1. Der Güteraustausch mit ausländischen Staaten.

Da der Kollektivstaat Alleineigentümer aller Güter im Staate ist, kann

er den Nachbarstaaten gegenüber wie eine ausländische Privatperson

angesehen werden. Nur er kann österreichische Güter an das Ausland

verkaufen und, von einigen Ausnahmen, die unten erwähnt werden,

abgesehen, nur für ihn können im Auslande Güter erworben werden.

Obwohl er selbst im Inlande keine Geldwirtschaft kennt, kann er

aus geldwirtschaftlichen Staaten nur gegen Zahlung Güter erwerben,

und darum kann er nach solchen Staaten auch nur gegen Zahlung Güter

überlassen. Er kann sich hierbei irgend einer ausländischen Währung

bedienen, und er wird keine heimatliche Währung einführen. Würde er

von jedem Staate nur so viel Güter erwerben, als er dem Werte nach

dahin verkauft, so würden die Forderungen, die er in dieser Währung

erwirbt, zur Berichtigung seiner Schuld an die Bürger dieses Staates

gerade hinreichen. Allein es ist nicht möglich, den Güterverkehr mit

ausländischen Staaten so einzurichten, daß sich Schuld und Forderung

in jedem Lande ausgleichen. Die Handelsbilanz wird in der Regel einem

Staate gegenüber aktiv, einem anderen Staate gegenüber passiv sein.

Das bedingt dann auch, daß seine Forderungen und Schulden aus dem

Güterverkehr in den verschiedensten Währungen kontrahiert werden.

Allein das macht es nur notwendig, daß die erworbenen Valuten, soweit

es zum Ausgleich notwendig ist, verwertet werden. Dabei wird der Staat

ein Jahr etwas gewinnen, das andere vielleicht etwas verlieren, was

aber von keinem Belange ist. Die Verwaltung wird hierbei wahrscheinlich

im Vorteil sein, weil bei dem Überblicke über so ungeheure Mengen von

Transaktionen ein Urteil gewonnen wird, das ein kleiner Händler nie

erwirbt.

Die Frage, welche Art von Gütern verkauft und erworben werden dürfen,

ist Gegenstand der Volksbeschlüsse. Dabei wird man nicht so engherzig

vorgehen, daß man mit ganz offenen Karten spielte und das Ausland genau

wüßte, was der Kollektivstaat kaufen und verkaufen muß. Man wird aber

den ausländischen Geschäftsleuten gegenüber im Vorteil sein, weil der

Kollektivstaat die »stärkste Hand« ist.

Der Kollektivstaat wird niemals ein Zollgesetz erlassen, weil er damit

nur sich selbst besteuern würde und die Einfuhrserschwernis der Zölle

dadurch aufgewogen wird, daß nur er als Käufer für sein Staatsgebiet

auftreten kann, also keine Einfuhr denkbar ist, welche ihm nicht bequem

wäre. Ob der Kollektivstaat den internationalen Kauf und Verkauf durch

Agenten oder Staatsbeamte besorgen läßt, ist eine Frage, die wohl hier

nicht zur Entscheidung zu bringen ist.

Wenn Kunstgegenstände des freien, nicht berufsmäßigen Schaffens,

VIII, 5, oder den Schriftstellern zugestandene Freiexemplare auf

Verlangen der Schöpfer und Schriftsteller und mit Einwilligung

der Staatsverwaltung geschenkweise ins Ausland gehen, so soll die

Einwilligung der Staatsverwaltung auf diesen Gegenständen ersichtlich

gemacht werden.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 147 / 152 题