Die Feststellung der Grenzen, in denen sich das äußere Leben
und Treiben der Anstaltszöglinge bewegen darf, bietet besondere
Schwierigkeiten, weil in der Regel Blinde verschiedenen Alters und
Geschlechts zu einer Internatgemeinschaft vereinigt sind. Neben
schulpflichtigen Kindern im Alter von 6 bis 14 Jahren beherbergt
die Anstalt auch heranwachsende Jünglinge und Jungfrauen, die in
der Berufsbildung stehen, nicht selten auch einige ältere Blinde,
die in vorgerücktem Alter ihr Gebrechen erworben haben und zwecks
Ausbildung in einer bestimmten Arbeit in die Anstalt eingetreten sind.
Dazu läßt sich bei der meist räumlichen Nähe der Blinden+heime+ eine
öftere Berührung der Zöglinge und Heiminsassen nur schwer vermeiden.
Die Hausordnung wird daher der eigenartigen Zusammensetzung der
Anstaltsgemeinde Rechnung tragen müssen.
In erster Linie ist zu fordern, daß die gemeinsame Hausordnung nur
die +Hauptmomente+ des Anstaltslebens regeln darf; zu viele und zu
spezielle Vorschriften wirken, besonders auf die älteren Zöglinge,
verstimmend ein, machen sie zu verschlossenen, innerlich unfreien
Menschen und rufen vielfachen Widerspruch und häufige Übertretungen
hervor. Wird man z. B. für die jüngeren Zöglinge eine bestimmte
Tagesstunde für das Reinigen der Kleider und Schuhe festsetzen, so
macht man den älteren Zöglingen hierüber keine Vorschrift, sondern
fordert nur, daß sie am Morgen in sauberem Anzüge zu erscheinen
haben. Werden die ersteren angehalten, schulfreie Stunden durch
Spiel, Lesen und anderweitige Beschäftigung angemessen auszufüllen,
so sind den der Schule entwachsenen Zöglingen gegenüber wohl
Anregungen und Wünsche, nicht aber Befehle und Zwangsmaßregeln für
arbeitsfreie Zeiten am Platze. Unbedingt zu respektieren, und zwar
von +allen+ Anstaltsinsassen, ist die festgesetzte Tagesordnung und
Stundeneinteilung. Pünktlicher Anfang und pünktlicher Schluß der
Arbeit ist, wie in der Schule, so auch in den Werkstätten erstes
Erfordernis. Wo in den letzteren in bezug auf den pünktlichen
Anfang sich Nachlässigkeit einschleicht, empfiehlt es sich, von
den Werkmeistern das vollzählige Beisammensein der Arbeiter dem
Anstaltsleiter melden zu lassen.
Von der täglichen +Arbeitszeit+ der Schüler wird bei dem Kapitel über
den Stundenplan die Rede sein. Was die Beschäftigung der älteren
Zöglinge in den Werkstätten betrifft, so dürfte eine Arbeitszeit von
neun Stunden pro Tag als Norm anzusehen sein. Der Beginn der Arbeit
wird zweckmäßig im Sommer um 7, im Winter um 8 Uhr, der Schluß am Abend
um 7 Uhr erfolgen. An Pausen wären im Sommerhalbjahr einzuschieben:
Frühstückspause 20 Minuten, Mittagspause 2 Stunden. Vesperpause 1
Stunde. Im Winterhalbjahr wird mit Rücksicht auf den späteren Anfang
der Arbeit die Mittags- und Vesperpause um je ½ Stunde gekürzt.
Die +Pausen+ dürfen den Zöglingen selbstverständlich nicht durch
besondere Aufgaben (z. B. Strafarbeiten) verkümmert werden. In der
warmen Jahreszeit halte man darauf, daß Schüler und Lehrlinge sich
möglichst viel im Freien aufhalten. Im übrigen wird man es jedem
einzelnen überlassen müssen, in welcher Weise er die Erholungszeit
ausnützt. Viele Zöglinge werden sich musikalisch betätigen; dagegen
ist nichts einzuwenden, wenn nur der Aufenthalt in der frischen Luft
darüber nicht gänzlich vernachlässigt wird. Widerlich ist das dumpfe
Hinbrüten mancher älteren Knaben in den Pausen; es neigen hierzu die
trägen Geister, die keine höheren Bedürfnisse kennen. Da Wünsche der
Lehrer und Aufsichtspersonen bei ihnen meist keine Beachtung finden und
Zwangsmaßregeln verfehlt wären, empfiehlt es sich, durch ihre geistig
regsameren Kameraden auf sie einzuwirken. Gutes Zureden seitens der
Kameraden tut oft Wunder.
Notwendig ist es, für eine angemessene Verwendung der +Abendstunden+ zu
sorgen. Die jüngsten Schüler gehen bald nach der Abendmahlzeit zu Bett.
Für die älteren ist in vielen Anstalten eine Lektürestunde eingeführt.
In dieser Stunde liest einer der Lehrer aus einem unterhaltenden oder
belehrenden Buche vor, und zwar entweder sämtlichen Zöglingen oder
nur einer bestimmten Altersstufe. Diese +Vorlesestunden+ werden in
der Regel gern besucht, vielfach geradezu herbeigesehnt. Sie bieten
nach der Tagesarbeit eine erfrischende Abwechselung, Erholung und
Anregung. Zu fordern ist nur, daß der Lesestoff dem Verständnis der
Zuhörer angemessen, literarisch wertvoll und in ethischer Beziehung
einwandfrei ist. Es braucht wohl kaum erwähnt zu werden, daß größere
Werke (Erzählungen, Novellen) im Zusammenhange gelesen werden, daß also
immer nur +ein+ Werk dargeboten wird und nicht etwa jeder Lehrer ein
besonderes Buch liest. Werden die Zuhörer nach Altersstufen geschieden
-- es genügen zwei Abteilungen -- so erleichtert sich die Auswahl der
Lektüre. Der ersten Abteilung kann dann etwa am Montag, Mittwoch und
Freitag, der zweiten an den übrigen Wochentagen vorgelesen werden.
Außer dem Vorlesen kommen für arbeitsfreie Stunden und Tage,
namentlich auch für Sonn- und Festtage, noch andere der Unterhaltung
oder Belehrung dienende Veranstaltungen in Betracht: musikalische
Darbietungen, Gesellschaftsspiele, Brett- und ähnliche Spiele (Mühle,
Dame, Schach, Festung, Domino, Lotto, geographische und geschichtliche
Spiele usw.), turnerische und sportmäßige Übungen, Spaziergänge und
Ausflüge, deklamatorische und dramatische Veranstaltungen.
+Musikalische Unterhaltungen+ sollten öfters stattfinden, zumal
im Winter. Sie haben vor den Lektürestunden den Vorzug, daß sie
+sämtliche+ Blinden der Anstalt, auch die Heiminsassen, vereinigen
und so das Gefühl der Zusammengehörigkeit der Anstaltsgemeinde
stärken, und daß sie +jedem,+ alt und jung, Schüler, Lehrling und
Pflegling, etwas bieten. Zudem ist bei einer solchen Darbietung ein
Teil der Zöglinge +aktiv+ beteiligt, was wichtig und wertvoll ist. Es
brauchen für diese Musikabende nicht besondere Gesang- und Musikstücke
einstudiert zu werden; es wird vielmehr das geboten, was im Unterricht
(Chorgesang, Schülergesang, Klavier- und Orgelunterricht, Streich- und
Blasorchester) geübt worden ist.
+Gesellschaftsspiele+ machen den Blinden viel Freude. Sie sind
wertvoll, da sie +viele+ Mitspieler in Tätigkeit versetzen,
Aufmerksamkeit und Gewandtheit beanspruchen und das korporative Gefühl
fördern. In der Regel werden sich diese Spiele auf die Geschlechter
unter sich beschränken, doch können bei gehöriger Aufsicht und
zweckmäßiger Auswahl der Spiele auch beide Geschlechter vereinigt
werden, wie denn hier die beste Gelegenheit ist, beide Geschlechter an
den Verkehr miteinander zu gewöhnen. Am unbedenklichsten wird sich dies
dort machen, wo das Internatsleben einen familiären Anstrich hat, also
in kleinen Anstalten, wo auch die Lehrer mit ihren Angehörigen sich
an den Unterhaltungen und Spielen der Blinden beteiligen. Gegen ein
+Tänzchen+ als Abschluß eines Festtages werden Bedenken kaum erhoben
werden können. Ob der Tanz männliche und weibliche Blinde vereinigen
darf, läßt sich nicht allgemein sagen; jeder Anstaltsleiter wird aus
den besonderen Verhältnissen heraus entscheiden müssen, ob eine solche
Vereinigung ohne Schaden für Sitte und Disziplin gestattet werden kann
oder nicht.
An +Brettspielen+ und anderen Spielgaben für Blinde ist kein Mangel;
mehrere sind von den Anstalten in Wien und Berlin herausgegeben; sie
lassen sich auch ohne besondere Mühe in jeder Anstalt anfertigen.
Sollen sie ihren Zweck erfüllen, so müssen sie möglichst einfach und
haltbar sein. Die Schachfiguren bestehen am besten aus kräftigen
Metallstiften mit leicht tastbaren Unterscheidungsmerkmalen am
oberen Ende. Am meisten zu empfehlen sind diejenigen Spiele, die das
Nachdenken anregen, und unter diesen wieder solche, die nicht den
Charakter von Gewinstspielen haben. Würfel- und Kartenspiele können
harmlos sein, sind es aber tatsächlich meist nicht. Namentlich das
Kartenspiel kann bei den älteren männlichen Zöglingen ausarten und zu
recht häßlichen Erscheinungen führen. Jedenfalls wird ein Verbot des
Kartenspiels nicht als unnötige Härte ausgelegt werden können. Die
sehr hübsche Beschäftigung jüngerer Zöglinge mit dem +Schleußnerschen
Baukasten+ und die älterer mit den bekannten zusammensetzbaren Figuren
(Kopfzerbrecher usw.) soll nur erwähnt werden.
+Sportmäßige Übungen+ erfrischen und stärken Körper und Geist. Die Zahl
derselben ist für Blinde freilich gering, wenn man daran festhält, daß
der Sport nicht in +mechanischer+ Körperbetätigung besteht. Zu nennen
sind etwa das Kegeln, Schleuderballübungen, das Schlittschuhlaufen
und das Rodeln. Erfahrungsgemäß finden an diesen Übungen und
Spielen in erster Linie die +männlichen+ Blinden Gefallen; für das
Schlittschuhlaufen und namentlich für das Rodeln interessieren sich
aber auch die Mädchen. Können die letztgenannten Spiele in der +Nähe+
der Anstalt, wohl gar im Garten geübt werden, so ist dies besonders
günstig. Sorgfältige Aufsicht ist zur Verhütung von Unglücksfällen
notwendig; die Beteiligung einiger sehenden Mitspieler ist der Sache
förderlich.
Längere +Spaziergänge+ außerhalb des Anstaltsgebietes für die
Mädchen und tüchtige Märsche für die Knaben sind ein ausgezeichnetes
und einfaches Mittel, um gesunde Abwechselung und Anregung in das
einförmige Anstaltsleben hineinzubringen. Selbstverständlich wird
man dabei nicht allzu belebte Gegenden aufsuchen und überhaupt
alles vermeiden, was die Aufmerksamkeit des Publikums auf die Schar
der blinden Spaziergänger lenken könnte; es ist merkwürdig, wie
wenig taktvoll die Leute zuweilen an die Blinden und ihre Begleiter
herantreten. Am besten wählt man als Ziel des Spazierganges eine
freundliche stille Gegend, ein Waldrestaurant oder ein bequem zu
erreichendes Dorf. Eine kleine Erfrischung gibt die nötige Stärkung für
den Rückweg.
Zu +deklamatorischen Darbietungen+ geben die in der Anstalt gefeierten
Feste Veranlassung; es können auch die vorher erwähnten musikalischen
Unterhaltungsabende so eingerichtet werden, daß zwischen die Gesang-
und Instrumentalvorträge Gedichte oder dramatische Szenen eingeschoben
werden. Auch in diesem Falle empfiehlt es sich, in erster Linie das
zu bieten, was in der Schule behandelt und gelernt ist. In manchen
Blindeninstituten, besonders in den süddeutschen und österreichischen,
werden zu gewissen Zeiten, z. B. zu Weihnachten, längere +dramatische
Aufführungen+ veranstaltet, bei welchen die mitwirkenden Zöglinge
kostümiert erscheinen. Selbstverständlich kann weder auf die zuhörenden
noch auf die aktiv beteiligten Blinden eine derartige Aufführung
einen solchen Reiz ausüben wie es bei Sehenden der Fall ist. Den
letzteren wird übrigens das Spiel von Blinden auch bei sorgfältigster
Einstudierung immer etwas steif und gezwungen erscheinen. Es ist aber
nicht zu verkennen, daß die dramatischen Aufführungen den Zöglingen
als Höhepunkt in dem Internatsleben erscheinen und daß sie mit großem
Interesse sich an der Vorbereitung und Ausführung beteiligen. Auf
die körperliche Gewandtheit, das gesellschaftliche Benehmen und die
sprachliche Bildung können die dramatischen Aufführungen nur günstig
wirken. Nimmt die Einübung nicht viel Zeit in Anspruch und wählt man
solche Stücke, die im Bereich des Könnens der Blinden liegen, so werden
Einwendungen gegen diese Veranstaltungen kaum gemacht werden können.
Häufig kommt es vor, daß die Blinden zu +Konzerten+ und
+Opernvorstellungen+ freien Eintritt oder solchen zu billigen Preisen
erhalten. Es werden in solchen Fällen vorzugsweise die älteren Zöglinge
zu berücksichtigen sein und unter diesen besonders solche, die
musikalisch sind. Eine zuverlässige Begleitung darf natürlich nicht
fehlen.
Aus dem gemeinsamen Internatsleben beider Geschlechter (+Koëdukation+)
erwachsen Schwierigkeiten, die nicht gering anzuschlagen sind;
namentlich in den Entwickelungsjahren der Knaben und Mädchen können
sich leicht verhängnisvolle Unordnungen einschleichen. Mit einer
gänzlichen Trennung der Geschlechter, etwa in der Weise, daß sie in
verschiedenen Gebäuden untergebracht werden und besondere Spazierwege
des Gartens zugewiesen erhalten, werden die Gefahren nicht beseitigt;
wer zu Ausschreitungen neigt, findet trotzdem Mittel und Wege, die
Ordnung zu durchbrechen. Jeder Anstaltsleiter kann diesbezügliche
Beispiele wohl aus seiner Erfahrung nennen. Die genannte Beschränkung
erhöht zudem den Reiz des Verbotenen und führt erst recht dazu, über
die Möglichkeit der Verständigung durch Briefe und über heimliche
Zusammenkünfte nachzudenken. Zur Verhütung von Ausschreitungen
gibt es nur +ein+ wirksames Mittel: gehörige Aufsicht. Je weniger
geräuschvoll diese ausgeübt wird und je weniger sie den Charakter
des Polizeidienstes zeigt, desto besser erfüllt sie ihren Zweck. Die
rechte Aufsicht sucht weniger zu unterdrücken als abzulenken, weniger
zu verbieten als den Willen zu stärken. Ist das Aufsichtspersonal der
Anstalt zuverlässig und besitzt es das Vertrauen der Zöglinge, so
werden ihm sinnliche Neigungen Einzelner nicht entgehen; es wird ihm
dann auch gelingen, ohne viel Aufhebens verbotene Pfade zu verbauen und
die Schicklichkeitsgrenze aufrecht zu erhalten. Darum ist die Auswahl
und Anstellung des Pflege- und Aufsichtspersonals einer Blindenanstalt
von höchster Bedeutung, des weiblichen vielleicht noch mehr als des
männlichen. Die Aufseherinnen brauchen zwar nicht hochgebildete Damen
zu sein, wohl aber ist zu wünschen, daß sie tüchtige, sittlich ernste,
mit natürlichem Takt begabte Mädchen in gesetztem Alter sind, die auch
den älteren weiblichen Zöglingen Respekts- und Vertrauenspersonen
sein können. Es versteht sich von selbst, daß das Aufsichtspersonal
über jede auffällige Erscheinung im Verhalten der Zöglinge dem
Anstaltsleiter Bericht erstattet; ebenso werden die Lehrer ihre
Wahrnehmungen, die sie bei der Tagesinspektion machen, ihm mitteilen.
Äußerlich ist darauf zu achten, daß Zimmer, die nicht benutzt werden,
auch die Klassenzimmer in schulfreien Stunden, verschlossen gehalten
werden und daß die Zöglinge nach Eintritt der Dunkelheit das Haus
nicht verlassen. Daß Knaben und Mädchen in getrennt liegenden Teilen
des Anstaltsgebäudes oder eventl. in besonderen Häusern unterzubringen
sind, ist selbstverständlich. Übrigens ist auch darauf zu achten,
daß die Zöglinge vor Verführungen durch das Dienstpersonal geschützt
werden. Von der häufig verhängnisvollen Rolle, die Zöglinge mit
Sehresten im Anstaltsleben spielen, wird in einem späteren Kapitel die
Rede sein.
Sorgfältige Beobachtung erfordern auch die +Besuche+ der Zöglinge
durch ihre +Angehörigen+ und +Bekannten+. Werden diese nicht geregelt
und kontrolliert, so können aus ihnen große Schwierigkeiten für die
Erziehung entstehen. Es soll nur daran erinnert werden, daß die
unverständige Versorgung der Zöglinge mit Eßwaren und Leckereien bei
solchen Besuchen zu allerlei Schädigungen in der Ernährung und in der
Tischdisziplin führt und daran, daß durch die Angehörigen der Blinden
vielfach Klatsch und Verleumdung aus der Anstalt hinausgetragen wird.
Es ist ja berechtigt, daß die Eltern ihr blindes Kind, das durch
den Zwang des Gesetzes aus der Familiengemeinschaft gehoben wird,
zuweilen besuchen. Aber dies darf nur zu einer bestimmten Zeit und in
angemessener Dauer geschehen. In keinem Falle soll durch einen solchen
Besuch der Unterricht oder die sonstige Arbeit geschädigt werden;
nur in schulfreien Stunden oder am Sonntage dürfen die Angehörigen
erscheinen. Es kann auch nicht geduldet werden, daß +eine ganze Schar+
von Verwandten sich einfindet. Am besten wird die Höchstzahl ein für
allemal festgesetzt. So besteht in einigen Anstalten die Bestimmung,
daß höchstens drei Verwandte gleichzeitig einen Zögling besuchen
dürfen. Ob die Angehörigen in die Wohnzimmer der Blinden eintreten
dürfen oder ob ein besonderes Besuchszimmer einzurichten ist, muß
jede Anstalt für sich entscheiden. In besonderen Fällen kann es
notwendig werden, daß die Unterredung zwischen einem Zögling und seinen
Angehörigen nur in Gegenwart eines Anstaltsbeamten gestattet wird.
Gegen das Mitbringen von kleinen Geschenken, auch mancherlei Eßwaren,
wird man meist vergeblich eifern; wenn dabei nur Maß und Ziel gehalten
wird, ist der Schaden auch nicht groß. Ganz energisch wird man freilich
dann gegen die elterliche Freigebigkeit auftreten müssen, wenn sie
dahin führt, daß der Zögling im Essen wählerisch wird und die gesunde,
nahrhafte Anstaltskost verachtet.
+Beurlaubungen+ von Zöglingen außerhalb der Ferienzeit dürfen im
Interesse einer geordneten Erziehung und mit Rücksicht auf die Arbeit
in Schule und Werkstätte nur ausnahmsweise gewährt werden. Es versteht
sich von selbst, daß es in einem solchen Falle Sache der Angehörigen
ist, den Zögling von der Anstalt abzuholen und ihn pünktlich wieder
zurückzubringen.
Den Schluß des Kapitels mögen einige Bemerkungen über die +Beköstigung+
der Zöglinge bilden. Es ist notwendig, daß der Anstaltsleiter, oder
wer es sonst ist, der die Verpflegung der Zöglinge zu überwachen
hat, sich über die vom gesundheitlichen Standpunkte aus zu fordernde
Zusammensetzung und Menge der täglichen Nahrung informiert. Das
Studium eines der bekannten grundlegenden Werke, etwa das von Munk u.
Uffelmann[15], das auch Kostzettel für die verschiedensten Verhältnisse
enthält, wird ihm bei solcher Orientierung ein sicherer Wegweiser sein.
In zweifelhaften Fällen mag er den Anstaltsarzt zu Rate ziehen.
Die Verpflegung in den Blindenanstalten ist entweder so geregelt,
daß sie einem Ökonom übertragen wird, der ein festes Kostgeld pro
Zögling bezieht, oder so, daß die Anstaltsverwaltung die Viktualien
selber einkauft und die Speisen unter Aufsicht und Leitung einer
Wirtschafterin zubereiten läßt. Beide Formen der Verpflegung haben ihre
Vorteile und Nachteile. Führt die Anstalt die Beköstigung in eigener
Regie aus, und ist das Küchenpersonal ehrlich und zuverlässig, so ist
mit dieser Art die gute und zweckmäßige Ernährung der Zöglinge wohl am
sichersten gewährleistet. Allerdings erwächst der Leitung durch diese
Praxis viel Arbeit. Ob nun so oder so -- in beiden Fällen bleibt dem
Anstaltsdirektor die Verantwortung. Darum hat er die Küchenzettel zu
prüfen oder sie selbst aufzustellen; er muß den Einkauf der Vorräte
überwachen, das fertige Essen auf seine Schmackhaftigkeit hin erproben
und darauf achten, daß jedem sein Quantum zuteil wird.
Unter den Zöglingen werden immer einige sein, die diese und jene Speise
nicht essen mögen; so sind manche Kinder nur schwer zu bewegen, Gemüse
oder Hülsenfrüchte zu genießen. Da man Ausnahmen nicht machen kann, so
halte man darauf, daß solche Kinder wenigstens eine kleine Portion zu
sich nehmen. Freundliches Zureden, zuweilen auch ein wenig Spott oder
ein Appellieren an die Tapferkeit unterstützen die Selbstüberwindung.
Nur wo eine bestimmte Speise dem Körper nicht bekommt, wird sie durch
eine andere ersetzt.
Vor dem Genuß von +Bier und Wein+ sind die jüngeren Zöglinge unbedingt
zu bewahren. Ein Schade ist’s nicht, wenn auch den älteren Blinden
beides vorenthalten wird. Man muß indessen mit Gebrauch und Herkommen
rechnen: wo seit langen Zeiten den Blinden an Sonn- oder Festtagen
Bier gereicht wird, läßt sich die Sitte nur schwer abschaffen, und
in Weingegenden würde man es als Härte auslegen, wenn den der Schule
entwachsenen Zöglingen verwehrt würde, am Sonntage ihr Schöpplein
Hauswein zu trinken.
Wenn vom Trinken die Rede ist, darf auch das +Rauchen+ nicht unerwähnt
bleiben. Es gibt wohl nur wenige blinde Männer, die Nichtraucher
sind, und fast alle haben die ersten Versuche bereits recht früh
gemacht, d. h. in der Anstalt. Sobald die Knaben sich nicht mehr
als Schüler fühlen, erscheint ihnen die Pfeife oder Zigarette als
Symbol der Männlichkeit. Nun wäre es freilich nicht gut, wenn man
in diesen Jahren das Rauchen schon gestatten wollte. Abgesehen von
gesundheitlichen Gründen ist es auch aus ethischen Rücksichten nicht
zu billigen, daß junge Leute, die mit ihrer Hände Arbeit noch nichts
verdienen, Geld für ein entbehrliches Genußmittel ausgeben. Von einem
bestimmten Zeitpunkt, etwa vom 18. Jahre ab, mag man das Rauchen
freigeben, nicht weil dann schon die nötige Würde vorhanden wäre,
sondern um das +heimliche+ Rauchen, vielleicht an feuergefährlichen
Orten, zu verhindern. Man weise den Rauchern besondere Räume oder
bestimmte Stellen des Gartens an, dulde aber in keinem Falle das
Rauchen in den Wohnzimmern und Schlafsälen. Vor dem unvorsichtigen
Umgehen mit Zündhölzchen muß natürlich eindringlich gewarnt werden.
Hausordnung der Blindenanstalt zu X. Bldfrd. 1885. S. 37.
+Büttner+, Leben und Schaffen in einer Blindenanstalt. Bldfrd. 1896
S. 33.
+Brandstäter+, Aus der Verwaltung. Bldfrd. 1902 S. 19.
+Brandstäter+, Koëdukation. Bldfrd. 1912 S. 166.