XII.

Die Beziehungen des Kollektivstaates zum Auslande.

Diese Beziehungen werden hier nur insofern näher untersucht, als

es sich um Auslandsstaaten handelt, welche noch die Geldwirtschaft

aufrecht erhalten; denn der erste Staat, der sich kollektivistisch

organisiert, hat es nur mit solchen Staaten zu tun. Bilden sich nach

und nach auch andre Kollektivstaaten, so werden sie internationale

Vereinbarungen treffen, welche den Reiseverkehr, den Austausch von

Gütern und die Auswanderung, vielleicht auch Versicherung gegen

Mißwachs betreffen.

Dieser Abschnitt behandelt den Gütertausch mit Auslandsstaaten

der heutigen Gesellschaftsordnung, den Reiseverkehr, die Aus- und

Einwanderung und die territoriale Integrität.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 146 / 152 题