3. Die Aus- und Einwanderung.

Der Kollektivstaat würde eine überseeische Kolonie zu erwerben

trachten, welche er speziell für seine Zwecke einrichten, worin aber

Individualwirtschaft betrieben würde. Diese Kolonie würde besonders

dazu dienen, Inländer strafweise zu verbannen, so, wenn sie die

Propagationsgesetze, VII, 1, _Alinea_: »Zu den gesetzlichen Folgen«,

nicht beobachten. Auch soll solchen, die sich dem Kollektivzwang nicht

unterwerfen wollen, aber das Leben in der Kolonie der Auswanderung

vorziehen würden, die Möglichkeit eröffnet werden, in die Kolonie zu

übersiedeln. Wollen sie sich Altersversicherung vorbehalten, so müßten

sie eine Prämie bezahlen, weil sie in der Kolonie nur für eigene

Rechnung arbeiten.

Inländern soll die Auswanderung freigestellt werden, nur vielleicht mit

der Beschränkung der vorherigen Erreichung eines bestimmten Alters,

wenn man annähme, daß mit dem dreißigsten oder fünfunddreißigsten

Jahre die Erziehungsschuld abgetragen ist. In sehr vorgeschrittenem

Alter könnte auch eine Auswanderungsprämie bezahlt werden, weil

die Auswanderung eine Verzichtleistung auf Altersversicherung in

sich schließt. Für die Einwanderung von Ausländern sind gesetzliche

Bestimmungen aufzustellen. Es werden gewisse körperliche und psychische

Eigenschaften zur Bedingung gemacht. Ob ein Einkauf stattfinden

müsse, wird auch zu bestimmen sein. Ob man gestatten soll, daß jemand

zugleich Kollektivbürger im Inlande und Besitzer eines Vermögens in

einem auswärtigen Staate sei, ein Fall, der bei Erfindern und großen

Künstlern und Schriftstellern sehr wohl vorkommen könnte, denn wenn

jemand ein epochemachendes Werk im Auslande auflegt, können ihm

wohl recht große Summen im Auslande zufallen, ist zwar zu erwägen,

allein eine engherzige Entscheidung wäre zu verwerfen. Nur wenn zu

befürchten wäre, daß ein Inländer eine solche im Auslande erworbene

wirtschaftliche Macht dazu mißbrauchen könnte, die Kollektivordnung zu

untergraben, müßte man sich dagegen schützen. Es wäre ein schlechtes

Zeugnis für den Kollektivismus, wenn so etwas möglich wäre.

Wollte man die Grundsätze über das Staatseigentum und das staatliche

Obereigentum an den zu freiem Schaffen überlassenen Konsumtibilien auf

das strengste anwenden, so könnte man allerdings verlangen, daß alles,

was mit solchen Stoffen produziert wurde, dem Staate verbliebe, ja, man

könnte ein Manuskript, das auf Papier des Kollektivstaates geschrieben

ist, wenn ein Kollektivbürger es im Auslande verwerten wollte, als

veruntreut vindizieren, aber das wäre eine engherzige Tiftelei und

würde einer Sklaverei sehr ähnlich sehen. Der Sklave erwirbt immer für

seinen Herrn.

Doch könnte man den Grundsatz einprägen, daß der Bürger alles, was

er schafft, seinem Vaterlande überlassen und daß, wer damit nicht

einverstanden ist, vorher auswandern solle, ehe er für seine Person

erwirbt.

Denken wir, ein Inländer sendet Aufsätze an auswärtige Zeitschriften,

für welche ihm ein Honorar zugesendet wird, ein Inländer beteiligt

sich an einer ausländischen Konkurrenz für Monumentalbauten, für

Eisenbahnprojekte, für die Einrichtung einer Fabrik und er würde

mit einem Preise bedacht oder ein Inländer nähme, was während der

arbeitspflichtigen Zeit die Beurlaubung voraussetzen würde, eine

auswärtige Professur oder ein Engagement für eine Konzerttournee an,

er schaffe im Auslande Meisterwerke der Malerei oder Skulptur; sollte

er den Lohn nicht für sich behalten? Allerdings kann man sagen, das

Vaterland hat dich ausgebildet, dir die Mittel gegeben, Künstler zu

werden, du bist ein Teil des Ganzen. Aber das dürfte doch nur als

sittliche Erwägung, als Dankbarkeit und als Patriotismus in Betracht

kommen. Vielleicht könnte man fordern, daß der Erwerbssüchtige zwar

den Lohn, der in barem erworben wird, dem Kollektivstaate überlasse,

aber sich ein Äquivalent in Genüssen bedinge. Doch man wird immer zu

fürchten haben, daß ein Inländer von diesen Grundsätzen abweicht und

sich insgeheim direkt mit dem Auslande abfindet, wenngleich er nichts,

weder Kunstwerke noch Manuskripte, anders, als durch Vermittlung der

staatlichen Verkehrsanstalten, ins Ausland senden kann. Jedenfalls

ist der Besitz von Geld, wenn damit kein Mißbrauch gemacht wird,

und die Verwertung der in freiem Schaffen hervorgebrachten Werte für

egoistische Zwecke vielleicht als Schmutzerei zu betrachten, aber doch

nicht als Rechtsverletzung. Etwas anderes wäre, wenn man mit dem Gelde

Mißbrauch machte, jemand zur diebischen Veräußerung von Staatsgut

verleitete oder das Geld sonst zu einer Bestechung verwendete. Dann

würde allerdings ein Verbrechen begangen, das Strafe und Konfiskation

rechtfertigen würde, wie auch wenn sich jemand des Zeitdiebstahls

schuldig machte, um fürs Ausland zu arbeiten.

Daß aber die Summe der dadurch veranlaßten Beschädigungen des Staates

auch nur im Entferntesten jene Vorteile aufwiegen könnte, die der

Kollektivismus im Gefolge hätte, ist doch undenkbar. Und darum kann

man niemals behaupten, solche Schwierigkeiten bewiesen, daß ein Staat

nicht allein zum Kollektivismus übergehen könne, oder er müsse sich vom

Auslande abschließen. Will man vernünftig maßhalten, so wird man vor

Manchem ein Auge zumachen. Würde man aber solche Egoisten ins Ausland

verbannen, so würde das wahrscheinlich als schwere Strafe empfunden,

denn das würde Trennung von vielen Freunden und Verwandten und von so

viel Schönem und Herrlichem bedeuten und einem solchen Ausgeschlossenen

würde man auch das Reisen im Inlande verwehren, wenn er auch dafür

bezahlen wollte.

Es ist übrigens zu erwarten, daß, wenn der Kollektivismus einmal

in einem Staate durchgeführt wäre, diese Wirtschaftsform bald auch

auf die Nachbarländer übergreifen würde und so werden die kleinen

Schwierigkeiten, welche das Nebeneinanderbestehen von Ländern

verschiedener Gesellschaftsordnungen verursachen kann, nicht lange

währen.

Abgesehen von der Einwanderung und vom Reiseverkehr der Ausländer

im Inlande ist noch eine dritte Beziehung zu Ausländern ins Auge zu

fassen. Es können auch Ausländer in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis

zum Kollektivstaat treten. Man kann sowohl Arbeiten der geringsten

Art Ausländern überlassen, als auch Arbeitsleistungen der höchsten Art

Ausländern übertragen. Handelt es sich um Arbeiten, die den Aufenthalt

im Kollektivstaat nicht bedingen, wie die Veredlung von Waren, z. B.

das Bedrucken österreichischer Webwaren, oder die Ausarbeitung von

Projekten, die Herstellung von Kunstwerken, oder schriftstellerische

Arbeiten, so wäre das der Kauf einer Arbeit im Auslande, wofür

vereinbarte Zahlungen zu leisten sein werden. Hierbei kann es

vorkommen, daß der Kollektivstaat der ausländischen Jurisdiktion

unterworfen wird. Dieser hat er sich zu fügen, wenn auch keine

Exekutionsobjekte sich im Jurisdiktionslande befinden. Das wäre eine

Frage des Kredits, den der Kollektivstaat aufrechterhalten muß.

Ist aber die Arbeit im Inlande zu leisten, zum Beispiele, wenn

Ausländer eine Erd- oder Maurerarbeit im Kollektivstaat übernehmen,

oder sich als Bergleute verdingen, oder wenn ausländische Ärzte im

Kollektivstaate an ein Krankenbett gerufen werden, wenn ausländische

Gelehrte im Kollektivstaate eine Kanzel annehmen, wenn ein Ausländer

die Leitung einer österreichischen Fabrik übernähme usw., so wird man

Verträge schließen, welche Art von Verpflegung man den Ausländern zu

gewähren hat und welche Restzahlung sie zu beanspruchen haben. Für die

daraus entstehenden wechselseitigen privatrechtlichen Ansprüche könnte

ein Schiedsgericht bestellt werden, wenn die ausländischen Gerichte,

die über solche privatrechtliche Beziehungen zu urteilen hätten, als

befangen angesehen würden.

Es ist sehr wohl möglich, daß diese Art der Verwendung von Ausländern

sich als sehr nützlich erwiese, besonders für Arbeiten, welche sehr

gesundheitsschädlich sind und welche sich Inländer zu übernehmen

scheuen. Auch kann dadurch die ausländische Intelligenz für

Inlandszwecke verwertet werden. Doch verwickelt das die Verhältnisse,

da ausländische Erdarbeiter vielleicht eine polizeiliche Überwachung

nötig machen würden. Freilich erleichterte der staatliche Organismus

diese Überwachung außerordentlich.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 149 / 152 题