Der Kollektivstaat würde sich vor allem neutral erklären und die
Anerkennung dieser Neutralität im Auslande anstreben. Er würde nur
Verträge wirtschaftlicher Natur mit Auslandsstaaten abschließen und
es wird auf eine Bemerkung über das Patentwesen in VIII, 8, _Alinea_:
»Da nun dem Staate« verwiesen, welche ein solches wirtschaftliches
Interesse berührt, das Gegenstand eines internationalen Vertrages
werden könnte.
Allianzverträge könnten mit Auslandsstaaten nur zum Schutze der
Reichsintegrität geschlossen werden und es würde kaum möglich sein,
dafür auch bewaffneten Schutz des Kontrahenten zu versprechen. Man kann
kaum annehmen, daß irgend ein Allianzvertrag, der dem Kontrahenten das
Recht bewaffneten Einschreitens auf inländischem Gebiete gewährte, im
Interesse eines Kollektivstaates gelegen sein könnte. Noch viel weniger
könnte ein solcher Staat an eine Offensivallianz denken. Ein Interesse
könnte der Kollektivstaat haben, seine Waren, die er zu exportieren
wünscht, gegen hohe Einfuhrzölle zu schützen, aber da er selbst keine
Zölle hat, auf die er im Kompensationswege verzichten könnte, fehlt
es ihm an einem Gegenwerte, welcher geboten werden könnte. Es wird
also die Herabsetzung von Zöllen nur von dem Interesse der Bürger des
Auslandsstaates abhängen und von dem Gedanken eingegeben werden können,
den Absatz von Waren an den Kollektivstaat zu erleichtern. Aber auch
diesen Absatz kann der Kollektivstaat nicht vertragsmäßig zugestehen,
daher Zollverträge kaum zustande kommen werden. Selbstverständlich wird
ein solcher Staat, der nur an die Volkswohlfahrt denkt, sich beeilen,
Schiedsgerichtsverträge mit auswärtigen Staaten abzuschließen und
auch solche Fälle nicht vorbehalten, wo die Nationalehre in Betracht
kommt. Und so werden die Gefahren eines auswärtigen Krieges tunlichst
beschworen.
Bezüglich des Schutzes seines Eigentums und seiner Vertragsrechte im
Auslande wird der Kollektivstaat einem Privaten gleichzuhalten sein. So
wenn ein Dieb oder ein ungetreuer Beamter Staatseigentum ins Ausland
verschleppte. Ist die Vindikation nach der Natur der entwendeten
Sachen möglich, so wird der Eigentumsanspruch geltend gemacht. Bei
vertretbaren Sachen wird der Kollektivstaat auf den Schadenersatz
angewiesen sein.
Es muß noch die Landesverteidigung besprochen werden für den Fall,
als trotz der Neutralitätserklärung, und trotz der Verzichtleistung
auf politische Ansprüche im Auslande ein Angriff auf das Reichsgebiet
von Seiten eines Auslandsstaates stattfände. Es ist zwar anzunehmen,
daß der Kollektivstaat die Habsucht und den Neid der herrschenden
Klassen in den Nachbarstaaten weniger herausfordert, als ein
Staatswesen, welches nicht kollektivistisch organisiert ist, weil sie,
um im eroberten Gebiete nach ihrem Sinne zu wirtschaften, gewaltige
Umgestaltungen vornehmen müßten und diese Wiederherstellung veralteter
Zustände gewaltige Schwierigkeiten böte. Auch ist, wie sich zeigen
wird, nicht nur der Sieg über einen kollektivistisch organisierten
und auf den Krieg vorbereiteten Staat viel unwahrscheinlicher, als der
Sieg über einen Staat der alten Gesellschaftsordnung, sondern auch die
Gefahr gerade für die kriegslustigen Bewohner des angreifenden Staates
für den Fall des Unterliegens viel größer. Denn wenn der Kollektivstaat
angegriffen wird und den Angreifer überwindet, so liegt es in der
Natur der Sache, daß der Sieger im unterliegenden Staatswesen den
Kollektivismus zwangsweise durchführt und die herrschenden Klassen
ihrer Vorrechte beraubt. Auch kann er die am Ausbruche des Krieges
schuldtragenden Personen wie Räuber und Diebe bestrafen.
Trotzdem wird bei einem Nebeneinanderleben zweier Völker, von welchen
nur eines kollektivistisch organisiert ist, für dieses erst recht der
Grundsatz gelten: _Si vis pacem para bellum_. Der Kollektivstaat wird
also alles vorzubereiten haben, was im Kriegsfalle nicht binnen wenigen
Tagen hergestellt werden kann.
Es ist zweifelhaft, ob stabile Befestigungen hierher zu rechnen
sind, da deren Wert nicht groß zu sein scheint und im Zukunftskriege
passagere Befestigungen vielleicht eine größere Rolle spielen
werden, haben sie aber noch einen Wert, so wird man es daran nicht
fehlen lassen. Aber unzweifelhaft müssen Waffen bester Art und
Munition reichlich vorhanden und die waffenfähigen Bewohner des
Staates mit deren Gebrauch auf das Beste vertraut gemacht werden.
Das Menschenmaterial ist tüchtiger und widerstandsfähiger, die
Kriegstüchtigen zahlreicher. Sie haben mehr Vaterlandsliebe und ihre
Interessen sind mit dem Bestande des Staates enger verknüpft. Auch
die hohe Intelligenz eines solchen Volkes erhöht seine Wehrfähigkeit.
Es wird nicht notwendig sein, ein Heer im Frieden auf den Beinen
zu halten, wenn man auch jährliche Waffenübungen abhalten wird. Das
Milizsystem wird sich für solche Staaten jedenfalls besser empfehlen,
als ein stehendes Heer.
Kriegsschulen zu halten, wird sich wohl empfehlen, obschon die
Erfahrung im Burenkriege zu beweisen scheint, daß für die Führung im
Kriege angeborene Begabung wichtiger ist, als die Ausbildung in den
Kriegsschulen. Auch der amerikanisch-spanische Krieg, mehr noch der
nationale Krieg in Frankreich unter Napoleon I., der zwar selbst ein
wissenschaftlich Gebildeter war, aber eine Reihe ganz ungebildeter
Leute ihrer angeborenen Begabung wegen zu Marschällen gemacht hat,
spricht nicht für einen hohen Wert der Kriegswissenschaft. Da sich aber
kriegerische Talente erst im Kriege bemerkbar machen können, braucht
man wenigstens für die Einleitung des Kriegs kriegswissenschaftlich
ausgebildete Führer, die erst nach und nach durch geniale Neophyten
ersetzt werden können.
Vor allem hat der Kollektivstaat vor anderen Staaten für den Krieg
voraus, daß er Alleineigentümer aller Güter ist, also keine Zeit
damit zu verlieren braucht, Lieferungsverträge abzuschließen und sich
nicht in die Hand von Lieferanten zu geben braucht, die nicht nur den
Staat bewuchern, sondern auch durch Verzögerungen und Unpünktlichkeit
großes Unheil anrichten können. Die Zentralverwaltung kennt genau die
Lagerorte aller Kriegserfordernisse und kann innerhalb weniger Stunden
telegraphische Anweisung geben, wohin sie zu schaffen sind.
Der ganze Verwaltungsapparat ist auch im Frieden ein großer
Intendanzdienst und ehe drei Stunden ablaufen, ist jeder Mann im
Lande von der Kriegserklärung verständigt und auf dem Wege zu den
Sammelplätzen, wo zugleich mit den Marschbefehlen die Transportmittel
eintreffen. Es ist nicht einzusehen, was in einem solchen Lande hindern
sollte, am zweiten Tage der Mobilisierung einen Teil der Armee über die
Grenze gehen und den Rest in den nächsten Tagen staffelweise nachrücken
zu lassen. Es ist ganz unmöglich, daß ein Staat, der nach der alten
Gesellschaftsordnung verwaltet wird, in der Mobilisierung mit einem
Kollektivstaate Schritt halten könnte, es wird also immer der letztere
sein, der in das Feindesland eindringt. Dort kann er zwar nicht mit
Hartgeld bezahlen, aber nichts kann ihn hindern, dort Zwangspapiergeld
auf die im Feindeslande kursierende Währung lautend in Umlauf zu setzen
und auch das dort in Umlauf befindliche Geld gegen sein Papiergeld
zwangsweise einzutauschen. Er braucht demnach kein Anlehen aufzunehmen,
um die Requisitionen bar zu bezahlen, denn mit dem durch den Einmarsch
erworbenen Verwaltungsrechte ist auch die Geldhoheit verbunden, welche
das Recht gibt, das Zahlungsmittel, welches gesetzlichen Umlauf
hat, zu bestimmen. Im Falle des Sieges wird dem Überwundenen die
Einlösung dieses Papiergeldes oder dessen Anerkennung als gesetzliches
Zahlungsmittel auferlegt. Freilich hat in einem solchen Kriege auch der
Feind den Vorteil, daß er im Kollektivstaat alles, was er findet, als
gute Beute nehmen kann, weil alles Staatseigentum ist, wobei aber das
Nachfolgende zu berücksichtigen ist.
Ein anderer Vorteil, nämlich auf Seite des Kollektivstaates, ist die
Möglichkeit, die gefährdeten Grenzdistrikte vollständig zu räumen und
auch von allen im Kriege erforderlichen Gütern so zu entblößen, daß
der Feind, wenn er den Verteidiger doch zu werfen und in sein Land
einzudringen vermöchte, gezwungen wäre, sich bloß aus den eigenen
Nachschüben zu verproviantieren, was ihm enorme Schwierigkeiten
verursacht und rasches Vordringen unmöglich macht. Da nämlich alle
Güter Staatseigentum sind und alle Produktionszweige vom Staate
betrieben werden, so kann die Verwaltung alle Frauen und Kinder, sowie
die nicht streitbaren Männer, aber auch alle Vorräte und das Vieh
in das Innere des Reiches zurückziehen, wo jeder sofort Unterkunft,
Nahrung und Arbeit findet. Wer diese Reise zu Fuß machen kann,
marschiert nach dem Innern und wer auf Transportmittel angewiesen ist,
wird um so leichter nach dem Innern befördert werden können, als die
Transportmittel, welche Truppen und Kriegsmaterial nach der Grenze
bringen, sonst leer zurückgehen müßten. Auf dieselbe Art wird man alles
nach dem Inneren bringen, was nicht zum Unterhalte der eigenen Armee
nötig ist und der Feind im Falle seines Einmarsches für seine Zwecke
brauchen könnte.
Kann das Grenzgebiet von der nicht streitbaren Bevölkerung ganz geräumt
werden, so wird der einbrechende Feind keinen Führer finden und den
Kundschafterdienst nicht organisieren können, wofür übrigens der Bürger
eines Kollektivstaates auch nicht zu gewinnen wäre.
So hat es den Anschein, als ob im Kriegsfalle zwischen Kollektivstaaten
und anders organisierten Staaten alle Vorteile auf Seiten der ersteren
wäre, abgesehen davon, daß der Kollektivstaat die Sympathien der
Bevölkerung des angreifenden Nachbarstaates auf seiner Seite hätte,
die im Siege des Kollektivismus ihre Erlösung sehen muß. Siegt der
Kollektivismus, so wird er das bezwungene Land so lange verwalten,
bis auch dort das Kollektivprinzip durchgeführt ist und er wird sich
aus den Vorräten des Gegners alles ersetzen, was er für den Krieg hat
aufwenden müssen. Die Kriegsentschädigung wird auch für allen jenen
Schaden zu leisten sein, der aus der Verminderung der arbeitsfähigen
männlichen Bevölkerung durch Tod oder Verwundung entstanden ist.
Freilich rechtfertigt diese Betrachtung von dem Machtzuwachs, den
der Staat durch den Übergang zum Kollektivismus erlangen würde, die
Befürchtung, daß die Nachbarstaaten diese Umwandlung zum Anlasse eines
Krieges machen könnten. Allein dagegen wäre wieder eine Hoffnung darauf
zu setzen, daß diese Macht, weil sie nur für die Verteidigung ins Spiel
gebracht würde, nichts Herausforderndes hat und daß kein Nachbar einen
Angriff von Seiten des Kollektivstaates zu fürchten hätte. Auch läge es
für auswärtige Staaten näher, das, was dem Nachbar einen Machtzuwachs
bringen muß, nachzuahmen, als ihn zu bekriegen.