürfen im

Interesse einer geordneten Erziehung und mit Rücksicht auf die Arbeit

in Schule und Werkstätte nur ausnahmsweise gewährt werden. Es versteht

sich von selbst, daß es in einem solchen Falle Sache der Angehörigen

ist, den Zögling von der Anstalt abzuholen und ihn pünktlich wieder

zurückzubringen.

Den Schluß des Kapitels mögen einige Bemerkungen über die +Beköstigung+

der Zöglinge bilden. Es ist notwendig, daß der Anstaltsleiter, oder

wer es sonst ist, der die Verpflegung der Zöglinge zu überwachen

hat, sich über die vom gesundheitlichen Standpunkte aus zu fordernde

Zusammensetzung und Menge der täglichen Nahrung informiert. Das

Studium eines der bekannten grundlegenden Werke, etwa das von Munk u.

Uffelmann[15], das auch Kostzettel für die verschiedensten Verhältnisse

enthält, wird ihm bei solcher Orientierung ein sicherer Wegweiser sein.

In zweifelhaften Fällen mag er den Anstaltsarzt zu Rate ziehen.

Die Verpflegung in den Blindenanstalten ist entweder so geregelt,

daß sie einem Ökonom übertragen wird, der ein festes Kostgeld pro

Zögling bezieht, oder so, daß die Anstaltsverwaltung die Viktualien

selber einkauft und die Speisen unter Aufsicht und Leitung einer

Wirtschafterin zubereiten läßt. Beide Formen der Verpflegung haben ihre

Vorteile und Nachteile. Führt die Anstalt die Beköstigung in eigener

Regie aus, und ist das Küchenpersonal ehrlich und zuverlässig, so ist

mit dieser Art die gute und zweckmäßige Ernährung der Zöglinge wohl am

sichersten gewährleistet. Allerdings erwächst der Leitung durch diese

Praxis viel Arbeit. Ob nun so oder so -- in beiden Fällen bleibt dem

Anstaltsdirektor die Verantwortung. Darum hat er die Küchenzettel zu

prüfen oder sie selbst aufzustellen; er muß den Einkauf der Vorräte

überwachen, das fertige Essen auf seine Schmackhaftigkeit hin erproben

und darauf achten, daß jedem sein Quantum zuteil wird.

Unter den Zöglingen werden immer einige sein, die diese und jene Speise

nicht essen mögen; so sind manche Kinder nur schwer zu bewegen, Gemüse

oder Hülsenfrüchte zu genießen. Da man Ausnahmen nicht machen kann, so

halte man darauf, daß solche Kinder wenigstens eine kleine Portion zu

sich nehmen. Freundliches Zureden, zuweilen auch ein wenig Spott oder

ein Appellieren an die Tapferkeit unterstützen die Selbstüberwindung.

Nur wo eine bestimmte Speise dem Körper nicht bekommt, wird sie durch

eine andere ersetzt.

Vor dem Genuß von +Bier und Wein+ sind die jüngeren Zöglinge unbedingt

zu bewahren. Ein Schade ist’s nicht, wenn auch den älteren Blinden

beides vorenthalten wird. Man muß indessen mit Gebrauch und Herkommen

rechnen: wo seit langen Zeiten den Blinden an Sonn- oder Festtagen

Bier gereicht wird, läßt sich die Sitte nur schwer abschaffen, und

in Weingegenden würde man es als Härte auslegen, wenn den der Schule

entwachsenen Zöglingen verwehrt würde, am Sonntage ihr Schöpplein

Hauswein zu trinken.

Wenn vom Trinken die Rede ist, darf auch das +Rauchen+ nicht unerwähnt

bleiben. Es gibt wohl nur wenige blinde Männer, die Nichtraucher

sind, und fast alle haben die ersten Versuche bereits recht früh

gemacht, d. h. in der Anstalt. Sobald die Knaben sich nicht mehr

als Schüler fühlen, erscheint ihnen die Pfeife oder Zigarette als

Symbol der Männlichkeit. Nun wäre es freilich nicht gut, wenn man

in diesen Jahren das Rauchen schon gestatten wollte. Abgesehen von

gesundheitlichen Gründen ist es auch aus ethischen Rücksichten nicht

zu billigen, daß junge Leute, die mit ihrer Hände Arbeit noch nichts

verdienen, Geld für ein entbehrliches Genußmittel ausgeben. Von einem

bestimmten Zeitpunkt, etwa vom 18. Jahre ab, mag man das Rauchen

freigeben, nicht weil dann schon die nötige Würde vorhanden wäre,

sondern um das +heimliche+ Rauchen, vielleicht an feuergefährlichen

Orten, zu verhindern. Man weise den Rauchern besondere Räume oder

bestimmte Stellen des Gartens an, dulde aber in keinem Falle das

Rauchen in den Wohnzimmern und Schlafsälen. Vor dem unvorsichtigen

Umgehen mit Zündhölzchen muß natürlich eindringlich gewarnt werden.

Hausordnung der Blindenanstalt zu X. Bldfrd. 1885. S. 37.

+Büttner+, Leben und Schaffen in einer Blindenanstalt. Bldfrd. 1896

S. 33.

+Brandstäter+, Aus der Verwaltung. Bldfrd. 1902 S. 19.

+Brandstäter+, Koëdukation. Bldfrd. 1912 S. 166.

Erziehung und Unterricht der Blinden · 第 19 / 37 题