Da der Kollektivstaat Alleineigentümer aller Güter im Staate ist, kann
er den Nachbarstaaten gegenüber wie eine ausländische Privatperson
angesehen werden. Nur er kann österreichische Güter an das Ausland
verkaufen und, von einigen Ausnahmen, die unten erwähnt werden,
abgesehen, nur für ihn können im Auslande Güter erworben werden.
Obwohl er selbst im Inlande keine Geldwirtschaft kennt, kann er
aus geldwirtschaftlichen Staaten nur gegen Zahlung Güter erwerben,
und darum kann er nach solchen Staaten auch nur gegen Zahlung Güter
überlassen. Er kann sich hierbei irgend einer ausländischen Währung
bedienen, und er wird keine heimatliche Währung einführen. Würde er
von jedem Staate nur so viel Güter erwerben, als er dem Werte nach
dahin verkauft, so würden die Forderungen, die er in dieser Währung
erwirbt, zur Berichtigung seiner Schuld an die Bürger dieses Staates
gerade hinreichen. Allein es ist nicht möglich, den Güterverkehr mit
ausländischen Staaten so einzurichten, daß sich Schuld und Forderung
in jedem Lande ausgleichen. Die Handelsbilanz wird in der Regel einem
Staate gegenüber aktiv, einem anderen Staate gegenüber passiv sein.
Das bedingt dann auch, daß seine Forderungen und Schulden aus dem
Güterverkehr in den verschiedensten Währungen kontrahiert werden.
Allein das macht es nur notwendig, daß die erworbenen Valuten, soweit
es zum Ausgleich notwendig ist, verwertet werden. Dabei wird der Staat
ein Jahr etwas gewinnen, das andere vielleicht etwas verlieren, was
aber von keinem Belange ist. Die Verwaltung wird hierbei wahrscheinlich
im Vorteil sein, weil bei dem Überblicke über so ungeheure Mengen von
Transaktionen ein Urteil gewonnen wird, das ein kleiner Händler nie
erwirbt.
Die Frage, welche Art von Gütern verkauft und erworben werden dürfen,
ist Gegenstand der Volksbeschlüsse. Dabei wird man nicht so engherzig
vorgehen, daß man mit ganz offenen Karten spielte und das Ausland genau
wüßte, was der Kollektivstaat kaufen und verkaufen muß. Man wird aber
den ausländischen Geschäftsleuten gegenüber im Vorteil sein, weil der
Kollektivstaat die »stärkste Hand« ist.
Der Kollektivstaat wird niemals ein Zollgesetz erlassen, weil er damit
nur sich selbst besteuern würde und die Einfuhrserschwernis der Zölle
dadurch aufgewogen wird, daß nur er als Käufer für sein Staatsgebiet
auftreten kann, also keine Einfuhr denkbar ist, welche ihm nicht bequem
wäre. Ob der Kollektivstaat den internationalen Kauf und Verkauf durch
Agenten oder Staatsbeamte besorgen läßt, ist eine Frage, die wohl hier
nicht zur Entscheidung zu bringen ist.
Wenn Kunstgegenstände des freien, nicht berufsmäßigen Schaffens,
VIII, 5, oder den Schriftstellern zugestandene Freiexemplare auf
Verlangen der Schöpfer und Schriftsteller und mit Einwilligung
der Staatsverwaltung geschenkweise ins Ausland gehen, so soll die
Einwilligung der Staatsverwaltung auf diesen Gegenständen ersichtlich
gemacht werden.