4. Politische Beziehungen zum Auslande und Landesverteidigung.

Der Kollektivstaat würde sich vor allem neutral erklären und die

Anerkennung dieser Neutralität im Auslande anstreben. Er würde nur

Verträge wirtschaftlicher Natur mit Auslandsstaaten abschließen und

es wird auf eine Bemerkung über das Patentwesen in VIII, 8, _Alinea_:

»Da nun dem Staate« verwiesen, welche ein solches wirtschaftliches

Interesse berührt, das Gegenstand eines internationalen Vertrages

werden könnte.

Allianzverträge könnten mit Auslandsstaaten nur zum Schutze der

Reichsintegrität geschlossen werden und es würde kaum möglich sein,

dafür auch bewaffneten Schutz des Kontrahenten zu versprechen. Man kann

kaum annehmen, daß irgend ein Allianzvertrag, der dem Kontrahenten das

Recht bewaffneten Einschreitens auf inländischem Gebiete gewährte, im

Interesse eines Kollektivstaates gelegen sein könnte. Noch viel weniger

könnte ein solcher Staat an eine Offensivallianz denken. Ein Interesse

könnte der Kollektivstaat haben, seine Waren, die er zu exportieren

wünscht, gegen hohe Einfuhrzölle zu schützen, aber da er selbst keine

Zölle hat, auf die er im Kompensationswege verzichten könnte, fehlt

es ihm an einem Gegenwerte, welcher geboten werden könnte. Es wird

also die Herabsetzung von Zöllen nur von dem Interesse der Bürger des

Auslandsstaates abhängen und von dem Gedanken eingegeben werden können,

den Absatz von Waren an den Kollektivstaat zu erleichtern. Aber auch

diesen Absatz kann der Kollektivstaat nicht vertragsmäßig zugestehen,

daher Zollverträge kaum zustande kommen werden. Selbstverständlich wird

ein solcher Staat, der nur an die Volkswohlfahrt denkt, sich beeilen,

Schiedsgerichtsverträge mit auswärtigen Staaten abzuschließen und

auch solche Fälle nicht vorbehalten, wo die Nationalehre in Betracht

kommt. Und so werden die Gefahren eines auswärtigen Krieges tunlichst

beschworen.

Bezüglich des Schutzes seines Eigentums und seiner Vertragsrechte im

Auslande wird der Kollektivstaat einem Privaten gleichzuhalten sein. So

wenn ein Dieb oder ein ungetreuer Beamter Staatseigentum ins Ausland

verschleppte. Ist die Vindikation nach der Natur der entwendeten

Sachen möglich, so wird der Eigentumsanspruch geltend gemacht. Bei

vertretbaren Sachen wird der Kollektivstaat auf den Schadenersatz

angewiesen sein.

Es muß noch die Landesverteidigung besprochen werden für den Fall,

als trotz der Neutralitätserklärung, und trotz der Verzichtleistung

auf politische Ansprüche im Auslande ein Angriff auf das Reichsgebiet

von Seiten eines Auslandsstaates stattfände. Es ist zwar anzunehmen,

daß der Kollektivstaat die Habsucht und den Neid der herrschenden

Klassen in den Nachbarstaaten weniger herausfordert, als ein

Staatswesen, welches nicht kollektivistisch organisiert ist, weil sie,

um im eroberten Gebiete nach ihrem Sinne zu wirtschaften, gewaltige

Umgestaltungen vornehmen müßten und diese Wiederherstellung veralteter

Zustände gewaltige Schwierigkeiten böte. Auch ist, wie sich zeigen

wird, nicht nur der Sieg über einen kollektivistisch organisierten

und auf den Krieg vorbereiteten Staat viel unwahrscheinlicher, als der

Sieg über einen Staat der alten Gesellschaftsordnung, sondern auch die

Gefahr gerade für die kriegslustigen Bewohner des angreifenden Staates

für den Fall des Unterliegens viel größer. Denn wenn der Kollektivstaat

angegriffen wird und den Angreifer überwindet, so liegt es in der

Natur der Sache, daß der Sieger im unterliegenden Staatswesen den

Kollektivismus zwangsweise durchführt und die herrschenden Klassen

ihrer Vorrechte beraubt. Auch kann er die am Ausbruche des Krieges

schuldtragenden Personen wie Räuber und Diebe bestrafen.

Trotzdem wird bei einem Nebeneinanderleben zweier Völker, von welchen

nur eines kollektivistisch organisiert ist, für dieses erst recht der

Grundsatz gelten: _Si vis pacem para bellum_. Der Kollektivstaat wird

also alles vorzubereiten haben, was im Kriegsfalle nicht binnen wenigen

Tagen hergestellt werden kann.

Es ist zweifelhaft, ob stabile Befestigungen hierher zu rechnen

sind, da deren Wert nicht groß zu sein scheint und im Zukunftskriege

passagere Befestigungen vielleicht eine größere Rolle spielen

werden, haben sie aber noch einen Wert, so wird man es daran nicht

fehlen lassen. Aber unzweifelhaft müssen Waffen bester Art und

Munition reichlich vorhanden und die waffenfähigen Bewohner des

Staates mit deren Gebrauch auf das Beste vertraut gemacht werden.

Das Menschenmaterial ist tüchtiger und widerstandsfähiger, die

Kriegstüchtigen zahlreicher. Sie haben mehr Vaterlandsliebe und ihre

Interessen sind mit dem Bestande des Staates enger verknüpft. Auch

die hohe Intelligenz eines solchen Volkes erhöht seine Wehrfähigkeit.

Es wird nicht notwendig sein, ein Heer im Frieden auf den Beinen

zu halten, wenn man auch jährliche Waffenübungen abhalten wird. Das

Milizsystem wird sich für solche Staaten jedenfalls besser empfehlen,

als ein stehendes Heer.

Kriegsschulen zu halten, wird sich wohl empfehlen, obschon die

Erfahrung im Burenkriege zu beweisen scheint, daß für die Führung im

Kriege angeborene Begabung wichtiger ist, als die Ausbildung in den

Kriegsschulen. Auch der amerikanisch-spanische Krieg, mehr noch der

nationale Krieg in Frankreich unter Napoleon I., der zwar selbst ein

wissenschaftlich Gebildeter war, aber eine Reihe ganz ungebildeter

Leute ihrer angeborenen Begabung wegen zu Marschällen gemacht hat,

spricht nicht für einen hohen Wert der Kriegswissenschaft. Da sich aber

kriegerische Talente erst im Kriege bemerkbar machen können, braucht

man wenigstens für die Einleitung des Kriegs kriegswissenschaftlich

ausgebildete Führer, die erst nach und nach durch geniale Neophyten

ersetzt werden können.

Vor allem hat der Kollektivstaat vor anderen Staaten für den Krieg

voraus, daß er Alleineigentümer aller Güter ist, also keine Zeit

damit zu verlieren braucht, Lieferungsverträge abzuschließen und sich

nicht in die Hand von Lieferanten zu geben braucht, die nicht nur den

Staat bewuchern, sondern auch durch Verzögerungen und Unpünktlichkeit

großes Unheil anrichten können. Die Zentralverwaltung kennt genau die

Lagerorte aller Kriegserfordernisse und kann innerhalb weniger Stunden

telegraphische Anweisung geben, wohin sie zu schaffen sind.

Der ganze Verwaltungsapparat ist auch im Frieden ein großer

Intendanzdienst und ehe drei Stunden ablaufen, ist jeder Mann im

Lande von der Kriegserklärung verständigt und auf dem Wege zu den

Sammelplätzen, wo zugleich mit den Marschbefehlen die Transportmittel

eintreffen. Es ist nicht einzusehen, was in einem solchen Lande hindern

sollte, am zweiten Tage der Mobilisierung einen Teil der Armee über die

Grenze gehen und den Rest in den nächsten Tagen staffelweise nachrücken

zu lassen. Es ist ganz unmöglich, daß ein Staat, der nach der alten

Gesellschaftsordnung verwaltet wird, in der Mobilisierung mit einem

Kollektivstaate Schritt halten könnte, es wird also immer der letztere

sein, der in das Feindesland eindringt. Dort kann er zwar nicht mit

Hartgeld bezahlen, aber nichts kann ihn hindern, dort Zwangspapiergeld

auf die im Feindeslande kursierende Währung lautend in Umlauf zu setzen

und auch das dort in Umlauf befindliche Geld gegen sein Papiergeld

zwangsweise einzutauschen. Er braucht demnach kein Anlehen aufzunehmen,

um die Requisitionen bar zu bezahlen, denn mit dem durch den Einmarsch

erworbenen Verwaltungsrechte ist auch die Geldhoheit verbunden, welche

das Recht gibt, das Zahlungsmittel, welches gesetzlichen Umlauf

hat, zu bestimmen. Im Falle des Sieges wird dem Überwundenen die

Einlösung dieses Papiergeldes oder dessen Anerkennung als gesetzliches

Zahlungsmittel auferlegt. Freilich hat in einem solchen Kriege auch der

Feind den Vorteil, daß er im Kollektivstaat alles, was er findet, als

gute Beute nehmen kann, weil alles Staatseigentum ist, wobei aber das

Nachfolgende zu berücksichtigen ist.

Ein anderer Vorteil, nämlich auf Seite des Kollektivstaates, ist die

Möglichkeit, die gefährdeten Grenzdistrikte vollständig zu räumen und

auch von allen im Kriege erforderlichen Gütern so zu entblößen, daß

der Feind, wenn er den Verteidiger doch zu werfen und in sein Land

einzudringen vermöchte, gezwungen wäre, sich bloß aus den eigenen

Nachschüben zu verproviantieren, was ihm enorme Schwierigkeiten

verursacht und rasches Vordringen unmöglich macht. Da nämlich alle

Güter Staatseigentum sind und alle Produktionszweige vom Staate

betrieben werden, so kann die Verwaltung alle Frauen und Kinder, sowie

die nicht streitbaren Männer, aber auch alle Vorräte und das Vieh

in das Innere des Reiches zurückziehen, wo jeder sofort Unterkunft,

Nahrung und Arbeit findet. Wer diese Reise zu Fuß machen kann,

marschiert nach dem Innern und wer auf Transportmittel angewiesen ist,

wird um so leichter nach dem Innern befördert werden können, als die

Transportmittel, welche Truppen und Kriegsmaterial nach der Grenze

bringen, sonst leer zurückgehen müßten. Auf dieselbe Art wird man alles

nach dem Inneren bringen, was nicht zum Unterhalte der eigenen Armee

nötig ist und der Feind im Falle seines Einmarsches für seine Zwecke

brauchen könnte.

Kann das Grenzgebiet von der nicht streitbaren Bevölkerung ganz geräumt

werden, so wird der einbrechende Feind keinen Führer finden und den

Kundschafterdienst nicht organisieren können, wofür übrigens der Bürger

eines Kollektivstaates auch nicht zu gewinnen wäre.

So hat es den Anschein, als ob im Kriegsfalle zwischen Kollektivstaaten

und anders organisierten Staaten alle Vorteile auf Seiten der ersteren

wäre, abgesehen davon, daß der Kollektivstaat die Sympathien der

Bevölkerung des angreifenden Nachbarstaates auf seiner Seite hätte,

die im Siege des Kollektivismus ihre Erlösung sehen muß. Siegt der

Kollektivismus, so wird er das bezwungene Land so lange verwalten,

bis auch dort das Kollektivprinzip durchgeführt ist und er wird sich

aus den Vorräten des Gegners alles ersetzen, was er für den Krieg hat

aufwenden müssen. Die Kriegsentschädigung wird auch für allen jenen

Schaden zu leisten sein, der aus der Verminderung der arbeitsfähigen

männlichen Bevölkerung durch Tod oder Verwundung entstanden ist.

Freilich rechtfertigt diese Betrachtung von dem Machtzuwachs, den

der Staat durch den Übergang zum Kollektivismus erlangen würde, die

Befürchtung, daß die Nachbarstaaten diese Umwandlung zum Anlasse eines

Krieges machen könnten. Allein dagegen wäre wieder eine Hoffnung darauf

zu setzen, daß diese Macht, weil sie nur für die Verteidigung ins Spiel

gebracht würde, nichts Herausforderndes hat und daß kein Nachbar einen

Angriff von Seiten des Kollektivstaates zu fürchten hätte. Auch läge es

für auswärtige Staaten näher, das, was dem Nachbar einen Machtzuwachs

bringen muß, nachzuahmen, als ihn zu bekriegen.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 150 / 152 题