Der Kollektivstaat würde eine überseeische Kolonie zu erwerben
trachten, welche er speziell für seine Zwecke einrichten, worin aber
Individualwirtschaft betrieben würde. Diese Kolonie würde besonders
dazu dienen, Inländer strafweise zu verbannen, so, wenn sie die
Propagationsgesetze, VII, 1, _Alinea_: »Zu den gesetzlichen Folgen«,
nicht beobachten. Auch soll solchen, die sich dem Kollektivzwang nicht
unterwerfen wollen, aber das Leben in der Kolonie der Auswanderung
vorziehen würden, die Möglichkeit eröffnet werden, in die Kolonie zu
übersiedeln. Wollen sie sich Altersversicherung vorbehalten, so müßten
sie eine Prämie bezahlen, weil sie in der Kolonie nur für eigene
Rechnung arbeiten.
Inländern soll die Auswanderung freigestellt werden, nur vielleicht mit
der Beschränkung der vorherigen Erreichung eines bestimmten Alters,
wenn man annähme, daß mit dem dreißigsten oder fünfunddreißigsten
Jahre die Erziehungsschuld abgetragen ist. In sehr vorgeschrittenem
Alter könnte auch eine Auswanderungsprämie bezahlt werden, weil
die Auswanderung eine Verzichtleistung auf Altersversicherung in
sich schließt. Für die Einwanderung von Ausländern sind gesetzliche
Bestimmungen aufzustellen. Es werden gewisse körperliche und psychische
Eigenschaften zur Bedingung gemacht. Ob ein Einkauf stattfinden
müsse, wird auch zu bestimmen sein. Ob man gestatten soll, daß jemand
zugleich Kollektivbürger im Inlande und Besitzer eines Vermögens in
einem auswärtigen Staate sei, ein Fall, der bei Erfindern und großen
Künstlern und Schriftstellern sehr wohl vorkommen könnte, denn wenn
jemand ein epochemachendes Werk im Auslande auflegt, können ihm
wohl recht große Summen im Auslande zufallen, ist zwar zu erwägen,
allein eine engherzige Entscheidung wäre zu verwerfen. Nur wenn zu
befürchten wäre, daß ein Inländer eine solche im Auslande erworbene
wirtschaftliche Macht dazu mißbrauchen könnte, die Kollektivordnung zu
untergraben, müßte man sich dagegen schützen. Es wäre ein schlechtes
Zeugnis für den Kollektivismus, wenn so etwas möglich wäre.
Wollte man die Grundsätze über das Staatseigentum und das staatliche
Obereigentum an den zu freiem Schaffen überlassenen Konsumtibilien auf
das strengste anwenden, so könnte man allerdings verlangen, daß alles,
was mit solchen Stoffen produziert wurde, dem Staate verbliebe, ja, man
könnte ein Manuskript, das auf Papier des Kollektivstaates geschrieben
ist, wenn ein Kollektivbürger es im Auslande verwerten wollte, als
veruntreut vindizieren, aber das wäre eine engherzige Tiftelei und
würde einer Sklaverei sehr ähnlich sehen. Der Sklave erwirbt immer für
seinen Herrn.
Doch könnte man den Grundsatz einprägen, daß der Bürger alles, was
er schafft, seinem Vaterlande überlassen und daß, wer damit nicht
einverstanden ist, vorher auswandern solle, ehe er für seine Person
erwirbt.
Denken wir, ein Inländer sendet Aufsätze an auswärtige Zeitschriften,
für welche ihm ein Honorar zugesendet wird, ein Inländer beteiligt
sich an einer ausländischen Konkurrenz für Monumentalbauten, für
Eisenbahnprojekte, für die Einrichtung einer Fabrik und er würde
mit einem Preise bedacht oder ein Inländer nähme, was während der
arbeitspflichtigen Zeit die Beurlaubung voraussetzen würde, eine
auswärtige Professur oder ein Engagement für eine Konzerttournee an,
er schaffe im Auslande Meisterwerke der Malerei oder Skulptur; sollte
er den Lohn nicht für sich behalten? Allerdings kann man sagen, das
Vaterland hat dich ausgebildet, dir die Mittel gegeben, Künstler zu
werden, du bist ein Teil des Ganzen. Aber das dürfte doch nur als
sittliche Erwägung, als Dankbarkeit und als Patriotismus in Betracht
kommen. Vielleicht könnte man fordern, daß der Erwerbssüchtige zwar
den Lohn, der in barem erworben wird, dem Kollektivstaate überlasse,
aber sich ein Äquivalent in Genüssen bedinge. Doch man wird immer zu
fürchten haben, daß ein Inländer von diesen Grundsätzen abweicht und
sich insgeheim direkt mit dem Auslande abfindet, wenngleich er nichts,
weder Kunstwerke noch Manuskripte, anders, als durch Vermittlung der
staatlichen Verkehrsanstalten, ins Ausland senden kann. Jedenfalls
ist der Besitz von Geld, wenn damit kein Mißbrauch gemacht wird,
und die Verwertung der in freiem Schaffen hervorgebrachten Werte für
egoistische Zwecke vielleicht als Schmutzerei zu betrachten, aber doch
nicht als Rechtsverletzung. Etwas anderes wäre, wenn man mit dem Gelde
Mißbrauch machte, jemand zur diebischen Veräußerung von Staatsgut
verleitete oder das Geld sonst zu einer Bestechung verwendete. Dann
würde allerdings ein Verbrechen begangen, das Strafe und Konfiskation
rechtfertigen würde, wie auch wenn sich jemand des Zeitdiebstahls
schuldig machte, um fürs Ausland zu arbeiten.
Daß aber die Summe der dadurch veranlaßten Beschädigungen des Staates
auch nur im Entferntesten jene Vorteile aufwiegen könnte, die der
Kollektivismus im Gefolge hätte, ist doch undenkbar. Und darum kann
man niemals behaupten, solche Schwierigkeiten bewiesen, daß ein Staat
nicht allein zum Kollektivismus übergehen könne, oder er müsse sich vom
Auslande abschließen. Will man vernünftig maßhalten, so wird man vor
Manchem ein Auge zumachen. Würde man aber solche Egoisten ins Ausland
verbannen, so würde das wahrscheinlich als schwere Strafe empfunden,
denn das würde Trennung von vielen Freunden und Verwandten und von so
viel Schönem und Herrlichem bedeuten und einem solchen Ausgeschlossenen
würde man auch das Reisen im Inlande verwehren, wenn er auch dafür
bezahlen wollte.
Es ist übrigens zu erwarten, daß, wenn der Kollektivismus einmal
in einem Staate durchgeführt wäre, diese Wirtschaftsform bald auch
auf die Nachbarländer übergreifen würde und so werden die kleinen
Schwierigkeiten, welche das Nebeneinanderbestehen von Ländern
verschiedener Gesellschaftsordnungen verursachen kann, nicht lange
währen.
Abgesehen von der Einwanderung und vom Reiseverkehr der Ausländer
im Inlande ist noch eine dritte Beziehung zu Ausländern ins Auge zu
fassen. Es können auch Ausländer in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis
zum Kollektivstaat treten. Man kann sowohl Arbeiten der geringsten
Art Ausländern überlassen, als auch Arbeitsleistungen der höchsten Art
Ausländern übertragen. Handelt es sich um Arbeiten, die den Aufenthalt
im Kollektivstaat nicht bedingen, wie die Veredlung von Waren, z. B.
das Bedrucken österreichischer Webwaren, oder die Ausarbeitung von
Projekten, die Herstellung von Kunstwerken, oder schriftstellerische
Arbeiten, so wäre das der Kauf einer Arbeit im Auslande, wofür
vereinbarte Zahlungen zu leisten sein werden. Hierbei kann es
vorkommen, daß der Kollektivstaat der ausländischen Jurisdiktion
unterworfen wird. Dieser hat er sich zu fügen, wenn auch keine
Exekutionsobjekte sich im Jurisdiktionslande befinden. Das wäre eine
Frage des Kredits, den der Kollektivstaat aufrechterhalten muß.
Ist aber die Arbeit im Inlande zu leisten, zum Beispiele, wenn
Ausländer eine Erd- oder Maurerarbeit im Kollektivstaat übernehmen,
oder sich als Bergleute verdingen, oder wenn ausländische Ärzte im
Kollektivstaate an ein Krankenbett gerufen werden, wenn ausländische
Gelehrte im Kollektivstaate eine Kanzel annehmen, wenn ein Ausländer
die Leitung einer österreichischen Fabrik übernähme usw., so wird man
Verträge schließen, welche Art von Verpflegung man den Ausländern zu
gewähren hat und welche Restzahlung sie zu beanspruchen haben. Für die
daraus entstehenden wechselseitigen privatrechtlichen Ansprüche könnte
ein Schiedsgericht bestellt werden, wenn die ausländischen Gerichte,
die über solche privatrechtliche Beziehungen zu urteilen hätten, als
befangen angesehen würden.
Es ist sehr wohl möglich, daß diese Art der Verwendung von Ausländern
sich als sehr nützlich erwiese, besonders für Arbeiten, welche sehr
gesundheitsschädlich sind und welche sich Inländer zu übernehmen
scheuen. Auch kann dadurch die ausländische Intelligenz für
Inlandszwecke verwertet werden. Doch verwickelt das die Verhältnisse,
da ausländische Erdarbeiter vielleicht eine polizeiliche Überwachung
nötig machen würden. Freilich erleichterte der staatliche Organismus
diese Überwachung außerordentlich.