Vorteile und Nachteile näher an, so findet es sich, daß die Vorteile der
Monarchie in der Konzentration liegen, welche durch sie die Kraft des
Souveräns notwendig erfahren muß. Alle Fäden der Administration laufen
hier in einer Hand zusammen, über die gesamte Macht des Staates hat ein
einzelner Verfügung, die Abwehr fremder Angriffe kann viel energischer
geleitet, der Angriff auf die Gegner viel plötzlicher und erfolgreicher
durchgeführt werden, als es bei irgendeiner anderen Regierungsform
der Fall ist. Wo das Gebiet des Staates groß, die Verhältnisse seiner
einzelnen Teile zueinander verwickelt, die Beziehungen zu seinen
Nachbarn mannigfach und gespannt sind, da wird die Monarchie sich als
die geeignetste Herrscherform empfehlen. Aber diesen großen Vorteilen
stehen ebenso große Nachteile gegenüber. Es liegt in der menschlichen
Natur begründet, daß der Herrscher immer ein starkes Interesse daran
haben wird, sich von seinem Souverän unabhängig zu machen und ihn
womöglich zu depossedieren. Er wird es systematisch versuchen, die
Grenzen seiner Befugnisse immer mehr zu erweitern und in den Augen des
Volkes als eigentlicher Souverän zu erscheinen. Diese Versuchung ist für
den Monarchen am allergrößten, weil sich in ihm die meisten Machtmittel
konzentrieren und er hoffen darf, durch persönliche Vorzüge, äußere
Erfolge und blendendes Schaugepränge der großen Masse gegenüber den
unpersönlichen Gesamtwillen zu verdrängen und als der eigentliche Träger
aller Macht zu erscheinen. So kann es am leichtesten in der Monarchie
dazu kommen, daß die Volkssouveränität obsolet wird und sich vielleicht
nur noch in einigen bedeutungslosen Zeremonien erhält, während der
frühere Mandatar, der Herrscher, zum Souverän, der frühere Rechtsstaat
zum Gewaltstaat geworden ist. Bessere Garantien für die Fortdauer der
Volkssouveränität bietet die Aristokratie, weil hier die Eifersucht
der einzelnen Kollegen, an welche gemeinschaftlich die Herrschergewalt
delegiert ist, die Herrschergelüste jedes einzelnen im Zaum hält.
Aber dieselbe Eifersucht macht sich auch in allen Regierungsgeschäften
bemerklich und verhindert die starken und geschlossenen Aktionen nach
außen, in denen wir einen Vorzug der Monarchie sahen, anderseits
aber bietet diese Eifersucht keine Gewähr dafür, daß unter der
Verfassungsform der Aristokratie die Volkssouveränität nicht auch Gefahr
laufe, einzurosten und zu verkümmern. Namentlich wirkt auch hier wie
in der Monarchie das Bestreben, die Zeitdauer der Mandate möglichst
auszudehnen, ja sogar sie ganz von der Beschränkung auf Zeit abzulösen,
indem man sie erblich macht. Das Patriziat, das auf diese Weise
entsteht, wird ebenso eifrig bedacht sein, den Volkswillen nicht zu
Worte kommen zu lassen, wie nur irgendein Monarch, und wird ebenso
eifersüchtig darauf sehen, als der rechtmäßige Souverän zu erscheinen,
wie irgendein erblicher König. Die Demokratie endlich gibt zwar die
beste Garantie dafür, daß der Ursprung ihrer Gewalt, der Gesamtwille,
nicht vergessen wird, zeigt aber die größte Schwerfälligkeit und
Unbehilflichkeit in ihren administrativen Maßregeln und wird am meisten
in Gefahr sein, tatkräftigen äußeren Gegnern eine hilflose Beute zu
werden. Aus Bequemlichkeit scheuen die Bürger die Zeit und Mühe, welche
die bei einer solchen Verfassung unvermeidlichen häufigen Versammlungen
mit sich bringen, und damit ist die Gefahr der Zufallsmajoritäten und
ungerechten administrativen Maßregeln gegeben.
Es hätte nun ein sehr einfaches Mittel gegeben, diese Schwierigkeit zu
beseitigen, nämlich die Einführung der Repräsentativverfassung, wie sie
damals in England bestand und heute in fast allen Verfassungsstaaten
eingeführt ist. Aber für Rousseau erwies sich dieser Ausweg als
ungangbar. Nicht nur deshalb, weil in den antiken Republiken, auf welche
die Lektüre der klassischen Autoren sein Augenmerk besonders gerichtet
hatte, die Versammlung der Vollbürger die Regel ist, sondern auch,
weil begriffliche Schwierigkeiten der Ausführung des Gedankens einer
Repräsentativverfassung entgegenstanden. Wird ein solcher Ausschuß mit
gesetzgeberischer Macht ausgestattet, so ist es klar, daß er damit an
die Stelle des Souveräns tritt und daß der Souverän sich selber abdankt,
indem er zur Wahl dieses Ausschusses schreitet. »Das englische Volk ist
frei nur im Moment der Parlamentswahlen«; sind diese geschehen, so
ist es der Sklave des von ihm gewählten Parlaments. Wenn Rousseau
hier namentlich auf die Gefahr aufmerksam macht, daß sich die
Parlamentsmitglieder vom Herrscher (der Exekutive) bestechen lassen
würden, so hatte er zu dieser Besorgnis im Hinblick auf die damals
bestehenden Zustände in England guten Grund, denn hier waren ja die
parlamentarischen Bestechungen zum kunstvollen System ausgebildet
worden. Es kann aber in diesem Einwurf ein triftiger Einwand gegen
parlamentarische Vertretungen nicht gesehen werden, weil diese
Übelstände ihre Ursache in den eigenartigen englischen Verhältnissen
hatten und auch hier nur vorübergehend aufgetreten sind. Wichtiger
ist der Hinweis darauf, daß die Einrichtung eines Parlaments
notwendigerweise die Bildung politischer Parteien erzeugt oder doch
befördert, und in der Existenz solcher Parteien sieht Rousseau die
schwerste Gefahr für seinen Rechtsstaat. Unter der Parteiherrschaft
kommt eben die Meinung der Staatsbürger nicht mehr zur Geltung; nicht
sie sind eigentlich souverän, sondern die Partei hat sich zwischen
den einzelnen Bürger und die den Bürgern zustehende souveräne Gewalt
geschoben. So sind es denn auch die in dem Staatsvertrag gar nicht
erwähnten politischen Parteien, die eigentlich regieren.
Sollte sich nun aber doch die Einsetzung einer Repräsentativverfassung
als unumgänglich erweisen, so ist es notwendig, den Gefahren, die
mit einer solchen Verfassung verbunden sind, möglichst vorzubeugen.
Selbstverständlich ist, daß die Volksvertretung nur auf Zeit gewählt
werden darf und daß nach Ablauf dieser Zeit ihr Mandat von selber
erlischt. Zu empfehlen ist die möglichste Verkürzung der Dauer der
Legislaturperioden, damit auf diese Weise die Volksvertreter in steter
Abhängigkeit vom Souverän gehalten werden. Diese durchaus notwendige
Abhängigkeit denkt nun aber Rousseau durch zwei weitere Maßregeln noch
zu verstärken. Für alle wichtigen Gesetze, die in Aussicht stehen,
soll der Volksvertreter bestimmte, ihn rechtlich bindende Weisungen von
seinen Wählern erhalten (imperative Mandate), welche ihn im voraus für
seine Abstimmung festlegen, und ebenso sollen alle wichtigen Maßregeln,
welche das Parlament beschlossen hat, bevor sie Gesetzeskraft erlangen,
nochmals der Urversammlung zur Verwerfung oder Annahme vorgelegt werden
(Referendum). Aus diesen vorsichtigen und zögernden Bestimmungen
ersieht man vielleicht am besten, mit welchen Befürchtungen Rousseau dem
Gedanken des modernen Parlamentarismus gegenüberstand.
Steht das ganze Wohl des Rechtsstaates auf einer einzigen Karte, der
richtigen Beschaffenheit der Urversammlung, in welcher alle Bürger
vertreten sind, so ist es nicht zu verwundern, daß Rousseau kein
Mittel unversucht lassen wollte, um in jedem Bürger ein taugliches und
förderliches Mitglied des Staates zu gewinnen. Er glaubte nicht, daß
das wohlverstandene Interesse des einzelnen, die Überzeugung, daß sein
Leben, sein Eigentum, seine Freiheit nur im Staate gesichert seien,
genügten, um ihn unter allen Umständen zu einem guten und zuverlässigen
Staatsbürger zu machen. Rousseau glaubte für diesen Zweck die höchste
und erhabenste Sanktion unseres Handelns, den religiösen Glauben,
nicht entbehren zu können. Doch ist der Staat nicht berechtigt, die
Zugehörigkeit zu einem bestimmten theologischen Lehrsystem von seinen
Bürgern zu verlangen, denn wie die Erfahrung zeigt, ist die Gesinnung
eines guten Bürgers mit der Zugehörigkeit zu allen nur denkbaren
historischen Religionen wohl verträglich. Aber es gibt drei fundamentale
Überzeugungen, deren Fehlen nach Rousseau auch die Zuverlässigkeit
des Menschen in seinen bürgerlichen Beziehungen in Frage stellt. Das
Bekenntnis zum Dasein Gottes, der Fortdauer der Seele nach dem Tode und
der Belohnung und Bestrafung im Jenseits muß von jedem Bürger staatlich
verlangt und gefordert werden. Denn ohne die Überzeugung, daß ein
höchstes Wesen meine Handlungen kennt und richtet, ohne die Überzeugung,
daß meine Seele auch nach dem Tode fortdauern wird und alsdann nicht
mehr von allen ungerechten Taten, durch die ich in diesem irdischen
Leben mir Macht und Ansehen errungen habe, einen Vorteil erwarten kann,
ohne endlich die Überzeugung, daß mein rechtliches oder unrechtliches
Verhalten in diesem Leben bestimmend für das Schicksal meiner Seele nach
dem Tode ist, kann auf eine dauernde bürgerliche Gesinnung gegenüber
den mannigfaltigen Versuchungen, die an die Selbstsucht des Menschen
herantreten, niemals mit Sicherheit gerechnet werden. In dem damals viel
verhandelten Streit, ob ein Atheist ein tugendhafter Mensch sein könne,
stellt sich Rousseau durchaus auf die Seite der theologischen Leugner
dieser Möglichkeit. Er geht sogar so weit, daß er gegen diejenigen,
welche in Worten oder Taten bekunden, daß sie nicht mehr auf dem Boden
dieses durch den Staat geforderten Bekenntnisses stehen, die schwersten
rechtlichen Strafen, ja den Tod verhängen will. Es schmeckt etwas nach
Jesuitismus, wenn er sich dagegen verwahrt, daß damit ein Gewissenszwang
ausgeübt werden solle, indem der Atheist oder der Materialist nicht
wegen ihrer religiösen Irrtümer, sondern wegen ihrer Eigenschaft als
schlechte Bürger bestraft würden, eine subtile Distinktion, ähnlich
der, welche es der Inquisition zwar verbietet, das Blut der Ketzer zu
vergießen, es ihr aber erlaubt, die Schuldigen der weltlichen Macht zur
gefälligen Verbrennung zu überweisen.
Rousseau war indes weit entfernt, den Beifall der theologischen Gegner
des Atheismus ohne jeden Rückhalt für sich in Anspruch nehmen zu können.
Denn mit derselben Entschiedenheit, mit der er die Atheisten bekämpft,
sucht er auch die Unmöglichkeit nachzuweisen, das Christentum zur
Staatsreligion zu erheben. Ja, von allen geoffenbarten Religionen eignet
sich hierzu das Christentum vielleicht am wenigsten. Gerade, weil das
Christentum bestimmte religiöse Grundwahrheiten am eindringlichsten
predigt, muß es in seinen Bekennern eine gewisse Gleichgültigkeit
gegen alles Irdische, besonders gegen die Rechtsordnungen des Staates
erzeugen. Der wahre Christ hat seine Augen nicht auf das Diesseits,
sondern auf das Jenseits gerichtet, er braucht keine Rechtsordnung, um
die ihm zugefügten Beleidigungen zu bestrafen, sondern er verzeiht das
ihm zugefügte Unrecht gern und vergilt es mit Wohltaten. Er kann die
Feinde der bürgerlichen Ordnung nicht hassen, seine Religion befiehlt
ihm, sie zu lieben und sie zu bemitleiden. Nicht aus Achtung vor dem
Gesamtwillen wird er sich den Gesetzen unterwerfen, sondern er wird
ihnen Folge leisten, weil der Christ dem Kaiser geben muß, was des
Kaisers ist. So wird der wahre Christ zwar kein schlechter Bürger sein,
und deshalb hat der Staat die Verpflichtung, sein Bekenntnis zu achten,
aber der wahre Bürgersinn, der den Staat liebt, wird ihm fernbleiben,
und daher ist das Christentum zur Staatsreligion ungeeignet. Wenn es
doch den Anschein hat, als ob ein christlicher Staat möglich sei, so ist
die einfache Ursache hierfür, daß es sehr wenige wahre Christen gibt.
Das Ideal einer staatlichen Gemeinschaft ist für Rousseau die
kleine Bauernrepublik, die durch Sitte und religiöse Überzeugung
zusammengehalten, die gemeinsamen Angelegenheiten in regelmäßigen
Tagsatzungen ordnet. Eine annähernde Verwirklichung dieses Ideals
boten ihm die kleinen Urkantone der Schweiz mit ihrem Fehlen einer
hauptstädtischen Bevölkerung und ihrem zähen Festhalten an den
überkommenen Rechten und Freiheiten. Gern nahm er den großen Vorteilen
gegenüber, welche solch ein kleines Staatswesen für die Teilnahme jedes
einzelnen am staatlichen Leben eröffnet, die Nachteile in den Kauf,
welche mit der Kleinheit solcher Verbände gegeben waren, und er
suchte diesen Nachteilen dadurch zu begegnen, daß er die Möglichkeit
föderativer Verbände zwischen diesen kleinen Republiken ins Auge faßte.
Es ist zu bedauern, daß er diese Gedanken, die er im _Contrat social_
nur andeutet, nicht weiter ausgeführt hat, die spätere Bearbeitung, auf
die er verweist, ist unterblieben. In der Eidgenossenschaft, sowie in
den antiken Symmachien konnte er Vorbilder für die Gestaltung
dieses Gedankens finden. Überhaupt sind selbstverständlich die
rechtsphilosophischen Gedanken Rousseaus nicht ohne Beobachtung und
reichhaltige Benutzung historischer Staatenbildungen entstanden. Seine
Schilderung der Aristokratie und ihrer Entartung weist zum großen
Teil auf die Zustände Venedigs hin, die Rousseau aus eigener
Anschauung kennen gelernt hatte. Seine Bewunderung für Sparta und das
republikanische Rom tritt an vielen Stellen des _Contrat social_
deutlich genug hervor, und wenn auch seine Kenntnis Spartas mehr auf
den rhetorischen Schilderungen Plutarchs, denn auf Kenntnis der
tatsächlichen Verhältnisse beruht, so haben sie deshalb nicht weniger
auf das Gefühl Rousseaus für bürgerliche Freiheit und Gleichheit
gewirkt. Den größten Einfluß aber hat auf Rousseau das Beispiel
seiner geliebten Vaterstadt Genf gehabt. Die Verfassung dieser
seiner Heimatstadt hat er gründlich studiert, sein Eingreifen in den
Verfassungskonflikt, der in seiner Heimatstadt ausbrach, verdient
als eine Anwendung seiner Theorien auf den konkreten Fall unsere
Aufmerksamkeit.
Hier in Genf war ja, wie es Rousseau schien, gerade der Fall
eingetreten, den er in seinem _Contrat social_ konstruiert hatte. Eine
Aristokratie, die ursprünglich ihre Amtsbefugnisse von der Gesamtheit
der Bürgerschaft empfangen hatte, war mit kluger Vorsicht bemüht
gewesen, sich allmählich in den Vollbesitz der Macht zu setzen, und die
Bürgerschaft auf die Stufe von Untertanen herabzudrücken. Der Zufall
wollte es, daß ein besonders eklatanter Fall des eigenmächtigen
Vorgehens der Regierung die Verfolgung bildete, welche sie aus Anlaß des
Emile über Rousseau verhängte. Es unterliegt wohl heute keinem Zweifel,
daß die Regierung in keiner Weise berechtigt war, ohne Rousseau zu
hören, die Verbrennung seiner Schrift anzuordnen und ihm den Aufenthalt
in seiner Heimatstadt zu verbieten. Da Rousseau in der Bürgerschaft
einen, wenn auch nicht großen, so doch eifrigen Anhang hatte, so wurde
die Rechtmäßigkeit des Verfahrens der Regierung in Frage gezogen, und
der Streit entwickelte sich bald zu einem Verfassungskonflikt, der
leicht durch die Einmischung Savoyens und Frankreichs die Existenz der
kleinen Republik hätte gefährden können. Es war nicht der ihn persönlich
betreffende Ausgangspunkt des Streites, der Rousseau veranlaßte,
mit seinen berühmten _Lettres de la Montagne_ auf dem Kampfplatz zu
erscheinen. Freilich lag es ihm daran, das gegen ihn beliebte Verfahren
der Regierung als ungesetzlich zu kennzeichnen, aber von vornherein kam
es ihm nicht auf eine Genugtuung an, die sein privates Unrecht gutmachen
sollte, sondern das öffentliche Interesse war es, das ihn bewegte. Das
gute Recht der Gesamtbürgerschaft gegenüber der Aristokratie wollte
er hergestellt wissen, und mit einer staunenswerten Beherrschung des
historischen Details suchte er die Souveränität der Gesamtbürgerschaft
nicht nur als Forderung der Vernunft, sondern auch als verfassungsmäßig
zu Recht bestehend nachzuweisen. Ebensowenig aber, wie er in bezug auf
seine eigene Unbill auf dem doktrinären Standpunkt des _fiat justitia et
pereat mundus_ stand, wollte er auch in bezug auf die Verfassungsfrage
die Dinge auf die Spitze treiben, und immer wieder rät er seinen
Anhängern angesichts der verzweifelten Lage des Staates, jeden
nur möglichen Kompromiß mit der Gegenpartei einem offenen Kampfe
vorzuziehen. Wahrscheinlich ist es diesem klugen und selbstlosen
Verhalten Rousseaus zuzuschreiben, daß durch einen Ausgleich zwischen
Volk und Regierung, welcher übrigens die prinzipielle Souveränität
des Volkes ausdrücklich anerkannte, der Streit beendet und dem kleinen
Staatswesen seine Existenz erhalten wurde. Interessant ist es, zu sehen,
wie Rousseau, den man sicher zum Teil mit Recht als den geistigen
Vater der Schreckensherrschaft während der Revolution betrachtet, sich
anläßlich dieses Streites über eine gewaltsame Umwälzung zugunsten der
Wiederherstellung der Volkssouveränität ausspricht. So klar für ihn die
Rechtslage auch ist, so überzeugt er davon ist, daß die Gewalt, welche
sich die jetzige Regierung anmaßt, eine ungesetzliche ist, so ist er
doch weit davon entfernt, selbst von einer glücklichen Revolution das
Heil für den Staat zu erhoffen. Auch das Blut eines einzigen Bürgers
würde ein zu hoher Preis für den Sieg des Rechtes sein. Wenn der
Staatskörper noch im wesentlichen gesund ist, wenn der feste bürgerliche
Sinn für Freiheit noch nicht erloschen ist, so genügen die Mittel
gesetzlicher Opposition vollständig, um die ungerechten Machthaber
zum Verzicht auf ihre angemaßte Gewalt zu bringen. Wo aber diese
Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, da nützt auch die gewaltsame
Wiederherstellung des früheren Zustandes nichts, denn dieser war
berechnet auf den Bürgersinn der Vertragsgenossen und kann ohne ihn nur
ein Scheindasein führen. So ist es zuletzt doch die innere Freiheit des
einzelnen, welche die Freiheit des staatlichen Lebens stützt, trägt und
erhält.
Noch bei zwei weiteren Gelegenheiten wurde Rousseau zur Teilnahme an
praktischen politischen Fragen aufgefordert, und wenn es ihm auch nicht
vergönnt war, mit seinen Vorschlägen zu einer Verfassung für Korsika
und Polen, die er auf den Wunsch patriotischer Männer dieser Länder
unternahm, denselben Erfolg zu erzielen wie bei seinem Eingreifen in
die Genfer Wirren, so zeigen doch beide Entwürfe so interessante
Einzelheiten, daß sie hier noch kurz erwähnt werden mögen. Der
Heldenkampf der Korsen gegen ihre genuesischen Bedrücker hatte Rousseaus
ganzes Interesse erregt. Die Aufforderung, die an ihn erging, für das
befreite Land eine Verfassung zu entwerfen, war ihm höchst willkommen.
Denn ihre Liebe zur Freiheit, die wesentliche Voraussetzung eines
Rechtsstaates, hatten die Korsen ja zur Genüge bewiesen, und ihre
kräftigen Bauern und Hirten, das Fehlen aller großen Städte, die
Einfachheit der Lebenshaltung ließen erhoffen, daß freiheitliche
Institutionen, einmal eingeführt, sich auch erhalten würden. Ganz
charakteristisch ist nun in Rousseaus Entwurf sein stetes Bemühen, das
Entstehen größerer Städte und Hafenplätze und namentlich das Aufkommen
einer Hauptstadt des Landes zu verhüten. Er geht hierin sogar so weit,
daß er den Sitz der Regierung nicht an einen bestimmten Ort festlegen,
sondern nach einem festen Turnus in die verschiedenen Distrikte verlegt
wissen will. Wie abschreckend für ihn das Beispiel von Paris gewesen
war, das damals wie heute alle geistigen und materiellen Kräfte des
Landes in sich zu zentralisieren und seine augenblicklichen Stimmungen
für das ganze Land maßgebend zu machen wußte, das sehen wir zur Genüge
aus dem Eifer, mit dem Rousseau die Korsen vor einem ähnlichen Schicksal
zu bewahren suchte.
Höchst merkwürdig ist nun auch der Entwurf einer Verfassung für
die Adelsrepublik Polen, welche den Versuch machen sollte, die dort
herrschende verfassungsmäßige Anarchie des _liberum veto_, welche Polen
an den Rand des Abgrundes geführt hatte, durch geordnete Zustände zu
ersetzen. Uns interessiert hier namentlich die leidenschaftliche Weise,
in der Rousseau für die Stärkung und rücksichtslose Entfaltung des
polnischen Nationalgefühls, ja des nationalen Hochmuts eintritt. Von
früh auf soll der Knabe durch Eltern und Erzieher darauf hingewiesen
werden, daß es eine Ehre und ein Glück ist, als Pole geboren zu sein,
und daß er sich dieses Glückes als würdig zu erweisen habe. Kunde von
fremden Ländern und Völkern soll er nur haben, um daraus zu lernen,
wieviel besser und herrlicher das eigene Vaterland ist. Schon durch
seine Tracht soll er sich so kenntlich wie möglich von den übrigen
Völkern absondern. Vor allem aber schärft Rousseau den Polen die Liebe
zu ihrer Muttersprache ein. Diese sich zu erhalten, ist die erste
Pflicht eines jeden Polen; solange die nationale Sprache lebt, ist die
nationale Existenz nicht zerstört. Auf diese Ausführungen hinzuweisen,
hat schon deshalb Interesse, weil man häufig Rousseau als reinen
Kosmopoliten darzustellen liebt. Daran ist so viel richtig, daß Rousseau
in jedem Menschen die Anlage zur Freiheit geachtet wissen wollte, daß
er keine geborenen Sklaven kannte und alles, was Menschenantlitz trägt,
auch mit denselben unveräußerlichen Rechten ausgestattet sich dachte.
Aber es war ihm unmöglich, ein Gemeinwesen sich anders vorzustellen,
denn auf nationaler Grundlage. Durch Sprache, durch Sitte, durch
Anhänglichkeit an die heimische Scholle, durch gemeinsame Hoffnungen
auf ein Jenseits sollten seine Bürger geeint sein, um in den gemeinsamen
Gesetzen den Ausdruck des eigenen Wollens wiederfinden zu können. Die
Bauernrepublik, die sich frei von den Verführungen großer Städte, dem
Sirenengesang der Kultur, hält, das ist der Boden, auf welchem Rousseau
wie einst der greise Plato allein für die Verwirklichung seines Ideals
eine irdische Stätte finden zu können glaubt.
Wir haben zu zeigen versucht, daß Rousseau in seinem _Contrat social_
den Begriff einer neuen Wissenschaft, der Rechtsphilosophie aufgestellt
hat. Die Grundsätze des natürlichen Rechtes, die er aufstellt, sind
nicht der rekonstruierte Rechtskodex, der in einem Naturzustand einmal
gegolten hat, sie sind die Normen, an denen jedes geltende Recht
gemessen werden soll, um seinen Anspruch, auch richtiges Recht zu sein,
nach dem Erfolg dieser Prüfung bestimmen zu können. Es ist ganz richtig
und hängt mit dem geschichtsphilosophischen Pessimismus Rousseaus
zusammen, daß er glaubte, der Weg der Kultur mache die Menschen
immer unfähiger dazu, diese Normen zu den wirklichen Grundlagen ihrer
staatlichen Gemeinschaft zu machen. Aber für die Rechtsphilosophie
ist diese Privatmeinung Rousseaus gänzlich irrelevant. Mag sich
das Menschengeschlecht dauernd in der Richtung auf das Schlechtere
entwickeln, oder mag es sich zeigen, daß die Kurve seiner Entwickelung
eine aufsteigende ist: die Normen der Beurteilung für das geltende Recht
bleiben davon ganz unberührt. Mit Recht hat Fester darauf hingewiesen,
wie doch erst durch die Arbeit Rousseaus der entwickelungstheoretische
Optimismus der deutschen Geschichtsphilosophie möglich wurde, und durch
diese Umbildung konnte nun auch dies Naturrecht Rousseaus in eine
neue Beleuchtung treten. Es wurden die Grundsätze des Naturrechts aus
Beurteilungsnormen für das bestehende Recht zu idealen Vorbildern für
neu zu schaffendes Recht. Auch hierfür waren die Ansätze schon bei
Rousseau vorhanden; namentlich in seinen Verfassungsentwürfen hatte
er Beispiele davon gegeben, wie man einen bestehenden historischen
Gesellschaftsverband zur möglichsten Annäherung an das Vernunftideal des
Rechtes führen könne. Danach stellt sich jede gesetzgeberische Tätigkeit
als ein Kompromiß zwischen der augenblicklichen historischen Lage und
den sich ewig gleichbleibenden Forderungen der Vernunft dar. Aber
eine Norm zur Beurteilung des historischen Rechtes braucht auch
jeder Rechtshistoriker, der sich nicht bloß darauf beschränkt, zu
registrieren, daß diese oder jene Bestimmung zu dieser oder jener
Zeit geltendes Recht gewesen sei; geht er dazu über, die Entwickelung
des Rechtes zu schildern, so braucht er die Beziehung auf Werte,
um die Kurve dieser Entwickelung zeichnen zu können. Ja, es muß
ihm, wenn er auf die Rechtsphilosophie Verzicht leistet, überhaupt
unverständlich sein, wie eine solche Entwickelung stattfinden konnte.
Savigny, der seiner Zeit den Beruf zur Rechtsbildung absprach, hätte
konsequenterweise noch viel weiter gehen müssen. Er hätte es
unverständlich finden müssen, wie zu irgendeiner Zeit aus schlechterem
Recht besseres sich bilden konnte. Daß er diese Konsequenz nicht zog,
hatte seine Ursache darin, daß er nicht nur Rechtshistoriker,
sondern auch Rechtsphilosoph war. Für ihn war eine einzelne unter den
verschiedenen historischen Rechtsgestaltungen, das römische Recht, zu
gleicher Zeit auch das absolute und vernünftige Recht. Nach der Gestalt,
welche die Begriffsbildung in diesem System erhalten hatte, maß er --
bewußt oder unbewußt -- die Rechtssysteme der anderen Zeiten und Völker.
Beurteilungen dieser Art kommen in jeder rechtshistorischen Untersuchung
vor, und sie bleiben Beurteilungen, auch wenn sie naiv vollzogen werden.
Das Verdienst Rousseaus ist es aber, hier eine echt philosophische Tat
vollbracht zu haben, indem er das bisher Selbstverständliche zum Problem
machte, diese naiven Beurteilungen vor die Existenzfrage stellte und sie
als berechtigt nur dann anerkennen wollte, wenn sie ihren Zusammenhang
mit den letzten allgemeinsten Wertgesichtspunkten für die Beurteilung
des Rechtes überhaupt nachzuweisen in der Lage waren.
Viertes Kapitel.
Erziehungslehre.