2. Der Reiseverkehr mit dem Auslande.

Mit dem Reiseverkehr wird es ebenso gehalten, wie mit dem Gütertausch.

Der Ausländer, der in Österreich reist, muß dafür in der Währung seiner

Heimat zahlen, und so erwirbt der Staat die Mittel, um die Reisen

seiner Bürger im Auslande zu bestreiten.

Für die Fremden gelten folgende Rücksichten. Der Staat hat sich

dagegen sicherzustellen, daß die im Inlande reisenden Ausländer

keine ansteckenden Krankheiten einschleppen und sonst keinen Schaden

anrichten. Praktisch wäre es durchaus tunlich, alle Fremden an der

Grenze einer genauen ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen. Allein

Fremden von einigem Ansehen gegenüber wird man davon absehen, um den

Reiseverkehr nicht zu erschweren. Arbeiter und andere Personen, welche

minder anspruchsvoll sind, mögen wohl einer ärztlichen Untersuchung

unterzogen werden. Fremde, die keine volle Sicherheit in dieser

Hinsicht gewähren, werden in den Orten ihres Aufenthaltes so behandelt

werden, daß die Gefahr der Übertragung einer Krankheit abgewendet

wird. Es könnte auch ein Gesetz erlassen und in allen Auslandsstaaten

verlautbart werden, daß Reisende, die sich einer ansteckenden Krankheit

bewußt sind und eine Ansteckung im Inlande verschulden, einer strengen

Bestrafung unterzogen werden.

Es wird genau vorgeschrieben werden, auf welche Art die Ausländer,

welche im Kollektivstaate reisen, sich zu legitimieren haben, und

man wird wahrscheinlich Legitimationskarten fordern, welche die

Photographie des Reisenden enthalten, und dasselbe wird von seiner

Begleitung gelten.

Man würde vielleicht gut tun, Fremde, welche im Inlande reisen,

an der Grenze zu verhalten, ihre Barschaft und Kostbarkeiten zu

deponieren. Doch scheint es, daß die Furcht vor dem ausländischen

Gelde nicht begründet wäre und daß die Kontrolle über die Güter des

Kollektivbesitzes jede unredliche Veräußerung unmöglich machte. Auch

eine Bestechung wird man aus diesem Grunde nicht zu fürchten haben, und

es ist zu bedenken, daß die Ausnahmslosigkeit des Staatseigentumes das

Recht geben würde, das Geld, das man im Besitze eines Inländers findet,

zu konfiszieren.

Für den Reiseverkehr im Inlande könnte man Kategorien einführen. Die

geringste Kategorie wäre für Fußgänger, welche nur in Urgemeinden oder

Bezirksvororten Unterkunft nehmen, und die Kreisstädte, Provinzstädte

und die Reichshauptstadt nicht betreten würden. Sie hätten auf alles

Anspruch, was die Masse der inländischen Bevölkerung zu genießen befugt

ist. Da diese aber durch Arbeit dafür bezahlt hat, muß der Ausländer

für Unterkunft und Verpflegung in Geld bezahlen. Die Schuld würde,

da es sich um Kategorien handelt, durch eine nach Tagen berechnete

Summe berichtigt werden. Eine nächste Kategorie würde die Benützung

der Eisenbahn und Dampfschiffe und den Aufenthalt in Kreisstädten

mit dem Anspruche auf den Besuch von Theatern und Konzerten gewähren

und gleichfalls nach Tagen berechnet werden. Natürlich schlösse das

Recht der höheren Kategorie auch alles in sich, was mit der niederen

Kategorie verbunden ist. So ließen sich noch etwa zwei oder drei

höhere Kategorien schaffen. Indessen scheint es, daß man für besonders

anspruchsvolle Fremde, die auf großem Fuße zu reisen gewöhnt sind,

einen anderen Weg als den der Pauschalierung der Reisekosten wählen

könnte, und daß man ihnen die Möglichkeit eröffnen sollte, à la

carte zu speisen, Kunstgegenstände zu kaufen und nach allem nach

Belieben zu verlangen, in welchem Falle die Preise bestimmt werden

müßten. Ob nun die Rechnung in Barem an bestimmte Personen, z. B. den

Verwaltungsbeamten, oder durch Anweisungen auf das Depot, wovon oben

die Rede war, berichtigt werden soll, wäre zu prüfen.

Selbstverständlich würden Fremde unter Umständen auch als Gäste zu

empfangen sein. Wenn ein wissenschaftlicher Kongreß im Kollektivstaat

abgehalten wird, werden die Teilnehmer von der Grenze an als Gäste des

Staatsoberhauptes, also des Staates reisen.

Die durch die Reisen der Ausländer im Inlande erworbenen Mittel werden

in der Regel wieder dazu verwendet, um Österreicher im Auslande reisen

zu lassen. Cook hat uns bereits darüber belehrt, daß es auch eine

Unternehmung für Reisen gibt. Der Staat würde die meisten Reisen der

Inländer im Auslande als Unternehmer in Regie nehmen. Es können solche

Reisen in den verschiedensten Formen als Belohnung, zur Belehrung

und zu Unterrichtszwecken ermöglicht werden, und dabei wird der Staat

als Unternehmer auftreten. Personen von höchstem Range, Akademikern,

Ministern, Hochschulprofessoren, wird, wenn sie im Auslande reisen,

eine Summe Geldes angewiesen, nur mit der Einschränkung, daß das nicht

Verwendete wieder zurückerstattet wird, und daß die Verwendung nur für

Reisezwecke erfolgen dürfe.

Man wird für inländische Studierende in mehreren großen Städten des

Auslandes Konvikte einrichten, wo sie volle Verpflegung erhalten. So

in Rom für Maler und Bildhauer, in Berlin, Paris, London für Ärzte

und Naturforscher usw., und ebenso kann man im Inlande für auswärtige

Studierende Pensionen einrichten. Es wäre wohl möglich, daß man eine

Erziehungs- und Unterrichtsindustrie für Ausländer betriebe.

Was nun die jeweiligen Kassenvorräte anbelangt, so würden

vielleicht Kassen im Inlande eingerichtet werden, und zwar an den

Einbruchstationen. Die Zahl dieser Kassen würde eine kleine sein.

Außerdem würde man sich der ausländischen Banken bedienen, die das

Inkasso halten und Anweisungen honorieren würden. Man könnte auch für

diese Geldgebung eine öffentliche Rechnungslegung in nachstehender

Form einführen. Die Einnahmen der Einbruchstationen würden für jeden

Tag in einer Liste im Reichsblatt veröffentlicht und dann gleichfalls

getrennt nach den Kassaorten die Rückzahlungen und die Abführung an die

Staatszentralkasse tabellarisch verzeichnet.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 148 / 152 题