Die entgegengesetzte Theorie Filmers leidet an denselben Mängeln. Nach

Filmer beruht die Gewalt des Gesetzgebers auf patriarchaler Grundlage,

diese aber geht auf göttliche Einsetzung zurück. Wie Gott dem

Familienvater mit der Sorge für seine Kinder auch die Gewalt über

dieselben gegeben hat, wie es die gottgewollte Pflicht des Vaters

ist, zu herrschen, der Kinder aber, zu gehorchen, so ist auch nach dem

Schriftwort alle Obrigkeit von Gott, ihre Gebote sind von der göttlichen

Autorität ihres Amtes getragen, eine Auflehnung der Untertanen gegen

ihre Obrigkeit ist nicht nur ein Bruch des Rechtes, sondern auch eine

Sünde wider Gott. Rousseau bezweifelt zunächst, daß der Vergleich des

Familienvaters mit dem Herrscher hier zutrifft, da das Entscheidende

bei der patriarchalen Familie, der Unterschied in Alter und Weisheit

zwischen Vater und Kindern hier wegfällt. Die Lehre, daß die Obrigkeit

von Gott sei, fügt er mit einigem Spott hinzu, sei nicht anzuzweifeln,

aber dürfe nur in demselben Sinne genommen werden, nach welchem man auch

eine Krankheit als von Gott gesandt betrachtet und sich gleichwohl

nicht besinnt, einen Arzt zu rufen. Auch nach dieser Lehre fehlt jede

Möglichkeit eine Beurteilung der Regierungsformen, Verfassungen und

Gesetze vorzunehmen, denn da alle auf die gleiche göttliche Autorität

zurückgehen und durch dieselbe gerechtfertigt werden, so sind auch alle

gleich gut.

Neben diesen beiden philosophischen Lehren kennt aber Rousseau auch eine

rein tatsächliche historische, die sich nicht auf einen hypothetischen

Vertrag oder auf die göttliche Autorität beruft, sondern rein an der

Hand der Tatsachen die Entstehung und das Wesen der Staaten begreifen

will. Da zeigt es sich denn, daß es das Recht des Stärkeren ist, welches

die Staaten begründet. Durch Eroberung wird ein Teil des Staatsgebietes

nach dem anderen erworben, nach Kriegsrecht werden die Unterworfenen

versklavt oder doch in ihrer Freiheit gemindert, durch Gewohnheit

werden im Lauf der Generationen diese Zwangsmaßregeln zu Gesetzen.

Der dahinterstehende Machtwille braucht sich nicht mehr dauernd in

Gewaltmaßregeln zu äußern, es ist genug, daß er da ist. Die Gesetze

werden so lange beobachtet und gelten so lange, wie die Macht, welche

sie ins Leben gerufen hat, weiter fortbesteht. Mit dem Aufhören oder

Erlahmen dieser Macht fällt entweder das Staatswesen auseinander oder

ein neuer stark gewordener Wille schafft eine neue Rechtsordnung. Auf

diesem Boden bewegen sich die meisten der heute gegen Rousseaus

Lehre vorgebrachten Einwürfe, daher ist die Kritik Rousseaus hier von

aktuellem Interesse. Rousseau ist weit davon entfernt, zu leugnen, daß

die Geschichte uns unzählige Beispiele zeigt, wie in der angeführten

Weise Staaten entstehen und vergehen. Ja, er würde ebensowenig erstaunt

sein, wenn ihm gezeigt würde, daß alle augenblicklich bestehenden

Staaten diesen Ursprung haben, wie es einen Geometer erstaunen würde,

sagte man ihm, daß kein einziger wirklicher Kreis der mathematischen

Definition des Kreises entspräche. Der Geometer würde einfach antworten,

daß in diesem Falle kein eigentlicher Kreis existiere und würde ruhig an

seiner Definition des Kreises festhalten. Genau dasselbe Recht hat

nun aber der Theoretiker des Rechtsstaates gegenüber einem solchen

faktischen Nachweis, der ihm zeigt, daß alle bestehenden Staaten

Gewaltstaaten sind. Daß Gewalt den Willen eines Menschen oder beliebig

vieler Menschen knebeln kann, weiß der Philosoph ebensogut wie der

Historiker oder wie jeder Mensch überhaupt. Seine Frage, die nach

diesem brillanten psychologischen Aperçu erst anhebt, ist die, ob ein

Unterschied zwischen Gewalt und Recht besteht, und diesen Unterschied

glaubt Rousseau machen zu können. Auch das erscheint ihm zweifelhaft, ob

durch Verjährung des Gewaltaktes jemals Recht entstehen kann, denn

damit könnte die Frage nach dem richtigen Recht mit der Uhr in der Hand

beantwortet werden. Vor allem aber: auch diese Theorie zeigt denselben

Fehler wie die von Hobbes und Filmer. Wenn jedes Verhältnis zwischen

Stärke auf der einen, Ohnmacht auf der anderen Seite als Recht angesehen

werden soll, so fehlt uns wiederum jede Möglichkeit, die Rechtsordnungen

unter den Menschen nach ihrem Wert zu beurteilen, denn alle haben

alsdann die gleiche Legitimation, die sich auf den gleichen Ursprung

berufen können.

Wie Rousseau seine Aufgabe auffaßt, hat er klar und präzise dahin

formuliert: »Wir sprechen von den Menschen, wie sie sind, und von den

Gesetzen, wie sie sein sollen.« Das heißt, auch die Rechtsphilosophie

muß sich immer auf die wirklichen Eigenschaften der Menschen

gründen. Sie will Normen aufstellen für die Beziehungen der Menschen

untereinander, aber sie kann dies nicht, wenn sie die Menschen als Engel

betrachtet und ihnen dann Unmögliches zumutet, sondern nur, wenn sie zu

ihrer Basis die tatsächlich bei den Menschen vorkommenden Eigenschaften

nimmt. Aber freilich ist es nicht ausgeschlossen, daß die Menschen

tatsächlich Gesetze unter sich gelten lassen, die für sie zu schlecht

sind; daher ist zwar die menschliche Natur die Grenze, über welche die

normativen Bestimmungen der Rechtsphilosophie nicht hinausgehen können;

was aber im Verlauf der historischen Entwickelung etwa aus dieser

menschlichen Natur durch Zwang, Unterdrückung, Entnervung und Luxus

geworden sein sollte, und ob also entartete Wesen überhaupt noch in der

Lage sind, eine ideale Gesetzgebung bei sich einzuführen und nach ihr zu

leben, muß beim Entwurf einer normativen Gesetzgebung unberücksichtigt

bleiben, denn alles dieses sind historische Tatsachenfragen, die das

Wesen des Menschen nicht berühren.

Wie der Mensch von Natur beschaffen ist, das wissen wir aus Rousseaus

Geschichtsphilosophie. Es war nun ein verhängnisvoller Schritt

Rousseaus, daß er, von diesem Naturzustand ausgehend, die Prinzipien

entwickelte, die den Übergang vom Naturzustand zum gesellschaftlichen

Zustand der Menschen regeln sollten. Er erregte dadurch fast

unvermeidlich den Irrtum (und scheint ihn gelegentlich selber geteilt zu

haben), als sei dieser Übergang zum Rechtsleben ein historisches Faktum,

als seien tatsächlich, wie Lotze dies einmal beißend formuliert, »die

Biedermänner der Urzeit« zu einem Vertrage zusammengetreten, weil

man gemeinsam doch so viel besser leben könne als einzeln. Hobbes'

Staatsvertrag ist eine Realität, denn alle Autorität des bestehenden

realen Rechtes geht auf ihn zurück. Rousseaus Staatsvertrag stellt

lediglich die Bedingungen dar, unter denen natürliche, nicht historisch

verbildete Menschen in eine normative gesellschaftliche Verbindung

eingehen können. Er ist kein Faktum, sondern eine Konstruktion.

Da Rousseau, wie wir im zweiten Kapitel gesehen haben, den Menschen

als isoliertes, freies, lediglich sein eigenes Wohl berücksichtigendes

Individuum auffaßte, so ist es für ihn selbstverständlich, daß es

nur der eigene Vorteil sein kann, welcher das Motiv der Rechtsordnung

bildet. Ebenso deutlich ist es aber, daß der Naturmensch gar kein

Interesse daran haben kann, sein Glück durch gesellschaftliche

Einrichtungen zu erreichen, da er zu seinem Glück der anderen Menschen

nicht bedarf. Erst nachdem =faktisch= bereits gesellige Beziehungen

zwischen den Menschen entstanden und faktisch die Einrichtung des

Eigentums vorhanden ist, kann sich das Bedürfnis herausstellen, diese

Beziehungen nun auch rechtlich zu normieren. Daher es denn auch falsch

ist, das Naturrecht Rousseaus so aufzufassen, als ob es ein Recht sei,

das im Naturzustand gegolten hatte. Im Naturzustand gilt kein Recht; der

Naturmensch braucht kein Recht, weil die Voraussetzung alles Rechtes,

ein Zusammenleben der Individuen, fehlt. Wie kann sich nun der einzelne

durch eine allgemeine Norm verpflichtet fühlen? Offenbar nicht, wenn

diese allgemeine Norm sich als eine den eigenen Willen zwingende, fremde

und äußere Gewalt darstellt. Auf diesem Wege kann es, wie wir gesehen

haben, nur zu einem Gewaltstaat, niemals zu einem Rechtsstaat kommen.

Um das Gesetz als für mich gültig, mich verpflichtend, anerkennen zu

können, muß ich in ihm meinen eigenen Willen wiedererkennen, der, da er

sich auf eine Gemeinsamkeit von Menschen und ihre Interessen richtet,

ebenso den Willen aller anderen repräsentiert, wie den meinen. Wenn

sich mein Wille auf meine individuellen Zwecke richtet, so bleibt er

individuell: richtet er sich auf Zwecke, die einer Mehrheit von Menschen

gemeinsam sind, so verschmilzt er mit dem Willen der anderen zum

Gesamtwillen. Der Gesamtwille ist also der durch den Willen zur

Gemeinsamkeit konstituierte Träger und Schöpfer der gesetzlichen Ordnung

im Gegensatz zur Gewaltordnung. Daraus ergibt sich nun aber, daß für

alle gesellschaftlichen Festsetzungen der Gesamtwille schlechthin

souverän ist, d. h. eine über ihm stehende Gewalt nicht anerkennen darf.

Täte er dies, so würde er und damit der Wille aller derjenigen, die sich

in ihm vereinigt haben, unfrei; der Rechtsstaat hörte auf, Rechtsstaat

zu sein und würde Gewaltstaat unter dem Willen dessen, der der

Souverän des Gesamtwillens geworden wäre. Es kann daher sehr wohl eine

Rechtsgemeinschaft einstimmig beschließen, sich einen oder mehrere

Souveräne zu setzen, aber dieser Beschluß ist genau dasselbe auf

sozialem Gebiet, was der Selbstmord im individuellen Leben ist. Der

Gesamtwille hört auf zu funktionieren, und die Rechtsordnung wird zur

Gewaltordnung des neuen Souveräns.

Um zu begreifen, was Rousseau unter dem Gesamtwillen (_volonté

générale_) versteht, muß man ihn sorgfältig von dem Willen aller

(_volonté de tous_) unterscheiden. Rousseau ist weit davon entfernt,

anzunehmen, daß die Einmütigkeit selbst aller Mitglieder eines sozialen

Verbandes Ausdruck des Gesamtwillens in allen Fällen ist. Das Ideal der

gesellschaftlichen Ordnung wäre dies freilich, und Rousseau ist in

der Tat der Ansicht, daß unter normalen Verhältnissen nicht erst die

Gesamtheit, sondern schon die Majorität der Beratenden Beschlüsse

fassen wird, die Ausdruck des Gesamtwillens sind. Zieht man diejenigen

Willensäußerungen ab, die infolge individueller Wünsche zu sehr nach der

einen oder nach der anderen Seite hin tendieren, so wird als Ausdruck

des Gesamtwillens, der die Interessen der Gesamtheit vertritt, die

kompakte Masse der Willensäußerungen verbleiben, welche gleichweit

von beiden individuellen Extremen entfernt das in der Mitte liegende

Gesamtinteresse darstellt. Danach könnte Rousseau als ein doktrinärer

Vertreter der Lehre von der richtigen Mitte (_juste milieu_) angesehen

werden, und wäre dies wirklich seine Ansicht gewesen, so würde es nicht

schwer sein, in allen Fällen den Gesamtwillen zur Geltung zu bringen;

man brauchte eben nur mechanisch aus den abgegebenen Willensäußerungen

einen Mittelwert herauszurechnen. So einfach denkt sich aber Rousseau

die Sache doch nicht. Er weiß sehr wohl, daß auch ein einstimmig

gefaßter Beschluß durchaus nicht Ausdruck des Gesamtwillens zu sein

braucht, und daher muß er Kriterien dafür entwickeln, in welchen Fällen

der Wille aller als Ausdruck des Gesamtwillens angesehen werden könne.

Fassen wir den Zweck des Zusammentritts der Menschen zur Rechtsordnung

(_Contrat social_) nochmals ins Auge. Er bestand darin, Leben und

Eigentum des einzelnen nicht als individuelle, sondern als allgemeine

durch einen Gesamtwillen garantierte und anerkannte Rechtsgüter

festzustellen und zu bestimmen. Damit ist gegeben, daß der Rechtswille

einer Gemeinschaft sich auch nur auf allgemeine Maßregeln richten kann,

daß also alle gesetzlichen Maßregeln, welche auf Individuen gehen und

Individuen als solche treffen wollen, dem Gesellschaftsvertrag zuwider

sind und daher, selbst wenn sie einstimmig gefaßt werden, Ausdruck des

Allgemeinwillens nicht sein können. Ein Gesetz, welches einen bestimmten

Menschen mit Namen zum Tode verurteilen oder ihm sein Eigentum

konfiszieren würde, wie es z. B. das englische Recht kennt (_bill of

attainder_), ein Verfahren, wie es uns der Ostrazismus in Athen zeigt,

welches Verbannung über ein bestimmtes Individuum verhängt, ist

also nach Rousseau in allen Fällen ungesetzlich. Selbst wenn es mit

Stimmeneinhelligkeit beschlossen sein sollte, könnte es niemals der

Ausdruck des Gesamtwillens sein. Der Gesamtwille kennt überhaupt keine

einzelnen Bürger mit Namen, er kennt nur die Gesamtheit der Bürger und

trifft Bestimmungen für diese Gesamtheit, welche alsdann freilich für

jeden einzelnen gültig sind, aber nicht deshalb, weil er dieser einzelne

ist, sondern weil er zu dieser Gesamtheit gehört.

Die Konsequenz der Rousseauschen Gedanken führt nun freilich dahin,

daß alle, die durch ein Gesetz verpflichtet werden können, auch als

konstituierende Mitglieder des Gesamtwillens gedacht werden müssen,

denn nur unter dieser Voraussetzung können sie ja in den Aussprüchen des

Gesamtwillens den Ausdruck ihres eigenen auf das Allgemeine gerichteten

Wollens anerkennen. Danach wäre die Teilnahme der Frauen an der

gesetzgeberischen Arbeit eine logische Notwendigkeit, wenn sie durch

das Gesetz verpflichtet werden sollen, und diese Konsequenz hat in der

französischen Revolution in der Tat Théroigne de Méricourt gezogen. Daß

Rousseau diese Konsequenz nicht anerkennt, vielmehr die Frauen von der

Teilnahme am politischen Leben ausdrücklich ausschließt, hat

seinen Grund in seiner Ansicht über die natürliche Begabung beider

Geschlechter, die uns in seiner Erziehungslehre noch beschäftigen wird.

Die Voraussetzung für soziales Leben, der auf das Allgemeine gerichtete

Wille, fehlt bei der Frau. Sie ist stets an Individuen interessiert,

und daher ist es richtig, daß sie zuerst durch ihren Vater, später durch

ihren Mann im Ausdruck des Gesamtwillens vertreten wird. Da ferner die

Familie, wenn auch nicht als rechtliches, so doch als tatsächliches

Verhältnis schon vor dem Gesellschaftsvertrag vorhanden ist, so

treten die Kinder als durch ihren Vater repräsentiert mit ihm in den

Rechtsverband ein. Wachsen sie heran und erheben sie keinen Einspruch,

so kann ihre Zustimmung zur Gesellschaftsordnung vorausgesetzt werden;

eine einfache Erklärung zur Gesellschaftsordnung nicht gehören zu

wollen, genügt, um sie von allen Pflichten, die sie auferlegt, freilich

auch von allen Rechten, die sie gewährt, auszuschließen.

In die Befugnis des Gesamtwillens, allen allgemeinen Bestimmungen, die

von ihm ausgehen, bindende Kraft zu verleihen, gehört es nun freilich

auch, daß rechtliche Institutionen, die früher durch den Gesamtwillen

garantiert waren, diese Garantie auf rechtsgültige Weise durch

Beschluß des Gesamtwillens wiederum einbüßen können. So wird z. B. das

Privateigentum aus einer faktischen zur rechtlichen Institution dadurch,

daß der Gesamtwille allen Beteiligten ihr Eigentum garantiert. Es würde,

wie wir gesehen haben, kein Beschluß, der einem einzelnen sein Eigentum

konfiszieren wollte, innerhalb der Rechtsordnung möglich, er würde immer

ein Rechtsbruch sein. Ganz anders aber stellt sich das Rechtsverhältnis

gegenüber einem durch die Beteiligten gefaßten Beschluß (für den

Stimmeneinhelligkeit gar nicht notwendig ist), der ganz allgemein für

=alle= Staatsangehörigen die Abschaffung des Privateigentums und

den Übergang, sei es zur sozialistischen, sei es zur kommunistischen

Wirtschaftsform, ausspräche. Hier hat der Souverän seine Machtbefugnisse

durchaus nicht überschritten. Privateigentum im rechtlichen Sinne,

nicht als bloßes Faktum, existiert nur, solange es durch den

Gesamtwillen garantiert ist und kann mithin, wenn dieser Wille

es zu garantieren aufhört, eine rechtliche Existenz nicht mehr

beanspruchen. Das gute Recht der einzelnen Besitzenden würde es

sein, dem Zustandekommen eines solchen Gesetzes mit allen gesetzlichen

Mitteln entgegenzutreten; ihre Pflicht als Bürger aber bestünde darin,

sich dem rechtmäßig zustandegekommenen Beschluß ohne weiteres zu fügen,

denn sie sollen durch ihn nicht als Individuen getroffen werden,

sondern der Gesamtwille will eine Neuordnung der allgemeinen sozialen

Beziehungen durch seinen Beschluß vornehmen, und dies liegt zweifellos

innerhalb seiner souveränen Befugnisse. So sieht Rousseau in der

Einführung des Kommunismus wohl eine Aufhebung der bestehenden

Rechtsordnung, keineswegs aber der Rechtsordnung überhaupt. Es sind nur

Opportunitätsgründe, allerdings gewichtigster Art, die ihn dazu

veranlassen, die Einführung einer solchen Maßregel dringend zu

widerraten. Wenn man nämlich sieht, wie ganz das Herz des Menschen an

seinem Eigentum hängt, wenn man erwägt, für wie viele die Hauptfunktion

des Staates darin besteht, ihnen ihr Eigentum zu garantieren, so kann

man die Befürchtung nicht unterdrücken, daß für alle diese Bürger der

Staat, welcher sich dieser Funktion entschlüge, schlimmer als wertlos

werden würde, daß sie aus guten zu schlechten Bürgern, aus Verteidigern

des Staates seine Feinde werden würden. Zu einer solchen Stellungnahme

hätten diese Bürger kein Recht, aber um so mehr muß der Staat es

vermeiden, ohne die zwingendsten Gründe einen Teil seiner Konstituenten

in eine grundsätzliche und erbitterte Opposition hineinzuzwingen,

die psychologisch durchaus verständlich, die Grundfesten aller

gesellschaftlichen Ordnung erschüttern und schädigen müßte. Rousseau war

also keineswegs prinzipieller Kommunist oder Sozialist, ebensowenig,

wie er prinzipieller Vertreter des Privateigentums war. Aber er zögerte

nicht, aus Opportunitätsgründen dem Privateigentum den Vorzug vor einer

kommunistischen Ordnung der Gesellschaft zu geben.

Unter den Vorgängern Rousseaus hatten wir bisher absichtlich Montesquieu

nicht erwähnt, weil dieser nicht so sehr vom Recht überhaupt, als von

der Abgrenzung der einzelnen Rechtssphären untereinander handelt, und

hier allerdings eine normative Regelung der Rechtssphären erreichen

will, indem er an die Überreste der ständischen Verfassung in Frankreich

und das parlamentarische Königtum in England sich anlehnend die

Lehre von der absoluten Trennung der legislativen, exekutiven und

richterlichen Gewalten für die Gesundheit des Staatskörpers als

unerläßlich fordert. Gerade an diesem Punkte setzt nun die Kritik

Rousseaus ein. Es scheint ihm unmöglich, zu verstehen, wie neben dem

souveränen Gesamtwillen irgendeine von diesem unabhängige Sphäre

des Rechtes konstruiert werden könne. Was nicht auf den Gesamtwillen

zurückgeführt werden kann, mag zwar als Machtwille auftreten und als

solcher dem Souverän gegenüber eine Sphäre der Selbständigkeit sich

erkämpfen oder behaupten, aber gerade deshalb kann diese Sphäre eine

rechtliche Dignität nicht beanspruchen. Sie ist bloßes Faktum und kann

nur historisch begriffen, niemals aber als vernünftig eingesehen werden.

Die Konstruktion Montesquieus zeigt also denselben Fehler wie die

Hobbes' und Filmers; nur daß sie nicht wie diese es unternimmt, alles

bestehende Recht als normativ gültig nachzuweisen, sondern daß sie

eine bestimmte historische Gestaltung unter allen anderen als die sein

sollende herausgreift und auszeichnet. Für diesen Vorzug aber vermag sie

lediglich Zweckmäßigkeitsgründe, keineswegs aber Vernunftgründe ins Feld

zu führen. Warum der Wille des einzelnen sich einer Regierung,

welche die von Montesquieu gewünschte Trennung der Gewalten zeigt,

unterzuordnen habe, bleibt am Schluß des _Esprit des lois_ genau so

unverständlich wie am Anfang, und noch weniger ist es zu verstehen,

wie diese drei selbständigen Willenssphären sich nebeneinander

behaupten können, ohne daß die eine mit der anderen in Macht- und

Kompetenzkonflikte geriete. Das ist eben nur möglich, wenn es über ihnen

noch einen souveränen Willen gäbe; gerade diesen aber kennt das System

Montesquieus nicht.

Natürlich sieht auch Rousseau die Notwendigkeit mindestens einer

Zweiteilung der staatlichen Funktionen in legislative und exekutive

vollständig ein. Er weiß sehr wohl, daß, ganz abgesehen von praktischen

Gründen, die es unmöglich machen, die Versammlung der Volksgenossen auch

mit der Ausübung der Gesetze zu betrauen, eine solche Vereinigung von

Legislative und Exekutive theoretisch erhebliche Schwierigkeiten haben

würde. Der Gesamtwille kennt, wie wir gesehen haben, nur allgemeine

Gesetze. Die Anwendung dieser Gesetze betrifft aber immer Individuen.

Es muß daher der Gesamtwille sich ein Organ schaffen, das, aus

Individuen bestehend, die allgemeinen Bestimmungen der Gesetze auf den

individuellen Fall anwendet, d. h. die Gesetze ausführt. Dieses Organ

nennt Rousseau den Herrscher. Von einer selbständigen Gewalt des

Herrschers kann also gar nicht die Rede sein, seine Bedeutung, seine

Existenz verdankt er lediglich dem Gesamtwillen. Dieser hat die Sphäre

seiner Befugnisse umgrenzt, und nur solange sich der Herrscher innerhalb

dieser Sphäre mit seinen Anordnungen hält, haben diese rechtliche

Existenz. Ebenso aber wie der Gesamtwille dem Herrscher diese Gewalt

gegeben hat, ebenso kann er sie ihm wieder entziehen. In dem Augenblick,

wo die Volksgemeinde zusammentritt, erlischt das Mandat ihres Mandatars,

des Herrschers, und nur durch einen neuen Beschluß kann dem bisherigen

Herrscher diese Befugnis aufs neue übertragen werden. Ist sie von

vornherein auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt, so hört nach Ablauf

dieser Zeit das Mandat von selber auf, und alle ferneren Handlungen des

Herrschers entbehren von da ab des Merkmals der Rechtsgültigkeit.

Bei diesen grundlegenden rechtlichen Bestimmungen über die Stellung des

Herrschers ist es nun von untergeordneter Bedeutung, auf wie viele oder

wie wenige Individuen die Herrschergewalt delegiert wird. Wird sie auf

ein Individuum delegiert, so entsteht die Monarchie, auf mehrere die

Aristokratie, auf alle die Demokratie. Jede dieser Regierungsformen hat

ihre eigentümlichen Vorzüge und Nachteile, jede aber ist, diese ihre

Entstehung vorausgesetzt, als rechtlich einwandfrei zu betrachten. Eine

eigentümliche Inkonsequenz scheint nach den vorherigen Ausführungen

darin zu liegen, daß Rousseau hier auch die Demokratie als mögliche

Regierungsform konstruiert. Denn es ist schwer verständlich, wie die

Gesamtheit der Bürger es machen soll, sich selber die Ausführung ihrer

Beschlüsse zu delegieren, für die sie dann praktisch außerdem sich

als ungeeignetes Organ erweisen muß. Rousseau hilft sich hier mit

dem Hinweis auf das englische Unterhaus, das sich unter Umständen als

Komitee konstituiert, ohne zu bedenken, daß das Unterhaus auch als

Komitee weit davon entfernt ist, die Exekutive zu übernehmen, sondern

daß es sich auch in diesem Fall lediglich um Maßregeln der Legislative

handelt. Wahrscheinlich wollte Rousseau nur darauf hinweisen, daß der

Souverän nicht begrifflich an irgendeine Zahl gebunden sei, wenn er

Individuen mit der Ausübung der Administration und Exekutive betrauen

wolle.

Rousseau · 第 3 / 9 段