Sehen wir uns nun die den einzelnen Regierungsformen eigentümlichen

Vorteile und Nachteile näher an, so findet es sich, daß die Vorteile der

Monarchie in der Konzentration liegen, welche durch sie die Kraft des

Souveräns notwendig erfahren muß. Alle Fäden der Administration laufen

hier in einer Hand zusammen, über die gesamte Macht des Staates hat ein

einzelner Verfügung, die Abwehr fremder Angriffe kann viel energischer

geleitet, der Angriff auf die Gegner viel plötzlicher und erfolgreicher

durchgeführt werden, als es bei irgendeiner anderen Regierungsform

der Fall ist. Wo das Gebiet des Staates groß, die Verhältnisse seiner

einzelnen Teile zueinander verwickelt, die Beziehungen zu seinen

Nachbarn mannigfach und gespannt sind, da wird die Monarchie sich als

die geeignetste Herrscherform empfehlen. Aber diesen großen Vorteilen

stehen ebenso große Nachteile gegenüber. Es liegt in der menschlichen

Natur begründet, daß der Herrscher immer ein starkes Interesse daran

haben wird, sich von seinem Souverän unabhängig zu machen und ihn

womöglich zu depossedieren. Er wird es systematisch versuchen, die

Grenzen seiner Befugnisse immer mehr zu erweitern und in den Augen des

Volkes als eigentlicher Souverän zu erscheinen. Diese Versuchung ist für

den Monarchen am allergrößten, weil sich in ihm die meisten Machtmittel

konzentrieren und er hoffen darf, durch persönliche Vorzüge, äußere

Erfolge und blendendes Schaugepränge der großen Masse gegenüber den

unpersönlichen Gesamtwillen zu verdrängen und als der eigentliche Träger

aller Macht zu erscheinen. So kann es am leichtesten in der Monarchie

dazu kommen, daß die Volkssouveränität obsolet wird und sich vielleicht

nur noch in einigen bedeutungslosen Zeremonien erhält, während der

frühere Mandatar, der Herrscher, zum Souverän, der frühere Rechtsstaat

zum Gewaltstaat geworden ist. Bessere Garantien für die Fortdauer der

Volkssouveränität bietet die Aristokratie, weil hier die Eifersucht

der einzelnen Kollegen, an welche gemeinschaftlich die Herrschergewalt

delegiert ist, die Herrschergelüste jedes einzelnen im Zaum hält.

Aber dieselbe Eifersucht macht sich auch in allen Regierungsgeschäften

bemerklich und verhindert die starken und geschlossenen Aktionen nach

außen, in denen wir einen Vorzug der Monarchie sahen, anderseits

aber bietet diese Eifersucht keine Gewähr dafür, daß unter der

Verfassungsform der Aristokratie die Volkssouveränität nicht auch Gefahr

laufe, einzurosten und zu verkümmern. Namentlich wirkt auch hier wie

in der Monarchie das Bestreben, die Zeitdauer der Mandate möglichst

auszudehnen, ja sogar sie ganz von der Beschränkung auf Zeit abzulösen,

indem man sie erblich macht. Das Patriziat, das auf diese Weise

entsteht, wird ebenso eifrig bedacht sein, den Volkswillen nicht zu

Worte kommen zu lassen, wie nur irgendein Monarch, und wird ebenso

eifersüchtig darauf sehen, als der rechtmäßige Souverän zu erscheinen,

wie irgendein erblicher König. Die Demokratie endlich gibt zwar die

beste Garantie dafür, daß der Ursprung ihrer Gewalt, der Gesamtwille,

nicht vergessen wird, zeigt aber die größte Schwerfälligkeit und

Unbehilflichkeit in ihren administrativen Maßregeln und wird am meisten

in Gefahr sein, tatkräftigen äußeren Gegnern eine hilflose Beute zu

werden. Aus Bequemlichkeit scheuen die Bürger die Zeit und Mühe, welche

die bei einer solchen Verfassung unvermeidlichen häufigen Versammlungen

mit sich bringen, und damit ist die Gefahr der Zufallsmajoritäten und

ungerechten administrativen Maßregeln gegeben.

Es hätte nun ein sehr einfaches Mittel gegeben, diese Schwierigkeit zu

beseitigen, nämlich die Einführung der Repräsentativverfassung, wie sie

damals in England bestand und heute in fast allen Verfassungsstaaten

eingeführt ist. Aber für Rousseau erwies sich dieser Ausweg als

ungangbar. Nicht nur deshalb, weil in den antiken Republiken, auf welche

die Lektüre der klassischen Autoren sein Augenmerk besonders gerichtet

hatte, die Versammlung der Vollbürger die Regel ist, sondern auch,

weil begriffliche Schwierigkeiten der Ausführung des Gedankens einer

Repräsentativverfassung entgegenstanden. Wird ein solcher Ausschuß mit

gesetzgeberischer Macht ausgestattet, so ist es klar, daß er damit an

die Stelle des Souveräns tritt und daß der Souverän sich selber abdankt,

indem er zur Wahl dieses Ausschusses schreitet. »Das englische Volk ist

frei nur im Moment der Parlamentswahlen«; sind diese geschehen, so

ist es der Sklave des von ihm gewählten Parlaments. Wenn Rousseau

hier namentlich auf die Gefahr aufmerksam macht, daß sich die

Parlamentsmitglieder vom Herrscher (der Exekutive) bestechen lassen

würden, so hatte er zu dieser Besorgnis im Hinblick auf die damals

bestehenden Zustände in England guten Grund, denn hier waren ja die

parlamentarischen Bestechungen zum kunstvollen System ausgebildet

worden. Es kann aber in diesem Einwurf ein triftiger Einwand gegen

parlamentarische Vertretungen nicht gesehen werden, weil diese

Übelstände ihre Ursache in den eigenartigen englischen Verhältnissen

hatten und auch hier nur vorübergehend aufgetreten sind. Wichtiger

ist der Hinweis darauf, daß die Einrichtung eines Parlaments

notwendigerweise die Bildung politischer Parteien erzeugt oder doch

befördert, und in der Existenz solcher Parteien sieht Rousseau die

schwerste Gefahr für seinen Rechtsstaat. Unter der Parteiherrschaft

kommt eben die Meinung der Staatsbürger nicht mehr zur Geltung; nicht

sie sind eigentlich souverän, sondern die Partei hat sich zwischen

den einzelnen Bürger und die den Bürgern zustehende souveräne Gewalt

geschoben. So sind es denn auch die in dem Staatsvertrag gar nicht

erwähnten politischen Parteien, die eigentlich regieren.

Sollte sich nun aber doch die Einsetzung einer Repräsentativverfassung

als unumgänglich erweisen, so ist es notwendig, den Gefahren, die

mit einer solchen Verfassung verbunden sind, möglichst vorzubeugen.

Selbstverständlich ist, daß die Volksvertretung nur auf Zeit gewählt

werden darf und daß nach Ablauf dieser Zeit ihr Mandat von selber

erlischt. Zu empfehlen ist die möglichste Verkürzung der Dauer der

Legislaturperioden, damit auf diese Weise die Volksvertreter in steter

Abhängigkeit vom Souverän gehalten werden. Diese durchaus notwendige

Abhängigkeit denkt nun aber Rousseau durch zwei weitere Maßregeln noch

zu verstärken. Für alle wichtigen Gesetze, die in Aussicht stehen,

soll der Volksvertreter bestimmte, ihn rechtlich bindende Weisungen von

seinen Wählern erhalten (imperative Mandate), welche ihn im voraus für

seine Abstimmung festlegen, und ebenso sollen alle wichtigen Maßregeln,

welche das Parlament beschlossen hat, bevor sie Gesetzeskraft erlangen,

nochmals der Urversammlung zur Verwerfung oder Annahme vorgelegt werden

(Referendum). Aus diesen vorsichtigen und zögernden Bestimmungen

ersieht man vielleicht am besten, mit welchen Befürchtungen Rousseau dem

Gedanken des modernen Parlamentarismus gegenüberstand.

Steht das ganze Wohl des Rechtsstaates auf einer einzigen Karte, der

richtigen Beschaffenheit der Urversammlung, in welcher alle Bürger

vertreten sind, so ist es nicht zu verwundern, daß Rousseau kein

Mittel unversucht lassen wollte, um in jedem Bürger ein taugliches und

förderliches Mitglied des Staates zu gewinnen. Er glaubte nicht, daß

das wohlverstandene Interesse des einzelnen, die Überzeugung, daß sein

Leben, sein Eigentum, seine Freiheit nur im Staate gesichert seien,

genügten, um ihn unter allen Umständen zu einem guten und zuverlässigen

Staatsbürger zu machen. Rousseau glaubte für diesen Zweck die höchste

und erhabenste Sanktion unseres Handelns, den religiösen Glauben,

nicht entbehren zu können. Doch ist der Staat nicht berechtigt, die

Zugehörigkeit zu einem bestimmten theologischen Lehrsystem von seinen

Bürgern zu verlangen, denn wie die Erfahrung zeigt, ist die Gesinnung

eines guten Bürgers mit der Zugehörigkeit zu allen nur denkbaren

historischen Religionen wohl verträglich. Aber es gibt drei fundamentale

Überzeugungen, deren Fehlen nach Rousseau auch die Zuverlässigkeit

des Menschen in seinen bürgerlichen Beziehungen in Frage stellt. Das

Bekenntnis zum Dasein Gottes, der Fortdauer der Seele nach dem Tode und

der Belohnung und Bestrafung im Jenseits muß von jedem Bürger staatlich

verlangt und gefordert werden. Denn ohne die Überzeugung, daß ein

höchstes Wesen meine Handlungen kennt und richtet, ohne die Überzeugung,

daß meine Seele auch nach dem Tode fortdauern wird und alsdann nicht

mehr von allen ungerechten Taten, durch die ich in diesem irdischen

Leben mir Macht und Ansehen errungen habe, einen Vorteil erwarten kann,

ohne endlich die Überzeugung, daß mein rechtliches oder unrechtliches

Verhalten in diesem Leben bestimmend für das Schicksal meiner Seele nach

dem Tode ist, kann auf eine dauernde bürgerliche Gesinnung gegenüber

den mannigfaltigen Versuchungen, die an die Selbstsucht des Menschen

herantreten, niemals mit Sicherheit gerechnet werden. In dem damals viel

verhandelten Streit, ob ein Atheist ein tugendhafter Mensch sein könne,

stellt sich Rousseau durchaus auf die Seite der theologischen Leugner

dieser Möglichkeit. Er geht sogar so weit, daß er gegen diejenigen,

welche in Worten oder Taten bekunden, daß sie nicht mehr auf dem Boden

dieses durch den Staat geforderten Bekenntnisses stehen, die schwersten

rechtlichen Strafen, ja den Tod verhängen will. Es schmeckt etwas nach

Jesuitismus, wenn er sich dagegen verwahrt, daß damit ein Gewissenszwang

ausgeübt werden solle, indem der Atheist oder der Materialist nicht

wegen ihrer religiösen Irrtümer, sondern wegen ihrer Eigenschaft als

schlechte Bürger bestraft würden, eine subtile Distinktion, ähnlich

der, welche es der Inquisition zwar verbietet, das Blut der Ketzer zu

vergießen, es ihr aber erlaubt, die Schuldigen der weltlichen Macht zur

gefälligen Verbrennung zu überweisen.

Rousseau war indes weit entfernt, den Beifall der theologischen Gegner

des Atheismus ohne jeden Rückhalt für sich in Anspruch nehmen zu können.

Denn mit derselben Entschiedenheit, mit der er die Atheisten bekämpft,

sucht er auch die Unmöglichkeit nachzuweisen, das Christentum zur

Staatsreligion zu erheben. Ja, von allen geoffenbarten Religionen eignet

sich hierzu das Christentum vielleicht am wenigsten. Gerade, weil das

Christentum bestimmte religiöse Grundwahrheiten am eindringlichsten

predigt, muß es in seinen Bekennern eine gewisse Gleichgültigkeit

gegen alles Irdische, besonders gegen die Rechtsordnungen des Staates

erzeugen. Der wahre Christ hat seine Augen nicht auf das Diesseits,

sondern auf das Jenseits gerichtet, er braucht keine Rechtsordnung, um

die ihm zugefügten Beleidigungen zu bestrafen, sondern er verzeiht das

ihm zugefügte Unrecht gern und vergilt es mit Wohltaten. Er kann die

Feinde der bürgerlichen Ordnung nicht hassen, seine Religion befiehlt

ihm, sie zu lieben und sie zu bemitleiden. Nicht aus Achtung vor dem

Gesamtwillen wird er sich den Gesetzen unterwerfen, sondern er wird

ihnen Folge leisten, weil der Christ dem Kaiser geben muß, was des

Kaisers ist. So wird der wahre Christ zwar kein schlechter Bürger sein,

und deshalb hat der Staat die Verpflichtung, sein Bekenntnis zu achten,

aber der wahre Bürgersinn, der den Staat liebt, wird ihm fernbleiben,

und daher ist das Christentum zur Staatsreligion ungeeignet. Wenn es

doch den Anschein hat, als ob ein christlicher Staat möglich sei, so ist

die einfache Ursache hierfür, daß es sehr wenige wahre Christen gibt.

Das Ideal einer staatlichen Gemeinschaft ist für Rousseau die

kleine Bauernrepublik, die durch Sitte und religiöse Überzeugung

zusammengehalten, die gemeinsamen Angelegenheiten in regelmäßigen

Tagsatzungen ordnet. Eine annähernde Verwirklichung dieses Ideals

boten ihm die kleinen Urkantone der Schweiz mit ihrem Fehlen einer

hauptstädtischen Bevölkerung und ihrem zähen Festhalten an den

überkommenen Rechten und Freiheiten. Gern nahm er den großen Vorteilen

gegenüber, welche solch ein kleines Staatswesen für die Teilnahme jedes

einzelnen am staatlichen Leben eröffnet, die Nachteile in den Kauf,

welche mit der Kleinheit solcher Verbände gegeben waren, und er

suchte diesen Nachteilen dadurch zu begegnen, daß er die Möglichkeit

föderativer Verbände zwischen diesen kleinen Republiken ins Auge faßte.

Es ist zu bedauern, daß er diese Gedanken, die er im _Contrat social_

nur andeutet, nicht weiter ausgeführt hat, die spätere Bearbeitung, auf

die er verweist, ist unterblieben. In der Eidgenossenschaft, sowie in

den antiken Symmachien konnte er Vorbilder für die Gestaltung

dieses Gedankens finden. Überhaupt sind selbstverständlich die

rechtsphilosophischen Gedanken Rousseaus nicht ohne Beobachtung und

reichhaltige Benutzung historischer Staatenbildungen entstanden. Seine

Schilderung der Aristokratie und ihrer Entartung weist zum großen

Teil auf die Zustände Venedigs hin, die Rousseau aus eigener

Anschauung kennen gelernt hatte. Seine Bewunderung für Sparta und das

republikanische Rom tritt an vielen Stellen des _Contrat social_

deutlich genug hervor, und wenn auch seine Kenntnis Spartas mehr auf

den rhetorischen Schilderungen Plutarchs, denn auf Kenntnis der

tatsächlichen Verhältnisse beruht, so haben sie deshalb nicht weniger

auf das Gefühl Rousseaus für bürgerliche Freiheit und Gleichheit

gewirkt. Den größten Einfluß aber hat auf Rousseau das Beispiel

seiner geliebten Vaterstadt Genf gehabt. Die Verfassung dieser

seiner Heimatstadt hat er gründlich studiert, sein Eingreifen in den

Verfassungskonflikt, der in seiner Heimatstadt ausbrach, verdient

als eine Anwendung seiner Theorien auf den konkreten Fall unsere

Aufmerksamkeit.

Hier in Genf war ja, wie es Rousseau schien, gerade der Fall

eingetreten, den er in seinem _Contrat social_ konstruiert hatte. Eine

Aristokratie, die ursprünglich ihre Amtsbefugnisse von der Gesamtheit

der Bürgerschaft empfangen hatte, war mit kluger Vorsicht bemüht

gewesen, sich allmählich in den Vollbesitz der Macht zu setzen, und die

Bürgerschaft auf die Stufe von Untertanen herabzudrücken. Der Zufall

wollte es, daß ein besonders eklatanter Fall des eigenmächtigen

Vorgehens der Regierung die Verfolgung bildete, welche sie aus Anlaß des

Emile über Rousseau verhängte. Es unterliegt wohl heute keinem Zweifel,

daß die Regierung in keiner Weise berechtigt war, ohne Rousseau zu

hören, die Verbrennung seiner Schrift anzuordnen und ihm den Aufenthalt

in seiner Heimatstadt zu verbieten. Da Rousseau in der Bürgerschaft

einen, wenn auch nicht großen, so doch eifrigen Anhang hatte, so wurde

die Rechtmäßigkeit des Verfahrens der Regierung in Frage gezogen, und

der Streit entwickelte sich bald zu einem Verfassungskonflikt, der

leicht durch die Einmischung Savoyens und Frankreichs die Existenz der

kleinen Republik hätte gefährden können. Es war nicht der ihn persönlich

betreffende Ausgangspunkt des Streites, der Rousseau veranlaßte,

mit seinen berühmten _Lettres de la Montagne_ auf dem Kampfplatz zu

erscheinen. Freilich lag es ihm daran, das gegen ihn beliebte Verfahren

der Regierung als ungesetzlich zu kennzeichnen, aber von vornherein kam

es ihm nicht auf eine Genugtuung an, die sein privates Unrecht gutmachen

sollte, sondern das öffentliche Interesse war es, das ihn bewegte. Das

gute Recht der Gesamtbürgerschaft gegenüber der Aristokratie wollte

er hergestellt wissen, und mit einer staunenswerten Beherrschung des

historischen Details suchte er die Souveränität der Gesamtbürgerschaft

nicht nur als Forderung der Vernunft, sondern auch als verfassungsmäßig

zu Recht bestehend nachzuweisen. Ebensowenig aber, wie er in bezug auf

seine eigene Unbill auf dem doktrinären Standpunkt des _fiat justitia et

pereat mundus_ stand, wollte er auch in bezug auf die Verfassungsfrage

die Dinge auf die Spitze treiben, und immer wieder rät er seinen

Anhängern angesichts der verzweifelten Lage des Staates, jeden

nur möglichen Kompromiß mit der Gegenpartei einem offenen Kampfe

vorzuziehen. Wahrscheinlich ist es diesem klugen und selbstlosen

Verhalten Rousseaus zuzuschreiben, daß durch einen Ausgleich zwischen

Volk und Regierung, welcher übrigens die prinzipielle Souveränität

des Volkes ausdrücklich anerkannte, der Streit beendet und dem kleinen

Staatswesen seine Existenz erhalten wurde. Interessant ist es, zu sehen,

wie Rousseau, den man sicher zum Teil mit Recht als den geistigen

Vater der Schreckensherrschaft während der Revolution betrachtet, sich

anläßlich dieses Streites über eine gewaltsame Umwälzung zugunsten der

Wiederherstellung der Volkssouveränität ausspricht. So klar für ihn die

Rechtslage auch ist, so überzeugt er davon ist, daß die Gewalt, welche

sich die jetzige Regierung anmaßt, eine ungesetzliche ist, so ist er

doch weit davon entfernt, selbst von einer glücklichen Revolution das

Heil für den Staat zu erhoffen. Auch das Blut eines einzigen Bürgers

würde ein zu hoher Preis für den Sieg des Rechtes sein. Wenn der

Staatskörper noch im wesentlichen gesund ist, wenn der feste bürgerliche

Sinn für Freiheit noch nicht erloschen ist, so genügen die Mittel

gesetzlicher Opposition vollständig, um die ungerechten Machthaber

zum Verzicht auf ihre angemaßte Gewalt zu bringen. Wo aber diese

Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, da nützt auch die gewaltsame

Wiederherstellung des früheren Zustandes nichts, denn dieser war

berechnet auf den Bürgersinn der Vertragsgenossen und kann ohne ihn nur

ein Scheindasein führen. So ist es zuletzt doch die innere Freiheit des

einzelnen, welche die Freiheit des staatlichen Lebens stützt, trägt und

erhält.

Noch bei zwei weiteren Gelegenheiten wurde Rousseau zur Teilnahme an

praktischen politischen Fragen aufgefordert, und wenn es ihm auch nicht

vergönnt war, mit seinen Vorschlägen zu einer Verfassung für Korsika

und Polen, die er auf den Wunsch patriotischer Männer dieser Länder

unternahm, denselben Erfolg zu erzielen wie bei seinem Eingreifen in

die Genfer Wirren, so zeigen doch beide Entwürfe so interessante

Einzelheiten, daß sie hier noch kurz erwähnt werden mögen. Der

Heldenkampf der Korsen gegen ihre genuesischen Bedrücker hatte Rousseaus

ganzes Interesse erregt. Die Aufforderung, die an ihn erging, für das

befreite Land eine Verfassung zu entwerfen, war ihm höchst willkommen.

Denn ihre Liebe zur Freiheit, die wesentliche Voraussetzung eines

Rechtsstaates, hatten die Korsen ja zur Genüge bewiesen, und ihre

kräftigen Bauern und Hirten, das Fehlen aller großen Städte, die

Einfachheit der Lebenshaltung ließen erhoffen, daß freiheitliche

Institutionen, einmal eingeführt, sich auch erhalten würden. Ganz

charakteristisch ist nun in Rousseaus Entwurf sein stetes Bemühen, das

Entstehen größerer Städte und Hafenplätze und namentlich das Aufkommen

einer Hauptstadt des Landes zu verhüten. Er geht hierin sogar so weit,

daß er den Sitz der Regierung nicht an einen bestimmten Ort festlegen,

sondern nach einem festen Turnus in die verschiedenen Distrikte verlegt

wissen will. Wie abschreckend für ihn das Beispiel von Paris gewesen

war, das damals wie heute alle geistigen und materiellen Kräfte des

Landes in sich zu zentralisieren und seine augenblicklichen Stimmungen

für das ganze Land maßgebend zu machen wußte, das sehen wir zur Genüge

aus dem Eifer, mit dem Rousseau die Korsen vor einem ähnlichen Schicksal

zu bewahren suchte.

Höchst merkwürdig ist nun auch der Entwurf einer Verfassung für

die Adelsrepublik Polen, welche den Versuch machen sollte, die dort

herrschende verfassungsmäßige Anarchie des _liberum veto_, welche Polen

an den Rand des Abgrundes geführt hatte, durch geordnete Zustände zu

ersetzen. Uns interessiert hier namentlich die leidenschaftliche Weise,

in der Rousseau für die Stärkung und rücksichtslose Entfaltung des

polnischen Nationalgefühls, ja des nationalen Hochmuts eintritt. Von

früh auf soll der Knabe durch Eltern und Erzieher darauf hingewiesen

werden, daß es eine Ehre und ein Glück ist, als Pole geboren zu sein,

und daß er sich dieses Glückes als würdig zu erweisen habe. Kunde von

fremden Ländern und Völkern soll er nur haben, um daraus zu lernen,

wieviel besser und herrlicher das eigene Vaterland ist. Schon durch

seine Tracht soll er sich so kenntlich wie möglich von den übrigen

Völkern absondern. Vor allem aber schärft Rousseau den Polen die Liebe

zu ihrer Muttersprache ein. Diese sich zu erhalten, ist die erste

Pflicht eines jeden Polen; solange die nationale Sprache lebt, ist die

nationale Existenz nicht zerstört. Auf diese Ausführungen hinzuweisen,

hat schon deshalb Interesse, weil man häufig Rousseau als reinen

Kosmopoliten darzustellen liebt. Daran ist so viel richtig, daß Rousseau

in jedem Menschen die Anlage zur Freiheit geachtet wissen wollte, daß

er keine geborenen Sklaven kannte und alles, was Menschenantlitz trägt,

auch mit denselben unveräußerlichen Rechten ausgestattet sich dachte.

Aber es war ihm unmöglich, ein Gemeinwesen sich anders vorzustellen,

denn auf nationaler Grundlage. Durch Sprache, durch Sitte, durch

Anhänglichkeit an die heimische Scholle, durch gemeinsame Hoffnungen

auf ein Jenseits sollten seine Bürger geeint sein, um in den gemeinsamen

Gesetzen den Ausdruck des eigenen Wollens wiederfinden zu können. Die

Bauernrepublik, die sich frei von den Verführungen großer Städte, dem

Sirenengesang der Kultur, hält, das ist der Boden, auf welchem Rousseau

wie einst der greise Plato allein für die Verwirklichung seines Ideals

eine irdische Stätte finden zu können glaubt.

Wir haben zu zeigen versucht, daß Rousseau in seinem _Contrat social_

den Begriff einer neuen Wissenschaft, der Rechtsphilosophie aufgestellt

hat. Die Grundsätze des natürlichen Rechtes, die er aufstellt, sind

nicht der rekonstruierte Rechtskodex, der in einem Naturzustand einmal

gegolten hat, sie sind die Normen, an denen jedes geltende Recht

gemessen werden soll, um seinen Anspruch, auch richtiges Recht zu sein,

nach dem Erfolg dieser Prüfung bestimmen zu können. Es ist ganz richtig

und hängt mit dem geschichtsphilosophischen Pessimismus Rousseaus

zusammen, daß er glaubte, der Weg der Kultur mache die Menschen

immer unfähiger dazu, diese Normen zu den wirklichen Grundlagen ihrer

staatlichen Gemeinschaft zu machen. Aber für die Rechtsphilosophie

ist diese Privatmeinung Rousseaus gänzlich irrelevant. Mag sich

das Menschengeschlecht dauernd in der Richtung auf das Schlechtere

entwickeln, oder mag es sich zeigen, daß die Kurve seiner Entwickelung

eine aufsteigende ist: die Normen der Beurteilung für das geltende Recht

bleiben davon ganz unberührt. Mit Recht hat Fester darauf hingewiesen,

wie doch erst durch die Arbeit Rousseaus der entwickelungstheoretische

Optimismus der deutschen Geschichtsphilosophie möglich wurde, und durch

diese Umbildung konnte nun auch dies Naturrecht Rousseaus in eine

neue Beleuchtung treten. Es wurden die Grundsätze des Naturrechts aus

Beurteilungsnormen für das bestehende Recht zu idealen Vorbildern für

neu zu schaffendes Recht. Auch hierfür waren die Ansätze schon bei

Rousseau vorhanden; namentlich in seinen Verfassungsentwürfen hatte

er Beispiele davon gegeben, wie man einen bestehenden historischen

Gesellschaftsverband zur möglichsten Annäherung an das Vernunftideal des

Rechtes führen könne. Danach stellt sich jede gesetzgeberische Tätigkeit

als ein Kompromiß zwischen der augenblicklichen historischen Lage und

den sich ewig gleichbleibenden Forderungen der Vernunft dar. Aber

eine Norm zur Beurteilung des historischen Rechtes braucht auch

jeder Rechtshistoriker, der sich nicht bloß darauf beschränkt, zu

registrieren, daß diese oder jene Bestimmung zu dieser oder jener

Zeit geltendes Recht gewesen sei; geht er dazu über, die Entwickelung

des Rechtes zu schildern, so braucht er die Beziehung auf Werte,

um die Kurve dieser Entwickelung zeichnen zu können. Ja, es muß

ihm, wenn er auf die Rechtsphilosophie Verzicht leistet, überhaupt

unverständlich sein, wie eine solche Entwickelung stattfinden konnte.

Savigny, der seiner Zeit den Beruf zur Rechtsbildung absprach, hätte

konsequenterweise noch viel weiter gehen müssen. Er hätte es

unverständlich finden müssen, wie zu irgendeiner Zeit aus schlechterem

Recht besseres sich bilden konnte. Daß er diese Konsequenz nicht zog,

hatte seine Ursache darin, daß er nicht nur Rechtshistoriker,

sondern auch Rechtsphilosoph war. Für ihn war eine einzelne unter den

verschiedenen historischen Rechtsgestaltungen, das römische Recht, zu

gleicher Zeit auch das absolute und vernünftige Recht. Nach der Gestalt,

welche die Begriffsbildung in diesem System erhalten hatte, maß er --

bewußt oder unbewußt -- die Rechtssysteme der anderen Zeiten und Völker.

Beurteilungen dieser Art kommen in jeder rechtshistorischen Untersuchung

vor, und sie bleiben Beurteilungen, auch wenn sie naiv vollzogen werden.

Das Verdienst Rousseaus ist es aber, hier eine echt philosophische Tat

vollbracht zu haben, indem er das bisher Selbstverständliche zum Problem

machte, diese naiven Beurteilungen vor die Existenzfrage stellte und sie

als berechtigt nur dann anerkennen wollte, wenn sie ihren Zusammenhang

mit den letzten allgemeinsten Wertgesichtspunkten für die Beurteilung

des Rechtes überhaupt nachzuweisen in der Lage waren.

Viertes Kapitel.

Erziehungslehre.

Rousseau · 第 4 / 9 段